Beschluss vom 29. Mai 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwalt-
schaft,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.30
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Verfügung vom 13. Mai 2019 das bei
der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete Verfahren gegen B. wegen
Diebstahls übernommen hat (act. 1.1);
- gegen die Übernahmeverfügung vom 13. Mai 2019 der mutmassliche Anzei-
geerstatter im Strafverfahren gegen B., A. mit (undatierter) Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte,
die Angelegenheit sei in Zürich zu beurteilen, weil B. in Frauenfeld sehr ein-
flussreich sei und befürchtet werden müsse, dass ein voreingenommenes
Urteil in dieser Sache gefällt werde (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art 390
Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be-
hörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die
zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); die mit
dem Antrag befasste Behörde gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im
Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigenen Zu-
ständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen hat; gegen eine von den am
allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene
Entscheidung über den Gerichtsstand sich die Parteien innert zehn Tagen
beschweren können (Art. 41 Abs. 2 StPO);
- vorliegend die Frage, ob ein Überweisungsverfahren durchzuführen gewe-
sen wäre, offenbleiben kann, da sich die Beschwerde – wie sogleich zu zei-
gen sein wird – als unbegründet erweist;
- gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten davon auszuge-
hen ist, dass der angezeigte Diebstahl im Kanton Thurgau verübt sein soll;
- somit davon auszugehen ist, dass sich die Strafverfolgungsbehörden zuläs-
sigerweise und wie von Art. 31 Abs. 1 StPO vorgesehen, auf den Ort einig-
ten, an dem die Tathandlung gemäss Anzeige vorgenommen worden ist und
dieser auch dem gesetzlichen Gerichtsstand entspricht;
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- vom ordentlichen Gerichtsstand aus persönlichen Gründen oder wenn son-
stige triftige Gründe vorliegen, abgewichen werden kann (Art. 38
Abs. 1 StPO);
- es sich dabei um prozessökonomische Gründe oder um Zweckmässigkeits-
überlegungen handeln muss;
- die allfällige Befangenheit von Strafverfolgungsbehörden keinen Grund im
Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO darstellt, der ein Abweichen vom ordentlichen
Gerichtsstand rechtfertigt;
- allfällige Ausstandsgründe vielmehr in einem Ausstandsverfahren gemäss
den Bestimmungen der Art. 56 ff. StPO geltend zu machen sind;
- damit die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist;
- auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 29. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, unter Beilage einer Kopie
von act. 1
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von
act. 1
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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