Beschluss vom 11. Februar 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN,
Staatsanwaltschaft,
2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
Untersuchungsamt St. Gallen,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.49
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Sachverhalt:
A. Am 5. September 2018 erstattete der in Bern wohnhafte A. bei der Kantons-
polizei Bern Anzeige gegen B. samt Strafantrag. Er warf B. vor, ihm über die
Auktionsplattform M.ch ein Mobiltelefon angeboten zu haben, die Lieferung
jedoch nach Erhalt des verlangten Kaufpreises von Fr. 700.-- unterlassen zu
haben (Untersuchungsakten BJS 19 138, s. Strafantrag und Anzeigerapport
Regionalpolizei Seeland – Berner Jura vom 8. April 2019).
Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass sich B.
zum Tatzeitpunkt im Rehabilitationszentrum in Z. (AR) aufhielt (Untersu-
chungsakten BJS 19 1).
Auf Rechtshilfeersuchen der Berner Behörden hin vernahm die Kantonspo-
lizei Appenzell-Ausserrhoden B. ein erstes Mal am 7. November 2018 und
ein zweites Mal am 8. März 2019. Am 7. November 2018 sagte B. aus, er
habe das Mobiltelefon mit der Rufnummer, mit welcher der Betrug ausgeführt
wurde, C. gegeben. Er selber habe nie mit A. kommuniziert. Er denke irgend
jemand wolle etwas auf ihn abschieben. Auf die Frage, wer etwas auf ihn
schieben wolle, erklärte B., er habe nach seiner Haftzeit (in der Strafanstalt
in Y. SG) hauptsächlich nur noch mit C. zu tun gehabt. Die Leute der Straf-
anstalt in Y. SG seien eh alle kriminell, deshalb könne er es noch Einigen
zutrauen (S. 7 f.). Mit E-Mail vom 8. November 2018 an den einvernehmen-
den Polizeibeamten erklärte B., er habe aus «Versehen» C. falsch beschul-
digt. Er habe Probleme mit gewissen Leuten gehabt, denen er Geld geschul-
det habe, also habe er das Telefon als Pfand gegeben. Er bitte vielmals um
Entschuldigung für die falschen Angaben. Anlässlich seiner zweiten Einver-
nahme vom 8. März 2019 im «Vorverfahren wegen Betruges, falscher An-
schuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege» anerkannte er die Forde-
rung von A. B. wurde sodann mit dem Vorwurf konfrontiert, wissentlich und
willentlich nichtschuldige Personen bei einer Behörde eines Verbrechens
oder Vergehens beschuldigt zu haben. Darauf gab B. folgende Antwort:
«Ähm, sie hatten mir aber noch Zeit gegeben bis zum nächsten Tag, um dies
richtig zu stellen. Das habe ich dann ja auch gemacht» (S. 6).
Mit Verfügungen vom 7., 14. Januar und 12. Februar 2019 forderte sodann
die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland die
Bank D. auf, Auskunft über das Konto zu erteilen, auf welchem der Geschä-
digte den Kaufpreis zuhanden von B. einbezahlt hatte (Untersuchungsakten
BJS 19 1).
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Am 3. Mai 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Straf-
untersuchung gegen B. wegen Betrugs, evtl. Geldwäscherei zum Nachteil
von A. (Untersuchungsakten BJS 19 138).
B. Am 7. und 12. Mai 2019 wurde bei der Kantonspolizei St. Gallen Anzeige
gegen B. wegen Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes, in Umlauf-
setzen falschen Geldes und geringfügigen Betrugs erstattet (Strafakten Un-
tersuchungsamt St. Gallen ST.2019.15567, Dossier S2 und S3). Gemäss
der Telefonnotiz vom 13. Mai 2019 der zuständigen Staatsanwältin beim Un-
tersuchungsamt Gossau wurde der Bundesanwaltschaft in diesem Zusam-
menhang eine Gerichtsstandsanfrage in Aussicht gestellt (Strafakten Unter-
suchungsamt St. Gallen ST.2019.15567, Dossier S3, Urk. 3.9). Eine solche
ist den Akten indes nicht zu entnehmen. Am 17. Mai 2019 wurde bei der
Kantonspolizei St. Gallen sodann Anzeige gegen B. wegen Hausfriedens-
bruchs und Ladendiebstahls erhoben (Strafakten Untersuchungsamt
St. Gallen ST.2019.15567, Dossier S1).
