Beschluss vom 16. November 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
KANTON AARGAU,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BERN,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2017.28
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt seit Januar 2016 gegen A.
ein Strafverfahren unter anderem wegen bewaffneten Raubes sowie ban-
den- und gewerbsmässigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (Verfahren-
sakten BE, Ordner 1, Lasche 1). Im Rahmen einer Gerichtsstandsanfrage
übernahm die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend
„GStA BE“) am 1. Mai 2017 die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
Kanton Aargau, (nachfolgend „StA Zofingen-Kulm“) geführte Untersuchung
gegen B. und C. wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, lehnte
die Übernahme der Strafuntersuchung gegen D. und E. jedoch ab (Verfah-
rensakten BE, Ordner 1, Lasche 2). Die Beschuldigten A., B., D. und C. wer-
den verdächtigt, in unterschiedlicher Zusammensetzung ab Mitte August
2015 in den Kantonen Bern, Aargau, Luzern, Solothurn, Jura, Schwyz und
Freiburg mehrere Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Gegen E. führt
die StA Zofingen-Kulm ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Begüns-
tigung und des Diebstahls (act. 1.3).
B. Am 3. Mai 2017 ersuchte die StA Zofingen-Kulm die GStA BE erneut um
Übernahme der Untersuchung gegen D. und E. (act. 1.1, pag. 25 f.). Diese
lehnte eine Übernahme der Verfahren am 10. Mai 2017 ab (act. 1.1,
pag. 22 ff.).
C. Am 16. Mai 2017 ersuchte die StA Zofingen-Kulm die GStA BE um Befra-
gung von B. zu seinen belastenden Aussagen hinsichtlich D., die sich insbe-
sondere auf die Bestimmung des Gerichtsstandes richteten (act. 1.1,
pag. 10). Nach Erhalt des Einvernahmeprotokolls und des dazugehörigen
Berichts der Berner Kantonspolizei vom 14. Juli 2017 ersuchte die StA Zo-
fingen-Kulm am 8. August 2017 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Aargau (nachfolgend „OStA AG“) um Weiterführung der Gerichtsstandsdis-
kussion mit dem Kanton Bern (act. 1.1, pag. 7).
D. Hierauf ersuchte die OStA AG mit Schreiben vom 21. August 2017 die
GStA BE um Übernahme der Strafverfahren gegen D. und E. (act. 1.1,
pag. 4 ff.). Diese lehnte die Übernahme der Verfahren mit Schreiben vom
24. August 2017 ab (act. 1.1, pag. 1 ff.).
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E. In der Folge gelangte die OStA AG mit Gesuch vom 31. August 2017 an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die
Behörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung von D. und E.
bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu
erklären (act. 1).
F. Die GStA BE beantragt in der Gesuchsantwort vom 14. September 2017 die
Abweisung des Gesuchs (act. 3). Die OStA AG verzichtete in ihrer Eingabe
vom 19. September 2017 auf eine Replik und hielt an den gestellten Anträ-
gen fest (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei-
nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er-
scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele-
mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie-
dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die
Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die
Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er-
suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist
von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl.
hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind,
ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde-
kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht
(Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die OStA AG und die GStA BE sind berechtigt, ihren jeweiligen Kanton bei
interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu
vertreten (§ 20 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf-
prozessordnung des Kantons Aargau vom 10. März 2010 [EG StPO/AG;
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SAR 251.200] und Art. 24 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilpro-
zessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung
des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkun-
gen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so
sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun-
gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte
Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die
Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu-
ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor-
den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an
dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34
Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen
Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO
so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem
Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be-
stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst
Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt u. a.
die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.35 und BG.2016.4 vom
2. Mai 2017; E. 3.1; BG.2016.29 vom 5. Dezember 2016, E. 2.1; jeweils
m.w.H.).
