Beschluss vom 23. August 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Thurgau,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.34
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat»)
führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Körperverletzung. A. wird vorgewor-
fen, am 15. Dezember 2018 B. anlässlich einer tätlichen Auseinanderset-
zung mit einem Taschenmesser Schnitt- bzw. Stichverletzungen am Gesäss,
am Oberschenkel und an der linken Schulter zugefügt zu haben (Verfahren-
sakten ZH, pag. 1 ff.).
B. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (nachfolgend «StA Kreuzlingen») führt
gegen A. ebenfalls ein Strafverfahren wegen Körperverletzung. Ihm wird vor-
geworfen, am 12. Oktober 2018 C. eine Glasflasche gegen die linke Kopf-
seite geschlagen zu haben und ihm dadurch Schnittverletzungen an der lin-
ken Schläfe bzw. zwischen dem linken Auge und der linken Schläfe zugefügt
zu haben (Verfahrensakten TG, 1 ff.).
C. Am 18. April 2019 ersuchte die StA Zürich-Limmat die StA Kreuzlingen um
Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen A. Mit Schreiben vom
2. Mai 2019 lehnte die StA Kreuzlingen die Anfrage ab und ersuchte ihrer-
seits die StA Zürich-Limmat um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens
mit der Begründung, die A. im Kanton Zürich vorgeworfene Tat könne als
eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung gewertet werden.
Die Anfrage der StA Kreuzlingen lehnte die StA Zürich-Limmat am 23. Mai
2019 ab und ersuchte erneut um Verfahrensübernahme mit dem Argument,
dass der von der StA Kreuzlingen untersuchte Vorfall ebenfalls als eventual-
vorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert werden könne
und Verfolgungshandlungen im Kanton Thurgau zuerst aufgenommen wor-
den seien. Nachdem die StA Kreuzlingen im Schreiben vom 4. Juni 2019 der
Argumentation der StA Zürich-Limmat nicht folgte, gelangte die Oberstaats-
anwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») mit Übernahme-
ersuchen vom 7. Juni 2019 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau (nachfolgend «GStA TG»), welches die GStA TG am 10. Juli 2019
ablehnte (Verfahrensakten ZH, Mäppchen Gerichtsstand A.; Verfahrensak-
ten TG, pag.11 ff.).
D. Am 22. Juli 2019 richtete die OStA ZH ein Gesuch um Bestimmung des Ge-
richtsstandes an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin
wird beantragt, es seien die Behörden des Kantons Thurgau zur Verfolgung
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und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und ver-
pflichtet zu erklären (act. 1). In ihrer Eingabe vom 25. Juli 2019 beantragt die
GStA TG die Abweisung des Gesuchs (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei-
nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er-
scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele-
mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie-
dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die
Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die
Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er-
suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist
von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden
(TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kan-
ton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu
vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14
Abs. 4 StPO).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den zuständigen Behörden der Kantone Thurgau und Zürich, Frist und
Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März
2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich
nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der
Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als
haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich
also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was
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ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in
Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Ok-
tober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2). Dabei stützt sich die
Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des
Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3; BG.2015.38 vom
22. Oktober 2015 E. 2). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach
im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab-
zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bun-
desstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom
17. Mai 2016 E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016 E. 2.3).
3.
3.1 Umstritten ist im Wesentlichen die rechtliche Qualifikation der beiden dem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten und damit, wo die mit der höheren
Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist. Der Gesuchsgegner wertet
den Schlag mit der Flasche auf den Kopf als eine einfache Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand, die Zufügung der Stichwunden mit dem
Messer hingegen als eine eventualvorsätzliche versuchte schwere Körper-
verletzung, evtl. eventualvorsätzliche versuchte Tötung (act. 3, S. 2 f.). Der
Gesuchsteller erachtet den Schlag mit der Glasflasche auf den Kopf als eine
eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung (act. 1, S. 4 ff.).