Am 12. Juli 2019 wurden bei der Kantonspolizei St. Gallen weiter drei Anzei-
gen gegen B. sowie gegen E. wegen in Mittäterschaft begangenen Sachbe-
schädigungen erstattet (Strafakten Untersuchungsamt St. Gallen
ST.2019.15567, Dossier S4).
Am 14. August 2019 wurde bei der Kantonspolizei St. Gallen schliesslich
Anzeige gegen E. wegen mehrfacher Vergewaltigung, begangen zwischen
1. August 2018 und 14. August 2019, erstattet (Strafakten Untersuchungs-
amt St. Gallen, Dossier S1, ST.2019.30004). Die Untersuchung gegen E.
wegen Vergewaltigung wurde am 2. September 2019 im Schweizerischen
Strafregister eingetragen (Strafakten Untersuchungsamt St. Gallen, Dossier
P, ST.2019.30004).
C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Generalstaatsanwaltschaft, zunächst die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons St. Gallen um Übernahme des Strafverfahrens gegen B. Zur Begrün-
dung der Zuständigkeit des Kantons Bern führte sie aus, dass die zur An-
zeige gebrachte Handlung am damaligen Wohnort von B. in X. (SG) began-
gen worden sei (act. 1.1; Gerichtsstandsakten).
D. Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 lehnte das Untersuchungsamt St. Gallen die
Verfahrensübernahme ab. Gemäss seinen Ermittlungen sei B. vom 30. Juli
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2018 bis zum 19. April 2019 im Rehabilitationszentrum Z. (AR) wohnhaft ge-
wesen. Aufgrund des Tathergangs sei davon auszugehen, dass die Tat am
damaligen Wohnsitz von B. in Z. (AR) ausgeführt worden sei, weshalb die
Tathandlung nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle (act. 1.2; Gerichts-
standsakten).
Gleichzeitig ersuchte das Untersuchungsamt St. Gallen die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Bern um Übernahme der bei ihm gegen B. hängigen
Verfahren (ST.2019.15567) wegen geringfügigen Diebstahls, Hausfriedens-
bruchs, in Umlaufsetzen falschen Geldes, geringfügigen Betruges sowie Ein-
führen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (s.o.) mittels Übernahmeverfü-
gung (act. 1.2; Gerichtsstandsakten).
E. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schrei-
ben vom 18. Juli 2019 die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden um
Übernahme ihres Verfahrens gegen B. (act. 1.3; Gerichtsstandsakten).
Sie überwies ihr des Weiteren die Gerichtsstandsanfrage des Kantons
St. Gallen betreffend geringfügigen Diebstahl, Hausfriedensbruch, in Um-
laufsetzen falschen Geldes mit dem Hinweis, sich betreffend der Übernahme
dieser Verfahren mit dem Kanton St. Gallen in Verbindung zu setzen
(act. 1.3; Gerichtsstandsakten).
F. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden lehnte mit Schreiben vom
5. August 2019 die Verfahrensübernahme mit folgender Begründung ab:
Beim Betrug handle es sich um ein zusammengesetztes Delikt und es wür-
den vorliegend mehrere Handlungsorte vorliegen. Es seien daher die Behör-
den zuständig, an denen die erste Verfolgungshandlung vorgenommen wor-
den sei. Der Kanton St. Gallen habe die erste Vorbereitungshandlung vorge-
nommen, weshalb er zuständig sei. Sodann gehe aus der Gerichtsstands-
anfrage nicht hervor, dass B. die Tat von seinem Wohnort in AR aus began-
gen habe. Diesfalls gelte subsidiär der Erfolgsort als Anknüpfungspunkt, wel-
cher im Kanton Bern liegen würde (act. 1.4; Gerichtsstandsakten).
