Beschluss vom 4. Juni 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.15
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Sachverhalt:
A. Ein Behördemitglied der KESB Luzern reichte als Vertreter von A. am 8. Au-
gust 2017 bei der Luzerner Polizei Strafanzeige gegen den ehemaligen Pfar-
rer von Z., B. ein. Sie hätte ihm seit ca. 4 bis 5 Jahren Darlehen gewährt. B.
habe von ihr Darlehen über Fr. 220'000.-- erhalten. Davon habe er nach ei-
genen Angaben rund Fr. 110'000.-- zum Glücksspiel statt zur Schuldentil-
gung bei seinen Gläubigern und damit zweckfremd verwendet. Um es zu
verschleiern, habe er auf Quittungen zahlreiche Unterschriften gefälscht.
Dies sei aufgefallen, als der Vermögensverwalter von B. eine Auflistung sei-
ner Gläubiger sowie die Quittungen verlangte und danach bei einer Gläubi-
gerin zur Quittung nachfragte.
Das Behördemitglied der KESB wurde von der Kripo Luzern am 8. Au-
gust 2017 einvernommen. Die KESB verzichtete gleichentags auf eine Teil-
nahme am Strafverfahren als Privatklägerin. Die KESB Luzern resp. ihr Mit-
glied führte aus, A. sei eine sehr grosszügige, gutmütige und gläubige be-
tagte Dame. Sie habe ausser drei Nichten keine Angehörige. Sie wünsche
kein Hausverbot für B. Gemäss ihren eigenen Aussagen würde sie keine
Anzeige machen und dem Beschuldigten jederzeit wieder Geld geben. Sie
werde rundum betreut und die KESB gehe bei ihr von einem altersbedingten
Schwächezustand aus.
Am 18. Oktober 2018 vernahm die Kriminalpolizei Luzern auch B. ein. Für
die Zwischenzeit sind keine Verfahrensschritte aktenkundig.
B. Rechtsanwalt C. suchte im Auftrag von B. die Gläubiger zu ermitteln und sie
mit ihren Forderungen in einem Verzeichnis zu erfassen (vgl. Dossier 2). Zu
diesem Zeitpunkt bestand sein Auftrag in der Schuldensanierung. In den
Jahren 2011 bis 2018 hätten viele gutgesinnte Bekannte und Freunde B.
Darlehen in nur schwer abzuschätzender Höhe gewährt. Einige davon habe
er über die Jahre zurückzahlen können, allerdings nur mit Geldern von neuen
Darlehensgebern (E-Mail vom 19. Juni 2018; Schreiben vom 6. Juli 2018).
B. persönlich hatte dem Steueramt zu seinen Vermögensverhältnissen be-
reits am 16. August 2011 erklärt, dass er Geld erhalten habe, um Spielschul-
den zu begleichen, wobei bei den meisten Privatleuten nichts Schriftliches
vorhanden sei.
C. B. gab gegenüber der Kantonspolizei Luzern am 18. Oktober 2018 zu, sämt-
liche 13 Quittungen gefälscht zu haben, vielleicht mit Ausnahme von zwei
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bis drei. Es habe plötzlich pressiert, der Vermögensverwalter habe die Quit-
tungen gewollt. Er habe A. ca. im Jahr 2006 an einer Beerdigung kennenge-
lernt. Sie habe ihm ab dem Jahr 2011 ca. Fr. 440'000.-- an Darlehen gege-
ben. Zum Darlehen über Fr. 220'000.-- hätten sie bei ihr zu Hause mündlich
vereinbart, dass er dies sicherlich nicht zurückzahlen müsse. Die Darlehens-
geberin habe von seinen Spielproblemen gewusst, er sei deswegen auch in
Therapie und bei Casinos gesperrt. Ihr Vermögensverwalter habe jedoch auf
eine schriftliche Form hingewirkt. Zur Auszahlung habe er dem Vermögens-
verwalter zwei Konten angegeben und angefragt, ob die Überweisung auf-
geteilt werden könne. Dies vermutlich damit auf einem Konto nicht plötzlich
Fr. 220'000.-- auftauchten, er wisse dies aber nicht mehr genau. Die Darle-
hensgeberin sei sehr grosszügig gewesen und habe unendlich viel geholfen.
