Beschluss vom 13. September 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Alex Ertl,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner 1-2
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2018.18 + BP.2018.48
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Sachverhalt:
A. Am 17. September 2017 ereignete sich einer Tiefgarage in Kriens (Kanton
Luzern) eine Auseinandersetzung zwischen mehrerer Personen. Dabei erlitt
ein Security-Mitarbeiter, B., schwere Stichverletzungen an der rechten Seite
des Brustkorbs. A., der ebenfalls eine Schnittverletzung und gesundheitliche
Beeinträchtigungen durch den Einsatz eines Pfeffersprays erlitt, wurde als
mutmasslicher Täter festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt.
B. Die Staatsanwaltschaft 2 Emmen eröffnete eine Strafuntersuchung gegen A.
wegen schwerer Körperverletzung bzw. versuchter Tötung zum Nachteil von
B. sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Sachbeschä-
digung (Verfahren SA2 17 7547 24). Zudem eröffnete die Staatsanwaltschaft
2 Emmen gestützt auf einen Strafantrag von A. eine Untersuchung gegen
Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung (Verfahren SA2 17 8405 24).
C. Mit Datum vom 15. Januar 2018 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Basel-Stadt das gegen A. geführte Verfahren (SA2 17 7547 24), weil
dort bereits erste Ermittlungshandlungen gegen A. im Zusammenhang dem
Vorwurf einer versuchten vorsätzlichen Tötung vom 12. März 2017 vorge-
nommen worden waren (act. 1.1; Verfahrensakten SA2 18 2784 24, Reg. 9,
pag. 46).
D. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 gelangte A. an die Staatsanwaltschaft
2 Emmen und beantragte die Überweisung des Verfahrens SA2 17 8405 24
gegen Unbekannt an den Kanton Basel-Stadt, da es sich um eine Tateinheit
handle und eine Trennung dieser Verfahren nicht möglich sei (Verfahrens-
akten SA2 17 8405 24, Reg. 9, pag. 12).
E. Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft 2 Emmen
A. mit, dass die Voraussetzungen für eine Vereinigung der beiden Verfahren
nicht vorlägen (Verfahrensakten SA2 17 8405 24, Reg. 9, pag. 17 f.). Gleich-
zeitig wandte sich die Staatsanwaltschaft 2 Emmen an den besonderen
Staatsanwalt D. der Oberstaatsanwaltschaft Luzern mit dem Ersuchen, zu
prüfen, ob in dieser Sache eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Basel-
Stadt gestellt und/oder im Rahmen eines Meinungsausstausches mit dem
erwähnten Kanton ein abweichender Gerichtsstand vereinbart werden solle
(Verfahrensakten SA2 17 8405 24, Reg. 9, pag. 19 f.).
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F. Mit Datum vom 16. Mai 2018 seien gestützt auf Strafanzeigen von A. die
gegen Unbekannt geführte Strafverfahren auch auf B. und C. ausgedehnt
worden (Verfahren SA2 18 2783 24 und SA2 18 2784 24; vgl. act. 1.1).
G. Mit einem durch den besonderen Staatsanwalt D. unterzeichneten Schrei-
ben vom 29. Mai 2018 teilte dieser der Staatsanwaltschaft 2 Emmen (sowie
in Kopie den Beschuldigten B., C. und A.) mit, dass letztere sowohl örtlich
wie auch sachlich für die Verfahren SA2 17 8405 24, SA2 18 2783 24 und
SA2 18 2784 24 zuständig erklärt werde. Da betreffend die im Kanton Luzern
geführten Verfahren vom gesetzlichen Gerichtsstand auszugehen sei, die
Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands nicht in Frage komme, zu-
mal die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Übernahme ablehne, erübrige
sich eine Gerichtsstandsanfrage bzw. ein Meinungsaustausch mit Basel-
Stadt (act. 1.1).
H. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 5. Juni 2018 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt im Wesentlichen die Aufhe-
bung der Verfügung der (Ober-) Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2018 sowie
die Überweisung der Verfahren der Staatsanwaltschaft 2 Emmen SA2 17
8405 24, SA2 18 2783 24 und SA2 18 2784 24 an die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt und deren Vereinigung mit dem Verfahren VT.2017.132099. In
prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (act. 1).
I. Während der Kanton Luzern in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018
die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4), lässt sich der Kanton Ba-
sel-Stadt innert Frist nicht vernehmen, was dem Beschwerdeführer am
27. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wird (act. 5).
J. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 verlangt der Beschwerdeführer eine formelle
Fristansetzung zur Einreichung einer Replik wegen Ferienabwesenheit bis
zum 31. Juli 2018 (act. 6), was ihm mit Schreiben vom 6. Juli 2018 gewährt
wird (act. 7).
K. Die Beschwerdereplik, mit welcher der Beschwerdeführer vollumfänglich an
seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen festhält, geht hierorts am
27. Juli 2018 ein (act. 8). Der Kanton Basel-Stadt verzichtet auf eine Duplik
(act. 11), und der Kanton Luzern hält in seiner Duplik vom 17. August 2018
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an dem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag fest (act. 12), was dem
Beschwerdeführer am 20. August 2018 zur Kenntnis gebracht wird (act. 13).
L. Mit Eingabe vom 21. August 2018 reicht der Beschwerdeführer dem Gericht
eine Stellungnahme zur Duplik des Kantons Luzern ein (act. 14), was den
übrigen Parteien am 23. August 2018 zur Kenntnis gebracht wird (at. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be-
hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles
an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit
dem Antrag befasste Behörde hat – sofern dies nicht bereits geschehen ist
– einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten
oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen. Eine
solche Verfügung bzw. die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge-
troffene Entscheidung über den Gerichtsstand können die Parteien innert
10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten.
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl.
supra lit. E. bis G.).
2. Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver-
dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul-
digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der strafrechtlich
relevante Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei
denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausge-
schlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der
Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das
heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt
sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MO-
SER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 34 StPO N.11;
GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts
zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007,
[Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts
BG.2010.12 vom 8. September 2010 E. 2.2 m.w.H.).
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3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet an sich nicht, dass der gesetzliche Ge-
richtsstand hinsichtlich der Unbekannt, B. und C. (Verfahren SA2 17 8405
24, SA2 18 2783 24 und SA2 18 2784 24) zur Last gelegten Delikte im Kan-
ton Luzern, am Tatort (Art. 31 Abs. 1 StPO), liegt. Nach Auffassung des Be-
schwerdeführers dränge es sich vorliegend jedoch auf, einen andern als den
in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festzulegen. Bei den
genannten Verfahren und demjenigen gegen ihn selber (Verfahren SA2 17
7547 24 resp. VT.2017.132009) handle es sich um denselben Vorfall in der
Tiefgarage in Kriens. Aus Zweckmässigkeitsüberlegungen, wie auch im
Sinne der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebotes, müsse da-
her auch für die Beurteilung der Verfahren gegen Unbekannt, B. und C. die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt für zuständig erklärt werden.
3.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un-
tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehe-
nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig-
keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor-
dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches
Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei-
ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän-
digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus.
Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmäs-
sig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann
ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig er-
klärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich
ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER/SCHLAPBACH, Schwei-
zerische Strafprozessordnung [StPO], Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014,
Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.).
3.3 Der Beschwerdeführer, der B. mit einem Messer angegriffen haben soll, ist
unbestrittenermassen weder Täter noch Teilnehmer bei den Unbekannt, B.
und C. vorgeworfenen Straftaten, sondern macht geltend, Opfer zu sein. Da-
bei wird B., C. und einer unbekannten Täterschaft vorgeworfen, dem Be-
schwerdeführer eine Schnittverletzung und Beeinträchtigungen mit einem
Pfefferspray zugefügt zu haben. Vorliegend präsentiert sich der den Be-
schuldigten vorgeworfene Sachverhalt gestützt auf die Akten wie folgt: Auf
den Videoaufnahmen der Überwachungskamera in der Tiefgarage am Tatort
ist ersichtlich, wie der Beschwerdeführer auf B. zugeht, der eben aus seinem
Fahrzeug ausgestiegen ist. Dieser hebt seine Hände nach oben. Der Be-
schwerdeführer macht alsdann eine Bewegung in Richtung von B.. Dieser
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krümmt sich einen Augenblick lang und rennt dann weg. Der Beschwerde-
führer schlägt mit der rechten Hand auf den Kofferraumdeckel eines grauen
Autos (Zeitsequenzen 04:59:04-04:59:17). Gemäss Ausführungen der Lu-
zerner Polizei sei dem Kofferraumdeckel durch diesen Schlag eine Delle zu-
gefügt worden, die mit dem Messerrücken des sichergestellten Tatmessers
übereinstimme (Verfahrensakten SA2 18 2783 24, Reg. 4). Weiter ist auf
dem Video erkennbar, wie der Beschwerdeführer wegrennt und von einer
Person, die einen Pfefferspray gegen den Beschwerdeführer richtet, verfolgt
wird. Gemäss Luzerner Polizei handle es sich bei der Person mit dem Pfef-
ferspray um C. (Zeitsequenzen 04:59:21-04:59:25). Danach verschwinden
die Beteiligten aus dem Blickfeld der Überwachungskamera. Knapp eine Mi-
nute später taucht auf den Aufnahmen B. auf, der zusammen mit einer an-
deren Person auf der Beifahrerseite seines Autos einsteigt und wegfährt.
