Beschluss vom 28. Februar 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON WALLIS, Zentrale Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2017.39
Sachverhalt:
A. Am 14. August 2017 meldete sich A. telefonisch bei der Kriminalpolizei, Ab-
teilung Wirtschaftsdelikte, der Kantonspolizei Wallis. Dabei gab er an, Opfer
eines Anlagebetruges im grossen Stil geworden zu sein. Am 16. August
2017 wurde A. von der genannten Dienststelle dazu einvernommen (act. 1
S. 1; Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, [nachfol-
gend «StA Wallis»], Dossier Verfahrensakten, pag. 3 ff.). Dazu ergab sich
namentlich Folgendes:
Im April 2012 zeichnete A. im Rahmen einer Kapitalerhöhung 1‘500 Inhaber-
aktien der schweizerischen Aktiengesellschaft B. AG und zahlte dafür den
Betrag von EUR 21‘000.-- ein. Mit Aktienkaufvertrag vom 26. Oktober 2012
erwarb A. 25‘000 Aktien der mit der B. AG verbundenen Gesellschaft B. Re-
cycling AG und zahlte dafür Fr. 50‘000.-- ein. Depotbestätigungen erhielt er
für die erste Transaktion von einer C. AG, für die zweite von einer D. Ltd.. Im
Februar 2013 sandte die C. AG die Depotbestätigung per Ende Dezember
2012 an A. und teilte mit, dass man das Treuhandmandat auf Ende Jahr
abgegeben und an die D. Ltd. übertragen werde. Noch im April 2014 teilte
die D. Ltd. mit, Research-Berichte würden die kontinuierliche Entwicklung
der B. AG loben und ein starkes Wachstum ab 2015 sehen.
Im Mai 2015 teilten der damalige Verwaltungsratspräsident und Geschäfts-
führer, E., und der damalige Finanzchef der B. AG, F., per E-Mail mit, dass
man mit der kanadischen J. Inc. einen Allianzpartner gefunden habe. Diese
sehe eine komplette Neufinanzierung der B. AG mit Wachstumsoptionen vor.
J. Inc. beabsichtige, innert Wochen eine Mehrheit der B. AG zu erwerben um
dann die Fusion der beiden Gesellschaften zu einer kanadischen, börsenko-
tierten Mininggesellschaft in die Wege zu leiten. Die Allianz zwischen B. AG
und J. Inc. sehe vor, dass die Aktionäre der B. AG und der B. Recycling AG
ihre Aktien gegen J. Inc. Aktien tauschen könnten [es folgen die Umtausch-
bedingungen]. B. AG habe mit J. Inc. ein System der Investorenbetreuung
aufgebaut, dass es bestehenden und dem Unternehmen bekannten Inves-
toren ermögliche, «offizielle B. AG Aktien Verkaufs- oder Kaufangebote von
unseriösen und/oder dubiosen Offerten und Organisationen zu unterschei-
den.» Die persönlichen Ansprechpartner (Investorenbetreuer) von A. seien
dabei I. und G., welche sich mit Passwort bei ihm ausweisen würden (Ver-
fahrensakten StA Wallis, pag. 4 f.; Belegakten StA Wallis, pag. 24 f.).
In der Folge erhielt A. mit Schreiben vom 8. Juli 2015 den Aktientausch- und
Kaufvertrag von einer Treuhandgesellschaft K. AG. A. unterzeichnete diesen
Vertrag mit der Verkäuferin (der eigenen Aktien) J. Inc. Dann überwies er an
die K. AG den Betrag von EUR 31‘000.--. Gemäss Depoteingangsbestäti-
gung der Bank L. wurden hernach die J. Inc.-Aktien mit Valuta vom 24. Sep-
tember 2015 in seinem Depot bei der Bank L. eingebucht.
Gemäss A. entwickelte sich die Firma J. Inc. schlecht. Die Aktien seien innert
kürzester Zeit auf null gefallen. Er habe dies auch so in der Steuererklärung
angegeben, um sich zu bestätigen, dass er dieses Geld vermutlich verloren
hätte (Verfahrensakten StA Wallis, pag. 19).
