Beschluss vom 16. Oktober 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Thurgau,
Gesuchsteller
gegen
CANTON DE VAUD, Ministère public central,
Cellule for et entraide,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.38
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Sachverhalt:
A. Anlässlich der dreitägigen Veranstaltung «[…]» in Z. (TG) verletzten sich am
3. August 2018 infolge der Benutzung einer Wasserrutschbahn fünf Perso-
nen teilweise schwer. Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft Kreuz-
lingen (nachfolgend «StA Kreuzlingen») ein Strafverfahren wegen mehrfa-
cher fahrlässiger Körperverletzung gegen Unbekannt (Verfahrensakten TG,
Ordner 1/2, Lasche A, pag. 1).
B. Aufgrund von Zeitungsberichten, laut denen die oben genannte Veranstal-
tung bereits am 26/27. August 2017 in Y. (VD) ebenfalls zur Verletzung von
Personen geführt habe, ersuchte die StA Kreuzlingen den Kanton Waadt am
29. August 2018 um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens. Ihr Ge-
such begründete die StA Kreuzlingen damit, dass die beiden Veranstaltun-
gen von der gleichen Gesellschaft (A. AG) durchgeführt worden seien, wes-
halb es sich bei der Täterschaft um die gleiche Person handeln könne (Ver-
fahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A, pag. 6 f.). Der Kanton Waadt lehnte
das Übernahmeersuchen am 16. Oktober 2018 ab und führte aus, dass in
Y. (VD) eine andere Rutschbahn verwendet worden sei. Zudem seien die
Geschädigten und Verantwortlichen der A. AG, B. und C. in der Deutsch-
schweiz ansässig und eine Verfahrensvereinigung wäre nicht zweckmässig
(Verfahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A, pag. 8). Mit Schreiben vom
7. November 2018 teilte die StA Kreuzlingen dem Kanton Waadt mit, dass
sie weitere Ermittlungen tätigen werde, um allenfalls einen Meinungsaus-
tausch auf der Ebene der Generalstaatsanwaltschaft anzustreben (Verfah-
rensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A, pag. 9).
C. Am 12. Februar 2019 eröffnete die StA Kreuzlingen gegen B., den Projekt-
leiter der Veranstaltung in Z. (TG), eine Strafuntersuchung wegen mehrfa-
cher fahrlässiger (teils schwerer) Körperverletzung (Verfahrensakten TG,
Ordner 1/2, Lasche A, pag. 2).
D. Das im Kanton Waadt gegen B. und den Präsidenten des Verwaltungsrates
der A. AG, D., am 11. September 2018 und 1. März 2019 eröffnete Strafver-
fahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde am 21. Mai 2019 einge-
stellt (Verfahrensakten VD, rosa Mäppchen).
E. Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juni 2019 durch die Kantonspolizei
Thurgau gab B. u.a. zu Protokoll, dass sich anlässlich der Veranstaltung in
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Y. (VD) mehrere Personen verletzt hätten, wobei das diesbezügliche Straf-
verfahren im Kanton Waadt mittlerweile mit einer Einstellung beendet wor-
den sei (Verfahrensakten TG, Ordner 2/2, Lasche E, Einvernahmeprotokoll
vom 17. Juni 2019, S. 18 f.).
F. In der Folge gelangte die StA Kreuzlingen mit Schreiben vom 5. Juli 2019
erneut an den Kanton Waadt und führte aus, dass das im Kanton Waadt
gegen B. eröffnete Verfahren in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen nicht
im Strafregister eingetragen worden sei, obschon der Kanton Waadt gewusst
habe, dass die StA Kreuzlingen ein Verfahren bezüglich eines ähnlich gela-
gerten Sachverhalts führe. Zudem habe der Kanton Waadt das Verfahren
gegen B. eingestellt, ohne die StA Kreuzlingen darüber in Kenntnis gesetzt
zu haben. Zur Klärung des Gerichtsstandes ersuchte die StA Kreuzlingen
um Akteneinsicht (Verfahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A, pag. 10 f.).
Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 stritt der Kanton Waadt jegliches treuwidrige
Handeln ab und gab an, dass die Unterlassung der Eintragung des Verfah-
rens im Strafregister auf ein unglückliches Versehen zurückzuführen sei. Zu-
dem führte der Kanton Waadt aus, die StA Kreuzlingen habe sich nach ihrem
Schreiben vom 7. November 2018 nicht mehr vernehmen lassen, weshalb
er angenommen habe, dass der Kanton Thurgau an seinem Übernahmeer-
suchen nicht mehr festhalte (Verfahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A,
pag. 12).