Sie habe das Geld stets freiwillig und ohne Druckausübung gegeben. Er
habe dies leider ausgenutzt und das tue ihm sehr leid. Sie hätten nach wie
vor einen sehr guten brieflichen Kontakt, bei dem Geld keine Rolle spiele. B.
bekannte sich in Gegenwart seiner Verteidigung gegenüber der Kantonspo-
lizei Luzern des Betruges und der Urkundenfälschung als schuldig.
D. Am 18. Juli 2018 erstattete D. (aus Deutschland) bei der Staatsanwaltschaft
Innerschwyz Strafanzeige gegen B. wegen Betruges im Zusammenhang mit
dem Kauf von sechs Eigentumswohnungen in Deutschland (Kaufvertrag
vom 14. Juli 2010). Er habe diese nur teilweise bezahlt und zuvor versucht,
seine Spielsucht mit Provisionen zu fördern. Zwei deutschen Banken habe
er seine Kreditschulden in der Schweiz nicht angegeben, was eine Bank
habe ermitteln können, weshalb es zu keiner Auszahlung dieses Kredites
gekommen sei.
Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz eröffnete am 24. Juli 2018 ein Strafver-
fahren gegen B. wegen Betruges. Aufgrund des mutmasslichen Deliktsbe-
trags übernahm (nach Anfrage der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom
24. Juli 2018) die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend
"StA/SZ") am 2. August 2018 das Strafverfahren. Sie eröffnete am 2. August
2018 ein Strafverfahren gegen B. wegen mehrfachen Betruges, begangen in
den Jahren 2011 bis 2018. Sie beauftragte die Polizei, Informationen zu be-
schaffen und erhob verschiedene Akten bei Amtsstellen. Sie ernannte am
14. September 2018 Rechtsanwalt C. als amtlichen Verteidiger von B. Der
Verteidiger übergab der StA/SZ (nach Anfrage vom 28. August 2018) die
gesammelten Unterlagen zu den Gläubigern von B.
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E. Die Pfarrei Z. reichte gegen B. am 28. Januar 2019 Strafanzeige bei der
StA/SZ ein. Es seien 98 Personen bekannt, von denen B. zwischen 2011
und 2018 Geld ausgeliehen habe. Mindestens 40 Personen davon hätten ihr
Geld zurückerhalten, wobei sich der aktuell bekannte Schuldenberg auf
Fr. 2.1 Mio. belaufe. Gemäss Medienmitteilung des Kirchenrates vom […] –
über den internen Kenntnisstand informierend – würden die Gläubiger mehr-
heitlich in Z. und Umgebung wohnen. Die Strafanzeige führte weiter aus, B.
sei kirchenrechtlich vom Diözesanbischof mit der Leitung der Seelsorge in
der Pfarrei beauftragt worden. Er sei Angestellter der römisch-katholischen
Kantonalkirche (öffentlich-rechtliche Kirchgemeinde) gewesen, gemäss kan-
tonaler Personal- und Besoldungsverordnung. Die Kirchgemeinde wäre auf-
grund des Vieraugenprinzips offenbar nicht geschädigt. B. habe bei der Pfar-
rei bis ins Jahr 2016 entgegen dem kanonischen Recht gar keine Buchhal-
tung geführt. Die Visitationsberichte 2016 und 2017 der Pfarrei hätten nur
die Saldi geprüft. Im Zeitraum 2006–2016 habe die Pfarrei 105 standardmäs-
sig quittierte Barbezüge gefunden, fast überwiegend in pauschalen runden
vierstelligen, teilweise sogar fünfstelligen, Beträgen. Es fehle fast aus-
schliesslich ein Verwendungsvermerk. Der Pfarrei dürfte gemäss ihrer
Schätzung ein hoher sechsstelliger Schaden entstanden sein.