Im März 2016 meldete sich jemand, der sich als GH. von einer gewissen
M. Ltd. ausgab, telefonisch bei A.. Diese Person machte eine Anfrage zum
Kauf der J. Inc. Aktien und bot dafür das Dreifache des ursprünglichen Kauf-
preises.
In der Folge ergaben sich Kontakte zwischen A. und M. Ltd., hauptsächlich
über Personen, die als GH. und N. auftraten. A. eröffnete bei der M. Ltd. ein
Depot und zahlte zuerst EUR 25‘000.-- und EUR 175‘000.-- für Investments
an eine O. s.r.o., Prag, ein. Als Gegenwert für die J. Inc.-Aktien wurden ihm
für EUR 210‘000.-- Apple Inc.-Aktien in seinem Depot bei der M. Ltd. ausge-
wiesen. Die J. Inc.-Aktien blieben im Depot der Bank L. gebucht. A. überwies
zwei weitere Beträge von je EUR 350‘000.–, insgesamt also EUR 900‘000.–
für Titelkäufe durch die M. Ltd.. Den ersten Betrag von EUR 350‘000.– über-
wies er an eine P. Limited, Hong Kong, den zweiten Betrag von
EUR 350‘000.– an eine Q. d.o.o., Ljubljana. Davon auszugehen ist, dass die
Titel, die im Depot von A. bei der M. Ltd. ausgewiesen wurden, in Wirklichkeit
nie gekauft wurden.
B. Mit Schreiben vom 12. September 2017 gelangte die StA Wallis an die
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA III ZH») und
ersuchte um Prüfung und Übernahme des Verfahrens. Sie begründete die
Anfrage mit Art. 34 Abs. 1 StPO (Gerichtsstand bei mehreren an verschie-
denen Orten verübten Straftaten) und damit, dass die ersten Zürcher Ermitt-
lungshandlungen im Jahr 2014 aufgenommen worden sind. Mit Telefax vom
18. September 2017 erwiderte die StA III ZH, dass es im bei ihr untersuchten
Strafverfahren im Sachzusammenhang einzig um die Aktienverkäufe der
«B.»-Gesellschaften sowie um die späteren Tauschtransaktionen von Aktien
der «B.»-Gesellschaften (plus Aufpreis) gegen Aktien der J. Inc. gehe. Einzig
diesbezüglich werde sie A. als Partei aufnehmen (es gebe hier eine Vielzahl
von Anzeigern/Geschädigten). Hierauf gelangte die StA Wallis mit Schreiben
vom 28. September 2017 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
und ersuchte um Übernahme. Zur Begründung führte sie unter anderem aus,
dass es sich um einen einzigen Sachzusammenhangskomplex und eine ein-
zige zusammenhängende Betrugsmasche handle und man den sodann sich
entwickelnden Sachverhalt nicht in Tranchen aufteilen könne. Dabei mo-
nierte sie auch, dass ihr seitens der StA III ZH keine Informationen überlas-
sen worden seien, die es der StA Wallis erlauben würden, sich ein abschlies-
sendes Bild zu machen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(nachfolgend «OStA ZH») lehnte die Anfrage mit Schreiben vom 31. Oktober
2017 ab mit der Begründung, es handle sich um zwei Sachverhaltsbereiche,
nämlich «Verkauf B. AG-Aktien» und «Umtausch in J. Inc.-Aktien» einer-
seits, sowie «Wertschriftenhandel mit der M. Ltd.» anderseits. Mit Schreiben
vom 13. November 2017 an die OStA ZH hielt die StA Wallis am Ersuchen
um Übernahme fest. Sie hielt auch fest, dass es ihr mangels «Einsichtgabe»
in die Zürcher Verfahrensakten nicht möglich sei, sich weitergehend zum
Gerichtsstand zu äussern. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 hielt die
OStA ZH an ihrer Ablehnung fest. Eine Einsichtsgewährung in die Zürcher
Untersuchungsakten sei nicht angezeigt (zum Ganzen: Gerichtsstandsdos-
sier der StA Wallis, pag. 1 ff.).
C. Mit Gesuch vom 20. Dezember 2017 gelangte die StA Wallis an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Strafbehörden
des Kantons Zürich seien als berechtigt und verpflichtet zu erklären, das ge-
samte Strafverfahren gegen Unbekannt zum Nachteil von A. zu verfolgen
und zu beurteilen (act. 1).
