Beschluss vom 6. Oktober 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., zurzeit im Regionalgefängnis,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SCHWYZ,
2. KANTON BASEL-STADT,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2017.32
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen A. eine Strafuntersu-
chung führt wegen rechtswidriger Einreise und Ladendiebstahls vom
13. September 2017 (Verfahren VT.2017.15032);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz wegen Diebstahls begangen in
einer Abdankungshalle in Arth am 1. Juli 2017 ebenfalls ein Strafverfahren
gegen A. führt (Verfahren SUI 2017 3072);
- A. am 14. September 2017 den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen
(abzüglich 2 Tagen Untersuchungshaft) im Gefängnis Uznach (St. Gallen)
angetreten hat für Strafbefehle des Untersuchungsamtes Uznach vom
18. Juli 2017 (rechtswidrige Einreise und Aufenthalt) sowie vom 19. Juli 2017
(versuchte Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädigung);
- die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Übernahmeverfügung vom 19. Sep-
tember 2017 das baselstädtische Verfahren übernahm (act. 1.1);
- gegen diese Verfügung gemäss Rechtsmittelbelehrung innert 10 Tagen ab
Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht in Bellinzona erhoben wer-
den kann;
- A. ebendies mit Schreiben vom 20. September 2017 unternahm (act. 1);
- die Beschwerde im Wesentlichen beantragt, die Übernahmeverfügung sei
aufzuheben, da er in Basel zu Unrecht beschuldigt werde, in St. Gallen miss-
handelt worden sei, er in der Schweiz ein politischer Gefangener sei und an
ihm die Schweizer Staatsgewalten eine Vielzahl an Delikten verübt hätten
(act. 1, 3; weiterhin act. 6 Eingabe vom 3. Oktober 2017).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen die Einigung über den Gerichtsstand von Staatsanwaltschaften ver-
schiedener Kantone gemäss Praxis der Beschwerdekammer die Parteien
zuerst bei der verfügenden Behörde eine Wiedererwägung verlangen müs-
sen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2013.19 vom 30. Juli 2013
m.w.H.; KUHN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 41 N. 3);
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- vorliegend die Frage, ob es an einem gültigen Anfechtungsobjekt fehlt letzt-
lich offen bleiben kann, wenn sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet
erweist;
- der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Ausführungen ohne Bezug zur
Gerichtsstandsfrage erhebt (vgl. act. 2, 3, 6);
- vorliegend sich die Strafverfolgungsbehörden zulässigerweise und wie von
Art. 34 Abs. 1 StPO vorgesehen auf den Ort einigten, an dem am 1. Juli 2017
und damit zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind;
- der auch dem gesetzlichen Gerichtsstand entspricht;
- folglich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, wes-
halb ein Schriftenwechsel unterbleibt (Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehr-
schluss);
- der Beschwerdeführer mit der Einreichung seiner Beschwerde der Rechts-
mittelbelehrung der Übernahmeverfügung folgte und davon auszugehen ist,
dass er im Wissen um den richtigen Weg diesen auch eingeschlagen hätte
(vgl. BGE 132 II 153 E. 5.2), ihm daher keine Gerichtskosten aufzuerlegen
sind;
- kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung besteht (Art. 429
Abs. 1 StPO und Art. 430 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 6. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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