Beschluss vom 26. Juni 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A.B.,
2. B. AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO);
Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BG.2020.15–16; BB.2020.96–97
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Sachverhalt:
A. A.B. sowie die B. AG erstatteten am 12. November 2019 «Strafklage» bei
der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, ge-
gen Mitglieder der Wettbewerbskommission (WEKO). Sie richtete sich ge-
gen den Direktor, den Präsidenten sowie gegen Unbekannt bzw. weitere Mit-
glieder der WEKO. Sie seien wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), allen-
falls wegen Verleumdung (Art. 174 StGB), allenfalls wegen Amtsmiss-
brauchs (Art. 312 StGB) zu bestrafen. Verlangt wurde zudem die Ausrich-
tung einer Parteientschädigung sowie einer Genugtuung.
B. Die WEKO führte ein Wettbewerbsverfahren zu unzulässigen Wettbewerbs-
abreden betreffend Badezimmer gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkun-
gen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gegen verschiedene schweizerische Unter-
nehmen im Bereich des Sanitärgrosshandels.
Die Anzeigeerstatter wenden sich gegen die Verfügung der WEKO vom
29. Juni 2015. Sie reichten davon vier Seiten ein, darunter das weitgehend
leere Titelblatt sowie die wohl letzte Seite mit der Liste der Zustellungsemp-
fänger. Der genaue Inhalt der Verfügung ergibt sich daraus nicht. Die Straf-
anzeige richtet sich gegen eine Formulierung, welche sich in Absatz 2073
auf Seite 488 von insgesamt 647 Seiten der Verfügung befindet. Die Formu-
lierung steht unter dem fettgedruckten Untertitel «c. B.», welcher in voller
Länge (S. 487–488) die folgenden Absätze 2072 und 2073 enthält:
«2072. B. betont, dass die verkauften Produkte den Normen und Vorschriften der Schweiz
und der EU entsprechen müssten. Aus Sicht der B. seien Produkte stets in die Stammda-
tenverwaltung des Verbands C. aufgenommen worden, auch wenn dies nur ein einziges
Mitglied gewünscht habe. Die B. sei stets frei gewesen, welche Produkte sie in ihre eigene
Stammdatenverwaltung übernehmen wollte. Sobald B. technisch, wirtschaftlich und admi-
nistrativ in der Lage gewesen sei, habe sie diese Möglichkeit, die ihr der Verband C. ge-
boten habe ausgeschöpft. Die B. habe es nie erlebt, dass ein Produkt nicht in die Kataloge
aufgenommen worden sei. Es habe lediglich manchmal Probleme bei der Nummerierung
der neuen Artikel gegeben [Fussnote 1450 mit Verweis auf ein act. 891 Rz 94 ff.].
2073. Auch B. geht nicht auf die Beweise der Wettbewerbsbehörden ein. Insbesondere
äussert sie sich nicht zum Pflichtenheft und den „Anhang 1 zum Pflichtenheft 2001 der
Sortimentskommission des Verbands C., Aufnahmekriterien in die Stammdaten in die Ka-
taloge überarbeitete Version, gültig ab 2009." Ihr Vorbringen, dass sie nicht in der Lage
gewesen sei, eigenständig eine Stammdatenverwaltung zu führen, belegt sie nicht. Zu-
dem ist es irrelevant. Denn eine gemeinsame Stammdatenverwaltung bedingt weder,
dass Bruttopreise und Stammdaten gemeinsam festgelegt werden müssen. Jedes Unter-
nehmen könnte dem Datenverwalter mitteilen, welche Produkte es in die Stammdaten
aufzunehmen möchte. Soweit B. behauptet, nie erlebt zu haben, dass ein Produkt nicht in
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die Stammdaten aufgenommen worden sei, ist dies unwahr. B. war zuerst durch [D.] –
dem späteren Datenverantwortlichen des Verbands C. – und dann durch [E.] in der Sorti-
mentskommission vertreten, welche in der Zeit der oben in Rz 2059 genannten Entscheide
Einsitz in der Kommission hielten (vgl. Anhang G.3).»
