Beschluss vom 24. April 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON URI, Staatsanwaltschaft,
3. CANTONE TICINO, Ministero pubblico,
4. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwalt-
schaft,
5. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.20
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Sachverhalt:
A. Vier moldawische Staatsangehörige wurden verdächtigt, in der Nacht vom
12. zum 13. April 2017 im Kanton Luzern eine Einbruchsserie begangen zu
haben. Die vier Beschuldigten – A., B., C. und D. – flüchteten am 13. April
2017 über den Splügenpass in Richtung Italien. Da am Morgen des 13. April
2017 die Fahrbahn auf der italienischen Seite schneebedeckt war, blieben
sie im Lieferwagen auf der Höhe des Zollhauses stecken. Beim Anblick einer
Patrouille der Kantonspolizei Graubünden setzten sie die Flucht zu Fuss fort.
Die italienische Polizei konnte sie im Gebiet Chiavenna festnehmen. Italien
lieferte die vier Beschuldigten am 6. bzw. 8. Juni 2017 an die Schweiz aus.
Der Kanton Luzern versetzte sie in Untersuchungshaft.
B. A. wurde vorgeworfen, in verschiedenen Kantonen in wechselnder Zusam-
mensetzung delinquiert zu haben. Er soll namentlich 75 vollendete und
17 versuchte Einbruchdiebstähle begangen haben, 10 Fahrzeuge zum Ge-
brauch entwendet, 4 Fahrzeuge gestohlen und 7 Diebstähle ausgeführt ha-
ben (act. 1 S. 3). Im Einzelnen (Orte mit Einbrüchen in Fahrradgeschäften
sind kursiv; EBD=Diebstähle exkl. Fahrzeugentwendungen, inkl. Versuch):
Datum Kanton Anzahl EBD Komplizen
1./2.07.2013 Uri 1 unbekannt, 3 Personen
25./26.07.2013 Bern 2
25.–31.07.2013 Wallis (Strafbefehl) 1 F.E., G.E.
18./19.09.2014 Zürich 1 H.
14./15.09.2015 Zürich 4 unbekannt; I.
9.–11.07.2016 Tessin 6 unbekannt
20.–21.07.2016 Graubünden 3 J., K.
29.08.–2.09.2016 Graubünden 11 J., K.
6.11.2016 Jura 2
14.–18.11.2016 Basel-Landschaft 14 unbekannt, 2 Personen
17.11.–4.12.2016 Jura 15
2.–5.12.2016 Bern 3 unbekannte Person
14.12.2016 Jura 2
13.–15.12.2016 Basel-Landschaft 8 L.
21.–23.02.2017 Tessin 4 unbekannt
7.03.2017 Jura 8
20.3–21.3.2017 Tessin 2 unbekannt
9.–11.04.2017 Tessin 6 B., C., D.
10.–13.04.2017 Luzern 10 B., C., D.
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An den obigen Tatorten wurden z.T. biologische Spuren von A. aufgefunden,
wobei er bezüglich der ihm zur Last gelegten Delikte grösstenteils geständig
ist. Am 10. September 2014 wurden zudem aus einem Geschäft im Kanton
St. Gallen Velos im Wert von rund Fr. 165'000.-- gestohlen. Spuren verban-
den diesen Diebstahl mit demjenigen in Z./ZH vom 18./19. September 2014.
Die Einbrüche in Fahrradgeschäfte in den Kantonen Bern (25./26.07.2013),
Wallis (25.–31.07.2013) und Zürich (14./15.09.2015) wurden nur versucht.
Ein Schwerpunkt (im Sinn der 2/3-Regel) bestand in keinem der beteiligten
Kantone.