3.2
3.2.1 Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht. Eine schwere
Körperverletzung liegt vor, wenn eine vorsätzlich herbeigeführte Körperver-
letzung zu einem Verletzungserfolg in der Form der in Art. 122 StGB um-
schriebenen Alternativen führt, wobei sich der Vorsatz des Täters auf die
Schwere der Verletzungsfolge beziehen muss. Als Alternativen nennt
Art. 122 StGB die lebensgefährliche Verletzung, die vorsätzliche Verstüm-
melung des Körpers, eines wichtigen Organes oder Gliedes eines Men-
schen, das Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organes oder Gliedes, das
bleibende Arbeitsunfähig-, Gebrechlich- oder Geisteskrankmachen eines
Menschen, die arge und bleibende Entstellung des Gesichts eines Men-
schen sowie die vorsätzliche Verursachung einer anderen schweren Schä-
digung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines
Menschen.
3.2.2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vor-
sätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schä-
digt. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1
Abs. 1 StGB schützt Körper, körperliche Integrität, körperliche und geistige
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Gesundheit. Das Bewirken oder Verschlimmern eines krankhaften Zustan-
des oder das Verzögern seiner Heilung ist vom Tatbestand ebenfalls erfasst.
Dieser wird etwa erfüllt durch Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen
und Schädigungen, wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und prob-
lemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch
Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfun-
gen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vo-
rübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Kommt die bloss vo-
rübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleich (etwa durch Zufü-
gen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Ver-
setzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist ebenfalls eine einfa-
che Körperverletzung gegeben (BGE 134 IV 189 E. 1.1; 119 IV 25 E. 2a
S. 26; 103 IV 65 E. II.2.c).
3.2.3 Eine qualifizierte einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB
begeht, wer u.a. einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Die Strafdro-
hung ist die gleiche wie in Art. 123 Ziff. 1 StGB. Im Unterschied zu Art. 123
Ziff. 1 StGB wird die qualifizierte Tat von Amtes wegen verfolgt. Ob ein Ge-
genstand gefährlich i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist, hängt von der kon-
kreten Art seiner Verwendung ab. Gegenstände werden dann als gefährlich
angesehen, wenn sie so verwendet werden, dass die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 122 StGB entsteht (BGE 111 IV
123 E. 4; 101 IV 285; Urteile des Bundesgerichts 6B_181/2017 vom 30. Juni
2017 E. 2.2; 6B_590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3). Das Bundesgericht
qualifiziert die Verwendung von leichteren und schwereren Gläsern – und
folglich auch von Glasflaschen –, als Wurf- oder Schlaginstrument gegen den
Kopf bzw. das Gesicht einer Person als gefährlichen Gegenstand i.S.v.
Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2017 vom
30. Juni 2017 E. 2.4). In BGE 101 IV 285 bejahte das Bundesgericht etwa
die Frage, ob ein aus ca. vier Metern gegen den Kopf eines Menschen ge-
schleudertes Bierglas ein gefährliches Werkzeug darstellt. Eine einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand wurde zudem beim
Wurf eines rund 10 cm grossen Cocktailglases gegen den Kopf einer Person
bejaht, wodurch diese am Kopf unter den Haaren eine oberflächliche Verlet-
zung erlitt. Zu berücksichtigen war dabei, dass das Glas im Gesicht des Op-
fers, in unmittelbarer Nähe der Augen, hätte zerbrechen können (Urteil des
Bundesgerichts 6B_590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3).
3.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und
in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der
Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt,
weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm
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abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg «billigt», ist
nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3, je
mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genom-
men hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldig-
ten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem
Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tat-
handlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf ge-
folgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge-
nommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit
Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn
sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass
die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als In-
kaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134
IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tat-
bestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt,
desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsver-
wirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3).
Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbe-
standsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern
bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die
Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen wer-
den. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9
E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der
Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das
Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).
4.