F. Die Staatsanwaltschaften der Kantone Luzern und Schwyz führten über ihre
Zuständigkeiten einen Meinungsaustausch. Die Staatsanwaltschaft Luzern
(nachfolgend "StA/LU") bat am 31. Oktober 2018 die StA/SZ um Übernahme
ihres Verfahrens. In Z. sei der Darlehensvertrag unterzeichnet und seien die
Quittungen gefälscht worden. Die StA/SZ ersuchte ihrerseits in ihrer Antwort
vom 13. November 2018 um Verfahrensübernahme, da sämtliche Delikte der
gleichen Strafandrohung unterlägen und die ersten Verfolgungshandlungen
im Kanton Luzern erfolgt seien. Die StA/LU lehnte dies am 28. November
2018 ab und ersuchte wiederum um Zusammenführung beim Kanton
Schwyz: Von den 60 bekannten Fällen beträfen 48 den Kanton Schwyz. Die
StA/SZ vermochte dem nicht zu folgen und hielt im Schreiben vom 5. De-
zember 2018 am Antrag auf Übernahme ihres Verfahrens durch den Kanton
Luzern fest.
Bis zum 5. Februar 2019 ohne Antwort geblieben, erneuerte die StA/SZ am
5. Februar 2019 ihre Anfrage um Verfahrensübernahme an den Kanton Lu-
zern. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern lehnte die Übernahme
am 28. Februar 2018 ab. Sie begründete dies mit dem Schwerpunkt der de-
liktischen Tätigkeit im und dem engen Bezug zum Kanton Schwyz. Sie er-
neuerte ihr Ersuchen um Verfahrensübernahme. Die Oberstaatsanwalt-
schaft des Kantons Schwyz wies dies am 6. März 2019 zurück. Sie bestritt
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die Anwendbarkeit der 2/3 Regel (Schwerpunkt der Deliktstätigkeit). Mit ihren
Untätigkeiten hätten die Luzerner Strafverfolgungsbehörden vielmehr den
Gerichtsstand konkludent anerkannt.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern gelangte am 15. März 2019
unter dem Titel "Abschliessender Meinungsaustausch" an den Kanton
Schwyz und erneuerte das Ersuchen um Verfahrensübernahme. Der Kanton
Schwyz lehnte dies am 20. März 2019 ab, unter Verweis auf den bisherigen
Meinungsaustausch sowie darauf, dass im Kanton Schwyz bisher nur drei
Strafanzeigen eingegangen seien (A. / D. / Pfarrei Z.).
G. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern gelangte am 29. März 2019
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt,
es seien die Behörden des Kantons Schwyz zur Verfolgung und Beurteilung
aller B. zu Lasten gelegten strafbaren Handlungen als berechtigt und ver-
pflichtet zu erklären. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht wurde erstmals der
Verdacht einer qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB
Veruntreuung als Mitglied einer Behörde) aufgeworfen. Die Oberstaatsan-
waltschaft des Kantons Schwyz sieht die Zuständigkeit beim Kanton Luzern
(act. 3 Gesuchsantwort vom 10. April 2019). Der Kanton Luzern erhielt Ge-
legenheit zur Gesuchsduplik. Diese erfolgte am 23. April 2019 (act. 5). Die
Gesuchsduplik wurde dem Kanton Schwyz am 24. April 2019 zur Kenntnis
gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen, Zuständigkeit der Behörden, Frist und
Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.3 vom 26. April 2017
E. 1.1) sind vorliegend nicht umstritten und erfüllt. Auf das Gesuch ist einzu-
treten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
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wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter-
suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos
oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht
nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge-
worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage
kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy-
pothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezem-
ber 2016 E. 2.2). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz
in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Be-
stimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Be-
schuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere De-
likt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).
