Beschluss vom 11. Juni 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Wyss,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON GLARUS, Staats- und Jugendan-
waltschaft,
2. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2
StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.22
Nebenverfahren: BP.2019.44
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Sachverhalt:
A. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz führte gegen A.
ein Strafverfahren wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB).
Diesem Strafverfahren lag die Strafanzeige der Bank B. vom 3. Dezember
2018 zugrunde. Danach habe der damals bei der Bank B. in Z. (SZ) ange-
stellte A. ca. anfangs September 2018 wiederholt Geld aus der ihm anver-
trauten Kasse in der Höhe von insgesamt CHF 142'000.-- entwendet. In die-
sem Strafverfahren wurde A. durch Rechtsanwalt C. verteidigt. Zur Rücker-
stattung des veruntreuten Geldbetrages an seine Arbeitgeberin bzw. zur
Wiedergutmachung übergab A. am 11. und 19. Dezember 2018 insgesamt
Fr. 120'000.-- an Rechtsanwalt C. (s. act. 7.1).
B. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus führt ein Strafver-
fahren gegen A. wegen Beteiligung (als Mittäter, Gehilfe oder Anstifter) am
Einbruchdiebstahl vom 23. Dezember 2018 in der Anwaltskanzlei von
Rechtsanwalt C. (und weiterer Rechtsanwälte) in Y. (GL). Die Täterschaft
erbeutete unter anderem zwei Tresore mit darin befindlichem Bargeld in der
Höhe von gesamthaft ca. Fr. 160'000.-- (act. 7.8; Urteil des Bundesgerichts
1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 lit. A).
C. Mit Schreiben vom 29. März 2019 ersuchte der Rechtsvertreter von A. ge-
stützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kan-
tons Glarus um Überweisung deren Strafverfahrens an die Staats- und Ju-
gendanwaltschaft des Kantons Schwyz. Zur Begründung führte er aus, die
A. vorgeworfenen Straftaten in Schwyz und Glarus würden die gleiche Straf-
androhung aufweisen, das Verfahren in Schwyz sei aber zuerst eröffnet wor-
den (act. 1.3).
D. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz ersuchte die
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus mit Schreiben vom
24. April 2019 um Übernahme ihres Verfahrens gegen A. (s. act. 1.2).
E. Mit Verfügung vom 26. April 2019 entsprach die Staats- und Jugendanwalt-
schaft des Kantons Glarus diesem Übernahmeersuchen und übernahm ent-
gegen des Antrags von A. das von der Schwyzer Staats- und Jugendanwalt-
schaft geführte Verfahren gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO. Sie führte zur
Begründung aus, sie ermittle gegen A. u.a. wegen bandenmässigen Dieb-
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stahls, welcher die schwerste Tat darstelle. Im Weiteren hätten sie gegen
einen Mittäter von A. zuerst Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 33
Abs. 1 StPO aufgenommen (act. 1.2).
F. Gegen die Übernahmeverfügung vom 26. April 2019 lässt A. mit Eingabe
vom 10. Mai 2019 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Übernahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Schwyz. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durch-
führung des Meinungsaustausches zwischen den beteiligten Staatsanwalt-
schaften und korrektem Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch die zu-
ständige Stelle zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei die amtli-
che Verteidigung anzuordnen und Rechtsanwalt Christian Wyss als amtli-
cher Verteidiger einzusetzen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Wyss als unentgeltlicher
Rechtsvertreter einzusetzen. Abschliessend beantragt er den Beizug sämtli-
cher Strafverfahrensakten der Kantone Glarus (SA.2019.00262) und Schwyz
(SUB 2018 670 NS) (act. 1 S. 2).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt mit Beschwer-
deantwort vom 24. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
(act. 6). Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus schliesst
zur Hauptsache auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Was
den Prozessantrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht anbelangt, be-
antragt sie dessen Abweisung gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO, eventualiter
die Beschränkung der Einsicht auf die Haftakten (act. 7). Diese Eingaben
wurde allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be-
hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles
an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit
dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch
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im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene
Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde
angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 41 StPO
N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 41 StPO
N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten
Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand kön-
nen sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Zuständig zur Beurteilung entsprechender Fragen der interkantonalen Zu-
ständigkeit betreffender Beschwerden ist die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1
StBOG).
1.2 Die beteiligten Staatsanwaltschaften haben sich gestützt auf Art. 39 Abs. 2
StPO über den Gerichtsstand in Anwendung von Art. 34 StPO (und Art. 33
StPO) geeinigt (act. 1.2), mithin keinen abweichenden Gerichtsstand nach
Art. 38 Abs. 1 StPO vereinbart. Die angefochtene Übernahmeverfügung vom
26. April 2019 ging beim Beschwerdeführer am 30. April 2019 ein (act. 1.4
und 1.5). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht. Die übrigen Eintretens-
voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte
Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor-
den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Strafverfahren im Kanton Glarus werde
bloss wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung ermittelt.
Ein bandenmässiger Diebstahl werde ihm an keiner Stelle vorgeworfen. Die
Veruntreuung und der Diebstahl würden die gleiche Strafandrohung aufwei-
sen, wobei das Strafverfahren im Kanton Schwyz wegen Veruntreuung vor-
her eröffnet worden sei, weshalb der Kantons Schwyz für das Strafverfahren
zuständig sei (act. 1 S. 8 bis 10).
