Beschluss vom 17. September 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A.,
2. B. GMBH,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON OBWALDEN, Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.43–44
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Sachverhalt:
A. Die Kantonspolizei Obwalden rapportierte am 18. Juni 2019 gegen A. an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden. A. soll am 19. April 2019, 14.00
Uhr, auf der Brünigstrasse in Fahrtrichtung Luzern gemäss Aufzeichnung der
Geschwindigkeitsmessanlage (Lasergerät) mit einem "Ferrari 488 Spider"
(Farbe: gelb) mit 126km/h statt mit 80km/h gefahren sein (nach Abzug der
Gerätetoleranz von 4km/h). Die Staatsanwaltschaft Obwalden eröffnete am
27. Juni 2019 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit. Sie zog die
Videoaufnahmen der Tunnelüberwachungen bei und liess sich die Aufnah-
men der Raststätte D. edieren. Darauf sei A. zu erkennen, wie er aus dem
obigen Fahrzeug aussteige.
B. Die C. AG stellte am 6. August 2019 Strafanzeige bei der Zuger Polizei ge-
gen A. wegen Veruntreuung. Er habe demnach ein neues Fahrzeug "Ferrari
California T" (Farbe: nero daytona) vom 11. Juli 2015 bis 10. Juli 2019 ge-
least, es indes nach Vertragsablauf nicht retourniert und auch die letzten
zwei Leasingraten nicht bezahlt. Die Kantonspolizei Luzern stellte das Fahr-
zeug am 6. August 2019 in Z. (LU) sicher.
C. Der Kanton Luzern übernahm am 8. August 2019 das Strafverfahren vom
Kanton Zug, da der vermutliche Tatort im Kanton Luzern sei. Die Staatsan-
waltschaft Luzern beschlagnahmte das Fahrzeug "Ferrari California T" am
9. August 2019. Am 27. August 2019 übernahm er das Strafverfahren gegen
A. vom Kanton Obwalden, da das schwerste Delikt (Veruntreuung) mut-
masslich in Z. (LU) verübt worden sei.
D. A. und die B. GmbH gelangten gegen die Übernahme des Verfahrens vom
Kanton Obwalden (Übernahmeverfügung vom 27. August 2019) mit Eingabe
vom 9. September 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts. Sie beantragen in der Hauptsache:
1. Die Verfügung ist aufzuheben.
2. Die angebliche Verkehrsregelverletzung ist durch die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Obwalden zu führen.
Das Gericht holte am 10. September 2019 die Verfahrensakten ein (act. 2
bis 4).
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Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im
Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be-
hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles
an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit
dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist –
einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder
direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (Beschlüsse
des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.1;
BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1).
Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige
Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO
und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand
(Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde miss-
achtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
1.2 Ob vorliegend ein Überweisungsverfahren durchzuführen gewesen wäre,
kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer handelte der Rechtsmittelbeleh-
rung der Gerichtsstandsverfügung vom 27. August 2019 gemäss, auf deren
Richtigkeit er hier vertrauen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2). Sind auch
die weiteren Voraussetzungen erfüllt, ist daher auf die Beschwerde einzutre-
ten, wenngleich die Verfügung ergangen ist, ohne den Beschwerdeführer
anzuhören. Eine Gehörsverletzung ist in Einzelfällen wie dem vorliegenden
heilbar (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; TPF 2005 177 E. 2.3; Art. 393 Abs. 2 StPO
zur Kognition). Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Verfah-
ren zur Gerichtsstandsverfügung äussern, wodurch die Gehörsverletzung
geheilt wurde (zur Auswirkung auf die Kostenverlegung, vgl. Erwägung 3).
1.3 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382
Abs. 1 StPO).
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1.4 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter der Strafuntersuchung Partei
(vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und als solche zur Einreichung einer Be-
schwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert (Art. 41 Abs. 2
StPO). Hingegen ist die B. GmbH weder beschuldigt noch hat sie sich als
Privatklägerin konstituiert. Sie ist lediglich Halterin des mutmasslich zu
schnell gefahrenen "Ferrari 488 Spider" und, wie von ihr vorgebracht, dessen
Eigentümerin. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass oder wie sie in
ihren Rechten unmittelbar betroffen wäre (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO; Art. 382
Abs. 1 StPO) noch ist dies vorliegend ersichtlich. Damit ist die B. GmbH nicht
beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Ausführungen An-
lass. Auf die Beschwerde von A. ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das fragliche Fahrzeug gar nicht
geführt. Er sei ferienbedingt im Ausland gewesen und habe erst am 5. Au-
gust 2019 in die Schweiz zurückkehren sollen. Es lägen keinerlei Beweismit-
tel vor, die den Beschwerdeführer belasten würden. Der bereits vier Monate
zurückliegende Vorfall hätte durch die Staatsanwaltschaft längst eingestellt
werden können. Eine Zusammenlegung sei unnötig, unzweckmässig und
auch nicht erforderlich. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte für eine Ver-
untreuung zu Lasten der C. AG im Kanton Luzern. Ihre Strafanzeige sei will-
kürlich. Stelle somit die Veruntreuung keine Basis für eine Strafverfolgung
dar und sei das Strafverfahren wegen der Verkehrsregelverletzung einzu-
stellen, so erübrige sich eine Zusammenlegung der Verfahren. Die Übernah-
meverfügung sei rechtswidrig und aufzuheben (act. 1).
2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter-
suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos
oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht
nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge-
worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage
kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy-
pothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in du-
bio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestim-
mung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschul-
digten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt an-
zunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14
vom 28. Mai 2019 E. 5).
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2.3 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte
Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.4 Vorliegend ist unbestritten, dass eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 90
Abs. 2 SVG), eine Veruntreuung jedoch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und die Veruntreuung somit die mit
der schwersten Strafe bedrohte Tat darstellt. Die Eingabe des Beschwerde-
führers stellt auch den Begehungsort der mutmasslichen Veruntreuung in
Z. (LU) nicht in Frage. Der gesetzliche Gerichtsstand befindet sich vorlie-
gend somit im Kanton Luzern. Triftige Gründe für ein Abweichen vom ge-
setzlichen Gerichtsstand sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die
Vorbringen des Beschuldigten und Beschwerdeführers zum fehlenden Tat-
verdacht und zur fehlenden Schuld gehen an der Sache vorbei: Die Eröff-
nungen der Strafuntersuchungen waren nicht von vornherein haltlos. Was
ihm letztlich nachgewiesen werden kann, ist für die vorliegende Gerichts-
standsfrage nicht wesentlich. Selbst eine Einstellungsverfügung wäre durch
die zuständige Behörde zu erlassen. Die Rügen gehen somit fehl. Die Be-
schwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
3. Bei der Auferlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer der Rechtsmittelbelehrung der Gerichtsstandsverfügung ge-
mäss handelte und der Verletzung seines rechtlichen Gehörs Rechnung zu
tragen ist (vgl. TPF 2013 179 E. 1.4). Vorliegend sind daher keine Gerichts-
gebühren zu erheben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde der B. GmbH wird nicht eingetreten.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 17. September 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Josef Schaller
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).
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