Beschluss vom 5. April 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien KANTON BASEL-LANDSCHAFT,
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON SOLOTHURN,
Staatsanwaltschaft Solothurn,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2017.8
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Die Beschwerdekammer hält fest:
A. A. erstattete am 22. Februar 2017 Anzeige gegen B. wegen Tätlichkeiten,
Drohung, Nötigung, Erpressung, Freiheitsberaubung und Entführung auf
dem Polizeihauptposten Z./BL. Gemäss Anzeigerapport erklärte A., B. habe
ihn am 20. Februar 2017 am Bahnhof in Y. abgepasst und gezwungen, in
ein Auto zu steigen. B. habe im Auto gefragt, wo sein Geld sei und ihn mehr-
mals mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er hätte A. gedroht, ein Messer
zu holen und ihm die Hände zu zerschneiden. Nachdem sie über X. bis ins
Zentrum von W. gefahren seien, hätte B. verlangt, dass A. ihm bis am Mitt-
woch, 22. Februar 2017, 18:00, 1‘000.-- CHF übergeben solle.
Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Unter-
suchungsverfahren und veranlasste aufgrund der von ihr festgestellten zeit-
lichen Dringlichkeit (Kollusions-, Fortsetzungs- und Fluchtgefahr) am
23. Februar 2017 Sofortmassnahmen (Hausdurchsuchung beim Beschuldig-
ten und Anhaltung desselben inkl. Hafteröffnungseinvernahme, erste Op-
fereinvernahme sowie Sicherstellung und Auswertung der Mobiltelefone der
beiden beteiligten Personen) (Ordner Verfahrensakten BL, Register 3, 5, 6).
B. Seit dem 11. Juni 2015 bzw. 19. Februar 2016 führen die Behörden des Kan-
tons Solothurn gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister zwei
Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Raub bzw. qualifiziertem Raub
etc. (Ordner Verfahrensakten BL, Register 1).
C. Am 24. Februar 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
(nachfolgend „StA Basel-Landschaft“) die Staatsanwaltschaft Solothurn
(nachfolgend „StA Solothurn“) gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO um
Verfahrensübernahme und wies darauf hin, dass beim Zwangsmassnah-
mengericht Basel-Landschaft die Anordnung von Untersuchungshaft für die
vorläufige Dauer von 8 Wochen beantragt worden sei (Mäppchen Gerichts-
standsakten SO).
D. Am 1. März 2017 lehnte die StA Solothurn die Zuständigkeit des Kantons
Solothurn ab. Dabei rügte die StA Solothurn die Untersuchungshandlungen
der Ermittlungsbehörden Basel-Landschaft und brachte weiter vor, dass eine
Verfahrensübernahme im jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn machen würde, weil
allfällige Befragungen ohnehin rechtshilfeweise durch den Kanton Basel-
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Landschaft durchzuführen wären. Sobald die Ermittlungen abgeschlossen
seien, könne eine erneute Gerichtsstandsanfrage gestellt werden (Mäpp-
chen Gerichtsstandsakten SO).
E. Am 2. März 2017 nahm die StA Basel-Landschaft unter dem Titel „Meinungs-
austausch betr. Gerichtsstand“ zur Ablehnung der Verfahrensübernahme
vom 1. März 2017 Stellung und ersuchte erneut um Übernahme des Verfah-
rens (Mäppchen Gerichtsstandsakten SO).
F. Am 7. März 2017 ging die StA Solothurn auf das Schreiben vom 2. März
2017 ein und erklärte, dass sie nicht bereit sei, den Gerichtsstand zu über-
nehmen, bis die Frage der Täterschaft von B. so weit geklärt sei, dass der
Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht mehr gegeben sei. Weiter führte
sie aus:
Es ist unbestritten, dass im Kanton Solothurn ein Verfahren gegen B. wegen
qualifizierten Raubes hängig ist. Von daher ist die Plausibilität hoch, dass der
Kanton Solothurn das in Ihrem Kanton neu hängige Verfahren übernehmen
wird.
Hingegen erfolgt die aktuelle Gerichtsstandanfrage ganz offensichtlich zur
Unzeit.
