Beschluss vom 15. November 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und David Bouverat,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Kan-
tonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.40
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kanton St. Gallen führt seit dem 3. Februar 2017
ein Strafverfahren gegen A. wegen Veruntreuung und Betrugs zum Nachteil
der B. AG (Verfahrensakten St. Gallen Dossier A Urk. A1). Es bestehe der
Verdacht, dass A. als Verwaltungsratspräsident der C. AG ein ihr von der
B. AG gewährtes Darlehen zweckwidrig verwendet habe. Im Zusammen-
hang mit der Strafuntersuchung gegen A. gingen bei der Staatsanwaltschaft
St. Gallen sodann im Zeitraum von Juli 2017 bis Januar 2018 diverse Mel-
dungen der Meldestelle für Geldwäscherei MROS betreffend Konten lautend
auf D., E. und F. ein (Verfahrensakten St. Gallen Dossier S2-S5, jeweils
Urk. 1).
B. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt aufgrund einer Anzeige
vom 6. Juni 2019 gegen A., D. und G. ein Strafverfahren wegen Betrugs,
begangen im Zeitraum von Juni 2018 bis März 2019, zum Nachteil von H.
und I. Es bestehe der Verdacht, dass die Geschädigten den beschuldigten
A. und D. Darlehen im Zusammenhang mit angeblichen Immobilienprojekten
gewährt hätten, die auf Konten von A. und G. überwiesen worden seien. Die
Immobilienprojekte seien jedoch nie zustande gekommen bzw. die Immobi-
lien nie erworben worden, sodass die Darlehen in der Folge zweckwidrig ver-
wendet worden seien (Mäppchen Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 1).
C. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 gelangte die Staatanwaltschaft III des Kan-
tons Zürich an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und ersuchte
um Übernahme ihres Verfahrens (Mäppchen Gerichtsstandsakten St. Gallen
Urk. 1). Die Staatsanwaltschaft St. Gallen lehnte dieses Ersuchen mit Schrei-
ben vom 31. Juli 2019 ab und ersuchte ihrerseits die Staatsanwaltschaft III
des Kantons Zürich um Übernahme des gegen A. eröffneten Strafverfahrens
(Mäppchen Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 4). Die Staatsanwalt-
schaft III des Kantons Zürich lehnte mit Schreiben vom 2. August 2019 die
Übernahme des Strafverfahrens ab (Mäppchen Gerichtsstandsakten St. Gal-
len Urk. 5), woraufhin die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit
Schreiben vom 8. August 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts gelangte und um Bestimmung des streitigen Gerichtsstandes er-
suchte (Mäppchen Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 6).
D. Das Bundesstrafgericht trat mit Beschluss BG.2019.37 vom 13. August 2019
mangels abgeschlossenen Meinungsaustausches auf das Gesuch nicht ein
(Mäppchen Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 7).
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E. Mit Schreiben vom 16. August 2019 ersuchte der Leitende Staatsanwalt des
Kantons St. Gallen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Über-
nahme des Verfahrens, was von dieser mit Schreiben vom 20. August 2019
abgelehnt worden ist (Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 8 und 9).
F. Der Kanton St. Gallen gelangte mit Gesuch vom 26. August 2019 an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt sinngemäss, die
Strafbehörden des Kantons Zürich seien für berechtigt und verpflichtet zu
erklären, die A. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be-
urteilen (act. 1 S. 5). Demgegenüber beantragt der Kanton Zürich in seiner
Gesuchsantwort vom 4. September 2019, es seien die Strafbehörden des
Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., D. und
G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Mit
Eingabe vom 6. September 2019 teilt der Kanton St. Gallen mit, auf das Ein-
reichen einer Replik zu verzichten (act. 5), was dem Kanton Zürich am
10. September 2019 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und
Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or-
tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der
Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV
222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden
des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen
worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere
Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und
Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die
mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher
Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol-
gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
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Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen
mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu
kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer-
den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt
worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts-
stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu-
erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun-
desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2). Die
schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs-
ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi-
legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah-
men verändern, zu berücksichtigen sind. Bei gleichen Höchststrafen ist das-
jenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend (Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.1;
BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1; BK_G 031/04 vom
12. Mai 2004 E. 1.2 in fine; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire
du Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 34 N. 4).
