Beschluss vom 12. Juni 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2018.13
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Sachverhalt:
A. Am 16. Juni 2017 erstattete A. bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige
gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Diebstahl seines Portemon-
naies. Gemäss Aussage des Geschädigten wurde ihm sein Portemonnaie
am 15. Juni 2017 während der Zugfahrt von Zürich nach Bern oder danach
auf dem Perron im Bahnhof Bern gestohlen. Wie weitere Ermittlungen erga-
ben, bezog die Täterschaft mit den dadurch entwendeten Bankkarten unter
Eingabe des im Portemonnaie aufbewahrten PIN-Codes an Geldautomaten
in der Nähe des Bahnhofs Bern gleichentags mehrmals Bargeld und kaufte
mit den Bankkarten in verschiedenen Geschäften Waren ein. Die Delikt-
summe beläuft sich auf rund Fr. 12‘000.– (vgl. Akten Kanton Zürich, Dossier
1, Editionsakten). Die Strafanzeige betrifft fortan Diebstahl und mehrfachen
betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (vgl. Akten Kan-
ton Zürich, Dossier 1).
Die Sichtung diverser Aufnahmen der Überwachungskameras des Gebäu-
des „B.“ in Bern der Bank C. führte zur Identifizierung von D. und E. als po-
tentielle Täterschaft durch die Kantonspolizei Zürich im bis anhin gegen Un-
bekannt geführten Strafverfahren. Dies nachdem die Beschuldigten in ande-
rer Angelegenheit am 6. Juli 2017 in Zürich durch die Kantonspolizei Zürich
zufolge Diebstahlverdachts kontrolliert und alsdann mit einer Wegweisung
belegt worden waren (vgl. Akten Kanton Zürich, Dossier 1, Rapport Kantons-
polizei Zürich, S. 7).
Am 6. Juli 2017 konnten die beiden Beschuldigten im Rahmen einer Obser-
vation zudem dabei beobachtet werden, wie sie in Bern versucht haben, Per-
sonengruppen zu bestehlen. Beide Male konnten D. und E. kein Deliktsgut
erbeuten. Gemäss der polizeilichen Überwachung werden die Beschuldigten
indes dringend der Mittäterschaft verdächtigt, weshalb die Kantonspolizei
Bern im Rapport um Ausschreibung der beiden Beschuldigten zur Verhaf-
tung ersucht (vgl. Akten Kanton Zürich, Dossier 2, Anzeigerapport der Kan-
tonspolizei Bern vom 16. August 2017, S. 2 f.).
B. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ersuchte die Generalstaats-
anwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 6. November 2017 ge-
stützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO um Übernahme des bei ihr pendenten Straf-
verfahrens gegen D. und E. wegen des Verdachts auf Diebstahl und betrü-
gerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (vgl. Gerichtsstands-
akten Kanton Zürich).
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Mit Schreiben vom 23. November 2017 wies die Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Bern das Ersuchen um Verfahrensübernahme zurück und ver-
neinte die Zuständigkeit des Kantons Bern in der Sache. Gleichzeitig er-
suchte sie mit separatem Schreiben gleichen Datums um Übernahme der
Strafuntersuchung gegen dieselben Beschuldigten wegen versuchten Dieb-
stahls (vgl. Gerichtsstandsakten Kanton Bern).
Mit Schreiben vom 28. November 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Win-
terthur / Unterland die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um die
Durchführung des definitiven Meinungsaustausches mit der Generalstaats-
anwaltschaft des Kantons Bern.
C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ersuchte daraufhin die Ge-
neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 6. Dezember
2017 um Übernahme des im Kanton Zürich geführten Verfahrens und eröff-
nete damit den Meinungsaustausch mit dem Kanton Bern (vgl. Gerichts-
standsakten Kanton Zürich).
