Beschluss vom 19. Februar 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
2. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.7
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern übernahm mit Verfügung
vom 20. Dezember 2018 das Strafverfahren des Kantons Basel-Stadt gegen
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ermittelte gegen A. we-
gen Nötigung (Art. 181 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB) sowie wegen
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe-
werb (SR 241). Die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Region Emmental-Oberaargau, betraf den Tatbestand der falschen
Anschuldigung (Art. 303 StGB).
B. A. machte am 19. Januar 2019 eine Eingabe an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts (act. 1; Datum Postaufgabe: 21. Januar 2019). Da die
Eingabe sich nicht mit dem Gerichtsstand auseinandersetzte, gab ihm der
Präsident der Beschwerdekammer am 23. Januar 2019 Frist um mitzuteilen,
ob sich die Beschwerde gegen die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden
des Kantons Bern richtete.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 beantragte A. unter anderem neu, dass
die angefochtene Übernahmeverfügung des Kantons Bern umgehend auf-
zuheben sei.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO im Um-
kehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be-
hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles
an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit
dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist –
einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder
direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (Beschlüsse
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des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.1;
BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1).
Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige
Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO
und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand
(Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde miss-
achtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
1.2 Ob vorliegend ein Überweisungsverfahren durchzuführen gewesen wäre,
kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer handelte der Rechtsmittelbeleh-
rung der Gerichtsstandsverfügung vom 20. Dezember 2018 gemäss, auf de-
ren Richtigkeit er hier vertrauen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2). Sind
auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt, ist daher auf die Beschwerde ein-
zutreten, wenngleich die Verfügung ergangen ist, ohne den Beschwerdefüh-
rer anzuhören. Eine Gehörsverletzung ist in Einzelfällen wie dem vorliegen-
den heilbar (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; TPF 2005 177 E. 2.3; Art. 393 Abs. 2
StPO zur Kognition). Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden
Verfahren zur Gerichtsstandsverfügung äussern, wodurch die Gehörsverlet-
zung geheilt wurde (zur Auswirkung auf die Kostenverlegung, vgl. Erwä-
gung 3).
1.3 Bezüglich der weiteren Eintretensvoraussetzungen: Der Beschwerdeführer
ist als Beschuldigter der Strafuntersuchung Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a
StPO) und als solche zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Ge-
richtsstandsverfügung legitimiert (Art. 41 Abs. 2 StPO). Die übrigen Eintre-
tensvoraussetzungen geben zu keinen Ausführungen Anlass. Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte
Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.2 Der Kanton Bern ermittelt gegen den Beschwerdeführer wegen falscher An-
schuldigung (Art. 303 Abs. 1 StGB), worauf Freiheitsstrafe angedroht ist. Die
Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB). Die
vom Kanton Basel-Stadt untersuchten Straftatbestände sind demgegenüber
mit geringerer Strafe bedroht (Art. 181 StGB Nötigung, Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren; Art. 173 Abs. 1 StGB üble Nachrede, Geldstrafe; Höchststrafe
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im UWG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren). Demnach untersucht der Kanton
Bern die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat. Damit sind die Verfahren
am Gerichtsstand im Kanton Bern zusammenzuführen. Dieser hat seine Zu-
ständigkeit zurecht bejaht. Die Eingaben des Beschwerdeführers gehen
nicht darauf ein, weshalb diese örtliche Zuständigkeit unrichtig sein soll. Die
Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (vgl. obige
Erwägung 1.2) wird bei den Kostenfolgen Rechnung zu tragen sein.
3. Bei der Auferlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer der Rechtsmittelbelehrung der Gerichtsstandsverfügung ge-
mäss handelte und der Verletzung seines rechtlichen Gehörs Rechnung zu
tragen ist (vgl. TPF 2013 179 E. 1.4). Vorliegend sind daher keine Gerichts-
gebühren zu erheben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 20. Februar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern; unter Beilage einer Kopie
von act. 1 und act. 5
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt; unter Beilage einer Kopie von
act. 1 und act. 5
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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