Beschluss vom 6. Juni 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft
des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt
St. Gallen,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO); Rückzug der Beschwerde
(Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.28
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Untersuchungsamt St. Gallen gegen A. eine Strafuntersuchung wegen
Übertretung nach Art. 19a BetmG, Gefährdung des Lebens, Fälschung von
Ausweisen, Hinderung einer Amtshandlung und diverser Widerhandlungen
gegen das SVG führte;
- die St. Galler Behörden in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom
27. März 2019 an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gelangte
und um Übernahme des Verfahrens gegen A. ersuchte (act. 4.4);
- dies Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen
A. wegen Gefährdung des Lebens etc. führt und mit Verfügung vom 8. Ap-
ril 2019 die obgenannte Strafuntersuchung des Untersuchungsamt St. Gal-
len gegen A. übernommen hat (act. 4.3);
- das Untersuchungsamt St. Gallen mit Verfügung vom 9. April 2019 die ge-
gen A. geführte Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich abgetreten hat (act. 4.2);
- der (zum damaligen Zeitpunkt) erbetene Vertreter von A., Rechtsanwalt B.,
mit «Einsprache» vom 22. April 2019 an das Untersuchungsamt St. Gallen
gelangte und beantragte, die Übernahmeverfügung vom 9. April 2019 sei zu
widerrufen (act. 1);
- das Untersuchungsamt St. Gallen die Eingabe von Rechtsanwalt B. der
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich weiterleitete, und letztere die Ein-
gabe am 21. Mai 2019 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu-
kommen liess (act. 1A);
- die Beschwerdekammer die Eingabe vom 22. April 2019 als Beschwerde be-
treffend Anfechtung des Gerichtsstands entgegengenommen hat;
- die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom
29. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4);
- mit Eingabe vom 3. Juni 2019 der neue erbetene Verteidiger von A., Rechts-
anwalt Federspiel, den Rückzug der von Rechtsanwalt B. erhobenen «Ein-
sprache» erklärt (act. 5).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum
Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergän-
zungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 1 lit. b StPO);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be-
schwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben werden kann (statt vieler: Be-
schluss der Beschwerdekammer BB.2015.67 vom 27. August 2015);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche und reglementarische Minimum
von Fr. 200.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt
abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jürg Federspiel
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von
act. 5
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
unter Beilage einer Kopie von act. 5
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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