Beschluss vom 8. Mai 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.5
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 2. Oktober 2018 ging bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubün-
den (nachfolgend «StA GR») ein Strafantrag des A. gegen B. sowie weitere
Beteiligte ein (Verfahrensakten StA GR, Dossier 1, act. 1). Demnach soll B.
in einer beim Landgericht München I eingereichten Klageschrift vom […] eine
Vielzahl von unrichtigen und für A. massiv ehrenrührigen Behauptungen auf-
gestellt haben. B. soll sodann in Deutschland eine E-Mail an C. versandt
haben, der die betreffende Klageschrift beigefügt gewesen sei und die C. in
der Schweiz zur Kenntnis genommen habe.
B. Am 8. November 2018 vernahm die StA GR C. als Zeugen ein (Verfahrens-
akten StA GR, Dossier 2, act. 5). Er gab an, B. habe ihm die Klageschrift
Ende März 2018 an seine Geschäfts-E-Mail-Adresse gesandt. Wo er die Kla-
geschrift gelesen habe, könne er nicht mehr mit Sicherheit sagen.
C. Am 13. November 2018 ersuchte die StA GR die Staatsanwaltschaft Höfe
Einsiedeln (nachfolgend «StA Höfe Einsiedeln») um Übernahme des Verfah-
rens gegen B. (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 1). Die StA Höfe
Einsiedeln lehnte mit Schreiben vom 16. November 2018 ab (Verfahrensak-
ten StA GR, Dossier 3, act. 2).
D. Auf schriftliche Nachfrage der StA GR vom 20. November 2018 (Verfahrens-
akten StA GR, Dossier 2, act. 6) hin schrieb C., er habe die fragliche E-Mail
am 28. März 2018 um 17.01 Uhr erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich
im Büro der D. AG in Z. (Kanton Schwyz) befunden. Am nächsten Morgen
um 9.10 Uhr habe er die E-Mail informationshalber an weitere Personen wei-
tergeleitet, was ebenfalls vom Sitz der D. AG aus geschehen sei. Aufgrund
der beschriebenen Konstellation sei er sich sicher, dass er die Klageschrift
vor der Weiterleitung zumindest gesichtet habe. Detailliert gelesen habe er
sie am darauffolgenden Osterwochenende in Deutschland.
E. Am 20. Dezember 2018 ersuchte die StA GR die StA Höfe Einsiedeln erneut
um Übernahme des Verfahrens gegen B. (Verfahrensakten StA GR, Dossier
3, act. 3). Die StA Höfe Einsiedeln lehnte mit Schreiben vom 4. Januar 2019
erneut ab (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 4).
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F. Am 16. Januar 2019 ersuchte die StA GR die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA SZ») um Übernahme des Verfahrens
i.S. B. (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 5). Die OStA SZ lehnte mit
Schreiben vom 23. Januar 2019 ab (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3,
act. 6).
G. Mit Gesuch vom 29. Januar 2019 gelangt die StA GR an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafbehör-
den des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B.
und weiteren Beteiligten gemäss Strafantrag vom 28. September 2018 vor-
geworfenen strafbaren Handlungen der üblen Nachrede und der Verleum-
dung zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
H. Mit Gesuchsantwort vom 6. Februar 2019 beantragt die OStA SZ, es seien
die Strafbehörden des Kantons Graubünden für berechtigt und verpflichtet
zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen
und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der StA GR am 7. Feb-
ruar 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei-
nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er-
scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele-
mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie-
dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die
Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die
Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die
ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist
von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl.
- 4 -
hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren
Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam-
mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht
(Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die
betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach
den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons
gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag-
liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat-
sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (vgl.
zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. Au-
gust 2016 E. 2.2 m.w.H.). Dazu gehört in Verfahren gegen eine bekannte
Person insbesondere die Erhebung eines diese betreffenden Strafregister-
auszugs. Dies in erster Linie um auszuschliessen, dass gegen diese bei ei-
ner anderen Strafbehörde ein Verfahren mit einer höheren Strafdrohung ge-
führt wird (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. Au-
gust 2016 E. 2.5; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014,
S. 460 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 560; vgl. auch Empfehlungen zur Bestimmung
der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen] der Schweizeri-
schen Staatsanwälte-Konferenz vom 22. November 2018, Ziff. 6).
1.3 B. betreffend liegt kein Strafregisterauszug in den Akten. Nur schon aus die-
sem Grund kann eine zuverlässige Prüfung des Gerichtsstands nicht erfol-
gen. Auf den sinngemäss erhobenen Vorwurf des Gesuchgegners, der Ge-
suchsteller habe nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstands wesentli-
chen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchge-
führt, womit sich das Gesuch als verfrüht erweise, braucht nicht weiter ein-
gegangen zu werden. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
2. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 9. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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