2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver-
dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul-
digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand,
der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich
von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichts-
stand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, son-
dern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der
Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016,
E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy-
pothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März
2016, E. 2.3; BG.2015.38 vom 22. Oktober 2015, E. 2). Es gilt der Grundsatz
in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten
ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh-
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men ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Okto-
ber 2016, E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016, E. 2.2; BG.2016.10 vom
10. Mai 2016, E. 2.3).
3.
3.1 Der Gesuchsteller verdächtigt D., zusammen mit B. und weiteren Mittätern,
darunter auch A. und C., diverse Einbruchdiebstähle begangen zu haben.
Dabei stützt sich der Gesuchsteller auf die Aussagen von B., wonach er die
Einbruchdiebstähle unter anderem mit D. begangen habe. Selbst wenn sich
D. an keinem Einbruchdiebstahl im Kanton Bern beteiligt habe, erachtet der
Gesuchsteller eine Trennung der Verfahren aufgrund der erschwerten Be-
weisführung als nicht sinnvoll. Weiter vertritt der Gesuchsteller die Ansicht,
dass der vom Gesuchsgegner angerufene Art. 15 der Empfehlungen der
SSK/CPS zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsemp-
fehlungen) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei (act. 1).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gege-
ben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu-
dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre-
rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta-
ten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158 m.w.H.).
3.3
3.3.1 Anlässlich der Einvernahmen vom 14. Dezember 2016, 11. Januar 2017,
15. Februar 2017 und 17. März 2017 gab B. zusammengefasst zu Protokoll,
die überwiegende Mehrheit der von ihm begangenen Einbruchdiebstähle zu
zweit oder zu dritt begangen zu haben. Er gab an, acht Einbruchsdelikte zu-
sammen mit C. und fünf mit A. begangen zu haben. Als einen weiteren Mit-
täter gab er D. an, mit welchem er bis zu sieben Einbruchsdelikte begangen
haben soll. An weiteren vier Einbruchsdelikten sollen zudem weitere Perso-
nen mitbeteiligt gewesen sein, wobei B. zu deren Identität keine sachdienli-
chen Angaben machen wollte (act. 1.2, S. 7 ff.; Verfahrensakten AG, Ord-
ner 3, Lasche G). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Juli 2017 bestätigte
B. seine bisher gemachten Aussagen (act. 1.6). Die Kantonspolizei Aargau
geht in ihrem Bericht vom 17. April 2017 davon aus, dass D. mindestens an
fünf der von B. eingestandenen Einbruchsdelikten beteiligt war. Betreffend
die Einbrechergruppierung ordnet die Polizei D. mindestens auf gleicher
Stufe wie B. ein, wobei die Polizei nicht ausschliesst, dass es sich bei D. um
den „Kopf“ dieser Gruppierung handeln könnte (act. 1.2, S. 8).
3.3.2 Gestützt auf die von B. gemachten Aussagen und in Anwendung des Grund-
satzes in dubio pro duriore kann nicht ausgeschlossen werden, dass D. als
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Mitglied einer Bande, bestehend unter anderem aus A. und B., an mehreren
Einbruchdiebstählen mitgewirkt hat. Daher kann die Beziehung von D. zum
Kanton Bern entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners nicht mehr als äus-
serst lose bezeichnet werden. Dies umso weniger, sollte es sich bei D. tat-
sächlich um den „Kopf“ der Bande handeln. Im Übrigen ist nicht ersichtlich,
inwiefern das Verfahren gegen A., C. und B. aufgrund der Übernahme des
Verfahrens gegen D. wesentliche Verzögerung erfahren sollte, zumal D. der-
zeit unbekannten Aufenthalts ist. Hingegen wäre eine Verfahrenstrennung
für den Kanton Aargau mit erheblicher Beweisführung verbunden. Im Falle
der Anhaltung von D. müsste der Kanton Aargau die mutmasslichen Mittäter
(erneut) befragen und allenfalls umfangreiche Akten – möglicherweise wäh-
rend laufenden Gerichtsverfahren gegen die Mittäter – rechtshilfeweise bei-
ziehen. Dies würde weder der Beschleunigung der Verfahren (vgl. Art. 5
StPO) noch dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (vgl. Art. 29 StPO) dienen.
