Beschluss vom 9. Oktober 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.35
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Sachverhalt:
A. Am 16. März 2017 erstattete die FINMA bei der Staatsanwaltschaft Zürich-
Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat») gegen die verantwortlichen Per-
sonen der A. AG Strafanzeige (Verfahrensakten ZH, Urk. 1). In der Folge
eröffnete die StA Zürich-Limmat gegen B., C. und D. ein Verfahren u.a. we-
gen Misswirtschaft, Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung,
begangen ca. zwischen 1. Januar 2010 und 27. Februar 2017 (Verfahrens-
akten ZH, Urk. 3).
B. Im Rahmen eines Zuständigkeitskonflikts zwischen der Bundesanwaltschaft
(nachfolgend «BA») und zahlreichen Kantonen erklärte die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BG.2018.41-50 vom 25. Februar
2019 die BA für die Führung und Beurteilung des Strafverfahrens
«CH-Force/Sanierungsbetrug» als zuständig. In diesem Verfahren führt die
BA eine Untersuchung u.a. gegen B.
C. Im Nachgang an den Beschluss BG.2018.41-50 ersuchte die StA Zürich-
Limmat die BA mit Schreiben vom 1. März 2019 um Übernahme des Verfah-
rens gegen B., C. und D. (Verfahrensakten ZH, Urk. 13/3). Die BA lehnte das
Ersuchen am 13. Mai 2019 mit der Begründung ab, dass das von ihr gegen
B. geführte Verfahren zu dem im Kanton Zürich eröffneten Verfahren in kei-
nem Zusammenhang stünde und eine Verfahrensvereinigung nicht zweck-
mässig sei (Verfahrensakten ZH, Urk. 13/4). Das daraufhin von der Ober-
staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») am 1. Juli
2019 gestellte Übernahmeersuchen lehnte die BA mit Schreiben vom 25. Juli
2019 ab (Verfahrensakten ZH, Urk. 13/6, 13/7).
D. Am 5. August 2019 gelangte die OStA ZH an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die BA sei für berechtigt und verpflichtet
zu erklären, die B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und
zu beurteilen (act. 1). Die BA liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe
vom 21. August 2019 vernehmen, worin sie die Abweisung des Gesuchs be-
antragt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Anstände zwischen der Bundesanwaltschaft und den kanto-
nalen Strafverfolgungsbehörden ergibt sich aus Art. 28 StPO i.V.m. Art. 37
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71). Die Beschwerdekammer entscheidet bei solchen Konflikten ge-
mäss den Regeln, die Gesetz und Rechtsprechung für die Behandlung eines
interkantonal streitigen Gerichtsstandes aufgestellt haben (SCHWERI/BÄNZI-
GER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl.,
2004, N. 419, mit Hinweis auf BGE 128 IV 225 E. 2.3 sowie Beschluss des
Bundesstrafgerichts BG.2009.20 vom 28. September 2009 E. 1.1). Voraus-
setzung ist somit, dass ein Streit über die Zuständigkeit vorliegt und dass die
Parteien über diesen Streit einen Meinungsaustausch mit allen in Frage
kommenden Kantonen durchgeführt haben (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 561 und N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende
Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Beschwerdekammer fest,
dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1
StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der
Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Ab-
weichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchstel-
ler zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u.a. die Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011 E. 2.1 und
BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind,
ihren Kanton bzw. den Bund im Meinungsaustausch und im Verfahren vor
der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen
kantonalen Recht bzw. Bundesrecht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN,
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10;
SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
3. Aufl. 2017, N. 488).
1.2 Die Parteien haben sich im Rahmen des Meinungsaustausches geäussert
und das Gesuch erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraus-
setzungen geben keinen Anlass zu besonderen Bemerkungen. Auf das vor-
liegende Gesuch ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die sachliche Zuständigkeit befasst sich mit der materiellen Kompetenz der
einzelnen Behörde. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und
Kantonen wird in Art. 22–28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen
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Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, so-
weit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO; siehe auch Art. 123
Abs. 2 BV). Eine zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Strafta-
ten gemäss Auflistung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO, wobei auch dort
unter den Bedingungen von Art. 25 StPO eine Delegation an die Kantone
möglich ist. Absolut ausgeschlossen von der Möglichkeit einer Delegation
sind nur die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie
des Artikels 264k StGB (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz StPO).
2.2 Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Ge-
richtsbarkeit gegeben, so kann die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der
Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörde
anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der Zuweisungsentscheid ist nach freiem
Ermessen zu treffen und hat dabei insbesondere Zweckmässigkeitsüberle-
gungen Rechnung zu tragen (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafver-
fahren, 2014, S. 542 f.; FINGERHUTH/LIEBER, in: Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Liber [Hrsg.], 2. Aufl.