Den Anzeigeerstattern ging es in der Strafanzeige um den oben vom Gericht
kursiv gesetzten Satz «Soweit B. behauptet, nie erlebt zu haben, dass ein
Produkt nicht in die Stammdaten aufgenommen worden sei, ist dies un-
wahr.»
C. Aus den Beilagen zur Strafanzeige ergibt sich: Nach Erlass der Verfügung
der WEKO vom 29. Juni 2015 teilten die Anzeigeerstatter der WEKO am
9. Juni 2016 mit, es handle sich beim besagten Satz um ein falsches Zitat.
Der Originalsatz in der Stellungnahme laute stattdessen korrekt: «Die B. AG
erlebte nie, dass ein von ihr gewünschtes Produkt nicht in den Katalog auf-
genommen wurde.». Am 4. Juli 2016 teilte die WEKO dem Rechtsvertreter
der B. AG mit, dass sie beabsichtige, die Verfügung zu veröffentlichen, wie
in Art. 48 Abs. 1 KG vorgesehen («Die Wettbewerbsbehörden können ihre
Entscheide veröffentlichen»). Die WEKO gewährte der B. AG dazu das
rechtliche Gehör. Die B. AG stellte sich am 22. August 2016 mit verschiede-
nen Punkten gegen die Publikation. Sie verlangte eine anfechtbare Verfü-
gung. Die WEKO verfügte die Publikation am 21. November 2016. Die B. AG
sah ihre Persönlichkeitsrechte verletzt und erhob Beschwerde gegen die
Publikationsverfügung. Das Bundesverwaltungsgericht wies sie ab, auf den
Weiterzug ans Bundesgericht trat dieses am 13. August 2019 nicht ein. Die
Beschwerde der B. AG ans Bundesverwaltungsgericht ist in Beilage 7 zur
Strafanzeige enthalten; hingegen fehlen die angefochtene Publikationsver-
fügung sowie die erwähnten gerichtlichen Entscheide.
A.B. persönlich appellierte mit E-Mail vom 14. August 2019 an den Direktor
der WEKO, die fragliche Passage vor der Publikation der Verfügung zu kor-
rigieren, zu entfernen oder zu schwärzen. Dieser antwortete gleichentags
per E-Mail, dass sich die besagte Textstelle unter dem Abschnitt «Stellung-
nahmen der Parteien und ihre Würdigung» befinde. Zudem sei das Wort «so-
weit» in diesem Zusammenhang ein Synonym des Wortes «sofern». Anders
ausgedrückt werde in der Textstelle auf eine Eventualität Bezug genommen.
Dieser Verfügungsabschnitt habe die Stellungnahmen der Parteien zur
Frage beurteilt, ob die Aufnahme von Produkten in die Stammdaten jemals
verhindert worden sei. Die Formulierung sei nicht zu beanstanden (Beilage 9
zur Strafanzeige). Am 15. August 2019 veröffentlichte die WEKO ihre Verfü-
gung vom 29. Juni 2015.
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Das Verfahren der WEKO (und damit die Verfügung vom 29. Juni 2015) sei
gemäss den Anzeigeerstattern zurzeit zur Überprüfung beim Bundesverwal-
tungsgericht hängig.
D. Am 5. Dezember 2019 habe der Kanton Wallis die Bundesanwaltschaft
(nachfolgend: «BA») kontaktiert und um Übernahme des Verfahrens ersucht.
Dieses Schreiben findet sich nicht in den eingereichten Akten.
Die BA bejahte mit ihrer Verfügung vom 7. Mai 2020 zuständig zu sein, die
Strafanzeige vom 12. November 2019 zu beurteilen. Zugleich nahm sie das
Strafverfahren nicht an die Hand. Die Rechtsmittelbelehrung unterschied
zwischen der Zuständigkeitsfrage und der Nichtanhandnahme, wobei in bei-
den Fällen das Bundesstrafgericht zuständig sei.
E. Die Anzeigeerstatter riefen gegen die Verfügung der BA vom 7. Mai 2020 die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (act. 1 Beschwerde vom
22. Mai 2020), mit den Anträgen:
1. Die Vereinigungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom
07. Mai 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Primärbegehren:
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis sei anzuweisen, das Strafverfahren ge-
gen die Mitglieder der WEKO F. und G. sowie gegen Unbekannt an Hand zunehmen
und fortzusetzen.
