Beschluss vom 4. Januar 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien KANTON BERN,
Gesuchsteller
gegen
CANTONE TICINO,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2017.37
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
– sich in der Zeit vom 6. bis 11. März 2017 in den Kantonen Bern, Jura und
Neuenburg eine Serie von Diebstählen ereigneten; die Kantonspolizei Bern
am 10. März 2017 in Z. eine Kontrolle durchführte und dabei ein Fahrzeug
der Marke KIA anhielt; die beiden Insassen flüchten konnten; ab dem Fahr-
zeug die DNA-Spuren von A. und B. sowie Deliktsgut aus mehreren Dieb-
stählen sichergestellt werden konnte (act. 1 S. 2);
– der Kanton Tessin ein Verfahren gegen A. wegen eines Einbruchdeliktes in
Y. vom 5. Juli 2013 führt;
– am 18. Oktober 2017 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die
Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin um Übernahme des Verfahrens ge-
gen A. und B. ersuchte;
– der Kanton Tessin mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 das Verfahren ge-
gen A. übernahm, er die Übernahme des Verfahrens gegen B. mangels Zu-
ständigkeit jedoch ablehnte;
– der folgende Meinungsaustausch zwischen den beiden Kantonen zu keiner
Einigung führte, wobei die letzte ablehnende Stellungnahme des Kantons
Tessin am 13. November 2017 erging (act. 1.3–1.6);
– die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern in der Folge das vorlie-
gende Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands einreichte;
– der Kanton Bern damit beantragt, es seien die Behörden des Kantons Tessin
zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm vor-
geworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären;
– der Kanton Tessin mit Gesuchsantwort vom 14. Dezember 2017 auf eine
Stellungnahme in der Sache verzichtete und seine Zuständigkeit für das Ver-
fahren gegen B. anerkannte (act. 3);
– im Kanton Tessin ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht;
– das Gerichtsstandsverfahren demnach gegenstandslos geworden und von
der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;
– in diesem Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Anerkennung des Gerichtsstandes durch den
Kanton Tessin als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. Januar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Ministero pubblico del Cantone Ticino
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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