Die OStA ZH beantragt mit Gesuchsantwort vom 5. Januar 2018, es seien
die Behörden des Kantons Wallis zu berechtigen und zu verpflichten, das
Verfahren betreffend den Sachverhaltsbereich «Wertschriftenhandel mit
dem Unternehmen M. Ltd.» zu führen (act. 3). Diese Gesuchsantwort wurde
der StA Wallis am 10. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen, Zuständigkeit der Behörden, Frist und
Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.3 vom 26. April 2017
E. 1.1) sind vorliegend erfüllt. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Die Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage.
Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen wer-
den kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bil-
det, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei si-
cher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem,
was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird,
das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt
der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den
Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere
Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10
vom 10. Juni 2014 E. 2.1 m.w.H.). Hat die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Be-
schuldigten vorgeworfenen Handlungen frei, unbesehen der rechtlichen
Würdigung durch die kantonalen Strafuntersuchungsbehörden. Dabei geht
sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor
der Beschwerdekammer gemacht werden können (statt vieler zuletzt: Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.30 vom 28. Dezember 2017
E. 2.3).
2.2 Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa-
chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder
einen andern am Vermögen schädigt. Wer Betrug begeht, wird mit Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Ziff. 1 StGB).
2.3 A. verlor Geld, indem er zweimal in Aktien von B. Gesellschaften investierte
und diese (möglicherweise wertlosen) Akten gegen Aufpreis in J. Inc. Aktien
eintauschte, die möglicherweise auch wertlos wurden oder schon immer wa-
ren. Dieser Teil des Sachverhaltes wird unstrittig durch den Kanton Zürich
strafrechtlich aufgearbeitet. Der genaue Tatbestand der Ermittlungen der
StA III ZH erschliesst sich nicht aus den Akten des vorliegenden Verfahrens
(vgl. oben lit. B in fine). Indirekt ist es trotzdem möglich, gerichtsstandsrele-
vante Elemente zu eruieren. Von Ermittlungsinteresse sind unter anderem
die Unternehmensinformationen beim Verkauf der Aktien der B. Gesellschaf-
ten und auch die deliktsverdächtig initiierten Umtauschaktionen in Aktien der
J. Inc.. Untersuchungsthema seien die Handlungen der Verwaltungsräte der
«B.-Gesellschaften» (act. 3 S. 2 f.). Aufgrund des Sachverhaltes drängt es
sich auf, für die Bestimmung des Gerichtsstandes im Kanton Zürich von
einem Betrugsdelikt auszugehen, was auch dem Grundsatz «in dubio pro
duriore» (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im
Strafverfahren, 2014, S. 52 ff.) entspricht. Unklar ist letztlich gegen welche
natürlichen Personen im Kanton Zürich ermittelt wird, ob nur diejenige be-
troffen sind, die offiziell hinter der B. AG standen oder auch solche hinter der
J. Inc.. Unklar bleibt (ohne Akten des Kantons Zürich) auch, ob die natürli-
chen Personen hinter J. Inc. mit denjenigen hinter B. AG (teilweise) identisch
sind.
A. verlor noch massiv grössere Geldbeträge, indem er Geld für Wertschrif-
tenkäufe durch M. Ltd. einzahlte und möglicherweise dafür nie einen realen
Gegenwert erhielt. Der Kanton Wallis geht davon aus, dass es sich um ein
fortlaufendes Betrugsschema derselben Tätergruppe (wie hinter B. AG oder
J. Inc. bzw. deren Aktienverkäufer) handelt. Der Kanton Zürich geht davon
aus, dass es sich beim mutmasslichen Betrug unter dem Label «M. Ltd.» um
einen separaten Sachverhalt handelt, ohne konkrete Anhaltspunkte für ein
und dieselbe Täterschaft.