3.
3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte
Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor-
den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtli-
chen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdro-
hung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen
Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind
(Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010
E. 2.1).
3.2 Strittig ist vorliegend, welches die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtli-
chen Sinn ist. Der Kanton Luzern bringt vor, dass der Beschuldigte mindes-
tens zeitweise Mitglied des Kirchenrates gewesen sei (act. 1 S. 6). Als sol-
cher unterliege er der Strafdrohung von Art. 138 Ziff. 2 StGB (qualifizierte
Veruntreuung, Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe), welche
schwerer ist als diejenige des Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Seien aufgrund mangelnder Buchfüh-
rung nicht alle Vorwürfe bereits im Detail bekannt und würden über hundert
fragliche Barbezüge vorliegen, so könne eine qualifizierte Veruntreuung
heute nicht ausgeschlossen werden. Nach dem im Gerichtsstandsverfahren
geltenden Grundsatz von in dubio pro duriore müsse vom schwereren Delikt,
also einer qualifizierten Veruntreuung, ausgegangen werden. Dies würde
nach Art. 34 Abs. 1 StPO zu einem Gerichtsstand im Kanton Schwyz führen
(act. 5 S. 1).
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3.3 Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines
anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Wer die Tat als Mitglied
einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermö-
gensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handels-
geschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 2
StGB). Damit sollen Täter erfasst werden, die ein erhöhtes Vertrauen ge-
niessen. Der Täter muss das Delikt in Ausübung der betreffenden Tätigkeit
begangen haben (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl.
2019, Art. 138 N. 155, 158). Die Aufzählung ist abschliessend (TRECH-
SEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl.
2018, Art. 138 N. 21).
"Behörden" sind Organe, die kraft dem jeweils massgebenden Recht mit ho-
heitlicher Zuständigkeit staatliche Funktionen ausüben. Sie repräsentieren
die Staats- und Verwaltungsorganisation gegen aussen. Es fallen darunter
alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unabhängig da-
von, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind (BGE 121
II 454 E. 2; 144 IV 240 E. 2 zum engeren Begriff der Behörde i.S.v. Art. 104
Abs. 2 StPO). Als "Beamte" gelten die Beamten und Angestellten einer öf-
fentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provi-
sorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung
oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funkti-
onen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Tendenziell werden unter Behörden
eher die gewählten Organe eines Gemeinwesens verstanden, während der
Begriff des Beamten in aller Regel auf Einzelpersonen Anwendung findet,
die in einem Dienstverhältnis zum Gemeinwesen stehen. Besteht die Funk-
tion der Verrichtungen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sind die Tätig-
keiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des
Strafrechts (BGE 135 IV 198 E. 1.3). Ob der Betreffende öffentlich-rechtlich
oder privatrechtlich angestellt, auf Amtszeit gewählt oder ob er haupt- oder
nebenamtlich tätig ist, spielt keine Rolle (OBERHOLZER, Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 110 N. 7 ff.; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138
N. 159 ff.).
Mitglieder einer nicht öffentlich-rechtlichen Thurgauer Bürgergemeinde fielen
in der Rechtsprechung nicht unter den Beamtenbegriff (TRECHSEL/VEST,
a.a.O., Art. 110 N. 13). Anders die Kassiererin im Vorstand einer evangeli-
schen Kirchgemeinde im Kanton Graubünden, welche in dieser Eigenschaft
ihr anvertraute Gelder unrechtmässig zu privaten Zwecken verwendete. Das
Kantonsgericht Graubünden führte aus, das kantonale Recht anerkenne u.a.
die evangelische Kirchgemeinde als öffentliche Religionsgenossenschaft,
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unter staatlicher Aufsicht. Zwischen den Kirchen und dem Staat besteht im
bündnerischen Staatskirchenrecht keine strenge und eindeutige Trennung.
