Beschluss vom 17. Juli 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
Kant. Untersuchungsamt,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2018.20
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Sachverhalt:
A. Am 27. Dezember 2017 ging bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen (nachfolgend „StA SG“) eine Strafanzeige der Unternehmung B.
gegen A. ein. A. wird vorgeworfen, das unter Eigentumsvorbehalt geleaste
Fahrzeug BMW trotz Auflösung des Vertrages und Aufforderung zur Rück-
gabe nicht zurückgegeben zu haben (Verfahrensakten SG, Dossier S, S/1).
B. Da der letzte bekannte Wohnsitz von A. im Kanton Zürich lag, gelangte die
StA SG mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 an den Kanton Zürich und
ersuchte diesen um Übernahme des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft Zü-
rich-Sihl (nachfolgend „StA Zürich-Sihl“) lehnte die Übernahme der Untersu-
chung am 9. Januar 2018 ab. Zur Begründung führte die StA Zürich-Sihl aus,
dass A. sich am 21. Dezember 2017 nach Slowenien abgemeldet habe und
verwies auf die mögliche Zuständigkeit am Sitz der Geschädigten im Kanton
Bern (Verfahrensakten SG, Dossier G, G/2).
C. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 ersuchte die StA SG die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Bern (nachfolgend „StA BE“) um Verfahrensübernahme.
Die StA BE lehnte die Übernahme des Verfahrens am 12. Januar 2018 ab,
woraufhin die StA SG an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(nachfolgend „OStA ZH“) und an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons
Bern (nachfolgend „GStA BE“) gelangte. Der daraufhin stattgefundene Mei-
nungsaustausch zwischen den beteiligten Kantonen endete mit Schreiben
vom 1. Juni 2018 erfolglos (Verfahrensakten SG, Dossier G, G/3 bis G/12).
D. In der Folge gelangt die StA SG mit Gesuch vom 11. Juni 2018 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersucht um Bestimmung des
Gerichtsstandes (act. 1). Die GStA BE beantragt in ihrer Eingabe vom
25. Juni 2018, es sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären (act. 3).
Die OStA ZH liess sich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form;
vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1)
sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or-
tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem
der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden
dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet
sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Nach den allge-
meinen Grundsätzen hat der Gerichtsstand des Tatortes Vorrang (TPF 2015
23 E. 2.1.1 m.w.H; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.34 vom
29. Dezember 2017 E. 2.3.2).
2.2 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt
werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes
zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 und 2 StPO). Hat die beschuldigte
Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so
sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so
sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person an-
getroffen worden ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 StPO; TPF 2015 23 E. 2.1.3
m.w.H.). Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen von 1 und 2 von Art. 32
StPO, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung
verlang hat. Liegt ein gesetzlicher Gerichtsstand i.S.v. Art. 31-37 StPO nicht
vor, ist in analoger Anwendung von Art. 40 Abs. 3 StPO ein anderer Ge-
richtsstand festzulegen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.14
vom 2. August 2012 E. 2.3).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter-
suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos
oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore,
wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach-
verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
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3.
3.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, das unter Eigentumsvorbehalt ge-
leaste Fahrzeug trotz Kündigung des Vertrages und Aufforderung zur Rück-
gabe nicht zurückzugegeben zu haben (Verfahrensakten SG, Dossier S,
S/1). Somit wird er verdächtigt, sich der Veruntreuung bzw. Sachentziehung
strafbar gemacht zu haben.
3.2 Der Veruntreuung macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde
bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmäs-
sig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Als anvertraut gilt, was je-
mand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse
des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten
oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 m.H.). Gemäss
einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen
Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für die-
sen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungs-
macht über das Anvertraute aufgibt. Die Werterhaltungspflicht kann auf aus-
drücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 143 IV 297
E. 1.3 S. 300 m.w.H.).
Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB begeht, wer dem Berechtigten ohne
Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen
erheblichen Nachteil zufügt. Die Sachentziehung ist ein Auffangtatbestand
zu den Aneignungsdelikten (BGE 115 IV 207 E. 1a S. 209).
