Beschluss vom 19. September 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Tito Ponti und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwalt-
schaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BG.2017.25,
BP.2017.43, BP.2017.44
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 14. September 2012 die Straf-
untersuchung SV.11.0140 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Ver-
dachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri-
scher Absicht und der Sachbeschädigung eröffnete, in der Hand der Bun-
desbehörden vereinigte und sistierte (vgl. act. 1.1, S. 1);
- die Behörden der Kantone St. Gallen und Thurgau Ermittlungen in dieser
Sache tätigten, welche zur Eruierung der mutmasslichen Täterschaft führten
(vgl. act. 1.1, S. 1);
- die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen diesbezüglich am 23. Januar 2015 beim
Bezirksgericht Kreuzlingen u. a. gegen A. Anklage erhob (vgl. act. 1, Ziff. II.4,
S. 2);
- das Hauptverfahren bis dato hängig ist;
- die Staatsanwaltschaft Bischofszell am 7. August 2017 die Bundesanwalt-
schaft ersuchte, das Verfahren SV.11.0140 möglichst rasch nachträglich den
Behörden des Kantons Thurgau zur Untersuchung und Beurteilung zu dele-
gieren (act. 1.4, 4.2);
- die Bundesanwaltschaft am selben Tag verfügte, das Verfahren SV.11.0140
werde wieder anhand genommen und an die Staatsanwaltschaft Bischofszell
delegiert (act. 1.1);
- der vor Bezirksgericht Kreuzlingen beschuldigte A. hiergegen mit Be-
schwerde vom 17. August 2017 an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts gelangte (act. 1);
- er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Streitsache an die Bundesanwaltschaft verlangt;
- er weiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei-
ständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht;
- die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei (act. 3);
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- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt, die Be-
schwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden könne (act. 4);
- A. die ihm angesetzte Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik (act. 5)
ungenutzt verstreichen liess.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft die
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig
ist (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1
StBOG);
- es sich beim Anfechtungsobjekt um eine Wiederanhandnahme der Untersu-
chung im Sinne von Art. 315 Abs. 1 StPO und um eine Delegation einer
Strafsache an den Kanton Thurgau im Sinne von Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 23
Abs. 1 lit. d StPO handelt;
- die Wiederanhandnahme von Gesetzes wegen nicht anfechtbar ist (Art. 315
Abs. 2 StPO);
- sich die Kritik des Beschwerdeführers an der verfügenden Bundesanwalt-
schaft hinsichtlich der ebenfalls angefochtenen Delegation darin erschöpft,
diese habe die Delegation aufgrund falscher Kenntnisse über den Sachstand
erlassen (act. 1, Ziff. III.6, S. 5) und den involvierten Beschuldigten das recht-
liche Gehör nicht gewährt (act. 1, Ziff. III.4, S. 5);
- die Bundesanwaltschaft das bei ihr sistierte Verfahren bis dato gegen unbe-
kannte Täterschaft geführt hatte, weshalb sie vor einer Delegation dieses
Verfahrens an die kantonale Behörde auch keine beschuldigten Personen
anzuhören hatte;
- der Bundesanwaltschaft am 7. August 2017 die der Staatsanwaltschaft Bi-
schofszell vorliegenden Tatbestandsakten vorgelegt wurden (vgl. act. 1.4,
4.2), weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwiefern sie die Delegation der bei
ihr hängigen Untersuchung aufgrund falscher Kenntnisse über den Sach-
stand erlassen haben soll;
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- der Beschwerdeführer kein einziges Argument vorbringt, weshalb die Zu-
ständigkeit zur Führung der Strafsache weiterhin bei der Bundesanwalt-
schaft verbleiben soll;
- der Beschwerdeführer seine Kritik am Vorgehen der kantonalen Behörden
(vgl. act. 1, Ziff. III.1-III.3 und III.5, S. 3 ff.) gegebenenfalls dem kantonalen
Sachrichter zu unterbreiten hat, diese an der grundsätzlichen Rechtmässig-
keit des Vorgehens der Bundesanwaltschaft jedoch nichts ändert;
- die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen ist, soweit
auf diese einzutreten ist;
- das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist
(vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012,
E. 2.3.2);
- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zufolge Gegen-
standslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG
i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als erledigt abge-
schrieben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Bauer
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Bezirksgericht Kreuzlingen
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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