Im Bereich der ihr durch die Verfassung gewährten Autonomie kann eine
öffentliche Religionsgenossenschaft sich ihre eigene Organisation geben.
Den verschiedenen Organen kommen zum Teil rein innerkirchliche Funktio-
nen zu und zum Teil sogenannte gemischte Funktionen. Unter letzteren wird
die Behandlung von kirchlichen Angelegenheiten in ihrer Beziehung zum
Staat verstanden (PKG 1978 Nr. 11 S. 44 f.).
3.4 Im Kanton Schwyz bestehen zugunsten der römisch-katholischen und der
evangelisch-reformierten Kirche Kantonalkirchen und Kirchgemeinden als
selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 83 Abs. 1 der Ver-
fassung des Kantons Schwyz; KV Schwyz, SR 131.215). Für die Erfüllung
kirchlicher Tätigkeiten können die Kirchgemeinden Steuern erheben (§ 87
Abs. 2 KV Schwyz). Organisationsstatute werden vom Kantonsrat geneh-
migt, wenn sie dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht nicht widerspre-
chen (§ 82 Abs. 2 KV Schwyz).
Die römisch-katholische Kantonalkirche gliedert sich in Kirchgemeinden, die
selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsper-
sönlichkeit sind (§ 5 Abs. 1 und 2 der Verfassung der Römisch-katholischen
Kantonalkirche Schwyz vom 17. Oktober 2014; RKKV; SRSZ 160.210.1).
Der Kirchenrat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Kirchge-
meinde. Er vertritt die Kirchgemeinde nach aussen (§ 25 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes über die Organisation der Kirchgemeinden vom 20. September
2002; KGOG, Nr. 600.1 der Systematische Rechtssammlung der Röm.-kath.
Kantonalkirche Schwyz).
Staatskirchenrechtliche Körperschaften unterstützen die Kirchen in der Er-
füllung ihrer Aufgaben (§ 85 Abs. 1 KV Schwyz). Der Staat respektiert das
Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (§ 82 Abs. 1 KV
Schwyz). In kirchlichen Belangen anerkennen Kantonalkirche und Kirchge-
meinden Glaubenslehre und Rechtsordnung der römisch-katholischen Kir-
che (§ 3 Abs. 2 RKKV). Nach dem Codex des Kanonischen Rechtes (der
römisch-katholischen Kirche) sind Pfarreien eine bestimmte Gemeinschaft
von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seel-
sorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem ei-
genen Hirten anvertraut wird. Pfarreien werden vom Diözesanbischof errich-
tet. Die rechtmässig errichtete Pfarrei besitzt von (kanonischem) Rechts we-
gen Rechtspersönlichkeit (Can. 515).
3.5 Vorliegend ist zum einen nicht vorgebracht, dass der Beschuldigte nach dem
Jahr 2010 (also während des hier interessierenden Zeitraums 2011–2018)
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Mitglied des Kirchenrates der öffentlich-rechtlichen Kirchgemeinde Z. gewe-
sen wäre (vgl. act. 11). Ist er somit nicht Mitglied einer Behörde, so immerhin
doch Angestellter der Kirchgemeinde (vgl. obige litera E und § 47 KGOG)
und in dieser Funktion "Beamter" im Sinne des Strafrechts. Dies, da die Kan-
tonalkirchen und ihre Gemeinden von der Schwyzer Kantonsverfassung mit
öffentlichen Aufgaben betraut sind. Anders ist die Situation bei der Pfarrei
und der Funktion des Pfarrers als "Hirte der Gemeinschaft". Aus der Unter-
scheidung zwischen öffentlich-rechtlicher Kirchgemeinde und katholischer
Pfarrei und der Autonomie der Religionsgemeinschaften (vgl. obige Erwä-
gung 3.4) folgt gerade, dass die Pfarrei keine "dem Gemeinwesen zu-
stehende öffentlichrechtliche Aufgabe" (BGE 141 IV 329 E. 1.3) ausübt. Ent-
sprechend ist der Beschuldigte zwar sehr wohl eine Vertrauensperson, aber
nicht "Beamter" im Sinne des Strafrechts (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB). Damit
ist prima vista eine Strafbarkeit für eine qualifizierte Veruntreuung (Art. 138
Ziff. 2 StGB) zu verneinen.
