Beschluss vom 12. Juli 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BG.2018.3, BG.2018.7
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt seit dem 11. Dezember
2013 ein Strafverfahren (ST.13.04743) gegen A. wegen Betrugs. Der Kanton
Bern ersuchte den Kanton Solothurn in der Folge um die Übernahme folgen-
der Verfahren: Mit Gerichtsstandsanfrage vom 25. Februar 2014 ersuchte er
um Übernahme seiner Strafverfahren gegen A. wegen versuchten Betruges
und Urkundenfälschung zum Nachteil der Unternehmung B. (GGS 14 257).
Sodann ersuchte die Berner Anfrage vom 3. März 2014 um Übernahme des
Strafverfahrens gegen A. wegen übler Nachrede (GGS 14 289). Am 28. Mai
2014 ersuchte der Kanton Bern weiter um Übernahme seines Verfahrens
GGS 14 676 gegen A. wegen Betruges zum Nachteil der Unternehmung C.
(Vorwurf: Abrechnung fiktiver Dacharbeiten). Mit Anfrage vom 18. Juli 2014
wurde der Kanton Solothurn alsdann um Übernahme des Strafverfahrens
GGS 14 905 gegen A. wegen Betruges ersucht (Vorwurf: Abrechnung fiktiver
Dacharbeiten zum Nachteil der Unternehmung D.). Der Kanton Solothurn
anerkannte am 4. und 8. August 2014 seine Zuständigkeit, da die ersten Er-
mittlungen durch seine Behörden erfolgten. Die Anerkennungen der Ge-
richtsstände und damit Übernahme der Berner Verfahren GGS 14 257, GGS
14 289, GGS 14 676 und GGS 14 905 wurden A. mitgeteilt (BG.2018.7 Ge-
richtsstandsakten).
Am 29. April 2015 übernahm der Kanton Solothurn das Verfahren V141009
217 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen A. wegen Betru-
ges (Vorwurf fiktiver Rechnungen an eine Immobilienfirma). Nach der An-
frage des Kantons Zürich vom 25. Januar 2016 übernahm der Kanton Solo-
thurn am 2. Februar 2016 auch das Verfahren E-5/2015/10028501 der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A. wegen Betruges. Die Gerichts-
standsanfrage des Kantons Bern vom 15. August 2016 betraf Widerhandlun-
gen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Verfahren GGS 16 955); der Kan-
ton Solothurn anerkannte hierfür seine Zuständigkeit am 29. August 2016.
Bezüglich seines Verfahrens B-5/2017/10026761 gegen A. wegen Betruges
und Urkundenfälschung stellte sich der Kanton Zürich mit Abtretungsverfü-
gung vom 3. Januar 2018 auf den Standpunkt, dass der Kanton Solothurn
seine Zuständigkeit konkludent anerkannt habe. Auf Anfrage des Kantons
Bern vom 24. Januar 2018 (GGS 18 115) anerkannte der Kanton Solothurn
am 1. Februar 2018 seine Zuständigkeit bezüglich A. vorgeworfener Kon-
kursdelikte sowie Unterlassung der Buchführung (BG.2018.7 Gerichts-
standsakten).
B. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte am 8. September
2017 die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend "StA So-
lothurn") um Übernahme des Strafverfahrens GGS 17 1275 gegen A. wegen
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Betruges (Art. 146 StGB). A. wird im Kanton Bern vorgeworfen, zwischen
dem 20. Juni 2016 und dem 10. April 2017 in fünf Fällen Rechnungen für
Dachdecker-Leistungen gestellt zu haben, ohne dass diese durch seine
Firma zuvor ansatzweise ausgeführt worden seien. Der Kanton Bern wies
unter Beilage eines Strafregister-Auszuges darauf hin, dass der Kanton So-
lothurn bereits seit 9. Januar 2014 mehrere Verfahren gegen A. wegen Ur-
kundenfälschung und Betruges führt (BG.2018.3 Gerichtsstandsakten).
Am 2. Februar 2018 ersuchte der Kanton Bern weiter um Übernahme seines
Verfahrens GGS 18 175 gegen A. wegen Betruges (Vorwurf: Verrechnung
von Dachinstallationen ohne Auftrag; BG.2018.7 Gerichtsstandsakten).