G. Mit Schreiben vom 13. August 2019 wiederholte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern ihr Übernahmeersuchen gegenüber der Staatsanwaltschaft
Appenzell Ausserrhoden unter Beilage der Gerichtsstandsanfrage des Kan-
tons St. Gallen samt Akten und wies diese darauf hin, dass aufgrund des
Geständnisses und des Tathergangs davon auszugehen sei, dass B. die
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arglistige Täuschungshandlung an seinem damaligen Aufenthaltsort in
Z. (AR) ausgeführt habe (act. 1.5; Gerichtsstandsakten).
H. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden lehnte mit Schreiben vom
16. August 2019 das Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Bern wiederum ab unter Rücksendung der Akten BJS 19 138 und
ST.2018.15567. B. möge in Z. (AR) für eine gewisse Zeit wohnhaft gewesen
sein, doch sage dies nichts darüber aus, wo er sich während der Tatzeit auf-
gehalten habe. Die einzigen gesicherten Anknüpfungspunkte seien im Kan-
ton St. Gallen als Handlungsort und im Kanton Bern, wo der Erfolg eingetre-
ten sei (act. 1.6; Gerichtsstandsakten).
I. Mit Schreiben vom 29. August 2019 wies die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Bern das Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Un-
tersuchungsamt St. Gallen, um Übernahme der weiteren Verfahren gegen
B. (geringfügiger Diebstahl, Hausfriedensbruch, in Umlaufsetzen falschen
Geldes, geringfügiger Betrug, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes;
s.o.) unter Beilage der entsprechenden Akten ab (act. 1.7; Gerichtsstands-
akten).
J. Mit Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2019 ersuchte die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden um
eine weitere Befragung von B. Namentlich solle er zur Frage einvernommen
werden, wo (in welchem Kanton, an welcher Adresse) und auf welchem
Computer B. das fragliche Verkaufsangebot im August 2018 erstellt habe.
Am 11. September 2019 teilte der zuständige Staatsanwalt der Staatsan-
waltschaft Appenzell Ausserrhoden der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern mit, dass der Aufenthaltsort von B. unbekannt sei, weshalb das Rechts-
hilfeersuchen vereinbarungsgemäss zurückgesandt werde (Untersuchungs-
akten BJS 19 138; Gerichtsstandsakten).
K. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schrei-
ben vom 12. September 2019 die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrho-
den um Übernahme der Verfahren wegen falscher Anschuldigung, Betrugs,
evtl. Geldwäscherei. B. werde vorgeworfen, sich anlässlich der Einvernahme
vom 8. März 2019 der falschen Anschuldigung strafbar gemacht zu haben.
Der Tatort liege dabei offensichtlich dort, wo B. die falsche Aussage zu Pro-
tokoll gegeben habe, mithin in W. (AR), Kanton Appenzell Ausserrhoden. Die
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falsche Anschuldigung stelle die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat dar,
weshalb der Kanton Appenzell Ausserrhoden für die Verfolgung von B. zu-
ständig sei (act. 1.8; Gerichtsstandsakten).
L. Mit Schreiben vom 20. September 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft Ap-
penzell Ausserrhoden auch dieses Ersuchen um Verfahrensübernahme ab.
Zur Hauptsache brachte sie vor, der Tatbestand der falschen Anschuldigung
sei vorliegend nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern habe in
der Vergangenheit die falsche Anschuldigung auch nicht als relevant erach-
tet (act. 1.9; Gerichtsstandsakten).
M. Mit Schreiben vom 30. September 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern sowohl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden
als auch dem Untersuchungsamt St. Gallen ihr Ersuchen um Übernahme
ihres Verfahrens BJS 19 138 wegen Betrugs, evtl. Geldwäscherei (und evtl.
falscher Anschuldigung, Kanton Appenzell Ausserrhoden) im Sinne eines
abschliessenden Meinungsaustausches (act. 1.10; Gerichtsstandsakten).
N. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 lehnte das Untersuchungsamt St. Gallen
die Zuständigkeit ab im Strafverfahren gegen B. wegen des Verdachts
- des Betruges zum Nachteil von A. begangen am 22. August 2018,
- des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls zum
Nachteil von Genossenschaft F. in V. (SG) begangen am 17. Mai
2019,
- des Einführens, Erwerbens, Lagern falschen Geldes zum Nachteil
von G. AG begangen am 7. Mai 2019 in U. (SG) («Bundeskompe-
tenz»),
- des in Umlaufsetzen falschen Geldes, Einführens, Erwerbens, La-
gern falschen Geldes («Bundeskompetenz»), des versuchten gering-
fügigen Betruges begangen zwischen 12. März 2019 und 12. Mai
2019 in Z. (AR) bzw. Taxistandplatz V. (SG),
- der Sachbeschädigung zum Nachteil von H. begangen am 12. Juli
2019 in V. (SG),
- der Sachbeschädigung zum Nachteil von Club I. begangen am
12. Juli 2019 in V. (SG),
- der Sachbeschädigung zum Nachteil von J. begangen am 12. Juli
2019 in V. (SG),
- der falschen Anschuldigung zum Nachteil von C. begangen am 7. No-
vember 2018 in W. (AR)
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sowie im Strafverfahren gegen E. wegen des Verdachtes
- der Vergewaltigung, Nötigung, Drohung zum Nachteil von K., began-
gen zwischen 1. August 2018 und 14. August 2019 in V. (SG),
- des Betrugs zum Nachteil von L. begangen zwischen 24. Mai 2018
und 18. Oktober 2018 in ZZ. (GR) und YY. (GR),
- der Sachbeschädigung zum Nachteil von H. begangen am 12. Juli
2019 in V. (SG),
- der Sachbeschädigung zum Nachteil von Club I. begangen am
12. Juli 2019 in V. (SG),
- der Sachbeschädigung zum Nachteil von J. begangen am 12. Juli
2019 in V. (SG).
Das Untersuchungsamt St. Gallen ergänzte, dass B. und E. verdächtigt wer-
den, die drei Sachbeschädigungen vom 12. Juli 2019 in V. (SG) gemeinsam
begangen zu haben, weshalb sie als Mittäter gemeinsam zu verfolgen und
beurteilen seien. Abschliessend erachtete es aufgrund der falschen Anschul-
digung den Kanton Appenzell Ausserrhoden für das Verfahren gegen B. und
den Mittäter (bei den Sachbeschädigungen) E. zuständig (act. 1.11).
O. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden lehnte mit Schreiben vom
8. Oktober 2019 auch das letzte Übernahmeersuchen der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Bern ab (act. 1.12).
Mit E-Mail vom 11. Oktober 2019 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden die vor-
stehende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
vom 3. Oktober 2019 zur Kenntnis zu, weil die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Appenzell Ausserrhoden zuvor keine Kopie dieser Stellungnahme er-
halten hatte (act. 1.15). Eine Reaktion darauf blieb seitens der Staatsanwalt-
schaft Appenzell Ausserrhoden innerhalb der angesetzten Frist aus (s. act. 1
S. 4).
P. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 richtete die Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Bern ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin wird beantragt, es seien
die Strafbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden, eventualiter dieje-
nigen des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die
B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Was
die Verfahren betreffend E. anbelangt, erklärte die Staatsanwaltschaft des
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Kantons Bern, dass es am Kanton St. Gallen liege, entsprechende Anträge
zu stellen (act. 1 S. 5).
Q. Mit Gesuchsantwort vom 29. Oktober 2019 beantragte das Untersuchungs-
amt St. Gallen, der Kanton Appenzell Ausserrhoden sei für die Strafverfah-
ren gegen B. und E. als zuständig zu erklären (act. 3).
Mit Gesuchsantwort vom 1. November 2019 beantragte die Staatsanwalt-
schaft Appenzell Ausserrhoden, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten.
Eventualiter seien die Behörden des Kantons St. Gallen zu Verfolgung und
Beurteilung von B. für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Subeventualiter
seien die Behörden des Kantons Bern zu Verfolgung und Beurteilung von B.
für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Die Staatsanwaltschaft
Appenzell Ausserrhoden hielt weiter fest, dass ihr der Lebenssachverhalt in
Bezug auf die Vergewaltigung und dem Beschuldigten E. nicht bekannt sei.
Es sei davon auszugehen, dass bei einer allfälligen Vereinigung der Verfah-
ren der Kanton St. Gallen für die Verfolgung zuständig sei (act. 4 S. 4).