2.4 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte
Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor-
den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.5 Zur Begründung seiner Vermutung, es handle sich um einen zusammenge-
hörenden Sachverhalt, stützt sich der Kanton Wallis auf folgende Umstände
(act. 1 S. 2 f.; Gerichtsstandsdossier, pag. 2, 6, 11 f.):
Es träten immer wieder wechselnde Gesellschaften auf, welche Bestäti-
gungen abgaben und an die zu zahlen war. Die Täterschaft gehe in bei-
den Verfahren nach demselben Modus operandi vor. Auch sei für Anrufe
an A. und an Geschädigte in Zürich der gleiche Telefonanschluss ver-
wendet worden.
GH. sei G. (welcher als Kundenbetreuer von B. AG/J. Inc. mit Bezug auf
die B. AG/J. Inc. Aktien seriöse von unseriösen Interessenten unter-
scheiden könne), es handle sich um die gleiche Person, ev. Personen.
2.6 Aus den vorliegenden Akten wird klar, dass die in den Kantonen Wallis und
Zürich untersuchten Sachverhalte zusammenhängen und zwar wie folgt:
Am 21. Mai 2015 versandten der Verwaltungsratspräsident und CEO der
B. AG (E.) sowie der CFO der B. AG (F.) gemeinsam ein E-Mail von der
Adresse «aktionaer-betreuung@b.com» mit dem Betreff «Information für alle
Aktionäre der B. AG» an A.. Wie in lit. A oben zitiert, wurde eine Kontaktauf-
nahme von Investorenbetreuern aufgegleist. Diese vermöchten dank des
von B. AG mit J. Inc. aufgebauten Systems zugunsten von bestehenden und
dem Unternehmen bekannten Investoren bei Angeboten für B. AG Aktien
offizielle Angebote von unseriösen und/oder dubiosen Offerten zu unter-
scheiden (Belegdossier, pag. 24). In der Folge wurde A. für die wertlos ge-
glaubten Aktien der J. Inc. ein Traumangebot gemacht (das Dreifache seines
Kaufpreises) und er wurde animiert, ein Depot bei der M. Ltd. zu eröffnen.
Dafür musste er wiederum eine Zahlung von EUR 25‘000.-- leisten (Ordner 1
E-Mails von M. Ltd. und A. vom 18. März 2016, 10. Mai 2016, 26. Mai 2016).
Es folgten daraufhin die weiteren Kaufangebote und Einzahlungen von A. bis
zur Gesamtsumme von ca. EUR 900'000.-- (vgl. Anhang zum E-Mail vom
16. Juni 2016 an A. sowie oben lit. A). Die Geschäfte von A. mit der M. Ltd.
nahmen demzufolge ihren Anfang in der Empfehlung von E./F. im E-Mail
vom 21. Mai 2015 und dem dort erwähnten «System» von B. AG.
Sodann trat GH. nach dem gleichen Muster auch in Deutschland auf, wo die
vom dortigen Geschädigten gehaltenen und inzwischen beinahe wertlosen
Aktien der B. AG von einer Gesellschaft «R.» abgekauft werden sollten und
der dortige Geschädigte als Neukunde gewonnen werden sollte. GH. ver-
wendete zum Kontakt die gleiche Telefonnummer wie er sie auch A. angab
(vgl. Verfahrensakten, pag. 54, Verzeigungsbericht Kantonspolizei Wallis
vom 17.11.2017; Ordner 1 Anhang zum E-Mail vom 12. Mai 2016 von ser-
vice@m.com an A., Telefonnr. 1).
In beiden Fällen muss G(H). irgendwie davon erfahren haben, dass die Ge-
schädigten Aktien der J. Inc. besitzen. Gemäss OStA ZH sei G. Telefonver-
käufer der B. AG gewesen (act. 3 S. 3). Weiter ist der Sachverhalt im Kanton
Wallis mit demjenigen im Kanton Zürich auch durch den Modus operandi
verknüpft: Gemäss OStA ZH betreffe ihr Verfahren aufgrund von Unterneh-
mensinformationen an das Publikum abgewickelte Aktienverkäufe sowie die
anschliessenden Umtauschaktionen von B. AG-Aktien in Aktien der J. Inc..
Die Untersuchung richte sich gegen Verantwortliche der B. AG (act. 1 S. 2;
vgl. auch Erwägung 2.3 oben). Aus dem Bericht von SRF ist zum Zürcher
Verfahren bekannt, dass «wortgewandte Telefonverkäufer Anleger in der
Schweiz und Deutschland» kontaktiert hätten. Unter der Leitung des dama-
ligen Finanzchefs der B. AG, S., hätten sie goldene Geschäfte gepriesen.