C. Der Kanton Luzern übernahm das Sammelverfahren. Gegen die vier Be-
schuldigten führte er separate Verfahren (Verfügung vom 4. Juli 2017). Dies
war damit begründet, dass den vier Beschuldigten eine sehr unterschiedliche
Anzahl von Einbruchdiebstählen (A.: ca. 112; B.: ca. 36, C. ca. 36; D. ca. 16)
vorgeworfen wurde. Die einzelnen Beschuldigten sollen auch Delikte in un-
terschiedlich vielen Kantonen, in einem sehr unterschiedlich grossen Zeit-
raum, begangen haben. Nur 16 Einbruchsdelikte sollen in der vollen Vierer-
besetzung stattgefunden haben. Ein Zuwarten mit der Gerichtsstandsbe-
stimmung für die einzelnen Beteiligten – bis auch der Gerichtsstand für A.
bestimmt ist – erschien vor dem Hintergrund des Gebotes der Verfahrens-
beschleunigung und des Themas der Haftdauer nicht zweckmässig (Ge-
richtsstandsakten Luzern Urk. 9 Schreiben vom 12. September 2018). Die
Empfehlung 15 der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz SSK sieht
eine Abtrennung vor, wenn der einzelne Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an
keiner Tat im eigenen Kanton beteiligt ist, sofern darunter nicht die Beweis-
führung leidet. Abzutrennen seien insbesondere nur am Rande beteiligte, im
Wesentlichen geständige Teilnehmer. Am 20. September/13. Oktober 2017
übernahm der Kanton Tessin das Strafverfahren gegen D. Der Kanton Ba-
sel-Landschaft anerkannte am 18. Dezember 2017 seine Zuständigkeit für
die Strafverfahren gegen die Cousins B. und C..
D. Der Kanton Luzern führte in Bezug auf die Zuständigkeit für das Strafverfah-
ren gegen A. einen erfolglosen Meinungsaustausch mit den Kantonen Zü-
rich, Uri, Tessin, Graubünden sowie St. Gallen. Die letzte Stellungnahme,
die Ablehnung des Kantons Zürich, erfolgte mit Schreiben vom 29. März
2019 (Gerichtsstandsakten Luzern Urk. 31).
E. Der Kanton Luzern gelangte am 10. April 2019 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, zur Verfolgung und Beurteilung aller
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A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen sei primär der Kanton Zürich als
berechtigt und verpflichtet zu erklären, eventualiter der Kanton Uri, der Kan-
ton Tessin oder der Kanton Graubünden (act. 1 S. 2).
Der Kanton Uri verzichtete am 16. April 2019 auf eine Gesuchsantwort
(act. 4). Der Kanton Zürich hält dafür, der Hauptantrag sei abzuweisen und
die Zuständigkeit entweder des Kantons Uri, des Kantons Tessins oder des
Kantons Graubünden festzustellen (act. 5 Gesuchsantwort vom 17. Ap-
ril 2019). Der Kanton Graubünden beantragt, es sei die Zuständigkeit des
Kantons Uri, des Kantons Zürich oder des Kantons Tessin festzustellen
(act. 6 Gesuchsantwort vom 16. April 2019). Der Kanton Tessin sieht die Zu-
ständigkeit beim Kanton Uri oder Kanton Zürich (act. 7 Gesuchsantwort vom
17. April 2019). Der Kanton St. Gallen liess sich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen, Zuständigkeit der Behörden, Frist und
Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.3 vom 26. April 2017
E. 1.1) sind vorliegend nicht umstritten und erfüllt. Auf das Gesuch ist einzu-
treten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter-
suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos
oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht
nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge-
worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage
kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy-
pothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezem-
ber 2016 E. 2.2 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende
Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich
für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für
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den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe-
rere Delikt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).
3.
3.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt,
um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).
Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht
unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139
Ziff. 2 StGB). Er wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-
ren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die
sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefun-
den hat (Art. 139 Ziff. 3 StGB).
3.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte
Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor-
den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtli-
chen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdro-
hung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen
Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind
(Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010
E. 2.1). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten ge-
setzlichen Mindeststrafe entscheidend. Bei Vorliegen von zwei oder mehre-
ren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teil-
weise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs
grundsätzlich zu beachten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.8
vom 30. April 2013 E. 2.1; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 34 StPO N. 10 m.w.H.; vgl. aber sogleich zum Kollektivdelikt).
Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare
Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge-
setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden-
mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen
Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird.
Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen,
die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten be-
gangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen
und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw.