G. Gleichentags wurde B. aus der Untersuchungshaft entlassen, da der Haft-
grund der Kollusionsgefahr entfiel, nachdem die Einvernahme der Aus-
kunftsperson am Tag zuvor durchgeführt worden war (Ordner Verfahrensak-
ten BL, Register 9).
H. Mit Eingabe vom 16. März 2017 gelangt die StA Basel-Landschaft an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn zur Strafverfolgung der B.
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zur Last gelegten Delikte für zuständig zu erklären (act. 1). Die StA Solothurn
verweist in ihrer Gesuchsantwort auf die bisherige Korrespondenz (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei-
nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er-
scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele-
mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie-
dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die
Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die
Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die
ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist
von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl.
hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren
Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam-
mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht
(Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bzw. deren Erster Staatsanwalt ist
berechtigt, den Gesuchsteller im Meinungsaustausch und im Verfahren vor
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40
Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweize-
rischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März
2009 [EG StPO/BL, SGS 250]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese
Befugnis dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn zu (§ 73 Abs. 1 des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom
13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]).
1.3 Vorliegendem Gesuch ging ein Meinungsaustausch zwischen der Leitenden
Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft und dem Oberstaatsanwalt
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des Kantons Solothurn voraus, der mit der vorläufigen Weigerung des Kan-
tons Solothurn endete. Ob es sich dabei um einen abgeschlossenen Mei-
nungsaustausch handelt oder nicht, ist streitig. Es wird deshalb nachfolgend
darauf eingegangen. Jedenfalls ist das Gesuch innert der 10-Tagesfrist nach
dem Schreiben des Kantons Solothurn und somit rechtzeitig gestellt worden.
2.
2.1 Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der Vorwurf des qua-
lifizierten Raubes nach Art. 140 StGB das schwerste im Raum stehende De-
likt und als solches gerichtsstandsbestimmend ist (vgl. auch infra E. 3).
2.2 Die StA Solothurn bringt jedoch vor, dass der Gerichtsstand zurzeit nicht an-
erkannt werde, weil ihrer Meinung nach verschiedene Ermittlungen mangel-
und lückenhaft durchgeführt worden seien. In ihrem Schreiben vom 7. März
2017 hält die StA Solothurn fest, dass sie nicht bereit sei, den Gerichtsstand
zu übernehmen, bis die Frage der Täterschaft von B. so weit geklärt sei, dass
der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht mehr gegeben sei.
2.3 Die StA Solothurn beschreibt in ihrer Ablehnung des Gerichtsstandes vom
1. März 2017 verschiedene Ermittlungen (Schriftenanalyse, Überprüfung ei-
nes allfälligen Alibis, Auswertung weiterer Mobiltelefone), welche die StA Ba-
sel-Landschaft ihrer Meinung nach versäumt hat. Dabei ist nicht ersichtlich,
welchen Konnex diese Rügen zur Klärung der Gerichtsstandsfrage haben.
Die Beurteilung einer Streitigkeit wegen mangel- oder lückenhafter Untersu-
chungsführung ist nicht durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts vorzunehmen (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstand-
bestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 588). Vielmehr ist die
Aktenlage völlig ausreichend, um den Gerichtsstand zu bestimmen.
2.4 Man könnte sich vorliegendenfalls eventuell fragen, ob der Meinungsaus-
tausch als definitiv abgeschlossen zu betrachten ist. Angesichts der Tatsa-
che, dass der Kanton Solothurn seine Zuständigkeit (zumindest zurzeit) ab-
lehnt, ist davon auszugehen, dass die Eintretensvoraussetzung des abge-
schlossenen Meinungsaustausches gegeben ist (vgl. Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BG.2016.37 vom 31. Januar 2017, E. 2.2).
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3.
3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte
Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor-
den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
3.2 Die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Solothurn zur Beurteilung der
B. vorgeworfenen Straftaten ist somit wegen des Anknüpfungsorts der
schwersten Straftat nach Art. 34 Abs. 1 StPO – des qualifizierten Raubes
nach Art. 140 StGB – im Kanton Solothurn augenscheinlich. Entsprechend
ist das Gesuch gutzuheissen und der Kanton Solothurn berechtigt und ver-
pflichtet zu erklären, die B. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu
beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und ver-
pflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 6. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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