Beschluss vom 27. November 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
KANTON ZÜRICH,
Gesuchsteller
gegen
CANTON DE GENÈVE,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.24
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Sachverhalt:
A. Das Ministère public des Kantons Genf (nachfolgend «MP GE») führte eine
Strafuntersuchung gegen A1 alias A2 alias A3 alias A4 (nachfolgend «A.»)
wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB, Betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB, Check- und Kreditkarten-
missbrauchs gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschung gemäss
Art. 251 Abs. 1 StGB, Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB,
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 AuG und Täuschung der Behör-
den gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG, das es von der Staatsanwaltschaft Zürich-
Sihl (nachfolgend «StA Zürich-Sihl») übernommen hatte (vgl. act. 3.1).
B. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 erstattete die MROS der StA Zürich-Sihl
eine Meldung nach Art. 23 Abs. 4 GwG gegen A. wegen Geldwäscherei ge-
mäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Verfahrensakten ZH, pag. 1 ff.). Am 4. Okto-
ber 2018 leitete die StA Zürich-Sihl die MROS-Meldung an das MP GE wei-
ter (act. 1.1, 1.2).
C. Mit Strafbefehl vom 2. November 2018 sprach das MP GE A. des Check-
und Kreditkartenmissbrauchs gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB, der Urkunden-
fälschung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB und der Täuschung der Behörden
gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheits-
strafe von 120 Tagen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu-
chungshaft von 120 Tagen (act. 3.1).
D. Im Zusammenhang mit der am 4. Oktober 2018 von der StA Zürich-Sihl wei-
tergeleiteten MROS-Meldung eröffnete das MP GE mit Verfügung vom
2. November 2018 eine Untersuchung P/21464/2018 gegen B. wegen Ver-
dachts der Geldwäscherei nach Art. 305 [recte: 305bis] StGB (Verfahrensak-
ten ZH, pag. 250). Gleichentags vernahm sie in diesem Verfahren A. als
Auskunftsperson ein (Verfahrensakten ZH, pag. 251 ff.).
E. Mit Schreiben vom 8. November 2018 retournierte das MP GE der StA Zü-
rich-Sihl die MROS-Meldung mitsamt Einvernahmeprotokoll vom 2. Novem-
ber 2018 (act. 1.3; Verfahrensakten ZH, pag. 251 ff.). Es erklärte, es lehne
es ab, die MROS-Meldung in Anwendung des Art. 34 StPO oder des Art. 31
StPO anhand zu nehmen (act. 1.3).
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F. Am 7. Februar 2019 lehnte die StA Zürich-Sihl die Anerkennung des Ge-
richtsstands und Übernahme der Untersuchung P/21464/2018 ab und über-
liess die Akten wiederum dem MP GE (act. 1.4).
G. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 an die StA Zürich-Sihl stellte sich das
MP GE auf den Standpunkt, sie sei in dieser Sache nicht die ersuchende
Behörde, sondern die ersuchte Behörde, weshalb sie das Schreiben der StA
Zürich-Sihl vom 7. Februar 2019 als zweites Übernahmeersuchen auffasse,
das sie erneut ablehnte (act. 1.5).
H. Am 11. April 2019 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft Zürich (nachfolgend
«OStA ZH») das MP GE gestützt auf Art. 33 StPO um Übernahme des Ver-
fahrens in Sachen A., B. und C. (act. 1.7).
I. Am 29. April 2019 lehnte das MP GE eine Verfahrensübernahme ab und
wies dabei darauf hin, dass das genferische Verfahren gegen A. mit Strafbe-
fehl vom 2. November 2018 abgeschlossen worden sei (act. 1.8; vgl.
act. 3.1).
J. Mit Gesuch vom 10. Mai 2019 gelangt die OStA ZH an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des
Kantons Genf für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur
Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
K. Mit Gesuchsantwort vom 27. Mai 2019 beantragt das MP GE, es seien die
Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären,
die MROS-Meldung vom 1. Oktober 2018 zu behandeln (act. 3). Die Ge-
suchsantwort wurde der OStA ZH am 28. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht
(act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei-
nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er-
scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele-
mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie-
dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die
Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die
Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die
ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist
von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl.
hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren
Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam-
mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht
(Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die
betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach
den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons
gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag-
liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat-
sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen
(vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom
25. August 2016 E. 2.2 m.w.H.).
1.3 Unbestritten ist, dass die MROS-Meldung vom 1. Oktober 2018 einen Ver-
dacht auf Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begründet. Unbe-
stritten ist auch, dass für die Festlegung des Gerichtsstandes insbesondere
wesentlich ist, wer die Bareinzahlungen auf das Konto der D. GmbH tätigte
und wer die Zahlungsaufträge in Auftrag gab. Der Gesuchsteller erklärt
selbst, dass sich dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht erstellen lasse. Es stelle
sich etwa die Frage, wer im Besitz einer Bankkarte war, und zur Verdachts-
lage müssten zwei ehemalige Gesellschafter förmlich befragt werden. Der
Gesuchsteller führte aber keinerlei Erhebungen durch. In den Akten fehlen
etwa auch die Strafregisterauszüge der beschuldigten Personen (vgl. hierzu
zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.5 vom 8. Mai 2019
E. 1.2 mit Hinweisen).
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Die beteiligten Kantone haben vorliegend nicht alle für die Festlegung des
Gerichtsstands wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendi-
gen Erhebungen durchgeführt. Die bisher getätigten Abklärungen erlauben
jedenfalls nicht, den Gerichtsstand zuverlässig festzustellen. Solange die
Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet,
die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Ent-
scheid über den Gerichtsstand erfordert. Das Vorgehen ist, soweit im Inte-
resse des Verfahrens angezeigt, interkantonal abzustimmen. Auf das vorlie-
gende Gerichtsstandsgesuch ist zurzeit nicht einzutreten.
2. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtgebühr erhoben.
Bellinzona, 27. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Ministère public du canton de Genève
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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