Bei diesem Ergebnis braucht auf die Anwendbarkeit der Ziffer 15 der Ge-
richtsstandsempfehlungen nicht weiter eingegangen zu werden.
3.3.3 Der Umstand, dass der aktuelle Aufenthaltsort von D. unbekannt ist, ändert
an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts. Wie der Gesuchsteller zutref-
fend ausführt, gab der Gesuchsgegner in seinem Schreiben vom 5. April
2017 an, dass er gegen weitere effektive Mittäter von A. ermittle, wobei ei-
nige Verfahren aufgrund unbekannten Aufenthalts sistiert worden seien
(act. 1.1, pag. 44). Aus den eingereichten Akten geht nicht hervor, dass
sämtliche Sistierungen in der Zwischenzeit aufgehoben wurden. Weshalb
das Verfahren gegen D. ebenfalls nicht vorläufig sistiert und von den übrigen
Mittätern getrennt beurteilt werden kann, ist weder ersichtlich noch wird dies
vom Gesuchsgegner überzeugend dargelegt.
3.3.4 Nach dem Gesagten sind die D. zur Last gelegten Taten im Kanton Bern zu
verfolgen und zu beurteilen.
3.4
3.4.1 Das zu D. Ausgeführte gilt sinngemäss auch in Bezug auf die Beschuldigte
E. Aufgrund der vorliegenden Akten kann zumindest eine Teilnahme von E.
an den banden- und gewerbsmässig begangenen Einbruchdiebstählen zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Zum einen hat E. B.,
C. und D. bei sich beherbergt (Verfahrensakten AG, Ordner 2, Lasche C2,
Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Dezember 2016, S. 1 f.). Zudem
gab E. gegenüber der Polizei an, ihr Fahrzeug am Nachmittag des 1. Sep-
tember 2016 D. ausgeliehen zu haben (Verfahrensakten AG, Ordner 3, La-
sche G, 2. Einvernahme vom 6. Dezember 2016, S. 8 f.). Die Polizei geht
davon aus, dass D. mit dem Fahrzeug von E. am 2. September 2016 vor
einer Patrouille der Kantonspolizei Luzern flüchtete, nachdem er davor im
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Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl verdächtig auffiel (Verfahren-
sakten AG, Ordner 2, Lasche C2, Bericht der Kantonspolizei Aargau vom
9. Dezember 2016, S. 2). Ihren Freund B. habe sie erst im August 2016 im
Kosovo kennengelernt. Das Verhältnis zu D. beschrieb E. anlässlich ihrer
Einvernahme vom 16. Dezember 2016 wie folgt: „Ich kenne D. schon länger,
vor allem aber vom Sehen her. Ich habe ihn auf Facebook kennen gelernt.
Ich habe einen guten Kollegen, den Namen will ich aber nicht sagen, der im
selben Dorf aufgewachsen ist wie D. Über ihn habe ich D. eigentlich kennen
gelernt“. In Bezug auf weitere Personen und deren Beziehung verweigerte
E. die Aussage (Verfahrensakten AG, Ordner 3, Lasche G, 2. Einvernahme
vom 6. Dezember 2016 und 3. Einvernahme vom 16. Dezember 2016). Bei
dieser Sachlage drängt sich die Frage auf, weshalb E. Personen, die sie le-
diglich vom Sehen bzw. nicht länger als einen Monat kannte, bei sich hat
übernachten lassen und D. ihr Fahrzeug anvertraut hat, das am darauffol-
genden Tag mutmasslich als Fluchtfahrzeug nach einen Einbruchdiebstahl
verwendet wurde. Zum anderen wurden anlässlich der Festnahme und
Hausdurchsuchung am Wohnort von E. Schmuck und andere Wertsachen
sichergestellt, die dem Einbruch in Z. LU zugeordnet werden konnten, an
welchem unter anderem B. beteiligt gewesen sei (act. 1.2, S. 10). Anlässlich
ihrer Verhaftung war E. in Begleitung von B. und sie gab gegenüber der Po-
lizei an, die in ihrer Handtasche gefundene grosse Menge Goldschmuck
habe sie von B. zur Aufbewahrung erhalten, wobei ihr die Herkunft des
Schmucks nicht bekannt gewesen sei (Verfahrensakten AG, Ordner 2, La-
sche C2, Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Dezember 2016).