Die StA Solothurn übernahm die Strafverfahren des Kantons Bern gegen A.
und zwar das Strafverfahren GGS 17 1275 wegen Betruges mit Verfügung
vom 23. Januar 2018 (BG.2018.3 act. 1.1) und das Strafverfahren GGS 18
175 wegen Betruges mit Verfügung vom 5. Februar 2018 (BG.2018.7
act. 1.1). Die Anerkennung des Gerichtsstandes wurde in beiden Fällen da-
mit begründet, dass die ersten Ermittlungen wegen Betruges und Urkunden-
fälschung im Kanton Solothurn erfolgten und daher gestützt auf Art. 34
Abs. 1 Satz 2 StPO die Solothurner Behörden zuständig seien. Die Anerken-
nungen wurden auch A. zugestellt, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer
begründeten Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richtes.
C. A. persönlich reichte am 5. Februar 2018 Beschwerde gegen die Anerken-
nung des Gerichtsstands vom 23. Januar 2018 ein (GGS 17 1275;
BG.2018.3 act. 1). Er beantragt darin, die Gerichtsstandsanfrage des Kan-
tons Bern sei vollumfänglich abzuweisen und das Verfahren derjenigen
Staatsanwaltschaft zuzuweisen, welche Befragungen durchgeführt habe. Er
führt weiter sinngemäss aus, sein rechtliches Gehör sei mit der Anerkennung
des Gerichtsstandes verletzt worden und die beteiligten Staatsanwaltschaf-
ten hätten von Amtes wegen die Einhaltung der gesetzlichen Gerichts-
standsbestimmungen zu prüfen. Die StA Solothurn habe nachzuweisen,
dass sie Befragungen in dieser Sache durchgeführt habe.
Am 20. Februar 2018 reichte A. persönlich Beschwerde ein gegen die Aner-
kennung des Gerichtsstands vom 5. Februar 2018 durch den Kanton Solo-
thurn (GGS 18 175; BG.2018.7 act. 1). Er beantragt, ihm sei das rechtliche
Gehör zu gewähren und das Strafverfahren sei am Ort der gelegenen Sache
(Stadt Zürich) durchzuführen. Auch habe die Verfahrensbeteiligte Wohnsitz
in Z./ZH. Die beteiligten Staatsanwaltschaften hätten von Amtes wegen die
Einhaltung der gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen nachzuweisen.
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D. Das Gericht ersuchte den Kanton Solothurn um Einreichung der Akten des
Gerichtsstandsverfahrens (BG.2018.3 und 7 act. 2). Der Kanton Solothurn
reichte die Akten am 12. Februar (BG.2018.3) und 26. Februar 2018
(BG.2018.7) ein, was den anderen Verfahrensparteien am 28. Februar 2018
zur Kenntnis gebracht wurde (BG.2018.3 und 7 act. 3, 4).
E. Mit Eingabe vom 8. März 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass und wie
er durch den Staatsapparat verfolgt werde (BG.2018.3 und 7 act. 5, 5.1). Die
Eingabe wurde den übrigen Verfahrensparteien am 21. März 2018 zur
Kenntnis gebracht (BG.2018.7 act. 7). Der Beschwerdeführer rügte mit Ein-
gabe vom 20. April 2018 an die StA Solothurn, dass sie während des Ge-
richtsstandsverfahrens Verfügungen erlassen habe, obwohl die Verfahrens-
leitung der Beschwerdekammer zustehe (BG.2018.3 act. 6, 7; BG.2018.7
act. 8, 9 Kopien an das Gericht). Der Beschwerdeführer brachte die Rüge in
seiner Eingabe vom 31. Mai 2018 erneut vor (BG.2018.3 act. 8 Schreiben
adressiert an die StA Solothurn).
F. Die StA Solothurn ernannte für ihre Strafuntersuchung mit Verfügung vom
29. Mai 2018 Rechtsanwalt F. zum amtlichen Verteidiger von A. (BG.2018.3
act. 8.1).
A. persönlich stellte mit Eingabe vom 4. Juni 2018 an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts ein Ausstandsbegehren gegen die mit seiner
Strafsache befassten Untersuchungsbeamten der StA Solothurn
(UZ.2018.42). Das Begehren war im Wesentlichen damit begründet, dass
Verfahrenshandlungen während des Gerichtsstandsverfahrens unzulässig
seien. Ausserdem sei er noch nicht einvernommen worden. Die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts leitete die Eingabe an die zuständige
Behörde weiter.
G. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO im Um-
kehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen
Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die vorliegenden Ver-
fahren BB.2018.3 und BB.2018.7 betreffen die gleichen Parteien und inhalt-
lich die gleichen Fragestellungen. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Ver-
fahren BB.2018.3 und BB.2018.7 zu vereinigen.
2.
2.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be-
hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles
an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit
dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist –
einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder
direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (Beschlüsse
des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.1;
BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1).
Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige
Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO
und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand
(Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde miss-
achtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.2 Ob vorliegend ein Überweisungsverfahren durchzuführen gewesen wäre,
kann offen bleiben. Der juristisch nicht gewandte Beschwerdeführer handelte
der Rechtsmittelbelehrung der Gerichtsstandsverfügung vom 23. Januar
2018 gemäss, auf deren Richtigkeit er hier vertrauen durfte (vgl. BGE 138 I
49 E. 8.3.2). Sind auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt, ist daher auf
die Beschwerde einzutreten, wenngleich die Verfügung ergangen ist, ohne
den Beschwerdeführer anzuhören (vgl. seine Rügen in BG.2018.3 und 7, je
act. 1). Eine Gehörsverletzung ist in Einzelfällen wie dem vorliegenden heil-
bar (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; TPF 2005 177 E. 2.3; Art. 393 Abs. 2 StPO zur
Kognition). Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Verfahren zu
den Gerichtsstandsverfügungen äussern, wodurch die Gehörsverletzung ge-
heilt wurde (zur Auswirkung auf die Kostenverlegung, vgl. Erwägung 4).
2.3 Bezüglich der weiteren Eintretensvoraussetzungen: Der Beschwerdeführer
ist als Beschuldigter der Strafuntersuchung Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a
StPO) und als solche zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Ge-
richtsstandsverfügung legitimiert (Art. 41 Abs. 2 StPO). Die übrigen Eintre-
tensvoraussetzungen geben zu keinen Ausführungen Anlass. Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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3.
3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte
Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor-
den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Verfolgungshandlungen stellen z.B. die Ent-
gegennahme einer Strafanzeige oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung
dar (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 171 ff.).
3.2 Sowohl bei den übernommen Berner Verfahren als auch beim Solothurner
Verfahren geht es um Betrug (Art. 146 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
ren). Der Kanton Solothurn eröffnete sein Verfahren am 11. Dezember 2013.
Es wurde am 9. Januar 2014 im Strafregister eingetragen (Auszug vom
21. Januar 2016, Urk. in BG.2018.7). Das Strafverfahren im Kanton Solo-
thurn wurde damit klar vor den Berner Verfahren GGS 17 1275 und GGS 18
175 eröffnet. Diese betreffen Handlungen aus den Jahren 2016 und 2017.
Damit werden die beiden übernommenen Berner Verfahren GGS 17 1275
und GGS 18 175 im Kanton Solothurn am ordentlichen Gerichtsstand der
ersten Verfolgungshandlungen geführt (Art. 34 Abs. 1 StPO, sog. forum
praeventionis).
3.3 Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. obige litera C), noch ein
Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder soweit erkennbar seine persön-
lichen Verhältnisse rechtfertigen im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO ein Ab-
weichen vom ordentlichen Gerichtsstand. Ebenso wenig sind dafür andere
triftige Gründe erkennbar.
3.4 Damit gehen die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Übernahmever-
fügungen der StA Solothurn vom 23. Januar 2018 sowie 5. Februar 2018
offensichtlich fehl. Die Beschwerden sind somit abzuweisen. Der Verletzung
des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (vgl. obige Erwägung 2.2)
wird bei den Kostenfolgen Rechnung zu tragen sein. Die Staatsanwaltschaft
Solothurn gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Mai 2018 ei-
nen amtlicher Verteidiger bei. Der vorliegende Beschluss ist daher auch die-
sem zu eröffnen.
4. Bei der Auferlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer der Rechtsmittelbelehrung der Gerichtsstandsverfügungen
gemäss handelte und der Verletzung seines rechtlichen Gehörs Rechnung
zu tragen ist (vgl. TPF 2013 179 E. 1.4). Vorliegend sind daher keine Ge-
richtsgebühren zu erheben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren BG.2018.3 und BG.2018.7 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 13. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Rechtsanwalt F., unter Beilage von Kopien der act. 1 und 1.1
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, unter separater Rücksendung
der Verfahrensakten
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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