G. Das daraufhin von der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
(nachfolgend «GStA TG») am 31. Juli 2019 gestellte Übernahmeersuchen
lehnte der Kanton Waadt, Ministère public central, mit Schreiben vom
12. August 2019 ab (act. 1.1, 1.2).
H. Am 20. August 2019 gelangte die GStA TG an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Strafuntersuchungsbehörden des
Kantons Waadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur
Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Das Schrei-
ben vom 29. August 2019, mit welchem sich der Kanton Waadt vernehmen
liess und die Abweisung des Gesuchs beantragte, wurde der GStA TG am
2. September 2019 zugestellt (act. 3, 4).
I. Mit Eingabe vom 23. September 2019 nahm B., vertreten durch Rechtsan-
walt E., zum eingeleiteten Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstandes
unaufgefordert Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs (act. 5).
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Das Schreiben von B. wurde den beteiligten Kantonen am 25. September
2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele-
mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie-
dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die
Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die
Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er-
suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist
von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden
(TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kan-
ton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu
vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14
Abs. 4 StPO).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den zuständigen Behörden der Kantone Thurgau und Waadt, Frist
und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März
2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich
nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der
Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als
haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich
also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was
ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in
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Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Ok-
tober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2). Dabei stützt sich die
Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des
Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016 E. 2.3; BG.2015.38 vom
22. Oktober 2015 E. 2). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach
im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab-
zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bun-
desstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom
17. Mai 2016 E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016 E. 2.3).
3.
3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or-
tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte
Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor-
den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtli-
chen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdro-
hung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen
Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind
(Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.1;
BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1; BK_G 031/04 vom 12. Mai
2004 E. 1.2 in fine; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire du
Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 34 N. 4).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un-
tereinander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen
Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit
oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern
oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Ab-
weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt-
schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll
indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des
Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.).
3.2.2 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich,
wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse
des Bundesstrafgerichts BG.2015.50 vom 22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31
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vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts-
standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 147 ff.). Betrachtet sich
die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige
Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31
vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu
lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerken-
nung auszugehen (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; vgl. auch sinngemäss
KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 7).
3.2.3 Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin an-
genommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Straf-
verfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu
prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres
Kanntons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden.
Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Ge-
richtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Er-
hebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat
der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vor-
erst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichts-
standes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern
nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst An-
lass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine kon-
kludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b S. 104). Be-
schränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von
Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind
oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die
Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, statt untätig
den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzuwarten, so kann darin
keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (vgl.
SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 151). Diese Ermittlungshandlungen haben für
sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig,
jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes
vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze
Verfahren durchzuführen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.46
vom 10. Februar 2016 E. 3.2).
4.
4.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper
oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der
Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig begeht
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ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht-
widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be-
achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver-
hältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
4.2 F. hatte sich anlässlich der Veranstaltung in Y. (VD) vom 26. August 2017
beim Benutzen einer Wasserrutsche verletzt und erlitt u.a. eine Kieferfraktur
sowie einen Bruch von Zahnwurzeln und der Zahnkrone. Des Weiteren hat
er sich ein Schädeltrauma und eine Verletzung am Kinn zugezogen, die mit
zwei Stichen genäht werden musste (Verfahrensakten VD, rosa Mäppchen).
Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juni 2019 gab B. an, dass in Y. (VD)
und Z. (TG) nicht dieselben Rutschbahnen verwendet worden seien. Na-
mentlich seien in Y. (VD) Holzbahnen aufgestellt worden. Zwar seien in
Y. (VD) mehrere Personen verletzt worden, indes sei nur eine Person [F.] in
das Strafverfahren involviert gewesen (Verfahrensakten TG, Ordner 2/2, La-
sche E, Einvernahmeprotokoll vom 17. Juni 2019, S. 18). Das im Kanton
Waadt gegen B. und D. eröffnete Verfahren wegen fahrlässiger Körperver-
letzung wurde am 21. Mai 2019 infolge des seitens F. erklärten Rückzugs
des Strafantrags eingestellt (Verfahrensakten VD, rosa Mäppchen; blaues
Mäppchen, Urk. 28/2).