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Bern eine Verfahrensübernahme im Rahmen des Meinungs-
austausches ab und ersuchte gleichzeitig um Übernahme des im Kanton
Bern geführten Verfahrens gegen dieselben Beschuldigten. Dabei verwies
sie zudem auf eine mögliche Zuständigkeit des Kantons Luzern, da die
Staatsanwaltschaft Kriens am 3. August 2017 gegen D. und E. Strafbefehle
wegen Diebstahls erlassen hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Bern erachtete den Abschluss dieses früheren Strafverfahrens als nicht
beachtlich, da der Verfahrensabschluss ohne jegliche Einvernahmen der Be-
schuldigten erfolgt sei und das Luzerner Verfahren somit noch als gerichts-
standsrelevant angesehen werden müsse (vgl. Gerichtsstandsakten Kanton
Bern).
D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erweiterte daraufhin mit
Schreiben vom 9. Januar 2018 den Meinungsaustausch gestützt auf die neu
eingebrachte Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons
Bern auch auf den Kanton Luzern (vgl. Gerichtsstandsakten Kanton Zürich).
Aufgrund einer mündlichen Besprechung anlässlich einer Sitzung vom
21. März 2018 kamen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und
die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern überein, dass der Kanton
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Luzern nicht zur Verfolgung der den Beschuldigten zur Last gelegten Straf-
taten zuständig sei und deshalb fortan nicht mehr in die Gerichtsstandsaus-
einandersetzung miteingebunden werde. Mit Schreiben vom 28. März 2018
lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern dann auch die Über-
nahme der in Zürich und Bern pendenten Verfahren ab und hielt am diesbe-
züglich bereits erfolgten Verfahrensabschluss im Kanton Luzern fest (vgl.
Gerichtsstandsakten Kanton Zürich).
E. Mit Ersuchen vom 23. März 2018 (Postaufgabe am 29. März 2018) gelangte
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons
Bern als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten D.
und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt in ihrer Ge-
suchsantwort vom 13. April 2018, es sei das Gesuch abzuweisen und die
Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der Beschul-
digten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflich-
tet zu erklären (act. 3). Diese Eingabe wurde der Gegenseite mit Schreiben
vom 16. April 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form;
vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1)
sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 In seiner Gesuchsantwort vom 13. April 2018 bringt der Gesuchsgegner zum
Verhältnis des begangenen Diebstahls und dem betrügerischen Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage vor, die Straftat, die das entscheidende Ver-
halten erfasse, absorbiere die andere Straftat, wenn sich aufgrund der Um-
stände ein enger Zusammenhang zwischen beiden Straftaten ergebe und
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das strafbare Verhalten gemäss der einen Strafnorm zur Erfüllung des Tat-
bestands der anderen Norm erfolgte. Vorliegend könne davon ausgegangen
werden, dass die Beschuldigten mit dem Diebstahl auf die schnelle und
leichte Erbeutung von Geld aus waren und nicht damit rechnen konnten,
dass sich im gestohlenen Portemonnaie zusätzlich zum Bargeld eine Bank-
karte mit passendem Code befinden würde. Dies sei vorliegend lediglich ein
Zufall gewesen. Somit liege das entscheidende Verhalten der Beschuldigten
in der Aneignung des fremden Eigentums und nicht in der Manipulation eines
Bankautomaten, weshalb der betrügerische Missbrauch einer Datenverar-
beitungsanlage als mitbestrafte Nachtat zum Diebstahl zu qualifizieren sei.
Zur Bestimmung des Gerichtsstandes sei daher ausschliesslich auf die Tat-
handlung des Diebstahls abzustellen (act. 3, Ziff. 2.2).
2.2 Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, der Diebstahl müsse sich gestützt auf
die Aussagen des Geschädigten entweder im Zug von Zürich nach Bern oder
auf dem Perron im Bahnhof Bern ereignet haben. Der genaue Tatort könne
nicht bestimmt werden. A. sagte aus, dass er nach seiner Ankunft im Bahn-
hof Bern direkt in den auf dem gegenüberliegenden Gleis stehenden Zug
nach Zürich eingestiegen sei. Der Gesuchsgegner vertritt die Meinung, dass
aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung diese Zeit mit grosser Wahrschein-
lichkeit nicht ausreiche, um einen Diebstahl zu begehen, weshalb das Porte-
monnaie wohl im Zug von Zürich nach Bern entwendet worden sei und somit
folglich weder Zürich noch Bern als Tatorte ausgeschlossen werden können.