4.1 In Bezug auf den Vorfall im Kanton Zürich ist den vorliegenden Akten Fol-
gendes zu entnehmen: Am 15. Dezember 2018 sei es zwischen dem Be-
schuldigten und B. auf dem Kasernenareal in Zürich zu einer tätlichen Aus-
einandersetzung gekommen, anlässlich welcher der Beschuldigte dem Letz-
teren diverse Stichwunden zugefügt haben soll. Die Aussagen der beiden
Beteiligten widersprechen sich teilweise. Der Beschuldigte gab anlässlich
der Einvernahmen vom 16. und 17. Dezember 2018 zu Protokoll, dass er
sich mit B. wiedermal gestritten und er B. mit der Faust ins Gesicht geschla-
gen habe. Auch B. habe ihn ins Gesicht geschlagen und in der Folge ein
Messer aus seiner Hosentasche genommen und ihn zwei Mal leicht in die
- 7 -
Hand geschnitten. Er habe am Boden gelegen und habe ebenfalls sein Ta-
schenmesser aus der Hosentasche genommen und B. in den Oberschenkel
und ins Gesäss gestochen. An Stiche in die Schulter könne er sich nicht er-
innern. Als er auf dem Boden gelegen habe, sei B. auf ihm gewesen und
habe ihn gewürgt und mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Weiter gab der
Beschuldigte an, dass sein Taschenmesser einen weissen bzw. silbrigen
Griff gehabt habe (Verfahrensakten ZH, pag. 13 ff., 21 ff.). Die gemachten
Aussagen bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen am 12. März 2019
(Verfahrensakten ZH, pag. 13 ff., 27 ff.). B. gab anlässlich der Befragung
vom 15. Dezember 2018 an, der Beschuldigte habe angefangen ihn zu
schlagen und er habe sich verteidigt, woraufhin der Beschuldigte ein Messer
gezogen habe. Der Griff des Schweizer Taschenmessers sei rot gewesen
und habe eine Klinge von ca. 6 bis 8 cm aufgewiesen (Verfahrensakten ZH,
pag. 41 ff.). Anlässlich der Befragung vom 12. März 2019 gab B. jedoch an,
dass das Messer eine Klinge von 3 bis 4 cm gehabt habe. Er selber habe
kein Messer gehabt und er habe den Beschuldigten nicht mit einem Messer
verletzt (Verfahrensakten ZH, pag. 48 ff.).
Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 8. Februar
2019 stellte das Forensische Institut Zürich bei B. Stichwunden an der Schul-
ter, am Gesäss und am Oberschenkel fest, wobei sämtliche Wunden maxi-
mal ca. 1,5 cm tief waren und lediglich Verletzungen des Hautmantels sowie
des darunterliegenden Unterhautfettgewebes aufwiesen. Läsionen grösse-
rer Blutgefässe oder lebenswichtiger Organe wurden keine festgestellt.
Schliesslich wird im Gutachten festgehalten, dass anhand der festgestellten
Verletzungen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Lebensgefahr
ergeben hätten (Verfahrensakten ZH, pag. 122 ff.). Anlässlich der Durchsu-
chung der Wohnräume des Beschuldigten stellte die Kantonspolizei Zürich
sieben Sackmesser sicher, wobei aus dem Durchsuchungs- und Sicherstel-
lungsprotokoll die Länge der Klingen nicht hervorgeht (Verfahrensakten ZH,
pag. 87, 90 ff.).
4.2 Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse steht fest, dass es am
12. Oktober 2018 zwischen dem Beschuldigten und B. infolge eines Streits
eine tätliche Auseinandersetzung gab, anlässlich welcher der Beschuldigte
B. keine lebensgefährlichen Stichwunden zugefügt hat. Es ist von einem Ge-
rangel auszugehen, das zunächst mit Fäusten begann und mit dem Einsatz
zumindest eines Messers endete. Mit welchem Messer diese Verletzungen
zugefügt worden sind und welche Länge die Klinge des verwendeten Mes-
sers aufwies, stehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend fest.