Sodann wird der Beschuldigte verdächtigt, Gelder von den Konten der Pfar-
rei und nicht der öffentlich-rechtlichen Kirchgemeinde für sich zweckentfrem-
det zu haben. Die Kirchgemeinde scheint nicht geschädigt zu sein. Sie ver-
fügte gemäss Darlegungen der Pfarrei stets über eine doppelte Buchhaltung
und habe das Vieraugenprinzip praktiziert. Die Kirchgemeinde reichte denn
auch bis heute keine Strafanzeige ein. Der Beschuldigte habe zwar von der
Kirchgemeinde Ende 2016 einen Überbrückungskredit erhalten, welcher auf
das Pfarreikonto überwiesen, jedoch innert drei Monaten zurückbezahlt wor-
den sei. Er habe gemäss dem Kirchenratspräsidenten (der Kirchgemeinde)
über spezielle Konten verfügen können, bei welchen die (öffentlich-rechtli-
che) Kirchgemeinde weder einen Zugang noch eine Aufsichtspflicht habe
(Freier Schweizer vom […]). Entsprechend führt die Strafanzeige der Pfarrei
vom 28. Januar 2019 aus, dass z.B. ihrem Konto "Hilfsprojekte" im Zeitraum
2009–2017 Fr. 936'221.73 gutgeschrieben worden seien und es im März
2017 bei null Franken saldiert wurde, ohne dass Quittungen existieren wür-
den. Der Beschuldigte wird somit verdächtigt, nicht als Beamter ihm von der
Kirchgemeinde, sondern ihm von der Pfarrei anvertraute Gelder zweckent-
fremdet zu haben. Auch danach ist eine qualifizierte Veruntreuung (Art. 138
Ziff. 2 StGB) zu verneinen.
3.6 Urkundenfälschungen nach Art. 251 Ziff. 1 StGB unterliegen der gleichen
Strafdrohung wie der Betrug (Art. 146 Ziff. 1 StGB), doch scheinen die Quit-
tungen im Kanton Schwyz gefälscht worden zu sein (vgl. obige litera F). Die
Urkundenfälschung ist vollendet, sobald der Täter die unechte oder unwahre
Urkunde hergestellt bzw. die falschen Daten gespeichert hat, auch wenn von
der unechten bzw. unwahren Urkunde noch kein Gebrauch zum Zweck der
Täuschung gemacht wurde (BOOG, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl.
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2019, Art. 251 N. 213). Der diesbezügliche Ausführungsort liegt an sich so-
mit im Kanton Schwyz.
3.7 Liegt keine qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) vor, so sind die
mutmasslichen Urkundenfälschungen, die Betrugshandlungen nach Art. 146
Ziff. 1 StGB (deren Qualifikation im Gerichtsstandsverfahren nicht strittig ist)
sowie die einfache Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB mit gleicher
Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe) belegt. Damit
gilt grundsätzlich das forum praeventionis (Art. 34 Abs. 2 StPO Ort der ersten
Verfolgungshandlungen: Anzeige der KESB Luzern bei der Kantonspolizei
Luzern vom 8. August 2017), mithin wäre der Kanton Luzern zuständig. Der
Kanton Luzern anerkennt, dass der ordentliche Gerichtsstand diesfalls in sei-
ner Zuständigkeit liegt (act. 1 S. 6 Ziff. 2).
4.
