Beschluss vom 15. Januar 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.55
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Zug führt ein Strafverfahren gegen A. wegen Nöti-
gung, Erpressung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
A., welcher bereits einschlägig vorbestraft ist, wird verdächtigt, am 7. August
2019 je ein E-Mail an das Obergericht des Kantons Zug und an die Klinik B.
in Z. (ZG) gesendet zu haben. In beiden E-Mails forderte er unter Ansetzung
von Ultimaten Geld. A. erklärte darin weiter, dass bei Nichteinhaltung der
Ultimaten die Adressaten mit ihrem Leben bezahlen müssen. Weiter wird er
verdächtigt, sich mit seinem Beschwerdeschreiben an das Obergericht des
Kantons Zug vom 26. Mai 2019 der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte schuldig gemacht zu haben (Verfahrensakten KT ZG, Ord-
ner 1/4, Urk. 1/1/1 ff.). A. wurde am 12. August 2019 vorläufig festgenommen
und befindet sich seit dem 15. August 2019 in Untersuchungshaft (Verfah-
rensakten KT ZG, Ordner 1/4, Dossier 4).
B. Gemäss dem von der Staatsanwaltschaft Zug in Auftrag gegebenen psychi-
atrischen Verlaufsgutachten vom 7. Oktober 2019 litt A. zur Zeit der Taten
an einer manischen schizoaffektiven Störung. Aufgrund des klinischen Ver-
laufs mit mehrfachen Klinikeinweisungen und dem Ausmass der vorhande-
nen affektiven und wahnhaften Symptome sei von einer schweren psychi-
schen Störung auszugehen. A. sei zur Zeit der Taten wegen dieser psychi-
schen Störung nicht fähig zum Handeln gewesen «gemäss der teilweise vor-
handenen Einsicht in das Unrecht der Taten» (Verfahrensakten KT ZG, Ord-
ner 1/4, Urk. 3/3/15 ff., 3/3/64 f.).
Bereits im Zusammenhang mit einem früheren Strafverfahren wegen mehr-
facher Drohung, mehrfachen Beschimpfungen und mehrfachen Tätlichkeiten
war am 25. Februar 2013 ein psychiatrisches Gutachten über A. erstellt wor-
den (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 1/4, Urk. 3/1/3 ff.). Darin wurde ausge-
führt, dass A. zum Zeitpunkt der damaligen Taten wie auch der Begutach-
tung unter einer gemischten schizoaffektiven Störung gelitten habe, welche
einer schweren psychischen Störung entspreche. Gemäss diesem Gutach-
ten war hinsichtlich der A. damals vorgeworfenen Delikte zum Teil von einer
vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit und zum Teil von einer Verminde-
rung der Schuldfähigkeit schweren Grades auszugehen (Verfahrensakten
KT ZG, Ordner 1/4, Urk. 3/1/86 f.).
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ersuchte mit Schreiben vom
20. September 2019 die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (ZH) um Über-
nahme des Strafverfahrens gegen A. Zur Begründung führte sie aus, dass
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bei Internetdelikten der Tatort dort sei, wo sich die Täterschaft zum Zeitpunkt
der Eingabe ihrer Befehle aufgehalten habe. Sie gehe davon aus, dass A.
die fraglichen E-Mails 2019 von seinem Aufenthalts- bzw. Wohnort in Y. (ZH)
aus abgeschickt habe, da sein Notebook dort sichergestellt worden sei und
er dort Anschluss ans Stromnetz wie auch ans Internet gehabt habe (Ver-
fahrensakten KT ZG, Ordner 2/4, Urk. 7/1 f.).
D. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis lehnte mit Schreiben vom 26. Sep-
tember 2019 das Ersuchen ab. Sie brachte vor, A. glaube, einen Anspruch
auf den erstrebten Vermögensvorteil zu haben, und wolle daher eine ver-
meintlich bestehende Forderung befriedigt haben. Im Hinblick auf den Tat-
bestand der (versuchten) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB fehle
es daher an der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht und der Täter sei
höchstens wegen (versuchter) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB strafbar.
Die gerichtsstandsrechtlich relevanten Tatbestände (Nötigung und Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte) wiesen dieselben Strafandro-
hungen auf. Betreffend den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behör-
den und Beamte hätten sich die Zuger Behörden als Erste mit der Strafsache
befasst (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 2/4, Urk. 7/3 f.).
E. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ersuchte mit Schreiben vom
30. September 2019 die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wiederum um
Verfahrensübernahme (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 2/4, Urk. 7/5 f.). Sie
entgegnete, es sei massgeblich, ob der Täter sich vorstelle, dass der An-
spruch auch von der Rechtsordnung anerkannt werde und er seine Forde-
rung demgemäss mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen
könnte. A. sei demgegenüber vollkommen klar gewesen, dass seine ver-
meintlichen Ansprüche von der Rechtsordnung nicht anerkannt würden und
er seine Forderung mit gerichtlicher Hilfe nicht werde durchsetzen können.