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einem Gesamtvorsatz beruhen. Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten
alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfeh-
lungen als mit gleicher Strafe bedroht. Kein Kollektivdelikt, sondern blosse
Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen ban-
denmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hin-
sichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzli-
chen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2;
BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar
2008 E. 4.4; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung
in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 83 bis 85, 295).
3.3 Die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ist vorliegend der bandenmässig
begangene Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 StGB Mindeststrafe von 6 Monaten;
Kollektivdelikt). Auch versuchte Tatbegehungen bilden Teil des Kollektivde-
likts. Strittig ist, welche Tat als erster bandenmässiger Diebstahl zu gelten
hat und damit, wo die ersten Verfolgungshandlungen stattfanden.
3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gege-
ben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu-
dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre-
rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta-
ten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder
mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur fortge-
setzten Begehung von Straftaten zusammengefunden, so kann eine ban-
denmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse
Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens
ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen
Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann
(BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demgegenüber schon die Zusammenar-
beit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig
unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86
E. 2b). Aus Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat muss sich ergeben,
dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertra-
genen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten die im
Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (NIG-
GLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 123, 126,
130 ff.).
3.5 Die Bandenmässigkeit wie auch die Gewerbsmässigkeit ist ein persönliches
Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB (TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 139 N. 16, NIG-
GLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 117, 135). Gemäss Art. 27 StGB werden
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besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche
die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, (nur) bei dem Tä-
ter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (FORSTER, Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 27 StGB N. 1).
Während häufig sowohl banden-, als auch gewerbsmässig begangene De-
likte anzutreffen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom
27. Juni 2013 E. 3.5), kann eine festgestellte Gewerbsmässigkeit zwar ein
Merkmal der Bande sein, doch entbindet das Zusammentreffen nicht, fest-
zustellen, welches einzelne Delikt Teil der Handlungseinheit ist (vgl. den Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.6 vom 6. Juli 2010 E. 3.5), zumal
es sich bei diesen Qualifikationen um persönliche Merkmale jedes Teilneh-
mers handelt.
3.6 Nach Erkenntnissen der kantonalen Polizeibehörden hätten moldawische
Tätergruppierungen die Diebstähle begangen. Die Mitglieder seien oftmals
von Italien und Frankreich her in die Schweiz eingereist. Sie würden sich aus
Moldawien kennen und stammten mehrheitlich aus der Region um Y. (Sam-
melbericht Kantonspolizei Bern vom 10. Oktober 2017 S. 3; Sammelbericht
Kantonspolizei Graubünden vom 19. September 2017 S. 5). Nicht selten hät-
ten sie auch Fahrzeuge mitgenommen, zur Tatbegehung oder um sich zu
verschieben, sei es innerhalb der Schweiz oder ins Ausland (Rapport der
Tessiner Kantonspolizei vom 15. September 2017 S. 30 f.). Auch die Zürcher
Kantonspolizei geht betreffend den Einbruch vom 18. September 2014 vom
Werk einer internationalen Bande aus (Rapport vom 21. September 2017
S. 3).
Aus Aussagen von moldawischen, in der Schweiz inhaftierten Straftätern er-
hielt die Kantonspolizei Graubünden allgemeine Erkenntnisse über die Vor-
gehensweise und Strukturen der moldawischen Gruppierungen. Sie waren
bereit auszusagen, wollten dies aber nicht protokolliert haben. Im Kanton
Graubünden sei das Phänomen verantwortlich für etwa 300 Delikte mit rund
zwei Millionen Franken Deliktssumme. Seit rund 5 Jahren sei es auch in der
Ost- und Innerschweiz und im Tessin vermehrt anzutreffen (Sammelbericht
Kantonspolizei Graubünden vom 19. September 2017 S. 8).
3.7 A. sagte aus, Ende 2012 erstmals in der Schweiz gewesen zu sein (Dele-
gierte Einvernahme Kantonspolizei Luzern vom 8. Juli 2017 S. 2). Ihm wer-
den in den Jahren 2013, 2014 und 2015 je vereinzelte Taten vorgeworfen.