Gemäss Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen
Staatsanwälte-Konferenz (nachfolgend „SSK-Gerichtsstandsempfehlun-
gen“) bestimme sich der Gerichtsstand bei Taten in öffentlichen Verkehrs-
mitteln, wie vorliegend im Zug, in erster Linie nach dem sich aus der Anzeige
klar ergebenden Tatort, bei unbekanntem Tatort nach dem Ort der Anzeige,
wenn dieser als Tatort nicht ausgeschlossen werden kann, und schliesslich
nach dem Einstiegsort, wenn der Ort der Anzeige als Tatort ausgeschlossen
werden kann. Da vorliegend der Tatort nicht eindeutig ermittelt werden
könne, sei gemäss Ziff. 16 auf den Ort der Anzeige oder allenfalls auf den
Einstiegsort abzustellen, was in beiden Fällen Zürich sei. In Anwendung die-
ser SSK-Gerichtsstandempfehlung sei die Tat somit am Anzeigeort, in Zü-
rich, zu behandeln. Da der Wohnsitz des Geschädigten A. im Kanton Zürich
liegt, bestehe auch ein genügender Anknüpfungspunkt (act. 3, Ziff. 2.3).
2.3 Folglich kommt der Gesuchsgegner zum Schluss, dass vorliegend den Be-
schuldigten mehrere Straftaten vorgeworfen werden, welche in mehreren
Kantonen begangen wurden. Der Gerichtsstand bestimme sich somit nach
Art. 34 Abs. 1 StPO, wonach derjenige Kanton zuständig ist, in welchem die
mit schwerster Strafe bedrohte Straftat begangen wurde bzw. bei gleicher
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Strafandrohung, derjenige in welchem die ersten Verfolgungshandlungen
vorgenommen wurden. Dies sei vorliegend der Kanton Zürich (act. 3,
Ziff. 2.4).
3.
3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind in erster Linie die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1
Satz 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dabei dort, wo der Täter ge-
handelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge-
richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 65; POPP/KES-
HELAVA, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 8 StGB N. 9). Liegt nur der
Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind
die Behörden dieses Ortes zuständig (Satz 2). Ist die Straftat an mehreren
Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem
zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum
praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäte-
rinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zustän-
dig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind
(Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an
verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung
sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdro-
hung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs-
handlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen
mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere De-
likte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kom-
binieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden,
wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt
worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts-
stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen
vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse des Bundesstraf-
gerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. Sep-
tember 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
3.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersu-
chung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder
als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach
dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen
wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt.
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Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen
(GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts
zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007,
[Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts
BG.2010.12 vom 8. September 2010 E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz
„in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten
ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh-
men ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44] m.w.H.).
3.3 Vorliegend werden den Beschuldigten D. und E. die Begehung des Dieb-
stahls zum Nachteil von A. und der anschliessende betrügerische Miss-
brauch einer Datenverarbeitungsanlage in Mittäterschaft vorgeworfen. Zum
Verhältnis des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
gemäss Art. 147 StGB zu den Aneignungsdelikten, wie vorliegend dem Dieb-
stahl gemäss Art. 139 StGB, ist Folgendes festzuhalten: Je nach Fall kom-
men sowohl echte Konkurrenz zwischen den beiden Delikten, der Diebstahl
als mitbestrafte Vortat des Art. 147 StGB und der betrügerische Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage als mitbestrafte Nachtat von Art. 139 StGB
in Frage (FIOLKA, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 147 StGB N. 45 ff.).
Der entsprechende Entscheid erfordert eine Beurteilung der konkreten Um-
stände des Einzelfalls (siehe auch BGE 129 IV 22 E. 4.2). Der Gesuchsgeg-
ner sieht vorliegend im betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei-
tungsanlage, wie bereits ausgeführt, eine mitbestrafte Nachtat des Dieb-
stahls. Er begründet dies mit Mutmassungen in Bezug auf die Absichten und
Erwartungen der Beschuldigten beim Begehen des Diebstahls des Porte-
monnaies. Es sei zur Bestimmung des Gerichtsstandes demnach aus-
schliesslich auf die Tathandlung des Diebstahls abzustellen (act. 3, Ziff. 2.2).