3.3 Die C. SA löste den Leasingvertrag vom 21. Mai 2015 betreffend das
obgenannte Fahrzeug wegen ausstehenden Zahlungsraten von total
Fr. 12‘385.25 mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 auf. Zugleich wurde der
Beschuldigte aufgefordert, das Fahrzeug bis spätestens am 14. November
2017 zurückzugeben (Verfahrensakten SG, Dossier S, S/3). Aufgrund der
Vertragsunterzeichnung war dem Beschuldigten sowohl bekannt, dass die
Leasinggesellschaft den Vertrag wegen ausstehenden Zahlungen auflösen
konnte als auch die Konsequenz der Vertragsauflösung, namentlich die
Rückgabepflicht des geleasten Fahrzeugs. In Anwendung des Grundsatzes
in dubio pro duriore ist auch davon auszugehen, dass die Nichtrückgabe des
geleasten Fahrzeugs mit Aneignungsabsicht erfolgte und der Beschuldigte
sich nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben könnte (vgl.
BGE 143 IV 297 E. 1.4 S. 300 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015
vom 17. März 2017 E. 2.3).
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3.4
3.4.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beschuldigte seinen Wohnsitz
per 21. Dezember 2017 ins Ausland verlegt hat und dass der Tatort nicht
feststeht. Umstritten ist hingegen, ob sich der Gerichtsstand am zuletzt be-
kannten Wohnort des Beschuldigten oder am Sitz der Leasinggesellschaft
befindet (act. 1; act. 3, S. 3; Verfahrensakten SG, Dossier G, G/2).
3.4.2 Bisher konnte nicht abschliessend ermittelt werden, ob der Beschuldigte das
mit A-Post versendete Kündigungsschreiben und die Aufforderung, das
Fahrzeug zurückzugeben (Verfahrensakten SG, Dossier S, S/3 und S/4), ef-
fektiv zur Kenntnis genommen hat. Dies ist insbesondere hinsichtlich des
subjektiven Tatbestandes von Bedeutung. Indes ist diese Frage für die Be-
stimmung der Zuständigkeit nicht massgebend. In Anwendung des Grund-
satzes in dubio pro duriore ist von dem für den Beschuldigten ungünstigeren
Sachverhalt auszugehen. Entsprechend ist zur Bestimmung des Gerichts-
standes anzunehmen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in Kenntnis des
Kündigungsschreibens und der Aufforderung zur Rückgabe nicht zurückge-
geben hat.
3.4.3 Im von den Parteien erwähnten Beschluss BG.2012.14 kam die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts unter anderem zum Schluss, dass der
letzte bekannte Wohnsitz der beschuldigten Person kein genügendes An-
knüpfungskriterium zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit bilde. Da die
Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden rund ein Jahr nach Wegzug
des Beschuldigten ins Ausland eingereicht worden war, erachtete die Be-
schwerdekammer den Sitz der geschädigten Gesellschaft als gerichts-
standsrelevant (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.14 vom
2. August 2012 E. 3.4; bestätigt im Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2015.44 vom 11. Januar 2016 E. 3.3). Dies unter Bezugnahme auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, die den Ort der Schädigung als Erfolgs-
ort von Art. 138 StGB i.V.m. Art. 8 StGB betrachtet (vgl. BGE 124 IV 241
E. 4c und 4d).
Entgegen der Ansicht des Kantons Bern ist die bisherige Rechtsprechung
auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Wie in den Beschlüssen
BG.2012.14 und BG.2015.44 gab der Beschuldigte A. ein geleastes Fahr-
zeug nach Auflösung des Vertrages nicht zurück und ist ein ausländischer
Staatsangehöriger, der weder seinen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufent-
halt in der Schweiz hat. Ebenso wie in den beiden Beschlüssen wurde um
die Auslieferung des Beschuldigten nicht ersucht. Obschon die Strafanzeige
der Unternehmung B. vom 12. Dezember 2017 datiert, ging diese beim Ge-
suchsteller unbestrittenermassen erst am 27. Dezember 2017 ein. Damit hat
der Beschuldigte A. wie in den Beschlüssen BG.2012.14 und BG.2015.44
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seinen Wohnsitz vor Eingang der Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbe-
hörden ins Ausland verlegt. Gründe, von der bisherigen bundesstrafgericht-
lichen Rechtsprechung abzuweichen, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach
den obgenannten Grundsätzen (vgl. oben E. 2.1) hat der Gerichtsstand des
Tatortes Vorrang. Wie es sich verhalten hätte, wenn die Strafanzeige beim
Gesuchsteller vor dem Wegzug des Beschuldigten ins Ausland eingegangen
wäre, braucht angesichts des Verfahrensgegenstandes nicht beurteilt zu
werden. Damit ist für die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit der Sitz der
geschädigten Gesellschaft massgebend. Dieser befindet sich im Kanton
Bern.
4. Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern
berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegte Straftat zu
verfolgen und zu beurteilen.
5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A.
zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 18. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kant. Untersuchungsamt
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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