Vom 1. Juli 2013 (Kanton Uri) bis 21. Juli 2016 (Kanton Graubünden) wird A.
verdächtigt, Einbrüche in Fahrradgeschäfte ausgeführt zu haben. Innerhalb
kürzester Zeit, was eine gemeinschaftliche Tatbegehung nahelegt, wurden
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dabei Velos im Wert von vielen zehntausend Franken in Lieferwagen gela-
den. Ab dem 9. Juli 2016 (Kanton Tessin) bis zum 13. April 2017 (Kanton
Luzern) ereignete sich die Deliktsserie mit nur kurzen Unterbrüchen. Die Tä-
ter verübten dabei kleine und grössere Delikte, vom Einbruch in Unterneh-
mungen mit Diebstahl von mehreren zehntausend Franken Bargeld bis zum
Einbruch in ein Bienenhäuschen. Eine "fliegende" Verpflegung am Deliktsort
und die Verwendung von gestohlenen Fahrzeugen zur Tatbegehung oder
Verschiebung treten regelmässig auf. Diese verbinden – zusammen mit der
Herkunft der Täterschaft – die Delikte. A. stammt wie alle vier beim Fuss des
Splügenpasses zusammen aufgegriffenen Personen aus Y. (Moldawien).
Eine kleine, geschlossene, idealtypische Bande liegt nicht vor. Zumeist ist
unklar, in welcher Gemeinschaft A. die einzelnen Taten genau beging. A.
wollte nicht zu anderen Personen aussagen; er stellte eine gemeinschaftli-
che Tatbegehung indes zumeist nicht in Abrede (act. 1 S. 12 f. Gesuch Kan-
ton Luzern; Gerichtsstandsakten Luzern Urk. 7 Schreiben vom 27. Juni 2018
S. 3; act. 7 S. 2 Stellungnahme Kanton Tessin). Der Pool von möglichen
Mittätern ist relativ gross. So verfügte die Kantonspolizei Graubünden über
"120 Fotos von einschlägig bekannten moldawischen Einbrechern" (Bericht
Kantonspolizei Graubünden vom 19. September 2017 S. 18 f.) und sie ver-
mutet Hintermänner in Moldawien (Sammelbericht Kantonspolizei Graubün-
den vom 19. September 2017 S. 21). Der Kanton Luzern weist darauf hin,
dass vorliegender Fall einem bekannten Muster entspreche, wonach sich
ausländische Einbrecherbanden im Ausland zusammenfinden und in wech-
selnder Zusammensetzung einreisen. Dabei handle es sich in der Regel um
Profis, welche ihr "Handwerk" verstünden und somit jedes Bandenmitglied
bereits im Vorfeld genau um seine Rolle und Aufgaben wisse. Sich gegen-
seitig nicht zu belasten entspreche ihrem selbst so bezeichneten "Einbre-
chergesetz" (act. 1 S. 16 Gesuch Kanton Luzern).
A. ist verdächtigt, alle Landesteile der Schweiz viele Jahre lang kriminaltou-
ristisch besucht zu haben, was eine gewisse Koordination voraussetzt. Ge-
mäss der graphischen Aufarbeitung der Delikte (Ordner Basel-Landschaft
1/2 vor Register 1) scheinen entweder A. oder der mit ihm beim Fuss des
Splügenpasses aufgegriffene C. in allen involvierten Kantonen aktiv gewor-
den zu sein. Nach den Verhaftungen beim Splügenpass habe es keine Ein-
brüche nach diesem modus operandi mehr im Kanton Tessin gegeben. A.