Sein Handeln sei daher unverändert als mehrfach versuchte Erpressung und
nicht als mehrfach versuchte Nötigung zu qualifizieren (Verfahrensakten
KT ZG, Ordner 2/4, Urk. 7/5 ff.).
F. Auch mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft
Limmattal / Albis das Übernahmeersuchen ab. Sie hielt daran fest, ange-
sichts der aus dem Gutachten vom 25. Februar 2013 hervorgehenden Diag-
nostik sei erstellt, dass A. zumindest glaube, Anspruch auf den erstrebten
Vermögensvorteil zu haben. Zudem hätten die erstbefassten Zuger Behör-
den im Hinblick auf den Ausführungsort nicht alle dazu notwendigen Erhe-
bungen durchgeführt. So hätten sie keine näheren Abklärungen hinsichtlich
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der IP-Adressen bei Google vorgenommen. Dass die fraglichen E-Mails von
Y. (ZH) aus abgeschickt worden seien, stelle lediglich eine Vermutung dar
(Verfahrensakten KT ZG, Ordner 2/4, Urk. 7/8 ff.).
G. Der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zug ersuchte mit Schreiben
vom 18. November 2019 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um
Verfahrensübernahme (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 2/4, Urk. 7/17 ff.).
Er hielt fest, es sei widersinnig, im konkreten Fall auf Interpretationen über
die subjektive Tatbestandsmässigkeit des Handelns von A. abzustellen. Es
könne nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, in Konstellationen
wie der vorliegenden die Wahnvorstellungen einer psychisch schwer gestör-
ten Person zur Grundlage der Gerichtsstandssausscheidung zu machen
(Verfahrensakten KT ZG, Ordner 2/4, Urk. 7/17 ff.).
H. Mit Antwortschreiben vom 10. Dezember 2019 lehnte auch die Oberstaats-
anwaltschaft des Kantons Zürich das Ersuchen ab. Sie hielt daran fest, dass
A. der festen Überzeugung gewesen sei, einen Schadenersatzanspruch zu
haben, weshalb die für die Erfüllung des Tatbestandes der Erpressung vo-
rausgesetzte unrechtmässige Bereicherungsabsicht fehle. Sie geht davon
aus, dass sich der Tatbestand der Erpressung von vornherein als haltlos er-
weist und daher nicht gerichtsstandsrelevant ist (Verfahrensakten KT ZG,
Ordner 1/4, Urk. 7/24 ff.).
I. Mit Ersuchen vom 18. Dezember 2019 gelangt der Leitende Oberstaatsan-
walt des Kantons Zug an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Er beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich für berechtigt und
verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und
zu beurteilen (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Gesuchs-
antwort, es seien die Strafbehörden des Kantons Zug zur Verfolgung der A.
zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären
(act. 3). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 verzichtete der Gesuchstel-
ler auf eine Replik (act. 5).
J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele-
mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie-
dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die
Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die
Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die
ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist
von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden
(vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind,
ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde-
kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht
(Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die
betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach
den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons
gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag-
liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat-
sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (vgl.
zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August
2016 E. 2.2 m.w.H.).
1.3 Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichts-
ständen vor (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014,
S. 58; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.) und befindet sich dort, wo der Täter ge-
handelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des
Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann,
wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt han-
delt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl.
Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
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N. 61, 76, 95 ff.; siehe schon SCHOCH VON SCHAFFHAUSEN, Der Ort der Ver-
brechensbegehung beim Distanzdelikt nach schweizerischem Recht, 1929,
S. 85 ff.).
1.4 Der Gesuchsteller geht davon aus, dass die «erpresserischen» E-Mails von
A. von Y. (ZH) aus versandt wurden, weil dieser faktisch dort wohne, an die-
sem Ort das für die Erstellung und den Versand der E-Mails verwendete
Notebook im Rahmen der nachfolgenden Hausdurchsuchung aufgefunden
wurde und er dort Anschluss ans Stromnetz wie auch ans Internet hatte (Ver-
fahrensakten KT ZG, Ordner 2/4, Urk. 7/2).
Die Annahme des Gesuchstellers, dass A. unter Berücksichtigung dieser
Umstände in Y. (ZH) die E-Mails versandt habe, ist zwar naheliegend. Das
internationale Rechtshilfeersuchen des Gesuchstellers vom 31. Oktober
2019 an die US-amerikanischen Behörden um Ermittlung der IP-Adresse,
von welcher aus die erpresserischen E-Mails versandt wurden, wurde aber
bis dato nicht beantwortet (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 2/4, Urk. 11/12
ff.). Da das Notebook überall eingesetzt werden konnte, erlauben die bisher
getätigten Abklärungen demnach nicht, den Gerichtsstand zuverlässig fest-
zustellen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen und streitig ist, bleibt
jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit
abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert.
1.5 Auf das vorliegende Gerichtsstandsgesuch ist daher zurzeit nicht einzutre-
ten.
2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 15. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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