Beschluss vom 7. Mai 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Aargau,
2. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwalt-
schaft des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.18
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Frauenfeld gegen A. wegen Beschimpfung etc. ein
Strafverfahren führte; die Taten mittels Versand mehrerer E-Mails begangen
worden sein sollen (act. 5.1);
- die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Übernahmeverfügung vom
12. März 2019 das von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld geführte Strafver-
fahren gegen A. übernahm; sie zur Begründung unter Verweisung auf Art. 31
Abs. 1 StPO ausführte, der Tatort liege in ihrem Zuständigkeitsbereich
(act. 1.1);
- diesbezüglich A. mit Eingabe vom 21. März 2019 (Poststempel; die Eingabe
ist mit 19. März 2019 datiert) an die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts gelangte (act. 1); aus der Eingabe nicht hinreichend deutlich hervor-
ging, dass und weshalb A. mit der Verfahrensübernahme durch die Staats-
anwaltschaft Muri-Bremgarten nicht einverstanden war, weshalb er gebeten
wurde mitzuteilen, ob sich die Eingabe gegen die Verfahrensübernahme
durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten richte, und bejahendenfalls
eine begründete und handschriftlich unterzeichnete Beschwerde einzu-
reichen (act. 2);
- A. mit Eingabe vom 4. April 2019 (Poststempel; die Eingabe ist mit 3. März
2019 datiert) mitteilt, dass sich seine Eingabe gegen die Verfahrensüber-
nahme durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten richte, und beantragt,
diese sei für nichtig zu erklären (act. 3);
- die Staatsanwaltschaft Frauenfeld am 12. April 2019 und die Staatsanwalt-
schaft Muri-Bremgarten am 16. April 2019 ihre Verfahrensakten einreichten
(act. 5, 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be-
hörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die
zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); die mit
dem Antrag befasste Behörde – so dies nicht bereits geschehen ist – einen
Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt
durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen hat; wenn eine
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Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, diejenige Partei sich in-
nert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts be-
schweren kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und
Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–
37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet
(Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafge-
richts BG.2019.7 vom 19. Februar 2019 E. 1.1 m.w.H.);
- vorliegend die Frage, ob ein Überweisungsverfahren durchzuführen gewe-
sen wäre, offenbleiben kann, wenn sich die Beschwerde ohnehin als unbe-
gründet erweist;
- der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlich damit begründet,
ein Tatort der angeblichen Beschimpfung im Zuständigkeitsbereich der
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei weder bewiesen noch bekannt;
- der Beschwerdeführer verkennt, dass bei der Beurteilung der Gerichts-
standsfrage von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden muss
und nicht massgeblich ist, was schliesslich nachgewiesen werden kann (vgl.
zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.18 vom 13. Sep-
tember 2018 E. 2 m.w.H.);
- sich die Strafverfolgungsbehörden vorliegend zulässigerweise und wie von
Art. 31 Abs. 1 StPO vorgesehen auf den Ort einigten, an dem die Tathand-
lung (Versand E-Mails) mutmasslich vorgenommen worden ist, und dieser
auch dem gesetzlichen Gerichtsstand entspricht;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet er-
weist; diese demnach ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im
Umkehrschluss) abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO); die Ge-
richtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5
und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver-
fahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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