Rund 30 Millionen Franken hätten auf diese Weise – also alleine durch ag-
gressive Telefonverkäufe und nicht aufgrund eines Geschäftserfolges der B.
AG – von den Anlegern zur B. AG geflossen sein können. Rund die Hälfte
der eingenommenen Gelder sei in den Personalaufwand geflossen, etwa als
Provisionen an die Telefonverkäufer in Zürich (Belegdossier, pag. 34). Tele-
fonkontakte zwischen GH. und A. sind vorliegend nachgewiesen (Ordner 3
Lasche 4); der Kontakt wurde auch auf diese Weise aufgegleist (vgl. das in
litera A erwähnte E-Mail vom 21. Mai 2015 von E./F.). Aus den Mails vom
18. und 20. Juli 2017 von GH. an A. (in Ordner 1) zeigt sich auch, wie er
kunstvoll sichere Renditen verspricht, verpasste Chancen befürchten lässt
und damit Druck zu (weiteren) Überweisungen aufbaut.
2.7 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass die Verfah-
ren in den Kantonen Wallis und Zürich in einem Sachzusammenhang ste-
hen. Personen wie G(H)., E. sowie F. scheinen in beiden Komplexen auf. Da
die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Zürich erfolgten, kann man in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO grundsätzlich (vgl. dann infra Erwägung
3.5) von einer Strafkompetenz der Zürcher Behörden ausgehen.
3.
3.1 Der Kanton Zürich sieht keinen genügenden Bezug seines Verfahrens mit
demjenigen im Kanton Wallis. Ohne genügenden Bezug sei mit Blick auf das
Untersuchungsgeheimnis (Art. 73 StPO) nicht angezeigt, dem Kanton Wallis
Einsicht in die Zürcher Akten zu gewähren (Ablehnung OStA ZH vom 14. De-
zember 2017, S. 3 f, Gerichtsstandsdossier, pag. 16 f.). Dieser Ansicht ist
nicht zu folgen – ein solches Vorgehen steht einem sachlichen Meinungs-
austausch im Gerichtsstandsverfahren im Weg und widerspricht der in
Art. 39 Abs. 2 StPO statuierten Informationspflicht («so informieren sich die
beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele-
mente des Falles»). Vielmehr sind für den Meinungsaustausch zwischen
Staatsanwaltschaften sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten
im Rahmen der Klärung des Gerichtsstandes offenzulegen, womit der ver-
fahrenstaktische Spielraum von vornherein geschlossen wird (vgl. BAUM-
GARTNER, a.a.O., S. 458). Anschliessend ist die Einigung anzustreben. Dazu
kommt, dass der Kanton Zürich selbst im gerichtlichen Verfahren und auf
ausdrückliche Aufforderung hin die Akten noch nicht einreichte, sondern dies
lediglich nochmals offerierte, falls «die Beschwerdekammer für ihren Ent-
scheid über das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom
20. Dezember 2017 die Akten des hiesigen Verfahrens gegen die verant-
wortlichen der "B."-Gesellschaften benötigen» sollte (vgl. act. 2 Einladung
zur Gesuchsantwort vom 27. Dezember 2017; act. 3 S. 5).
3.2 Bezüglich Form und Substanziierung gilt, dass Eingaben in Gerichtsstands-
streitigkeiten vollständig zu dokumentieren sind, sodass ohne weitere Be-
weismassnahmen darüber entschieden werden kann (Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BG.2011.15 vom 13. Juli 2011 E. 1.1). Gemäss Lehre und
früherer Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts, aber auch der im
Vergleich dazu unveränderten Praxis der Beschwerdekammer (SCHWERI/
BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl. 2004, N. 630 ff.; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des
Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jus-
letter 21. Mai 2007, [Rz 19]; jeweils m.w.H.) hat die in Gerichtsstandsverfah-
ren ersuchende Behörde das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durch-
sicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes er-
forderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können. Das
Gesuch hat daher in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen, welche
strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und
wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie
die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen
rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen
von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die
Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit
Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen,
wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten
unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre-
chenden Aktenstelle zu versehen sind (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BG.2012.6 vom 11. Mai 2012 E 1.1; BG.2011.15 vom 13. Juli 2011 E. 1.1
m.w.H. sowie zuletzt BG.2014.5 vom 24. April 2014 E. 1.3).