2014, Art. 26 N. 6). Die in Art. 26 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit der
Verfahrensvereinigung verwirklicht den Grundsatz der Verfahrenseinheit
nach Art. 29 StPO (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 26 N. 4), der schon seit Langem ein
Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts bildet. Dieses
Prinzip besagt unter anderem, nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der
sachlichen Zuständigkeit, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in
der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden (statt
vieler vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Vereini-
gung in der Hand einer Behörde ist grundsätzlich geboten, jedoch nicht obli-
gatorisch. Liegen beispielsweise sehr unterschiedlich zu erwartenden Ver-
fahrensdauern vor oder könnte die Vereinigung ein bereits laufendes Ver-
fahren in unvertretbarer Weise verzögern, kann von einer Verfahrensverei-
nigung abgesehen werden (KIPFER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 26
StPO N. 3).
3.
3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass das
von der Gesuchsgegnerin geführte Verfahren gegen B. mit demjenigen im
Kanton Zürich zusammenhänge. Bei B. handle es sich um einen der Be-
schuldigten im Verfahren «CH-Force/Sanierungsbetrug», gegen den die Ge-
suchsgegnerin ein Verfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen
Betrugs führe. Auch wenn das in den beiden Verfahren zu untersuchende
Tatvorgehen nicht gleich sei, bestünden Überschneidungen. B. sei in beiden
- 5 -
Verfahren als beschuldigte Person involviert, weshalb eine umfassende Be-
urteilung seines Handelns notwendig und eine Vereinigung der Verfahren
zweckmässig sei. Da es sich bei C. und D. um Mittäter bzw. Teilnehmer
handle, seien sie zusammen mit B. zu verfolgen (act. 1, S. 4 ff.).
3.2
3.2.1 In der im Kanton Zürich eröffneten Untersuchung wird den Verantwortlichen
der A. AG vorgeworfen, von rund 30 Privatpersonen Darlehen erhalten und
dabei zwecks Vortäuschung einer besseren Performance gefälschte Doku-
mente vorgelegt zu haben. Stattdessen sei das Darlehen umgehend weiter-
transferiert oder bar abgehoben worden, und die privaten Darlehensgeber
hätten weder das Darlehen noch den Darlehenszins erhalten. Im Verfahren
«CH-Force/Sanierungsbetrug» wurden in diversen Kantonen zahlreiche Ge-
sellschaften wegen Betrugs- und Geldwäschereihandlungen angezeigt.
Ihnen wurde vorgeworfen, bei den Kreditsuchenden den Eindruck erweckt
zu haben, dass ihnen ein Kredit ausbezahlt werde und sie hierfür zu Voraus-
zahlungen in Form von Gebühren, Kautionen und Monatsraten veranlasst
worden seien, ohne eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben. Damit
unterscheidet sich der im Kanton Zürich angezeigte Lebenssachverhalt von
demjenigen, der dem Verfahren «CH-Force/Sanierungsbetrug» zugrunde
liegt.
3.2.2 Hinzu komm, dass für die Zuständigkeit der Gesuchsgegnerin für die Füh-
rung des Verfahrens «CH-Force/Sanierungsbetrug» nebst den internationa-
len und -kantonalen Elementen auch derselbe modus operandi und die Aus-
tauschbarkeit der Teilnehmer sprach (Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 E. 7.2.1). Solche Elemente sind bei
der vom Gesuchsteller geführten Untersuchung nicht zu erkennen, zumal
der Schwerpunkt des deliktischen Handelns unbestrittenermassen im Kan-
ton Zürich liegt und sich lediglich auf die drei Verantwortlichen der A. AG
beschränkt. Ausserdem wird das Verfahren gegen die drei Beschuldigten
wegen Tathandlungen geführt, die in die kantonale Zuständigkeit fallen.
Dass es sich bei dem im Kanton Zürich eröffneten Verfahren um einen Fall
der Bundeszuständigkeit i.S.v. Art. 23 oder Art. 24 Abs. 1 StPO handeln soll,
wird von den Parteien zurecht nicht behauptet. Soweit ersichtlich, ist bei der
Gesuchsgegnerin auch gegen C. und D. keine Untersuchung hängig. Ein
inhaltlicher Konnex zwischen den beiden Verfahren, der für die Festlegung
der sachlichen Zuständigkeit von Relevanz wäre, ist ebenso nicht zu erken-
nen. Damit stellt der Beschuldigte B. den einzigen gerichtsstandsrelevanten
Berührungspunkt der beiden Verfahren dar. Daran vermag das sinngemässe
Vorbringen des Gesuchstellers, wonach B. mit E. nicht nur in Bezug auf die
A. AG, sondern auch hinsichtlich der im Verfahren «CH-Force/Sanierungs-
- 6 -
betrug» involvierten Gesellschaften F. Management und G. AG im geschäft-
lichen Kontakt gestanden habe, nichts zu ändern. Wie die Gesuchsgegnerin
zutreffend ausführt, haben die im Kanton Zürich angezeigten Delikte erst
mehr als ein Jahr nach dem Verkauf der A. AG durch E. an B. stattgefunden.