3. Sekundärbegehren:
Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Mitglieder der
WEKO F. und G. sowie gegen Unbekannt an Hand zunehmen und fortzusetzen.
4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Fiskus.
5. Der Fiskus sei zu verpflichten, A.B. sowie der B. AG eine Parteientschädigung zu
bezahlen.
Auf Aufforderung des Gerichts vom 26. Mai 2020 (act. 3) reichte die BA am
5. Juni 2020 die Verfahrensakten ein (act. 5).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im
Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein-
fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283
E. 1 S. 285). Die Beschwerdeverfahren BB.2020.96–97 und BG.2020.15–16
betreffen den gleichen Sachverhalt, das gleiche Verfahren der Beschwerde-
gegnerin SV.19.1423, das gleiche Anfechtungsobjekt, dieselbe Beschwer-
deschrift. Beide Verfahren sind spruchreif. Gleichwohl die Verfahren nicht
dieselben Rechtsfragen betreffen, so stehen sie doch in engem Zusammen-
hang. Aus Gründen der Prozessökonomie sind sie in Anwendung von Art. 30
StPO zu vereinigen.
2.
2.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliess-
lich Überschreitung und Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO)
und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
2.2
2.2.1 Eine Nichtanhandnahme-Verfügung können die Parteien innert 10 Tagen bei
der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2
StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung berechtigt ist die Par-
tei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105
Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1
lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrück-
lich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen
(Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ih-
ren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 138
IV 258 E. 2.1). An die Konstituierung der Privatklägerschaft sind in einem
frühen Stadium des Verfahrens keine hohen Anforderungen zu stellen
(BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).
2.2.2 Die Beschwerdeführer haben sich mit der Strafanzeige als Privatkläger kon-
stituiert. Sie sind zur vorliegenden Beschwerde auch legitimiert:
Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) schützt (auch) den einzelnen Bürger vor
dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger (HEIM-
GARTNER, Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 312 N. 4).
Auch ist nicht a priori ausgeschlossen, dass die Verfügung der WEKO vom
29. Juni 2015 das persönliche Ansehen der Beschwerdeführer beeinträchti-
gen könnte.
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Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid sind erfüllt
(vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.120 vom 20. April 2012
E. 1). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen und ihre Beschwerde frist- und formgerecht erhoben. Auf die Be-
schwerde gegen Ziffer 2 der Verfügung der BA vom 7. Mai 2020 (Nichtan-
handnahme) ist damit einzutreten.
2.3 Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige
Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO
und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand
(Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde miss-
achtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben Strafantrag gestellt, sind somit Privatkläger
und als solche Partei des Strafverfahrens (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).
Sie sind damit zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichts-
standsverfügung legitimiert (vgl. Art. 41 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist
auch insoweit frist- und formgerecht erhoben. Auf die Beschwerde gegen
Ziffer 1 der Verfügung der BA vom 7. Mai 2020 (sachliche Zuständigkeit) ist
ebenfalls einzutreten.
3.
3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Bundesanwaltschaft zum Erlass einer Nicht-
anhandnahmeverfügung in vorliegender Strafsache zuständig ist (Ziffer 1 der
Verfügung der BA vom 7. Mai 2020, sachliche Zuständigkeit).
Die Anzeigeerstatter bringen vor, sie strebten eine Verurteilung der Mitglie-
der der WEKO wegen Ehrverletzungsdelikten an. Der Tatbestand des Amts-
missbrauchs sei nur erfüllt, wenn sie zusätzlich ihre Amtsgewalt missbraucht
hätten. Aus den Akten sei klar ersichtlich, dass das primär geschützte
Rechtsgut die Ehre der Anzeigeerstatter darstelle. Damit sei klar, dass aus-
schliesslich kantonale Gerichtsbarkeit gegeben sei. Die Zuständigkeit der BA
sei von den Anzeigeerstattern nicht beantragt worden. Sie masse sich damit
Kompetenzen an, welche sie gar nicht habe. Damit würde der verfassungs-
mässig geschützte Richter der Anzeigeerstatter verletzt, seien diese doch
wesentlich und hauptsächlich an ihrem Sitz bzw. Wohnsitz geschädigt. Sie
hätten einen Anspruch auf ein verfassungskonformes Verfahren vor den zu-
ständigen kantonalen Instanzen. Auch die StPO enthalte keine gesetzliche
Grundlage für ein Abweichen von der kantonalen Zuständigkeit. Sähen die
Behörden des Kantons Wallis einen Amtsmissbrauch, könnten sie noch stets
die Akten der BA zur Prüfung einzig dieses Tatbestandes unterbreiten.