habe von den vier beim Splügenpass zusammen aufgegriffenen Personen
am meisten Erfahrung und örtliche Kenntnisse (Rapport der Tessiner Kan-
tonspolizei vom 15. September 2017 S. 31 f.). A. ist auch mit den meisten
anderen im vorliegenden Zusammenhang verdächtigten Moldawiern
(vgl. obige Erwägung lit. B) bekannt: Ein Bild, auf ein russisches soziales
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Netzwerk hochgeladen zwei Tage nach der Serie im Kanton Jura und Basel-
land (am 20. November 2016), zeigt A. zusammen mit sechs Personen. Eine
Person, J., hatte Ende August 2016 biologische Spuren an Tatorten im Kan-
ton Graubünden hinterlassen. Von der anderen, L., sind Mitte Dezember
2016 Spuren bei Einbrüchen im Kanton Basel-Landschaft gefunden worden
(Bericht Kantonspolizei Graubünden vom 19. September 2017 S. 13; Ge-
richtsstandsakten Luzern Urk. 1 Deliktstabelle Aktion Transporter). Aus so-
zialen Netzwerken ergebe sich auch, dass sich A., I. und K. kennen würden
(Bericht Kantonspolizei Graubünden vom 19. September 2017 S. 15). Die
Gebrüder F. (Delikte im Kanton Wallis) stammen sodann auch aus Y. (Be-
richt Kantonspolizei Graubünden vom 19. September 2017 S. 16). A. bot
ihnen für ihre Beteiligung an den Einbrüchen vom 25. bis 31. Juli.2013 je
EUR 1'000.-- (Strafbefehl der Walliser Staatsanwaltschaft vom 4. August
2015 S. 2).
3.8 Das vorstehend (Erwägung 3.7) Ausgeführte führt zum Schluss, dass sämt-
liche Einbrüche (Liste in obiger lit. B) als Teil des Kollektivdeliktes zu verste-
hen sind. Die Kantone Uri und Zürich weisen zwar zurecht darauf hin, dass
eine zeitliche Nähe oder Distanz der Taten in Gerichtsstandsverfahren ein
gewichtiges Indiz für oder gegen eine bandenmässige Tatbegehung sein
kann (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.16 vom 15. Juni
2012 E. 3.4.3; BG.2009.36 vom 12. Februar 2010 E. 4.3; Gerichtsstandsak-
ten Luzern Urk. 13 Schreiben vom 29. November 2018 S. 2; vgl. auch obige
Erwägung 3.2). Die zeitlichen Abstände (jeweils gut ein Jahr) zwischen den
Taten im 2013, 2014, 2015 und 2016 sind in der vorliegenden Konstellation
indes nicht ausschlaggebend. So delinquierte A. über viele Jahre in der
Schweiz und mit ähnlichem modus operandi: Zunächst Einbrüche in Fahr-
radgeschäfte, dann ein breiter Fächer an Einbruchdiebstählen, beides oft-
mals unter Einsatz von gestohlenen Fahrzeugen und mit Verpflegung vor
Ort. A. sticht aus der Gruppe von verdächtigten Moldawiern mit seinen
Kenntnissen, seinen Kontakten und seiner Konstanz hervor. In dieser Kons-
tellation kann auch nicht ausschlaggebend sein, dass die genaue Beteiligung
bei einzelnen Taten (noch) ungeklärt ist oder dass nicht ganz ausgeschlos-
sen werden kann, dass A. primär ein "ungeschickter" Spurenlieferant sein
könnte. In dubio pro duriore ist von einem Vorsatz von A. auszugehen, die
Taten gemeinschaftlich zu verüben, mit Mittätern aus einem Pool von Lands-
leuten aus seiner Heimatregion. In diesem Sinn kann von einem bis zu einem
gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden,
was Tatbestandsmerkmal des bandenmässigen Diebstahls ist.
Das Kollektivdelikt (Art. 139 Ziff. 3 StGB bandenmässiger Diebstahl) begann
demnach mit den Einbrüchen im Kanton Uri vom 1./2. Juli 2013. Unternahm
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der Kanton Uri die ersten Verfolgungshandlungen, so liegt auch dort der Ge-
richtsstand (so auch act. 1 S. 14 f. Eventualantrag des Luzerner Gesuchs;
act. 5 S. 3 Stellungnahme Kanton Zürich; act. 6 S. 1 f. Stellungnahme Kanton
Graubünden; act. 7 S. 1 Stellungnahme Kanton Tessin).
3.9 Eine weitere Klammer zwischen den Delikten vom 1. Juli 2013 bis 13. Ap-
ril 2017 stellt die gewerbsmässige mutmassliche Tatbegehung von A. dar.