Anlässlich der Veranstaltung in Z. (TG) vom 3. August 2018 erlitten fünf Per-
sonen beim Benutzen einer Riesen-Wasserrutsche diverse Körperverletzun-
gen, darunter Schädelhirntraumata, Rippenbrüche und Frakturen an der Wir-
belsäule (Verfahrensakten TG, Ordner 2/2, Laschen S1-S5, pag. 25 ff.). Eine
Person musste am 5. August 2018 an der Wirbelsäule operiert werden und
war mindestens bis zum 31. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Verfahrens-
akten TG, Ordner 2/2, Lasche S2, pag. 21 ff., 41). Eine weitere Person hus-
tete Blut und ist infolge der Benutzung der Wasserrutsche beinahe ertrunken
(Verfahrensakten TG, Ordner 2/2, Lasche S3, pag. 1 ff.).
4.3 Die Frage, ob die B. im Kanton Thurgau vorgeworfenen Taten im Vergleich
zu denjenigen im Kanton Waadt schwerer wiegen, ist für die Bestimmung
des Gerichtsstandes nicht relevant. In beiden Kantonen wurde gegen B. ein
Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eröffnet, die unabhängig von
der Schwere der Verletzungen denselben abstrakten Strafrahmen aufweist
(vgl. Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB). Wiegt die Schädigung schwer, führt dies
lediglich dazu, dass die angezeigten Handlungen nicht auf Antrag, sondern
von Amtes wegen verfolgt werden (vgl. Art. 125 Abs. 2 StGB). Unbestritte-
nermassen wurden im Kanton Waadt zuerst Verfolgungshandlungen vorge-
nommen und der gesetzliche Gerichtstand liegt gestützt auf Art. 34 Abs. 1
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erster Satz StPO im Kanton Waadt. Wie nachfolgend darzulegen sein wird,
rechtfertigt es sich vorliegend, aus triftigen Gründen vom gesetzlichen Ge-
richtsstand abzuweichen.
4.4
4.4.1 Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, hatte der Gesuchsteller ihn seit
dem Schreiben vom 7. November 2018 nicht mehr kontaktiert. Währenddes-
sen nahm der Gesuchsteller umfangreiche Untersuchungshandlungen vor,
so dass sich die im Kanton Thurgau geführte Untersuchung in der Schluss-
phase befindet. Namentlich wurden der Beschuldigte und zahlreiche Aus-
kunftspersonen einvernommen (Verfahrensakten TG, Ordner 2/2, Lasche D,
pag. 2 ff.). B. wurde als Auskunftsperson am 3. und 16. August 2018 und als
Beschuldigter am 17. Juni 2019 befragt (Verfahrensakten TG, Ordner 2/2,
Lasche D, pag. 17 ff.; Lasche E, Einvernahmeprotokoll vom 17. Juni 2019).
Die bereits geplante Einvernahme der an der Veranstaltung in Z. (TG) für die
Rettung zuständiger Personen, namentlich des Samariters und des Ret-
tungsschwimmers, fand laut der E-Mail der StA Kreuzlingen an den Verteidi-
ger des Beschuldigten vom 16. September 2019 lediglich aufgrund des vor-
liegenden Gerichtsstandsverfahrens nicht statt (act. 5.3). Zudem liegen ein
spurenkundlicher Unfalluntersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zü-
rich sowie umfangreiche Dokumentation bezüglich der Sicherheit und Kon-
struktion der an der Veranstaltung in Z. (TG) aufgestellten Wasserrutsche
vor (Verfahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche S, pag. 13 ff.). Nebst dem Um-
stand, dass sämtliche Verfahrensakten des Gesuchstellers in Deutsch ver-
fasst sind, sind sowohl die Geschädigten als auch der Beschuldigte in der
Deutschschweiz wohnhaft. Nachdem das einzige gegen B. im Kanton Waadt
geführte Verfahren am 21. Mai 2019 eingestellt wurde, wäre eine Übertra-
gung der im Kanton Thurgau kurz vor Abschluss stehenden Untersuchung
an den Gesuchsgegner unter den konkreten Umständen nicht zweckmässig
und stünde insbesondere dem Beschleunigungsgebot entgegen.