2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter-
suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos
oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht
nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge-
worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage
kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf
den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das
schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1 Der Gesuchsteller geht davon aus, dass die mutmasslich von A., D. und G.
im Zeitraum vom Juni 2018 bis März 2019 im Kanton Zürich verübten Delikte
unter den qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne
von Art. 146 Abs. 2 StGB zu subsumieren seien. Die Geschädigten H. und I.
seien mehrfach unter anderem mittels gefälschter Urkunden getäuscht und
zur Leistung von insgesamt acht Zahlungen im Umfang von CHF 550'700.--
veranlasst worden. Es handle sich dabei um die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat, weshalb der Kanton Zürich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO
zuständig sei, sämtliche A. und D. vorgeworfenen Delikte zu verfolgen und
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zu beurteilen. Demgegenüber ist der Gesuchsgegner der Ansicht, es liege
kein gewerbsmässiges Handeln der beschuldigten A., D. und G. vor. Es
seien weder weitere Geschädigte bekannt noch bestünden Anzeichen dafür,
dass die Beschuldigten zu einer Vielzahl künftiger Taten bereit gewesen
seien. Vielmehr stelle sich die Frage, ob mit Bezug auf das von A. im Kanton
St. Gallen verübte Delikt von einer qualifizierten Veruntreuung auszugehen
sei, da A. das Darlehen als Verwaltungsratspräsident der C. AG treuhände-
risch habe verwalten müssen und daher als berufsmässiger Vermögensver-
walter zu qualifizieren sei. Damit sei selbst bei Annahme von Gewerbsmäs-
sigkeit des im Kanton Zürich begangenen Falles von gleich schweren Delik-
ten auszugehen, weshalb der Kanton St. Gallen für die Verfolgung aller De-
likte zuständig sei, da dort die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen
worden seien (Gerichtsstandsakten St. Gallen Urk. 5).
3.2 Es ist zunächst festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Gesuchsgeg-
ners die qualifizierten Tatbestände des Betrugs und der Veruntreuung nicht
mit der gleichen Strafandrohung versehen sind. Während der gewerbsmäs-
sig begangene Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird (Art. 146 Abs. 2 StGB), wird die
qualifiziert begangene Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Abs. 2 StGB). Damit ist gestützt auf die
oben dargelegte Rechtsprechung (E. 2.1) der qualifizierte Betrug im Verhält-
nis zum qualifizierten Tatbestand der Veruntreuung das mit der schwereren
Strafe bedrohte Delikt. Nicht gerichtsstandsrelevant fällt das D., E. und F.
von den St. Galler Behörden vorgeworfene Delikt der Geldwäscherei ins Ge-
wicht, da selbst in schweren Fällen die Höchststrafe milder ist als diejenige
des gewerbsmässigen Betrugs, nämlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe (Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Für die Beurteilung der Ge-
richtsstandsfrage ist vorliegend somit zuerst zu prüfen, ob sich die A., D. und
G. vorgeworfenen Taten unter den qualifizierten Tatbestand des gewerbs-
mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB subsumieren lassen.
3.3 Gemäss Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Ge-
werbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmäs-
sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit
aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten
Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass
er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist,
dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ
regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die
Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat
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bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umstän-
den geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden
Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit
vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beur-
teilen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesge-
richts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. Sep-
tember 2016 E. 4.2).
3.4 Aus den Akten, insbesondere der Anzeige von H. und I. vom 6. Juni 2019
mitsamt den Beilagen, geht Folgendes hervor: H. habe D. im Winter
2017/2018 im Salon ihrer Coiffeuse F., der damaligen Freundin von D., ken-
nengelernt. Am 16. Juni 2018 sei es zu einem ersten geschäftlichen Treffen
zwischen H. und D. in den Büroräumlichkeiten an der Z.-Strasse in Zürich,
am Sitz der J. AG und der C. AG, gekommen. Dabei habe D. H. für die Ge-
währung eines Darlehens an die Gesellschaft K. Sarl gewinnen wollen. Bei
der K. Sarl habe es sich um eine in Luxemburg domizilierte Gesellschaft ge-
handelt, für die A., der Sohn von D., mit Einzelunterschrift gezeichnet habe.
D. habe H. erklärt, dass das Darlehen für ein Immobilienprojekt namens «L.»
am Y.-Weg in Haarlem in den Niederlanden benötigt würde, um 111 Woh-
nungen über eine noch zu gründende Gesellschaft namens M. zu erwerben.
