Beschluss vom 5. September 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Gerichtsstandsverfügung
(Art. 39 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2017.29
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom
28. Juli 2017 das bisher von der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Ober-
land gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundes-
gesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waf-
fengesetz, WG; SR 514.54) sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) geführte Strafverfahren über-
nahm (act. 3);
- A. diesbezüglich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 8. Au-
gust 2017 eine Eingabe zugehen liess, mit welcher er «die Einsprache ein-
leiten» möchte (act. 1);
- A. dabei sinngemäss die beiden gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe bestritt;
- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 16. August 2017 darauf auf-
merksam machte, dass mit einer Beschwerde gegen eine solche Übernah-
meverfügung nur Rügen gegen die Übernahme des Verfahrens, nicht aber
gegen die Tatvorwürfe an sich vorgebracht werden können (act. 4);
- die Beschwerdekammer A. daher ersuchte, ihr bis 28. August 2017 mitzutei-
len, ob sich seine Beschwerde gegen die Übernahme des Verfahrens durch
den Kanton Basel-Stadt richte, gegebenenfalls er bis zu diesem Datum eine
entsprechend begründete Beschwerde einzureichen habe;
- A. darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Beschwerdekammer ein Be-
schwerdeverfahren betreffend Anfechtung des Gerichtsstands eröffnen
werde, falls er sich innerhalb dieser Frist nicht melde, wobei er allenfalls die
damit verbundenen Kosten im Falle eines Nichteintretens zu tragen hätte;
- sich A. in der Folge nicht mehr vernehmen liess.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ver-
schiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert
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zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschwe-
ren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37
Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Be-
schwerde führende Partei genau anzugeben hat, welche Punkte des Ent-
scheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen
und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdekammer eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen
nicht genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück-
weist, wobei sie auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn diese auch nach Ab-
lauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO);
- sich die Eingabe des Beschwerdeführers zwar gegen die Übernahmeverfü-
gung richtet, daraus jedoch nicht ersichtlich wird, welche Punkte und wes-
halb er diese anficht, womit die Eingabe den Anforderungen des Art. 385
Abs. 1 StPO nicht genügt;
- der Beschwerdeführer sich auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist
nicht mehr vernehmen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsge-
mäss nicht einzutreten ist;
- vorliegend mangels nennenswerten Aufwands keine Gerichtsgebühr zu er-
heben ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstraf-
gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 5. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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