Es fehlt in den Akten jedoch an jeglichen Hinweisen, die diese Annahmen
belegen würden. Da sich die Beschwerdekammer bei der Bestimmung des
Gerichtsstandes auf Fakten, nicht auf Hypothesen stützt, vermag die vom
Gesuchsgegner vorgebrachte Argumentation nicht zu überzeugen. Entspre-
chend dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist zudem im Zweifelsfall auf den
für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen, was vorlie-
gend ebenfalls zum Ergebnis führt, dass die Straftatbestände des Diebstahls
und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage Ge-
genstand der Strafuntersuchung bilden und Art. 147 StGB somit nicht, wie
vom Gesuchsgegner vorgebracht, als mitbestrafte Nachtat von Art. 139
StGB zu qualifizieren ist.
Wie den Akten und den Ausführungen des Gesuchsgegners entnommen
werden kann, ist vorliegend unbestritten, dass sich der betrügerische Miss-
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brauch von Datenverarbeitungsanlagen in Bern ereignet hat. Unklar ist hin-
gegen, wo der Diebstahl des Portemonnaies stattgefunden hat. Bei mehre-
ren an verschiedenen Orten begangenen Straftaten sind gemäss Art. 34
Abs. 1 StPO die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwers-
ten Strafe bedrohte Tat begangen wurde. Beim Diebstahl und dem betrüge-
rischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage handelt es sich um
Straftatbestände mit gleich hohen Strafandrohungen.
Zum Begehungsort des Diebstahls bringt der Gesuchsgegner vor, dieser sei
wahrscheinlich im Zug von Zürich nach Bern erfolgt, da die Zeit, die der Ge-
schädigte A. auf dem Perron im Bahnhof Bern verbrachte, aufgrund allge-
meiner Lebenserfahrung mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ausreiche, um
einen Diebstahl zu begehen. Aus diesem Grund sei Ziff. 16 der SSK-Ge-
richtsstandsempfehlungen bei Taten in öffentlichen Verkehrsmitteln zur Be-
stimmung des Gerichtsstands heranzuziehen, was zur Folge hätte, dass der
Kanton Zürich vorliegend zur Verfolgung der Beschuldigten D. und E. bezüg-
lich der ihnen vorgeworfenen Taten berechtigt und verpflichtet wäre. Auch
diese Argumentation des Gesuchsgegners stützt sich auf blosse Annahmen,
welche sich durch die Akten nicht belegen lassen. Die Tat könnte sich sowohl
im Zug von Zürich nach Bern wie auch auf dem Perron im Bahnhof Bern
ereignet haben. Immerhin lagen zwischen der fahrplanmässigen Ankunft von
A. und dessen fahrplanmässigen Abfahrt 13 Minuten (siehe das Schreiben
der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. November 2017; Ge-
richtsstandsakten Kanton Zürich). Der Begehungsort des Diebstahls ist vor-
liegend nicht zu ermitteln. Unbestritten ist aber, dass sich der betrügerische
Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen in Bern ereignet hat. Bei dieser
Ausgangslage, in der sich einer der Begehungsorte von verschiedenen mit
der schwersten Strafdrohung bedrohten Straftaten nicht ermitteln lässt, ist es
sachgerecht, zur Bestimmung des Gerichtsstands auf den (einzigen) be-
kannten Begehungsort abzustellen. Da der betrügerische Missbrauch von
Datenverarbeitungsanlagen durch D. und E. in Bern begangen wurde, ergibt
sich demnach die Zuständigkeit des Kantons Bern sowohl zur Verfolgung
des Diebstahls wie auch des betrügerischen Missbrauchs von Datenverar-
beitungsanlagen.
4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet
zu erklären, die den Beschuldigten D. und E. zur Last gelegten Delikte zu
verfolgen und zu beurteilen.
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5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflich-
tet, die D. und E. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 13. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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