H. sei ferner mitgeteilt worden, dass ihr das Recht eingeräumt werden würde,
entweder das Darlehen innert drei Monaten zurückzufordern oder eine Um-
wandlung in Aktien der Gesellschaft M. zu beantragen. Die Aktien der noch
zu gründenden Gesellschaft M. hätten von der K. Sarl gehalten werden sol-
len. H. sei dabei verschwiegen worden, dass der Erwerb von Aktien einer
holländischen Aktiengesellschaft nur mittels eines öffentlich beurkundeten
Vertrags erfolgen könne. H. habe den entsprechenden Darlehensvertrag
über eine Summe von CHF 120'000.-- noch am 16. Juni 2018 unterzeichnet.
Für die Darlehensnehmerin habe A. unterzeichnet. Zudem habe D. den Ver-
trag für die N. AG, einer von F. gehaltenen Gesellschaft, unterschrieben. Ge-
mäss Darlehensvertrag hätte H. für den Fall des Verzuges der Darlehens-
nehmerin 50% der N. AG erhalten sollen. Es habe sich in der Folge heraus-
gestellt, dass D. ohne Vollmacht der N. AG gehandelt habe. H. habe am
18. Juni 2018 den Darlehensbetrag von Fr. 120'000.-- auf das Konto von
Rechtsanwalt G. überwiesen, wie dies im Darlehensvertrag vorgesehen ge-
wesen sei. Mit E-Mail vom 10. Juli 2018 habe D. H. und I. ein weiteres, neues
Investitionsangebot gemacht, woraufhin sich diese mit D. am 13. Juli 2018
erneut in dessen Büroräumlichkeiten an der Z.-Strasse in Zürich getroffen
hätten. Anlässlich dieses Treffens habe D. H. und I. ein Projekt namens «O.»
vorgestellt, bei dem es sich um den Erwerb von 74 Wohnungen gehandelt
habe und das mit dem «L.»-Projekt hätte zusammengelegt werden sollen.
D. habe H. für das erste, bereits gewährte Darlehen von CHF resp.
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USD 120'000.-- und das nunmehr zweite im Rahmen des «O.-Projekts» zu
gewährende Darlehen in der Höhe von CHF resp. USD 70'000.-- eine Rück-
zahlung von EUR 593'086.-- versprochen, bei einer Laufdauer von 3 Jahren.
Das gleiche habe er I. versprochen, falls er – wie bereits H. – für das
«L.»-Projekt und das «O.-Projekt» ebenfalls insgesamt CHF 190'000.-- in-
vestieren würde. D. habe dabei H. und I. eine gefälschte Steuererklärung
von A. vorgelegt, in der ein steuerbares Vermögen von CHF 48 Mio. dekla-
riert gewesen sei. In Wahrheit habe A. über keine Bonität verfügt. Am
15. Juli 2018 hätten H. und I. die Darlehensbeträge von USD 70'000.-- und
USD 190'000.-- gestützt auf die am 14. Juli 2019 unterzeichneten Darle-
hensverträge auf ein Konto von Rechtsanwalt G. überwiesen. Im Septem-
ber 2018 seien H. und I. von den Beschuldigten A. und D. zusammen mit F.
in die Niederlande eingeladen worden. Dabei seien H. und I. mehrere Lie-
genschaften am Y.-Weg in Haarlem gezeigt worden. Die Besichtigung sei
nur von aussen erfolgt. Mit Datum vom 15. Oktober 2018 seien H. und I.
neue Verträge unterbreitet worden. Diese hätten eine Umwandlung der bis-
herigen, gesamten Darlehen im Gegenwert von CHF 190'000.-- in eine Kauf-
preiszahlung sowie die Leistung von zusätzlichen Zahlungen von insgesamt
je EUR 75'000-- beinhaltet. Kaufgegenstand sei der Erwerb von Aktien ent-
weder der holländischen Gesellschaft «Stiftung P.» oder eines noch zu grün-
denden Trusts gewesen, wobei der Trust sämtliche Aktien der erst genann-
ten Gesellschaft hätte übernehmen müssen. Aus dem den Geschädigten zu-
gestellten Werbe- und Informationsmaterial sei ersichtlich gewesen, dass die
«Stiftung P.» 115 Wohnungen des «L.»-Projekts hätte übernehmen sollen.
H. und I. hätten die neuen Darlehensverträge unterzeichnet und seien mit
Zahlungen vom 22. Oktober 2018, 4. Februar und 2. April 2019 ihren Zah-
lungsverpflichtungen nachgekommen und hätten je EUR 75'000.-- an A.