2.3 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt,
um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Dieb wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen
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bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich
zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden
hat (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich
mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,
inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicher-
weise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158
E. 2 S. 158 m.w.H.).
2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was den Beschuldigten letztlich nachge-
wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter-
suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos
oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht
nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge-
worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage
kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy-
pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall
auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw.
das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bun-
desstrafgerichts BG.2017.30 vom 28. Dezember 2017 E. 2.2; BG.2017.28
vom 16. November 2017 E. 2.2; BG.2017.22 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2;
BG.2017.10 vom 5. Oktober 2017 E. 2.2; BG.2017.19 vom 11. September
2017 E. 2.2).
2.5 Den von der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus einge-
reichten Anträgen samt Beilagen und Entscheiden im Zusammenhang mit
der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Untersuchungshaft ist Fol-
gendes zu entnehmen (act. 7.1-7.8): Der Beschwerdeführer wurde eine Wo-
che nach dem Einbruchdiebstahl als Mitfahrer von D. im mutmasslichen Tat-
fahrzeug kontrolliert, in welchem mutmassliches Tatwerkzeug vorgefunden
wurde. Nach den Urteilen des Bundesgerichts zur Anordnung und Verlänge-
rung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer sei von mehreren
Tätern und Mitbeteiligten auszugehen (Urteile des Bundesgerichts
1B_121/2019 vom 8. April 2019 E. 4.3 [act. 7.7]; 1B_197/2019 vom 27. Mai
2019 E. 3.3 [act. 7.8]). Da am 28. Dezember 2018 im Kanton Schwyz zu-
sammen mit den zwei Tresoren aus dem Einbruchdiebstahl in das Anwalts-
büro ein weiterer unbekannter Tresor aufgefunden wurde, geht die Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus davon aus, dass der Be-
schwerdeführer und mindestens zwei Täter des Einbruchdiebstahls vom
23. Dezember 2018 noch weitere Einbruchdiebstähle begangen haben
(s. act. 7.1 S. 5). Sie erklärte denn auch in der Beschwerdeantwort, sie er-
mittle gegen den Beschwerdeführer ausserdem wegen bandenmässigen
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Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB (act. 7 S. 2). Als Mittäter sei
bereits E. ermittelt worden (act. 7 S. 3), gegen welchen die Staatsanwalt-
schaft St. Gallen eine Strafuntersuchung (Sammelverfahren) wegen sieben
Einbruchdiebstählen (sechs davon im Oktober 2018) führe (act. 7.6).
2.6 Angesichts der bisher ermittelten Tatbeteiligung des Beschwerdeführers und
E. am Einbruchdiebstahl vom 23. Dezember 2018, der in der Folge aufge-
fundenen Tresore und im mutmasslichen Tatfahrzeug sowie in Anwesenheit
des Beschwerdeführers und D. vorgefundenen mutmasslichen Tatwerk-
zeugs (s.o.) ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer
qualifizierten Tatbegehung auszugehen. Entgegen der Argumentation des
Beschwerdeführers lässt sich aufgrund der aktuellen Aktenlage der Verdacht
des bandenmässigen Diebstahls nicht sicher ausschliessen, welcher die mit
der schwersten Strafe bedrohte Tat darstellt. Die zugestellten Aktenkopien
erweisen sich gerichtsstandsrechtlich als ausreichend und für den beantrag-
ten Beizug der gesamten Strafverfahrensakten besteht kein Anlass. Nach
dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 StPO im Kanton Glarus. Ausserdem haben sich die beteiligten Staats-
anwaltschaften über den Gerichtsstand geeinigt. Von einem zwischen den
beteiligten Staatsanwaltschaften abgesprochenen Gerichtsstand wird auf
Beschwerde hin nicht abgewichen, wenn im Kanton, der das Verfahren über-
nimmt, ein Anknüpfungspunkt besteht. Das ist hier mit dem Einbruchdieb-
stahl in Y. (GL) der Fall. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und
ist abzuweisen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Vertreters
als dessen (unentgeltlicher) Rechtsbeistand (BP.2019.44).
3.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege in vor ihr
geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst.
Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Be-
schwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit
(vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.45 vom 15. Okto-
ber 2015 E. 3.1; BB.2014.169 vom 14. September 2015 E. 8.2; BB.2014.160
vom 14. Juli 2015 E. 8.2; je m.w.H.).
3.3 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO,
welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung fin-
det (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
- 7 -
BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2
m.w.H.). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatkläger-
schaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136
Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die
Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil
des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1
m.w.H.). Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von den Ver-
fahrenskosten ergibt sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV, welche verfas-
sungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil
des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.). Dabei
hält das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich daran
fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mithin auch die unentgeltliche
Verbeiständung, bei strafprozessualen Nebenverfahren von der Nichtaus-
sichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht wer-
den kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012
E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publiziert in
BGE 143 IV 122; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom
13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2; je m.w.H.).
3.4 Angesichts des Umstands, dass offenkundig ein Anknüpfungspunkt für die
Verfolgung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Straftat im Kanton Glarus besteht, muss die vorliegende Beschwerde als von
Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer mate-
riellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verbeiständung
durch einen amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen.
Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)
der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung ge-
tragen werden.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh-
rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um amtli-
che Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christian Wyss
- Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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