4.4.2 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag auch der Umstand, dass der
Gesuchsgegner es unterlassen hat, das gegen den Beschuldigten eingelei-
tete Verfahren rechtzeitig im Strafregister einzutragen, nichts zu ändern. Der
Gesuchsgegner verfügte die Einstellung des gegen den Beschuldigten ge-
führten Verfahrens am 21. Mai 2019 und erst nachdem der Geschädigte den
Rückzug des Strafantrags am 6. Mai 2019 erklärte. Somit erfolgte die Ver-
fahrenseinstellung rund sechs Monate nach Erhalt des Schreibens des Ge-
suchstellers vom 7. November 2018, mit welchem er dem Gesuchsgegner
mitteilte, weitere Abklärungen vorzunehmen und sich eine Gerichtsstands-
anfrage seitens der GStA TG vorbehielt. Unter diesen Umständen kann von
einer voreiligen und treuwidrigen Verfahrenseinstellung seitens des Ge-
suchsgegners keine Rede sein. Eine baldige Verfahrenseinstellung hatte
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sich im Übrigen auch aufgrund des Beschleunigungsgebotes aufgedrängt
und ein allfälliger nicht abgeschlossener Gerichtsstandskonflikt zwischen
den Parteien stand der Verfahrenseinstellung nicht entgegen. Dies umso we-
niger, als eine Verfahrenseinstellung eine spätere Verfahrensübernahme
bzw. -übertragung grundsätzlich nicht hindert (vgl. BGE 76 IV 202 E. 3
S. 207; 71 IV 60; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2009.29 vom
20. März 2010 E. 2.5 m.w.H.; BG.2008.21 vom 30. März 2009 E. 3.2).
Ebenso ist keine Absicht des Gesuchsgegners zu erkennen, die Einstellung
erlassen zu haben, nur um die im Kanton Thurgau geführte Untersuchung
gegen den Beschuldigten nicht übernehmen zu müssen. Vielmehr ist der
Gesuchsteller selber untätig geblieben. Unbestrittenermassen gab es sei-
tens des Gesuchstellers in der Zeit zwischen 7. November 2018 und 5. Juli
2019 weder eine weitere Gerichtsstandsanfrage noch ein Akteneinsichtsge-
such (vgl. act. 1, S. 4), obschon dem Gesuchsteller bekannt war, dass auch
der Kanton Waadt wegen einem ähnlichen Sachverhalt ein Verfahren führte.
4.4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass es sich vorliegend aus triftigen Gründen recht-
fertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen.
4.5 In Bezug auf die von B. eingereichte Stellungnahme vom 23. September
2019 sei erwähnt, dass nach dem Konzept der StPO der beschuldigten Per-
son im unter Strafbehörden geführten Verfahren zur Bestimmung des Ge-
richtsstandes keine Parteistellung zukommt (KUHN, a.a.O., Art. 40 StPO
N. 3; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] –
Commentario, 2010, N. 7 zu Art. 41 StPO; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
S. 187 f.) und sie auf die Gerichtsstandsfrage lediglich im Rahmen von
Art. 41 StPO einwirken kann. Nachdem das oben festgestellte Ergebnis dem
Antrag des Beschuldigten entspricht, ist die Frage, welche Rolle einer be-
schuldigten Person in einem Verfahren wie dem vorliegenden zukommt,
ohnehin von keiner praktischen Bedeutung. Auch wenn der beschuldigten
Person grundsätzlich lediglich das Ergebnis kantonaler Verhandlungen be-
treffend den Gerichtsstand mitzuteilen ist (vgl. Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BG.2013.28 vom 18. Dezember 2013), hätte sich eine Orientierung
des Beschuldigten über ein eingeleitetes bzw. nach Ansicht des Gesuchstel-
lers noch nicht abgeschlossenes Gerichtsstandsverfahren aufgedrängt, zu-
mal die gegen ihn im Kanton Thurgau geführte Untersuchung kurz vor Ab-
schluss steht. Sein Erstaunen über das hier zu beurteilende Gesuch, von
welchem er erst am 13. September 2019 Kenntnis erhalten hat, ist daher
nachvollziehbar. Der vorliegende Beschluss wird deshalb ausnahmsweise
auch B. zur Information zugestellt.
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5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Die Strafbehörden des
Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten
Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen. Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind
berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und
zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 16. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Ministère public central du canton de Vaud, cellule for et entraide
- Rechtsanwalt E. (zur Information)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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