überwiesen. Spätere Abklärungen hätten ergeben, dass weder die
Gesellschaft M. noch der Trust je gegründet worden seien. Auch die Immo-
bilien, die gemäss dem «L.»-Projekt von den Beschuldigten hätten übernom-
men werden sollen, seien nie von diesen oder einer ihrer Gesellschaften je
erworben worden (Verfahrensakten Kanton Zürich Urk. 10101001 ff.).
3.5 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die gelei-
steten Zahlungen der Geschädigten H. und I. auf wiederholten Täuschungs-
handlungen und – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – nicht auf
einer einzigen Täuschungshandlung von D. und A. beruhen. Zwar soll es
auch bei dem am 14. Juli 2018 von H. und I. gewährten Darlehen wie bereits
beim ersten von H. unterzeichneten Darlehensvertrag vom 16. Juni 2018 er-
neut um die Finanzierung des Projekts «L.» gegangen sein. Um die geschä-
digten H. und I. zu einer weiteren Investition zu bewegen, bedienten sich D.
und A. jedoch zusätzlicher Täuschungshandlungen (Vorlegen einer ge-
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fälschten Steuererklärung, zusätzliches «O.-Projekt»). Auch der dritte, von
den Geschädigten am 15. Oktober 2018 unterzeichnete Darlehensvertrag
beruht auf weiteren Täuschungshandlungen der Beschuldigten (Besichti-
gung der angeblich zu erwerbenden Liegenschaften in den Niederlanden,
Vorlegen von Informationsmaterial betreffend die «Stiftung P.»). Gestützt auf
die gegenwärtige Aktenlage ist daher von einem mehrfachen Delinquieren
der Beschuldigten D. und A. auszugehen. Die Beschuldigten begingen in-
nerhalb von fünf Monaten drei Betrugshandlungen, die dazu führten, dass
ihnen die Geschädigten im Zeitraum von zehn Monaten verschiedene Zah-
lungen von insgesamt ca. CHF 550'000.-- zukommen liessen. Bei einem sol-
chen, in relativ kurzer Zeit erreichten, hohen Deliktsbetrag kann davon aus-
gegangen werden, es handle sich um einen namhaften Beitrag an die Kosten
zur Finanzierung der Lebensgestaltung der Beschuldigten. In Anbetracht,
dass in einer E-Mail vom 6. Oktober 2018 von D. an I. bereits von neuen
Investitionsprojekten («Q.», «R.», «S.» und «T.»), die in der «Pipeline»
seien, die Rede war, spricht dafür, dass sich die Beschuldigten für längere
Zeit auf eine betrügerische Tätigkeit eingerichtet hatten (vgl. Beilage 49 zur
Strafanzeige vom 6. Juni 2019; Verfahrensakten Kanton Zürich
Urk. 10101149 und 10101161). Schliesslich spricht auch der Umstand, dass
die Beschuldigten im Wesentlichen stets gegen die gleichen Personen vor-
gingen – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – nicht notwendiger-
weise gegen die Annahme von Gewerbsmässigkeit (BGE 116 IV 319 E. 5).
So kann die Täterschaft auch gewerbsmässig handeln, wenn sie stets gegen
die gleiche(n) Person(en) vorgeht, weil sich das von ihr angewandte System
insoweit bewährt hat. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Da-
mit ist für die im Kanton Zürich begangene Deliktserie von Juni 2018 bis
März/April 2019 in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von
einer gewerbsmässigen Delinquenz der beschuldigten D. und A. auszuge-
hen. Ob die Tatbeiträge von G. als Mittäterschaft oder als Teilnahmehand-
lung (Gehilfenschaft) zu qualifizieren sind, ist für die Beurteilung der Ge-
richtsstandsfrage vorliegend irrelevant, da gestützt auf Art. 33 Abs. 1 StPO
auch der Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt und
beurteilt werden wie die Täter.
3.6 Damit ist die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Kanton Zürich be-
gangen worden, weshalb der Kanton Zürich für berechtigt und verpflichtet zu
erklären ist, die D. und A., G., E. und F. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen
und zu beurteilen. Das Gesuch erweist sich damit als begründet.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver-
pflichtet, die D., A., G., E. und F. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und
zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 15. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt,
Wirtschaftsdelikte
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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