Mit Schreiben vom 6. November 2019 reichte das Untersuchungsamt
St. Gallen eine Stellungnahme ein (act. 6). Mit Schreiben vom 8. November
2019 reichte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden ebenfalls eine
Stellungnahme ein (act. 7).
R. Mit Gesuchsreplik vom 15. November 2019 änderte die Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern ihre Anträge insofern, als die Strafbehörden des Kantons
Appenzell Ausserrhoden, eventualiter diejenigen des Kantons St. Gallen für
berechtigt und verpflichtet zu erklären, nicht nur die B. sondern auch die E.
zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 9).
S. Mit Gesuchsduplik vom 22. November 2019 hielt die Staatsanwaltschaft Ap-
penzell Ausserrhoden an ihren früher gestellten Anträgen fest (act. 11). Mit
Schreiben vom 21. November 2019 reichte das Untersuchungsamt St. Gal-
len seine Gesuchsduplik ein (act. 12). Diese Eingaben wurde allen Parteien
zur Kenntnis gebracht (act. 13).
T. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele-
mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie-
dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die
Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die
Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren
Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam-
mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht
(Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch
einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396
Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96).
1.3 Bezüglich Form und Substanziierung gilt, dass Eingaben in Gerichtsstands-
streitigkeiten vollständig zu dokumentieren sind, sodass ohne weitere Be-
weismassnahmen darüber entschieden werden kann (Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BG.2014.5 vom 24. April 2014 E. 1.3). Die in Gerichts-
standsverfahren ersuchende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass
ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Ge-
richtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen wer-
den können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzule-
gen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen
werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg
eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden straf-
baren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Ver-
folgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden
(a.a.O.).
1.4 Vor Einreichung des Gesuchs haben der Gesuchsteller und der Gesuchs-
gegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden
und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt.
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1.5
1.5.1 Der Gesuchsgegner 1 (KT AR) bringt vor, die zehntägige Frist sei bereits
nach der ersten Ablehnung im August 2019 abgelaufen. Selbst wenn die Ge-
richtsstandsanfrage bezüglich der falschen Anschuldigung zulässig und zeit-
gerecht erfolgt sein sollte, wäre spätestens mit der Ablehnung der Gerichts-
standsanfrage vom 20. September 2019 die zehntägige Frist bereits lange
vor der Einreichung des Gesuchs abgelaufen. Nach Ansicht des Gesuchs-
gegners 1 wäre es geradezu stossend, wiederholte Gerichtsstandsanfragen
zu einem unveränderten Sachverhalt zuzulassen (act. 4 S. 2 f.).
1.5.2 Dem hält der Gesuchsteller (KT BE) entgegen, dass er zunächst von einer
Anknüpfung an den Betrug ausgegangen sei. Daher habe er sich nach der
abermaligen Rückweisung vom 16. August 2019 durch den Gesuchsgeg-
ner 1 gezwungen gesehen, B. nochmals zum genauen Tatort befragen zu
lassen. Nachdem B. in der Folge nicht mehr habe aufgefunden werden kön-
nen, seien nochmals Gerichtsstandsverhandlungen aufgenommen worden.
Zudem habe die einlässliche Prüfung des Dossiers ergeben, dass die Polizei
des Gesuchsgegners 1 B. eine falsche Anschuldigung zur Last gelegt habe.
Die Anfrage vom 12. September 2019 enthalte daher einen neuen Sachver-
halt. Erst mit Schreiben vom 20. September 2019 habe er beide involvierten
Kantone zum abschliessenden Meinungsaustausch aufgefordert und die de-
finitive Rückweisung durch den Gesuchsgegner 1 abgewartet (act. 9 S. 2 f.).
1.5.3 Auch wenn dem Gesuchsteller zu Recht vorgehalten wird, den Vorwurf der
falschen Anschuldigung nicht viel früher (vgl. supra lit. A) gerichtsstands-
rechtlich eingebracht zu haben, ist ihm auch beizupflichten, dass der Mei-
nungsaustausch mit den Antworten des Gesuchsgegners 1 weder vom
16. August 2019 noch vom 20. September 2019 abgeschlossen war.
1.6
1.6.1 Seit Anfang August 2019 ist allen Verfahrensparteien bekannt, dass im Kan-
ton St. Gallen eine Strafuntersuchung gegen B. wegen in Umlaufsetzen fal-
schen Geldes, geringfügigem Betrug, Einführen, Erwerben, Lagern falschen
Geldes eingeleitet wurde.