3.4.2 Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro duriore ist vom für E. ungünstigeren
Sachverhalt auszugehen. Daher kann zumindest eine Teilnahme an den
mutmasslich von B. und D. begangenen Einbruchsdelikten derzeit nicht aus-
geschlossen werden. Dass B. die Beschuldigte E. anlässlich der Einvernah-
men nicht belastete, spricht nicht ohne Weiteres gegen eine Teilnahme von
E. an den Einbruchdiebstählen. Aus dem Polizeibericht vom 20. April 2017
geht hervor, dass B. nicht alle Mittäter bekannt gegeben habe und die Polizei
geht davon aus, dass es sich dabei um Personen aus seinem engeren
Freundes- oder Familienkreis handeln könnte (act. 1.2, S. 9). Die Beziehung
zwischen E. und B. ist nicht abschliessend geklärt und es kann nicht mit Si-
cherheit gesagt werden, dass es sich bei E. um die Ex-Freundin von B. han-
delt, wie es der Gesuchsgegner ausführt. Trotz der Verhaftung von B. im
November 2016 und des ihm gemachten Tatvorwurfs blieb die Beziehung
zwischen E. und B. – soweit ersichtlich – bestehen. Am 1. Mai 2017 bezeich-
nete der amtliche Verteidiger von B. die Beschuldigte E. sogar als dessen
Verlobte und ersuchte bei der Staatsanwaltschaft um eine Besuchsbewilli-
gung (Verfahrensakten BE, Ordner 18, Lasche 13, Besuchsbewilligung B.).
Dies legt den Schluss nahe, dass E. dem Beschuldigten B. nahe steht und
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er sie möglicherweise aus diesem Grund in den Einvernahmen nicht belas-
tete. Zudem fanden bereits diverse Durchsuchungen statt, woraufhin zahl-
reiche Gegenstände und Wertgegenstände bei E. beschlagnahmt wurden
(Verfahrensakten AG, Ordner 2, Lasche C2). Ebenso wurden B. und E. von
den Aargauer Strafverfolgungsbehörden mehrfach einvernommen (Verfah-
rensakten AG, Ordner 3, Lasche G), weshalb nicht davon auszugehen ist,
dass den Berner Behörden im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen E.
wesentlicher Aufwand anfallen wird.
All das Gesagte spricht dafür, dass die E. zur Last gelegten Delikte ebenfalls
im Kanton Bern zu verfolgen und zu beurteilen sind.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine lediglich lose Verbindung von
D. zum Kanton Bern zu verneinen ist und sich eine Trennung der Verfahren
auf die Beweisführung nachteilig auswirken könnte. Aufgrund des Grundsat-
zes in dubio pro duriore kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt und gestützt auf
die vorliegenden Unterlagen nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei
D. um einen Mittäter und bei E. um eine Gehilfin der Bande handelt, welcher
unter anderem B. und A. angehören. Da der Gesuchsgegner gegen A. nebst
anderem eine Untersuchung wegen bewaffneten Raubes führt, weist diese
Tatbegehung die höchste Strafdrohung auf (vgl. Art. 140 Ziff. 2 und Art. 139
Ziff. 3 StGB). Entsprechend sind die D. und E. zur Last gelegten Taten im
Sinne der Verfahrenseinheit ebenfalls vom Gesuchsgegner zu verfolgen und
zu beurteilen.
4. Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern
berechtigt und verpflichtet zu erklären, die D. und E. zur Last gelegten Straf-
taten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die
D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 16. November 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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