4.1 Strittig ist, ob triftige Gründe vorliegen, um vom ordentlichen Gerichtsstand
abzuweichen. Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsan-
waltschaften untereinander auch, Art. 38 Abs. 1 StPO) einen andern als den
in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der
Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse
der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen
(Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichts-
stand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Be-
schluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu
betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den
gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen
sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen
Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton
entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden
resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher
Anknüpfungspunkt besteht (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BG.2016.33 vom 13. Januar 2017 E. 2.1; BG.2014.18 vom 21. August 2014
E. 3.2).
Der Kanton Luzern weist auf den ausgeprägten lokalen Bezug hin. Der Be-
schuldigte habe insbesondere an seinem Wirkungsort im Kanton Schwyz
zahlreiche Menschen und auch seine Pfarrei geschädigt. Bei dieser bestehe
ein grösserer Fallkomplex. Es sei dementsprechend von einer hohen Anzahl
Straftaten auszugehen. Während es im Kanton Schwyz um rund 60 Fälle
gehe, liege im Kanton Luzern nur ein einziger vor. Obwohl es sich um Offizi-
aldelikte handle, habe der Kanton Schwyz keine Gläubiger einvernommen
oder angefragt, ob sie sich als Privatkläger konstituieren wollten. Dabei hätte
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er die gerichtsstandsrelevanten Tatsachen abzuklären gehabt (act. 1 S. 3 f.,
6 f.; act. 5). Der Kanton Schwyz geht demgegenüber nur von einer geringen
Anzahl Geschädigter aus. Eine beträchtliche Anzahl von (vormaligen) Gläu-
bigern könnten als Betrugsopfer von Vornherein ausgeschlossen werden.
Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass trotz des grossen, gesamtschwei-
zerischen medialen Echos lediglich drei Strafanzeigen erstattet worden
seien (act. 3 S. 3 Ziff. 4).
4.2 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann etwa gerechtfertigt
sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der delikti-
schen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton
einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen entfallen, sondern das
Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutend sein, dass sich das Ab-
weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Wenn mehr
als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf ei-
nen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen wer-
den, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht, welches es recht-
fertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (BGE 129 IV 202 E. 2;
123 IV 23 E. 2).
Vorliegend gehen aus den drei Strafanzeigen sowie hauptsächlich aus der
Übersicht der Anlaufstelle des Bistums Y. (bei einem Luzerner Anwalt) zahl-
reiche Gläubiger hervor. Es seien 58 Personen bekannt, denen der Beschul-
digte noch Geld schulde, wobei sich der aktuell bekannte Schuldenberg auf
Fr. 2.1 Mio. belaufe (vgl. obige litera E; Übersichtstabelle in Ordner Gläubi-
ger, pag. 8.2.000/01). Gläubiger sind allerdings nicht zwingend strafpro-
zessuale Geschädigte (Art. 115 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Manche
scheinen die Darlehen in Kenntnis des Verwendungszweckes (Spielschul-
den bzw. Spielsucht) gegeben zu haben. Andere zeigen ihre Bereitschaft an,
auf die Forderung zu verzichten (Ordner Gläubiger Lasche 31). Eine Partei
im Schuldenbereinigungsverfahren geht davon aus, dass der Betrag verlo-
ren sei; sie sei dem Beschuldigten so oder so nicht gram (Ordner Gläubiger
Lasche 10). Eine andere Partei hätte schon länger mit der Sache abge-
schlossen und will die Darlehen nicht zurückfordern (Bote der Urschweiz
vom […]). Wieder ein anderer habe dem Beschuldigten einen fünfstelligen
Geldbetrag gegeben und ihm schon vergeben: "Ich bin nicht nachtragend.
Das Geld, das ich ihm gegeben habe, betrachte ich als Spende für ihn. Ich
will es nicht zurück. […] Ich gehe sogar davon aus, dass er mich betrogen
hat. Ja, und?" (SonntagsZeitung vom […]). Demgegenüber hatte ein Gläubi-
ger für das Darlehen an den Beschuldigten bei einer Bank einen Privatkredit
über einen mittleren fünfstelligen Betrag aufgenommen, für den der Darle-
hensgeber persönlich einzustehen hat (Ordner Gläubiger Lasche 2). Auch
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ist die kirchliche Anlaufstelle nicht verpflichtet, die Gläubiger auf die Möglich-
keit aufmerksam zu machen, sich am staatlichen Strafverfahren zu beteili-
gen.