1.6.2 Diese Straftaten unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. e
StPO). Die Bundesanwaltschaft kann diese Strafsache den kantonalen Be-
hörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen (Art. 25 Abs. 1 StPO).
Die Delegationsverfügung ist eine Prozessvoraussetzung (FINGERHUTH/LIE-
BER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl.
2014, Art. 25 StPO N. 8). Weiter ist gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO der Grund-
satz der Verfahrenseinheit zu berücksichtigen. Handelt es sich um Straf-
- 11 -
taten, die u.a. teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen, gehen ge-
mäss Abs. 2 die Artikel 25 und 33-38 StPO vor. Daraus folgt, dass vorliegend
zwingend die Bundesanwaltschaft in den Meinungsaustausch zu involvieren
war. Was der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang vorbringt (act. 1
S. 5), vermag daran nichts zu ändern. Der Meinungsaustausch ist diesbe-
züglich nicht abgeschlossen.
1.7
1.7.1 Seit Anfang August 2019 ist allen Verfahrensparteien ebenfalls bekannt,
dass im Kanton St. Gallen ein Strafverfahren gegen B. und E. als Mittäter
wegen Sachbeschädigung existiert. Allen Verfahrensparteien ist seit Mitte
Oktober 2019 sodann insbesondere bekannt, dass im Kanton St. Gallen ein
Strafverfahren gegen E. wegen Vergewaltigung eröffnet wurde (s. supra
lit. N und O).
1.7.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or-
tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der
Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV
222 E. 1). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die
Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor-
genommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person
mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfol-
gung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig,
an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei
gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst
Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen
mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu
kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer-
den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt
worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts-
stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu-
erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun-
desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2). Die
schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs-
ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi-
legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah-
men verändern, zu berücksichtigen sind. Bei gleichen Höchststrafen ist das-
jenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend (Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.1;
BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1; BK_G 031/04 vom 12. Mai
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2004 E. 1.2 in fine). Handelt es sich um Straftaten, die u.a. teilweise in die
Zuständigkeit des Bundes fallen, gehen gemäss Art. 29 Abs. 2 die Artikel 25
und 33-38 StPO vor. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft
und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder verei-
nen.
Wird eine Beteiligung erst nachträglich bekannt, so bestimmt sich der Ge-
richtsstand für diese Beteiligung ebenfalls nach Art. 34 Abs. 1 StPO, es sei
denn, im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens sei im gegen den Täter
oder die übrigen Beteiligten geführten Verfahren bereits Anklage erhoben
worden (Art. 34 Abs. 2 StPO; vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a. a. O., N. 231 f.;
Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.20 vom 27. Dezember 2010
E. 3.1).
1.7.3 Soweit der Vorwurf der falschen Anschuldigung nicht sicher ausgeschlossen
werden kann, handelt es sich dabei um die schwerste B. vorgeworfene Tat
im gerichtsstandsrechtlichen Sinne. Die Vergewaltigung stellt demgegen-
über den schwersten Tatvorwurf seines Mittäters E. dar. Von den beiden Mit-
tätern hat E. daher jedenfalls die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ver-
übt. Davon ausgehend wäre grundsätzlich die Vergewaltigung vorrangig ge-
richtsstandsrelevant. Trotz Kenntnis dieses Strafverfahrens wurde in diesem
Punkt der Meinungsaustausch nicht vollständig durchgeführt. Dieser blieb
auch im vorliegenden Verfahren insofern aus, als diesbezüglich der Gesuch-
steller und der Gesuchsgegner 1 sich nicht festlegen wollen. Der Gesuchs-
gegner 2 (KT SG) stellt demgegenüber implizit einen nicht weiter begründe-
ten Antrag auf Trennung des Strafverfahrens gegen E. (s. nachfolgend).