Weitere Aufnahmen zu den Tatvorwürfen liegen nicht vor.
Bei einer derartigen Konstellation, wo sich Beteiligte gegenseitig Straftaten
beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung began-
gen haben sollen, besteht offensichtlich ein enger Sachzusammenhang,
weshalb die betreffenden Strafverfahren gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung von einer einzigen Staatsanwaltschaft zu führen sind (BGE 138
IV 29 E. 5.5). Die Vereinigung der Verfahren gegen Unbekannt, B. und C.
mit demjenigen gegen den Beschwerdeführer drängt sich nicht nur im Inte-
resse der Prozessökonomie auf, sondern liegt insbesondere im Interesse der
Wahrung der Verteidigungsrechte aller Beteiligten in ihren jeweilig unter-
schiedlichen Funktionen als Beschuldigte einerseits und als Opfer/Strafklä-
ger andererseits. Mit einer gemeinsamen Verfolgung und Beurteilung der
Strafverfahren werden sich widersprechende Entscheide verhindert, na-
mentlich mit Bezug auf die Frage, ob die Beteiligten in Notwehr gehandelt
haben.
4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 29. Mai 2018 aufzuheben.
Der Kanton Basel-Stadt ist somit verpflichtet und berechtigt, die gegen Un-
bekannt, B. und C. geführten Strafverfahren zu verfolgen zu beurteilen.
5.
5.1 Bei diesen Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe-
ben (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs.1 StPO).
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5.2 Der Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwen-
dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436
Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege wird gegenstandslos.
5.3 Im Beschwerdeverfahren besteht die Parteientschädigung zur Hauptsache
aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen
umfassen (vgl. Art. 11 ff. BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen
und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die
Rechtsvertretung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR).
Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so
setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR).
Liegt eine Kostennote vor, bedeutet dies aber noch nicht, dass diese unbe-
sehen übernommen werden muss. Vielmehr sind nur die notwendigen Kos-
ten bzw. der notwendige Zeitaufwand zu ersetzen. Es ist daher zu überprü-
fen, in welchem Umfang die in der Kostennote ausgewiesenen Kosten als
notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Urteil des Bundes-
gerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).
5.4 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit der Replik eine Honorarnote im
Betrag von Fr. 5‘585.-- eingereicht (act. 8.9). Er macht dabei einen Stunden-
ansatz von Fr. 200.-- und einen Zeitaufwand von 25.42 Stunden geltend, wo-
von 10.25 Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift und 9 Stunden
für die Replik aufgewendet worden seien (act. 8.9). Im vorliegenden Verfah-
ren stellten sich weder komplexe Rechtsfragen noch war der zu beurteilende
Sachverhalt besonders umfangreich. Da in den Rechtsschriften sodann über
weite Passagen Ausführungen zur Untersuchungsführung gemacht werden,
die ohne jegliche Relevanz für die Frage der Vereinigung oder Trennung der
Strafverfahren sind, rechtfertigt es sich, den Aufwand von 19.25 Stunden für
das Abfassen der Rechtsschriften auf 7 Stunden zu kürzen. Das Honorar
beträgt somit 2‘634.--, zuzüglich 7.7 % MwSt. sowie Barauslagen von
Fr. 101.70. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 2‘938.50 (inkl. MwSt. und
Spesen). Da vorliegend die Verfügung des Beschwerdegegners 1 angefoch-
ten wurde und nun mehr aufzuheben ist und da sich der Beschwerdegeg-
ner 2 am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat, ist nur der Beschwerde-
gegner 1 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 2‘938.50 auszurichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Oberstaatsanwalt-
schaft des Kantons Luzern vom 29. Mai 2018 aufgehoben.
2. Der Kanton Basel-Stadt wird berechtigt und verpflichtet, die gegen Unbekannt,
B. und C. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurtei-
len.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
5. Der Beschwerdegegner 1 hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever-
fahren mit Fr. 2‘938.50 zu entschädigen.
Bellinzona, 14. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alex Ertl, Gerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Post-
fach 3439, 6002 Luzern (GER 18 1 09)
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Ba-
sel (VT.2017.132099)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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