In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist von einer Klinge mit
einer maximalen Länge von 8 cm auszugehen. Ein Messer mit einer solche
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Klinge ist ohne Weiteres geeignet, die Gefahr einer schweren Gesundheits-
schädigung i.S.v. Art. 122 StGB zu verursachen und ist deshalb als ein ge-
fährlicher Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Wie
der Gesuchsgegner richtig ausführt, waren beide Beteiligten alkoholisiert
und es ist wohl von einer dynamischen Auseinandersetzung auszugehen,
anlässlich welcher der Beschuldigte B. unter Umständen auch unkontrollierte
Verletzungen habe zufügen können, die allenfalls als eine schwere Körper-
verletzung i.S.v. Art. 122 StGB hätten qualifiziert werden können. Diese An-
nahmen stellen jedoch nur Hypothesen dar und finden in den vorliegenden
Akten keine Stütze. Die hier zu beurteilenden Stichwunden weisen eine Tiefe
von max. 1,5 cm auf und Läsionen grösserer Blutgefässe oder lebenswichti-
ger Organe, und damit auch Anzeichen einer Lebensgefährdung, konnten
nicht festgestellt werden. Der Gefährlichkeit des bei der Tat verwendeten
Messers wurde bereits im Rahmen dessen Qualifizierung als ein gefährlicher
Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ausreichend Rechnung getra-
gen. Hinzu kommt, dass den vorliegenden Ermittlungsergebnissen keine
Hinweise zu entnehmen sind, die auf ein vorsätzliches oder eventualvorsätz-
liches Handeln in Bezug auf eine schwere Körperverletzung hindeuten. Ent-
gegen der Ansicht des Gesuchsgegners lassen sich den vorliegenden Akten
auch keine Hinweise auf eine eventualvorsätzliche versuchte Tötung entneh-
men.
4.3 Die A. vorgeworfene Handlung im Kanton Zürich ist in Anwendung des
Grundsatzes in dubio pro duriore als eine einfache Körperverletzung mit ei-
nem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu werten.
5.
5.1 Gegen den Beschuldigten wird wegen einer weiteren Körperverletzung er-
mittelt. Gemäss den Ermittlungen des Kantons Thurgau habe der Beschul-
digte im Rahmen einer Auseinandersetzung mit mehreren Personen C. am
12. Oktober 2018 mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen. Sämtliche
Beteiligte seien anlässlich der Tatbestandsaufnahme sichtlich alkoholisiert
gewesen. Unklar ist, ob es sich bei der Flasche um eine
1-Liter Wodka-Flasche oder, wie vom Beschuldigten behauptet, um eine
Bierflasche gehandelt haben soll. Jedenfalls war die Wucht so gross, dass
die für den Schlag verwendete Flasche zerbrochen ist (Verfahrensakten TG,
pag. 6 ff., 26 ff.). Die von den Behörden erstellten Fotos der Verletzungen
von C. an der linken Kopfseite waren bei der Aufnahme bereits verheilt (Ver-
fahrensakten TG, pag. 30).
- 9 -
5.2 Der Tathergang wird von den Einvernommenen wie folgt beschrieben:
Anlässlich der Einvernahme vom 2. Januar 2019 gab der Beschuldigte an,
der Vorfall sei ein Unfall gewesen und dass er und C. immer noch Kollegen
seien. Sie hätten zwar alkoholische Getränke konsumiert, er habe sich je-
doch normal, nicht betrunken gefühlt. Er habe nicht gesehen, gegen wen er
die Flasche geschlagen habe. Er habe der Gruppe helfen wollen, mit welcher
er zuvor unterwegs gewesen sei. Er sei dazu jedoch zu betrunken gewesen
und habe einfach mit der Flasche gegen jemanden geschlagen, als er noch
am Boden gelegen habe. Seinen Kollegen C. habe er nicht schlagen wollen.
