Entscheid vom 22. Juni 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2018.17
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Sachverhalt:
A. A. wird vorgeworfen, in den Monaten August/September 2016 zweimal zu-
sammen mit dem Mitbeschuldigten B. und einmal mit einer unbekannten Tä-
terschaft „C.“ im Kanton Zürich gewerbsmässigen Diebstahl begangen zu
haben. Zudem wird A. in fünf weiteren Fällen gewerbsmässige Hehlerei im
Kanton Zürich, begangen im August 2017, vorgeworfen (vgl. Deliktszusam-
menstellung in act. 1 S. 2 ff.). Schliesslich wird gegen A. wegen einfachen
Raubes im Kanton Bern, begangen am 11. Dezember 2016, ermittelt.
B. Am 14. September 2017 wurde A. in Z. polizeilich festgenommen und mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Pfäffikon in Untersuchungshaft
versetzt (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 2, Urk. 1.8).
C. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich gelangte mit
Schreiben vom 20. September 2017 an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittel-
land und ersuchte um Verfahrensübernahme, was diese am 21. Septem-
ber 2017 ablehnte (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 1, Urk. 1.1 und 1.3). Mit
Schreiben vom 26. Januar 2018 gelangte die Staatsanwaltschaft See/Ober-
land mit einem erneuten Gesuch um Verfahrensübernahme an die General-
staatsanwaltschaft des Kantons Bern, welches diese am 12. Februar 2018
wiederum abwies (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 1, Urk. 1.4 und 1.5).
D. Seit dem 9. März 2018 befindet sich A. im vorzeitigen Strafvollzug (Verfah-
rensakten Kt. ZH, Ordner 2, Urk. 1.12 und 1.13).
E. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches vom 23. April und
15. Mai 2018 zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und
der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern konnte keine Einigung er-
zielt werden (act. 1.1 und 1.2).
F. Mit Gesuch vom 25. Mai 2018 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean-
tragt, es seien die Behörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurtei-
lung der den beschuldigten A. und B. zur Last gelegten Straftaten als be-
rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1 S. 2).
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Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt in ihrer Ge-
suchsantwort vom 7. Juni 2018 die Abweisung des Gesuchs (act. 3 S. 2),
was der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 11. Juni 2018 zur
Kenntnis gebracht wurde (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form,
vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1)
sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or-
tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem
der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden
dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet
sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden
des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen
worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere
Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und
Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die
mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher
Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol-
gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen
mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu
kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer-
den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt
worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts-
stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu-
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erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun-
desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2).
2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter-
suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos
oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht
nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge-
worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage
kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf
den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das
schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2014.10 vom 10. Juni 2014, E. 2.1).
3.
3.1 Unter den Parteien ist umstritten, ob die von A., teils mit B., teils mit einer
unbekannten Täterschaft im August/September 2016 verübten Einbruchs-
diebstähle unter den qualifizierten Tatbestand des bandenmässigen Dieb-
stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB zu subsumieren sind. Der
Kanton Zürich stellt sich auf den Standpunkt, A. habe lediglich zweimal mit
B. zusammengewirkt und mit der unbekannten Täterschaft gar nur einmal,
sodass es bereits an dem von Lehre und Rechtsprechung geforderten Erfor-
dernis der mehr als zwei gemeinsamen selbständigen Straftaten zur Beja-
hung der Bandenmässigkeit fehle. Aus der Aktenlage ergebe sich sodann
auch nicht, dass sich die beiden Beschuldigten und die unbekannte Täter-
schaft mit dem Willen, künftig gemeinsam Straftaten zu begehen, zusam-
mengefunden hätten. Schliesslich fehle es auch an der geforderten Intensität
der Beziehung unter den Bandenmitgliedern im Sinne einer Stabilität und
Festigkeit der Gruppe (act. 1 S. 6). Demgegenüber hält der Kanton Bern fest,
A. seien nicht nur drei Diebstähle im Kanton Zürich vorzuwerfen, sondern
weitere fünf, begangen im August 2017. Bei allen Delikten sei der modus
operandi der gleiche gewesen, wobei die Täterschaft ein hochprofessionel-
les und organisiertes Vorgehen an den Tag gelegt habe. Gestützt auf den
Grundsatz in dubio pro duriore sei daher der Tatbestand des bandenmässi-
gen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB massgebend (act. 3
S. 3 f.).
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3.2 Nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist der qualifizierte Tatbestand des Dieb-
stahls gegeben, wenn der Dieb den Diebstahl als Mitglied einer Bande aus-
führt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusam-
mengefunden hat.
Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder
mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Wil-
len zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger Straf-
taten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei
oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur fort-
gesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden, so kann eine ban-
denmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse
Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens
ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen
Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE
135 IV 158). Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker,
dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zu-
sammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86, 88 f. E. 2b).
3.3 Unter den Parteien ist zunächst unbestritten, dass A. die drei Einbruchdieb-
stähle vom August und September 2016 zweimal mit B. und einmal mit einer
unbekannten Täterschaft verübt hat. Den Einvernahmen von A. und B. vom
27. November 2017 und 11. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass die bei-
den Beschuldigten im Zeitraum vom 6. bis 8. September 2016 mit einem
Lieferwagen in eine Sammelgarage in Y. und X. eingedrungen sind und zwei
Motorräder gestohlen haben (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 2, Urk. 4.5 und
4.13). Ebenso sei auf Videoaufnahmen ersichtlich, wie A. am 9. August 2016
mit einer unbekannten Person mit einem Lieferwagen in eine Sammelgarage
in Schlieren gefahren sei und dort diverse Autoräder und ein Kinderfahrzeug
gestohlen habe (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 2, Urk. 4.4). Gemäss Aus-
sagen von B. würden er und A. aus dem gleichen Dorf in Serbien stammen
(Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 2, Urk. 4.13).
Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ist für die Bejahung der Ban-
denmässigkeit nicht vorausgesetzt, dass mehr als zwei Bandenmitglieder
gemeinsam zusammenwirken. Vielmehr genügt ein Zusammenschluss von
bereits zwei Bandenmitgliedern. Dies gilt umso mehr, wenn diese Personen
freundschaftlich oder familiär besonders verbunden sind, da der psychische
Druck bzw. der Zusammenhalt bei solchen Tätern grösser sei als etwa bei
einem Trio ohne besonderen Zusammenhalt (BGE 135 IV158).
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3.4 Gestützt auf die von A. und B. gemachten Aussagen und die vorliegenden
Akten kann nicht ausgeschlossen werden, dass A. als Mitglied einer Bande,
bestehend aus mindestens ihm selbst und B., an den Einbruchdiebstählen
mitgewirkt hat. Ebensowenig kann ein arbeitsteiliges Vorgehen von A. und
B. ausgeschlossen werden. Damit ist hinsichtlich der Einbruchsdiebstähle
vom August und September 2016 in Anwendung des Grundsatzes in dubio
pro duriore von Bandenmässigkeit auszugehen.
4. Während gewerbsmässige Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 StGB mit
einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Ta-
gessätzen bestraft wird, sehen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1
StGB sowie bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 Abs. 2
StGB je eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Der Ge-
richtsstand bestimmt sich vorliegend somit danach, wo die ersten Verfol-
gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 und Art. 34
Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend im Kanton Zürich mit der Anzeige des Ein-
bruchsdiebstahls in Schlieren bei der Einsatzzentrale Zürich vom 10. Au-
gust 2016 geschehen (Verfahrensakten Kt. ZH, Urk. 6/1, S. 5), während die
im Kanton Bern verfolgte Straftat (Raub) erst am 11. Dezember 2016 began-
gen wurde.
5. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der vor-
liegenden Delikte im Kanton Zürich. Der Antrag des Gesuchstellers ist daher
abzuweisen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich
für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten
Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver-
pflichtet, die B. und A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 22. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (unter Beilage der eingereich-
ten Verfahrensakten)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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