Dies wird wohl der Grund sein, weshalb der Gesuchsteller gegen E. kein
Verfahren eröffnet hat.
3.2.3 Da sowohl der Gesuchsteller als auch die Gesuchsgegnerin gegen B. wegen
diversen ihm zur Last gelegten Taten ein Verfahren führen, liegt ein Anwen-
dungsfall von Art. 26 Abs. 2 StPO vor und eine Vereinigung der Verfahren in
der Hand einer Behörde ist grundsätzlich geboten. Nachfolgend ist zu prü-
fen, ob vorliegend Gründe bestehen, die gegen eine Vereinigung der beiden
Verfahren sprechen.
3.3
3.3.1 Laut den Angaben der Gesuchsgegnerin ermittelt sie im ihr Ende Februar
2019 zugewiesenen Verfahren «CH-Force/Sanierungsbetrug» derzeit u.a.
gegen zehn Personen und B. sei eine dieser beschuldigten Personen. Weiter
seien bisher mindestens 54 (Domizil-)Gesellschaften festgestellt worden,
über welche das zu untersuchende Geschäftsmodell der «Finanzsanierung»
abgewickelt worden sei. Ausserdem hätten sich bisher über 100 Personen
als Privatkläger konstituiert, wobei die Gesuchsgegnerin aufgrund der bisher
erfolgten Analyse von Bankverbindungen der involvierten Gesellschaften
von mehreren tausend mutmasslichen Geschädigten ausgeht. In Anbetracht
des Ausmasses des zu untersuchenden Sachverhalts befindet sich die Un-
tersuchung «CH-Force/Sanierungsbetrug» noch im Anfangsstadium.
Demgegenüber wurde das vom Gesuchsteller geführte Verfahren bereits im
März 2017 eröffnet und betrifft lediglich die A. AG sowie B., C. und D. als
deren verantwortliche Organe. Zudem hat der Gesuchsteller bereits zahlrei-
che Ermittlungshandlungen vorgenommen. Namentlich wurde B. befragt und
dem Gesuchsteller wurden gestützt auf zahlreiche Editionsverfügungen
(Verfahrensakten ZH, Urk. 10/1-10/8) im Jahr 2017 umfangreiche Unterla-
gen zu diversen Bankkonten eingereicht. Somit kann das im Kanton Zürich
geführte Verfahren als fortgeschritten bezeichnet werden.
3.3.2 Da sich die Untersuchung «CH-Force/Sanierungsbetrug» erst im Anfangs-
stadium befindet und die Ermittlungen bis zu mehreren Jahren andauern
können, würde eine Übernahme des im Kanton Zürich seit März 2017 ge-
führten, fortgeschrittenen und auf einen feststehenden Personenkreis bezo-
genen Verfahrens zu einer unnötigen Verzögerung führen. Zudem ermittelt
der Gesuchsteller gegen B. nebst anderem wegen Widerhandlungen gegen
Art. 44 f. FINMAG und Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG (Verfahrensakten ZH,
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Urk. 4). In Bezug auf diese als Vergehen ausgestaltete Tatvorwürfe droht die
zehnjährige (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) oder sogar die siebenjährige Ver-
jährung für die vor dem 1. Januar 2014 begangenen Widerhandlungen (vgl.
AS 2013 4417), was ebenfalls für eine getrennte Verfahrensführung spricht.
Unter diesen Umständen erscheint eine Verfahrensvereinigung nicht als
zweckmässig.
3.3.3 Somit sprechen sowohl Beschleunigungs- als auch Zweckmässigkeitsüber-
legungen gegen eine Vereinigung der beiden Verfahren zum jetzigen Zeit-
punkt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass durch die getrennte
Verfahrensführung weder eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Personen noch die Gefahr von sich widersprechenden Urtei-
len zu erkennen ist. Da bereits die oben dargelegten Gründe ausreichen, um
von einer Vereinigung der beiden Verfahren abzusehen, braucht auf die wei-
teren von der Gesuchsgegnerin gegen eine Vereinigung vorgebrachten Ar-
gumente nicht eingegangen zu werden.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Die Strafbehörden des
Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B., C. und D. zur Last
gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind
berechtigt und verpflichtet, die B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu
verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 9. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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