Beschluss vom 22. Mai 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON THURGAU, GENERALSTAATSAN-
WALTSCHAFT,
2. KANTON BERN, GENERALSTAATSANWALT-
SCHAFT,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2
StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.27
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Übernahmeverfügung vom 10. April 2019
das bisher von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Ober-
aargau, geführte Strafverfahren gegen A. wegen mehrfacher Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz übernahm (act. 1.2);
- A. dagegen mit undatierter Eingabe beim Obergericht des Kantons Bern Be-
schwerde erhob (act. 1);
- A. seiner Beschwerde das Orientierungsschreiben der Fürsprecherin B. vom
14. Mai 2019 und die Kopie der angefochtenen Übernahmeverfügung des Staats-
anwaltschaft Bischofszell vom 10. April 2019 beilegte (act. 1.1);
- Fürsprecherin B. in ihrem Orientierungsschreiben dem Beschwerdeführer unter
Beilage der Kopie der Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell
vom 10. April 2019 erklärte, dass Rechtsanwalt C. als sein Verteidiger eine allfäl-
lige Beschwerde erheben müsste; sie davon ausgehe, dass dieser die Verfügung
vor ihr erhalten habe; sie abschliessend festhielt, die ihr per B-Post zugestellte
Verfügungskopie habe wohl lediglich der Kenntnisnahme gedient (act. 1.1);
- das Obergericht des Kantons Bern mit Schreiben vom 20. Mai 2019 die Be-
schwerde des Beschwerdeführers samt Beilagen zuständigkeitshalber der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);
- das Obergericht in seinem Übermittlungsschreiben festhielt, die Beschwerde
sei am 20. Mai 2019 bei ihnen eingegangen (act. 2);
- auf Nachfrage die Staatsanwaltschaft Bischofszell unter Beilage der entspre-
chenden Sendungsverfolgung erklärte, die angefochtene Übernahmeverfü-
gung vom 10. April 2019 sei Rechtsanwalt C. (Verteidiger des Beschwerde-
führers) am 11. April 2019 eröffnet worden (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ver-
schiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert
zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschwe-
ren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Be-
schwerde führende Partei genau anzugeben hat, welche Punkte des Ent-
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scheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen
und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO);
- die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht innerhalb der 10-tägigen Be-
schwerdefrist erhoben wurde (s.o.); unter diesen Umständen von einer Rück-
weisung der nicht begründeten Beschwerde zur Nachbesserung gemäss
Art. 385 Abs. 2 StPO abgesehen werden kann;
- auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische
Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, unter Beilage einer Kopie
von act. 1
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, unter Beilage einer Kopie von
act. 1
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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