3.3 Mangels Gewährung der Einsicht in die Zürcher Verfahrensakten konnte sich
der Kanton Wallis keine abschliessende Meinung zum Zürcher Verfahren bil-
den und im Sinne der Rechtsprechung keine vollständige Eingabe an die
Beschwerdekammer machen, mit (zwecks Bestimmung des Gerichtsstan-
des) Ausführungen zu den strafbaren Handlungen auch im Kanton Zürich.
3.4 Wie oben (Erwägungen 2.6 f.) dargelegt, ergeben sich aus den vorliegenden
Akten indes genügend Anhaltspunkte für eine Zürcher Zuständigkeit. Der
Kanton Zürich wendet dagegen ein:
Es gebe in den Akten des Kantons Wallis und gemäss Angaben der
StA III ZH keine Belege für eine «Köder-Kaskade» von B. AG über
J. Inc. und GH. bis zum «grossen Abzocken» über weitere Firmen (act. 3
S. 2; Gerichtsstandsdossier, pag. 10, 14–17).
Aufgrund der involvierten Namen/Personen (namentlich GH. und N.)
gebe es keinen Gerichtsstand für den Sachverhaltskomplex «Wert-
schriftenhandel mit dem Unternehmen M. Ltd.» im Kanton Zürich. Ver-
antwortliche der B. AG, gegen welche im Kanton Zürich ausschliesslich
ermittelt werde, würden im Sachverhalt «Wertschriftenhandel mit dem
Unternehmen M. Ltd.» keine Rolle spielen (act. 3 S. 3 f., Gerichtsstands-
dossier, pag. 9 f.).
Was der Kanton Zürich einwendet, überzeugt nicht. Zum einen besteht, wie
in obigen Erwägungen 2.6 f. dargelegt, sehr wohl ein Zusammenhang zum
Walliser Verfahren und zwar auch zu verantwortlichen Personen der B. AG.
Klar ist auch der Ablauf: B. AG-Aktien, Umtausch gegen Aufpreis gegen
J. Inc.-Aktien, Superofferte für die mutmasslich wertlosen J. Inc.-Aktien als
Einstieg in weitere Geschäfte. Die These des Kantons Wallis, dass es sich
um eine zusammenhängende Täterschaft handelt, die hinter wechselnden
Kulissen (Gesellschaften) agiert, hat eine gewisse Wahrscheinlichkeit. We-
niger wahrscheinlich erscheint, dass hinter jeder der Kulissen eine völlig an-
dere Täterschaft steckt, wie es der Kanton Zürich sehen möchte. So handelt
es sich gerade bei der M. Ltd. um eine Gesellschaft die am 20. Januar 2016
gegründet und am 27. Juni 2017 schon wieder aufgelöst wurde (Belegdos-
sier StA Wallis, pag. 63).
Damit erscheint nach dem Kenntnisstand der Ermittlungen eine Trennung
des Anlagebetrugs-Komplexes in einen «B.-Teil» und einen Teil «Wertschrif-
tenhandel mit dem Unternehmen M. Ltd.» nicht als gerechtfertigt.
3.5 «In dubio pro duriore» geht es in den Verfahren beider Kantone um dieselbe
mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (Betrug gemäss Art. 146 Ziff. 1 StGB,
fünf Jahre Gefängnis; vgl. auch obige Erwägung 2.3). Damit befindet sich
nach Art. 34 Abs. 1 StPO (vgl. Erwägung 2.4) der Gerichtsstand an demje-
nigen Ort, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden
sind. Das erste Strafverfahren ist im Kanton Zürich im Jahr 2014 eröffnet
worden (vgl. litera B). Der Kanton Zürich ist mithin berechtigt und verpflichtet,
die zu Lasten von A. begangenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und
zu beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, sämt-
liche zum Nachteil von A. begangenen strafbaren Handlungen zu verfolgen
und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 1. März 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, unter separater Zusendung der
Verfahrensakten
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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