1.7.4 In seinem Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands führt der Gesuchstel-
ler im Eventualstandpunkt aus, dass zu prüfen sei, ob gestützt auf die Mittä-
terschaft von E. an die Vergewaltigung anzuknüpfen sei, wenn davon aus-
gegangen werden sollte, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung
offensichtlich nicht erfüllt sei (act. 1 S. 6). Diesfalls sei der Gesuchsgegner 2
zur Verfolgung und Beurteilung aller Delikte „des Beschuldigten“ zuständig
(act. 1 S. 7). Der Gesuchsteller erklärt aber nicht, weshalb dies lediglich für
den Eventualfall massgeblich sein soll, und scheint sich nicht abschliessend
festlegen zu wollen. Im Rahmen der Gesuchsreplik beantragt er neu, es
seien die Behörden des Gesuchsgegners 1, eventualiter des Gesuchsgeg-
ners 2, zur Verfolgung und Beurteilung der B. und E. bezüglich der diesen
vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 9 S. 1).
Zur Begründung verweist der Gesuchsteller formell auf sein Gesuch (act. 9
S. 2), welchem indes keine eindeutigen und nachvollziehbaren Argumente
zu entnehmen sind. Aufgrund des neu gestellten Antrags bleibt überdies un-
klar, ob der Gesuchsteller tatsächlich die Auffassung vertritt, der Gesuchs-
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gegner 1 habe auch das Strafverfahren gegen E. wegen Vergewaltigung zu
übernehmen.
Beide Gesuchsgegner schweigen sich dazu ebenfalls aus. Der Gesuchsgeg-
ner 2 befürwortet im Ergebnis die Trennung der Verfahren gegen E., indem
er ausschliesslich die Zuständigkeit der gleichen Behörden (d.h. in casu des
Gesuchsgegners 1) für B. und E. für die gemeinsam verübten Taten (Sach-
beschädigungen) beantragt (act. 3; act. 1.11). Eine Begründung hiefür wird
zu keinem Zeitpunkt genannt.
Der Gesuchsgegner 1 erklärt in seiner Gesuchsantwort, ihm sei der Lebens-
sachverhalt in Bezug auf die Vergewaltigung und den Beschuldigten E. nicht
bekannt (act. 4 S. 4). Er stellt sich auf dem Standpunkt, dass bei einer allfäl-
ligen Vereinigung der Verfahren der Gesuchsteller 2 für die Verfolgung zu-
ständig sei. Weshalb er von einer „allfälligen“ Vereinigung ausgeht, begrün-
det er nicht (act. 4 S. 4). Auch er scheint sich nicht abschliessend festlegen
zu wollen.
1.7.5 Es ist offensichtlich, dass sich der Vorwurf der Vergewaltigung von der De-
liktsart her klar von den übrigen Vorwürfen sowohl gegenüber E. als auch
gegenüber B. unterscheidet. Im Strafverfahren wegen Vergewaltigung sind
besondere Regelungen zum Schutz des Opfers zu beachten (s. insbeson-
dere Art. 152 f. StPO), weshalb man sich durchaus fragen kann, ob die An-
knüpfung des Gerichtsstands für beide Mittäter am Vorwurf der Vergewalti-
gung vorliegend zweckmässig ist (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafge-
richts BG.2009.31 vom 19. Mai 2010 E. 3.3). Diese Fragestellung zieht
gleichermassen nicht nur die Frage nach einer partiellen Vereinigung der
Strafverfahren gegen die Mittäter nach sich, sondern gleichzeitig auch die
Frage nach einer (partiellen) Trennung eines der beiden Strafverfahren.
1.7.6 Da sich diesbezüglich namentlich der Gesuchsteller nicht abschliessend
festlegt und keinen einzigen Grund für diese Haltung nennt, sachliche
Gründe für deren Anträge ebenso wenig die anderen Verfahrensbeteiligten
vorbringen, erweist sich das Gesuch auch in dieser Hinsicht als mangelhaft.
Eine Bestimmung des Gerichtsstands ist unter diesen Umständen nicht mög-
lich.
1.8 Aus den vorgenannten Gründen ist deshalb auf das Gesuch nicht einzutre-
ten.
2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 11. Februar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft
- Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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