Als er auf dem Boden gelegen habe, habe er nicht aufstehen können und
habe wohl Angst bekommen. D. habe ihn mit der Faust ins Gesicht geschla-
gen, als er auf dem Boden gelegen habe (Verfahrensakten TG, pag. 67 ff.).
C. sagte hingegen am 30. November 2018 aus, dass der Beschuldigte mit
einem weiteren Ausländer [ein Eritreer] zu ihm rübergekommen sei, als er
sich zusammen mit E. in einer verbalen Auseinandersetzung mit ca. sechs
Ausländern befunden habe. Der Kollege des Beschuldigten habe C. aufs
«gröbste» angepöbelt und er habe ihn weggedrückt. Der Beschuldigte habe
dann eine 1-Liter Wodka-Falsche genommen und sei mit dieser D. nachge-
rannt. C. habe dies verhindern wollen und sei dem Beschuldigten nachge-
rannt. Als er ihn aufgeholt habe und ihn zur Rede habe stellen wollen, habe
er sich umgedreht, ihm kurz ins Gesicht geschaut und ihm mit der Flasche
auf die linke Kopfseite geschlagen. Es habe weder eine Vorwarnung noch
ein Gespräch gegeben. Der Beschuldigte habe ausgeholt und sofort zuge-
schlagen. C. sei total sprachlos gewesen und habe seine Wunde versorgen
müssen, namentlich habe er die blutende Wunde ausspülen müssen. Bis zu
diesem Zeitpunkt habe er mit dem Beschuldigten keinen Streit gehabt und
er wisse nicht, was sich der Beschuldigte dabei gedacht habe. Sein Verhal-
ten könne er sich nicht erklären. C. gab weiter an, sich vom Schlag mit der
Flasche eine grössere, offene Wunde an der linken Schläfe sowie eine Hirn-
erschütterung zugezogen zu haben, weswegen er mehrere Tage Kopf-
schmerzen gehabt habe. Zum Arzt sei er nicht gegangen (Verfahrensak-
ten TG, pag. 35 ff.).
D. gab gegenüber der Polizei am 16. Juni 2019 zusammengefasst an, dass
eine Gruppe junger Männer eine Auseinandersetzung gehabt habe. Ein Kol-
lege von ihm wohne in der Nachbarschaft und habe seine Ruhe haben wol-
len, weshalb er nach draussen gegangen sei, um zu sehen, was dort los sei.
Plötzlich seien ein paar Asylsuchende hinzugekommen und es habe einen
Streit mit diesen gegeben. Er habe E. aus dem Tumult nehmen können und
habe zwei bis drei Schläge auf den Kopf bekommen. Er habe sich wehren
- 10 -
müssen, weshalb er einen Asylsuchenden geschlagen habe. Dann seien
zwei «Weisse» gekommen und hätten den Asylsuchenden zwei Wodka-Fla-
schen gegeben. Eine Flasche habe der Beschuldigte und die andere sein
Kollege in der Hand gehabt. Beide hätten auf ihn losgehen wollen und er sei
davongerannt. Er habe dann gehört, dass sein guter Kollege C. dazwischen
gegangen sei und vom Beschuldigten eine «rüber gezogen» bekommen
habe. Der andere sei ihm nachgerannt und sei gestürzt. Dabei sei die Fla-
sche in die Brüche gegangen. Kurz darauf sei die Polizei gekommen. Weiter
gab er an, dass der Beschuldigte eine liebe Person sei, im betrunkenen Zu-
stand jedoch aggressiv werde. Bei der Flasche habe es sich um eine
0.75 «Troika» Wodka-Flasche gehandelt (Verfahrensakten TG, pag. 42 ff.).
