Beschluss vom 1. Februar 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini,
Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON GLARUS,
2. KANTON ZÜRICH,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2017.36
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A. eine Strafuntersuchung wegen
Drohung etc. führte (act. 8.1.1 ff.);
- mit Schreiben vom 14. November 2017 die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus um Verfahrensübernahme er-
suchte (act. 8.1.5); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ihre Gerichtsstands-
anfrage sinngemäss auf Art. 31 Abs. 1 StPO stützte und zur Begründung
ausführte, A. habe anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2017 durch
die Kantonspolizei Zürich ausgesagt, die relevanten Handlungen – nämlich
das Versenden von Nachrichten mit drohenden und rufschädigenden Inhal-
ten via Facebook-Messenger – von seinem Wohnort aus in Z. (GL) getätigt
zu haben (act. 8.1.5);
- am 20. November 2017 die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus die Über-
nahme des im Kanton Zürich gegen A. geführten Strafverfahrens verfügte
(act. 8.1.6 = act. 1.1);
- dagegen A. mit Eingabe vom 27. November 2017 Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und im Wesentlichen gel-
tend macht, er habe nie ausgesagt, der Tatort sei in Z. (GL); A. zudem um-
fassende Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Strafakten beantragt, da ihm
diese bislang verweigert worden sei (act. 1);
- in der Folge die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft des Kantons
Glarus und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich aufforderte, sich
zur Frage der Akteneinsicht zu äussern und eine allfällige Beschwerdeant-
wort einzureichen (act. 4);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus mit Eingabe vom 19. Dezem-
ber 2017 beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei; sie sich zur Frage der Akteneinsicht jedoch nur inso-
fern äussert, als sie grundsätzlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer bis-
lang keine volle Einsicht in die Verfahrensakten hatte (act. 5); sie der Be-
schwerdekammer gleichwohl sämtliche Verfahrensakten zukommen liess;
- auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich innert erstreckter Frist
mit Eingabe vom 12. Januar 2018 beantragte, die Beschwerde sei abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten sei; sie mit Bezug auf die Akteneinsicht aus-
führt, A. seien am 15. November 2017 sämtliche für die Klärung der Gerichts-
standsfrage relevanten Akten zugestellt worden, so insbesondere auch das
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Protokoll der polizeilichen Einvernahme von A. vom 1. November 2017
(act. 8; vgl. auch Beilagenverzeichnis);
- die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus die ihr
eingereichten Verfahrensakten am 16. Januar 2018 zurückschickte, da nicht
auszuschliessen war, dass sich darunter Aktenstücke befanden, die dem Be-
schwerdeführer noch nicht zur Kenntnis gebracht worden waren (act. 9);
- A. und den jeweiligen Staatsanwaltschaften wechselseitig die Beschwerde-
antworten am 16. Januar 2018 zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 11);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge-
troffene Entscheidung über einen Gerichtsstand innert 10 Tagen bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41
Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen ist, dass – entgegen
seiner Auffassung – die der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ge-
währte Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdeantwort auf einer
gesetzlichen Grundlage, nämlich Art. 92 StPO, beruht;
- nach dieser Bestimmung die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken können;
- die innerhalb der gestützt auf Art. 92 StPO erstreckten Frist eingereichte Be-
schwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich daher als
fristgerecht gilt und nicht aus dem Recht zu weisen ist;
- ferner auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers darüber inso-
fern nicht im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren zu befinden ist, soweit
sich dieses auf die Akten des Strafverfahrens bezieht; hinsichtlich der ge-
richtsstandsrelevanten Akten festzuhalten ist, dass diese dem Beschwerde-
führer bereits am 15. November 2017 zugestellt worden sind; mithin das Ak-
teneinsichtsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung einer
Tat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden
ist; der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt wurde (forum delicti
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commissi), als primärer Gerichtsstand allen anderen möglichen Gerichts-
ständen vorgeht (s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.26
vom 25. September 2012, E. 2.1);
- der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. No-
vember 2017 den Tatort Z. im Kanton Glarus anerkannte (act. 8.1.4, S. 3);
- die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO
vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der de-
liktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40
Abs. 3 StPO);
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestreitet, den Tatort in Z. an-
erkannt zu haben;
- dem Einvernahmeprotokoll der polizeilichen Einvernahme vom 1. Novem-
ber 2017 – wie bereits ausgeführt – diesbezüglich Gegenteiliges zu entneh-
men ist; das Einvernahmeprotokoll vom Beschwerdeführer zwar nicht unter-
zeichnet wurde, für die Begründung des Gerichtsstands jedoch ohne Weite-
res auf die darin gemachten Aussagen abgestellt werden kann;
- damit kein triftiger Grund gegeben ist, der ein Abweichen vom gesetzlichen
Gerichtsstand rechtfertigen würde;
- sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher insgesamt als
unbegründet erweist und abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5
und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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