Die Deliktserlöse gerade aus den Einbrüchen in Fahrradgeschäfte sind be-
trächtlich. Um ähnlichen "Umsatz" zu erreichen, musste ab August 2016 die
Kadenz erhöht werden (Beträge abgerundet):
2013: Fr. 131'000.-- Delikte Kanton Uri, versuchte Delikte in den Kan-
tonen Bern und Wallis;
2014: Fr. 113'000.- Delikt Kanton Zürich;
2015: Fr. 2'000.- Delikte Kanton Zürich, Versuch
2016: Fr. 412'000.- Delikte Kantone Bern, Basel-Landschaft, Grau-
bünden und Tessin (dort inbegriffen ein wieder
aufgefundener Fiat Scudo)
2017: Fr. 203'000.-- Delikte Kantone Tessin (inkl. dreier wieder auf-
gefundener Fahrzeuge) und Luzern.
A. sagte zu seinen persönlichen Verhältnissen aus: "Ich hatte noch nie einen
fixen Job. Ich habe in der Lehre gearbeitet und hatte noch nie ein geregeltes
Einkommen. Ich habe ein anderes Einkommen. Sie sehen ja die Bilder. Ich
lebe von dem, es ist ja offensichtlich" (Einvernahme Kantonspolizei Zürich
vom 20. September 2017 S. 4 und 28. September 2017 S. 4; Einvernahme
Tessiner Kantonspolizei vom 24. August 2017 S. 16). Seiner Frau habe er
gesagt, er gehe in die Schweiz arbeiten (Delegierte Einvernahme Kantons-
polizei Luzern vom 4. Oktober 2017 S. 2 f.).
A. habe seit dem Jahr 2010 nicht mehr gearbeitet. Er besitze in Moldawien
eine Bäckerei, ein eigenes Haus, einen Toyota Lexus sowie Tiere. Seine
Frau verdiene pro Tag Fr. 40.-- bis Fr. 50.-- mit der Bäckerei. Sie hätten dafür
auch zwei Angestellte mit je Fr. 100.-- Lohn pro Monat (Delegierte Einver-
nahme Kantonspolizei Luzern vom 4. Oktober 2017 S. 2 f.). Er bezahle
Fr. 50.-- Alimente pro Monat an seine Ex-Frau. Der Aufwand für die Lebens-
haltungskosten in Moldawien betrage Fr. 500.-- inkl. Essen, Strom etc. In
Moldawien zahle er keine Miete, in Italien EUR 400.-- pro Monat (Delegierte
Einvernahme Kantonspolizei Luzern am 8. Juli 2017 S. 2–4).
Die Deliktserlöse, namentlich im Verhältnis zu den Lebenshaltungskosten,
führen in dubio pro duriore dazu, dass für die Belange der vorliegenden Ge-
richtsstandsbestimmung zumindest für die Jahre 2013/2014 und 2016/2017
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ein gewerbsmässiges Handeln von A. anzunehmen ist (entsprechend act. 7
S. 2 Stellungnahme Kanton Tessin). Ein Gesamtvorsatz auf Bestreitung sei-
nes Lebensunterhalts durch Diebstähle, die A. jeweils mit moldawischen Mit-
tätern verübt haben soll, stützt den Verdacht eines bandenmässigen Dieb-
stahls (Art. 139 Ziff. 3 StGB; vgl. obige Erwägungen 3.7–3.8) seit den Ein-
brüchen im Kanton Uri vom 1./2. Juli 2013.
3.10 Damit liegt der ordentliche Gerichtsstand der ersten Verfolgungshandlung
(Art. 34 Abs. 1 StPO) für die A. vorgeworfenen bandenmässig begangenen
Diebstähle im Kanton Uri. Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Ge-
richtsstand liegen keine vor.
4. Gestützt auf obige Ausführungen sind folglich die Strafbehörden des Kan-
tons Uri berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu
verfolgen und zu beurteilen. Das Gesuch des Kantons Luzern ist somit im
entsprechenden Eventualantrag gutzuheissen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Uri sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur
Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 25. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an (mit den jeweils anderen Stellungnahmen)
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Ministero pubblico del Cantone Ticino
- Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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