E. gab anlässlich der Einvernahme vom 15. Juni 2019 an, dass er und C. an
diesem Abend mit unbekannten Albanern Probleme bekommen hätten und
der Beschuldigte ihnen habe helfen wollen. Plötzlich sei der Beschuldigte
gegen sie gewesen und habe von einer Person eine 0.75 Liter «Absolut»
Wodka-Flasche in die Hand bekommen. Mit dieser habe der Beschuldigte
auf den Kopf von C. geschlagen. Der Beschuldigte sei C. gegenübergestan-
den und habe nicht am Boden gelegen. Er selbst habe sich nicht verteidigen
müssen und sei überhaupt nicht angegriffen oder bedroht worden. Die
Stärke, mit welcher der Beschuldigte mit der Flasche zugeschlagen haben
soll, schätzte er von einer Skala 1-10 auf 6 bis 7. Der Beschuldigte habe
seitlich ausgeholt und mit Schwung gegen die Schläfe von C. geschlagen,
sodass die Flasche in die Brüche gegangen sei. Den Zustand des Beschul-
digten beschrieb er als stark angetrunken (Verfahrensakten TG, pag. 48 ff.).
5.3 Das Bundesstrafgericht hatte bereits einen vergleichbaren Gerichtsstands-
fall behandelt und kam im Beschluss BG.2015.11 vom 29. April 2015 unter
Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Schluss, dass ein
Schlag mit einer Glasflasche auf den Kopf eines Menschen stets die Gefahr
berge, diesen schwer zu verletzen. In der Folge bejahte das Bundesstrafge-
richt bei einem Schlag mit einer Bierflasche in Augennähe die Inkaufnahme
einer schweren Körperverletzung. Dasselbe gilt im vorliegenden Fall. Ge-
mäss der Fotodokumentation erlitt C. zahlreiche Schnittwunden zwischen
dem linken Auge und der linken Schläfe, mithin in unmittelbarer Augennähe.
Die Flasche ist beim Schlag auf seiner linken Kopfhälfte zerbrochen und es
ist wohl dem Zufall zu verdanken, dass C. an seinem linke Auge keine
schweren und nachhaltigen Schäden davontrug. Gestützt auf den Grundsatz
in dubio pro duriore ist von einer 1-Liter Wodka-Flasche auszugehen. Eine
solche ist im Vergleich zu einer üblicherweise kleineren Bierflasche robuster.
Der Umstand, dass die konkret verwendete Glasflasche durch den Aufschlag
auf dem Kopf zerbrochen ist, zeugt von erheblicher Krafteinwirkung auf den
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Kopf des Geschädigten. Daraus ist auch auf die Inkaufnahme einer schwe-
ren Körperverletzung zu schliessen. Dies umso mehr, als der Schlag auf den
Kopf laut der Aussage des mit dem Beschuldigten befreundeten Geschädig-
ten völlig unvermittelt und ohne Vorwarnung geschehen sei.
5.4 Gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore erscheint vorliegend die Quali-
fikation der von A. am 12. Oktober 2018 im Kanton Thurgau begangenen Tat
als versuchte schwere Körperverletzung, die nicht im Rahmen einer Abwehr
verübt wurde, nicht als von vornherein haltlos.
5.5 Die vom Beschuldigten mit der schwersten Strafe bedrohte Tat wurde mut-
masslich im Kanton Thurgau verübt. Somit ist der Kanton Thurgau gestützt
auf Art. 34 Abs. 1 StPO auch für die Verfolgung und Beurteilung der im Kan-
ton Zürich A. zur Last gelegten Taten zuständig. Der Vollständigkeit halber
sei angemerkt, dass selbst bei der Qualifizierung der A. im Kanton Zürich zur
Last gelegten Tat als eine versuchte schwere Körperverletzung, der Ge-
suchsgegner für die Verfolgung und Beurteilung der Tat als zuständig bliebe.
Unbestrittenermassen wurden im Kanton Thurgau zuerst Verfolgungshand-
lungen vorgenommen. Das Gesuch ist somit gutzuheissen.
6. Nach dem Gesagten ist der Kanton Thurgau berechtigt und verpflichtet, die
A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
7. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die
A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 26. August 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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