Insgesamt ist heute von weniger als 58 Personen auszugehen, die strafpro-
zessual (durch ein Delikt) Geschädigte sind und sich als solche oder Privat-
kläger am Strafverfahren beteiligen möchten. Freilich handelt es sich um Of-
fizialdelikte und es hätte überdies dem Kanton Schwyz oblegen, für seine
Strafverfahren die notwendigen Angaben zur Klärung des Gerichtsstandes
zu erheben. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Kanton Schwyz die
Gläubiger kontaktiert hätte. Die Anzahl der Geschädigten bleibt wenig be-
stimmt. Ob eine grössere Anzahl von vergleichbaren Straftaten vorliegt ist
unklar. Vorliegend ist dies freilich nicht ausschlaggebend. Wie in der folgen-
den Erwägung zu zeigen sein wird, hat die Zuständigkeit ohnehin am or-
dentlichen Gerichtsstand im Kanton Luzern zu verbleiben.
4.3 Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der
konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen.
Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang
einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen
zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres
Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt er-
folgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prü-
fung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes
wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen
durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Beschränkt
sich die Behörde im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für
die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine
Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersu-
chung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine kon-
kludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden
(SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa-
chen, 2. Aufl. 2004, N. 443).
Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer
Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zu-
ständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt
werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Ein vier-
monatiges Untätigbleiben der mit der Sache befassten Behörde des einen
Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die
angefragte Behörde des anderen Kantons kann unter dem Aspekt von Treu
und Glauben bereits als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes
- 13 -
durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einge-
stuft werden (TPF 2011 178 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2018.59 vom 8. Februar 2019 E. 2.4).
Wie die Akten zeigen, liess die Kantonspolizei Luzern die Strafanzeige der
KESB Luzern 14 Monate lang unbearbeitet (vom 9. August 2017 bis 17. Ok-
tober 2018). Die Oberstaatsanwaltschaft Luzern bedauert den verstrichenen
Zeitraum zwischen Anzeigeerstattung an die Kantonspolizei Luzern und
Rapportierung an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft Luzern
habe danach indes umgehend reagiert. Die Verzögerung sei nicht relevant
für das Gerichtsstandsverfahren (act. 5).
Die Oberstaatsanwaltschaft Luzern vertritt den Kanton vor Bundesstrafge-
richt und ist die oberste kantonale Strafverfolgungsbehörde. Als solche ver-
tritt sie den staatlichen Strafanspruch. Gleichwohl die Verzögerung nicht von
ihr verursacht wurde, kann sie ihre Verantwortung und damit diejenige des
Kantons Luzern doch nicht mit Verweis auf Handlungen von anderen kanto-
nalen Strafbehörden (vorliegend der Kantonspolizei) ablehnen. Eine Untä-
tigkeit von wie hier 14 Monaten gilt nach der Rechtsprechung als konklu-
dente Anerkennung des Gerichtsstandes. Im Kanton Luzern besteht auch
ein örtlicher Anknüpfungspunkt (vgl. obige litera A und C). Somit hat der Kan-
ton Luzern seine Zuständigkeit konkludent anerkannt, wobei der ordentliche
Gerichtsstand ohnehin im Kanton Luzern liegt (vgl. obige Erwägung 3). Ein
möglicher Schwerpunkt von Delikten im Kanton Schwyz (vgl. obige Erwä-
gung 4.2) rechtfertigt in dieser Situation nicht, nach Art. 40 Abs. 3 StPO vom
ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen.
5. Gestützt auf obige Ausführungen sind folglich die Strafbehörden des Kan-
tons Luzern berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten
zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die B.
zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 5. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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