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Würde bei jeder Ehrverletzungsstrafanzeige, welche sich gegen einen Bun-
desbeamten richtet, die BA zuständig, entspräche dies nicht Sinn und Zweck
der strafprozessualen Regeln. Es würde die Zuständigkeiten der kantonalen
Behörden aushöhlen. Gerade deshalb sei auch Art. 25 StPO entstanden, um
einfache Fälle den Kantonen abzugeben (act. 1 S. 6–9).
Die BA erklärte, es liege vorliegend sowohl eine kantonale Gerichtsbarkeit
(Art. 22 StPO; bezüglich der Ehrverletzungsdelikte, Art. 173 und Art. 174
StGB) als bezüglich des angezeigten Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB)
auch Bundesgerichtsbarkeit vor. Diese habe ihre Grundlage in Art. 23 Abs. 1
lit. j StPO. Sie stützt sich alsdann auf Art. 26 Abs. 2 StPO, um aufgrund der
mehrfachen Zuständigkeit die einheitliche Untersuchung und Beurteilung
des Sachverhalts durch die Bundesbehörden anzuordnen.
3.2 Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen wird in
Art. 22–28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen Strafbehörden zur
Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, soweit keine gesetzli-
che Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO; siehe auch Art. 123 Abs. 2 BV). Eine
zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Straftaten gemäss Auflis-
tung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO, wobei auch dort, zumindest für die
Verfahren nach Art. 24 StPO, die Bundesanwaltschaft in einfachen Fällen
die Strafsache zur Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden
übertragen kann (Art. 25 Abs. 2 StPO).
Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen nach Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO fol-
gende Straftaten des StGB: die Straftaten des achtzehnten (Strafbare Hand-
lungen gegen die Amts- und Berufspflicht, darunter Art. 312 StGB Amtsmiss-
brauch) und neunzehnten Titels (Bestechung), sofern sie von einem Behör-
denmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wur-
den. Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale
Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die
Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kan-
tonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO).
3.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter-
suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos
oder sei sicher ausgeschlossen (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Der Gerichtsstand
bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern
nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Akten-
lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer
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auf Fakten, nicht auf Hypothesen (statt vieler Beschluss des Bundesstrafge-
richts BG.2016.29 vom 5. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.).
3.4 Die Strafanzeige ist unterschrieben vom Rechtsvertreter der Anzeigeerstat-
ter, der im ersten Rechtsbegehren der Anzeige ausdrücklich die Eröffnung
eines Strafverfahrens «allenfalls wegen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)»
verlangt. Die Anzeige begründet auch (S. 9), weshalb Amtsmissbrauch vor-
liege. Namentlich wird folgendes geltend gemacht: «Allenfalls wurde auch
der Tatbestand von Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) erfüllt, da die verant-
wortlichen Mitglieder der WEKO ihre Amtsgewalt missbraucht haben, um
A.B. und der B. AG einen Nachteil zuzufügen und dass im Hauptverfahren
alle von der Klägerin gemachten Aussagen von den Richtern angezweifelt
werden könnten. […] Durch die Publikation der offensichtlich wahrheitswid-
rigen Passagen hat der fragliche Beamte der WEKO seine Amtsgewalt miss-
braucht und A.B. klar in seiner Ehre verletzt, indem er ihn als Lügner dar-
stellt.»
Im Gerichtsstandsverfahren gilt der Grundsatz in dubio pro duriore (vgl. vor-
stehende Erwägung) und ein möglicher Amtsmissbrauch bildet zweifellos
Gegenstand der Strafanzeige. Damit ist dieser Vorwurf für die Zuständig-
keitsfrage relevant.
Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen
Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Der an-
gezeigte Amtsmissbrauch betrifft Funktionäre des Bundes und fällt damit in
die Zuständigkeit der BA (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Es besteht nach
Art. 25 StPO («kann») kein Anspruch, dass die BA eine Strafsache an Kan-
tone delegiere. Die BA kann ebenso eine Strafsache bei mehrfacher Zustän-
digkeit (Bund und Kanton) in ihrer Hand vereinigen (Art. 26 Abs. 2 StPO).
Der Entscheid sei wohl pragmatischer Natur, wobei der Grundsatz der Ver-
fahrenseinheit die Vereinigung gebieten kann (KIPFER, Basler Kommentar
zum StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 26 N. 3). Die gleiche Strafsache soll
nach diesem Grundsatz vereinigt von der gleichen Behörde verfolgt werden,
wenn eine Person verschiedene Straftaten verübt haben soll (Art. 29 Abs. 1
lit. a StPO) oder eine Teilnahme verschiedener Personen vorliege (vgl.
Art. 33 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 214 E. 3.2 und 3.6, gerade bei sachlichen
Zuständigkeiten; 138 IV 29 E. 3.2 und 5.5). Dies ist vorliegend beides der
Fall. Eine Trennung, wie von den Anzeigeerstattern skizziert, könnte Teil-
nahmerechte beeinträchtigen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2017.51 vom 29. August 2017 E. 5.3). Die BA hat ihre Zuständigkeit zu-
recht bejaht. Damit entfällt eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit, da die
Bundesanwaltschaft für das gesamte Gebiet der Schweiz zuständig ist.
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3.5 Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass im Falle einer kantonalen Kom-
petenz, sich prima facie nicht aufdrängen würde, den Kanton Wallis als zu-
ständig zu erachten. In erster Linie richtet sich der Gerichtsstand in Strafsa-
chen des Erwachsenenstrafrechtes nach dem Ort, an dem die Tat verübt
worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Ausführungsort oder Tatort geht
als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor und befindet
sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222
E. 1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 f., 85;
SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa-
chen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.). Der Oberstaatsanwalt des Amtes der Region
Oberwallis sandte denn auch die Strafklage zur Gerichtsstandsprüfung an
das Zentrale Amt, wobei er den Kanton Bern für zuständig erachtete
(act. 1.4). Die Generalstaatsanwalt-Stellvertreterin bestätigte aus ihrer Sicht
demgegenüber die von der BA bejahte Bundeszuständigkeit (act. 1.5).
4.
4.1 Die Anzeigeerstatter wenden sich sodann gegen die Nichtanhandnahme
durch die BA. Sie verletze das Legalitätsprinzip, wende die Ehrverlet-
zungstatbestände falsch an, verkenne Umfang und Tragweite dieser Straf-
bestimmungen und falle betreffend Feststellung des Sachverhaltes in Will-
kür. Die BA habe aus Unachtsamkeit gar nicht geprüft, ob eine Tatbegehung
gegen die B. AG vorliege. Die ehrverletzende Textpassage in der Verfügung
der WEKO spreche nur von «B.». Die WEKO sei es darum gegangen, eine
Hauptperson ihres Verfahrens als Lügner darzustellen.
4.2 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder an-
derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt
oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter-
verbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB Üble
Nachrede).
Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaf-
ten Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu
schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung
oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1
StGB Verleumdung).
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen,
um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen
oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 312 StGB Amtsmissbrauch).
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4.3 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In-
formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie
sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt
(Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald auf-
grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli-
chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er-
füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.2).
Das Dienstverhältnis bei der Wettbewerbskommission (WEKO) richtet sich
nach der Personalgesetzgebung des Bundes (Art. 24 Abs. 2 KG). Die Wett-
bewerbskommission ist administrativ dem Eidgenössischen Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zugeordnet (Art. 19 Abs. 2 KG).
Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf
ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Wider-
handlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenös-
sischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Be-
hördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32).
Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der
Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen
verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine dis-
ziplinarische Massnahme des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint
(Art. 15 Abs. 3 VG). Das Ermächtigungsverfahren bezweckt den Schutz des
Beamten vor Belästigung durch ungerechtfertigte Strafanzeigen und gleich-
zeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3;
112 Ib 350 E. 2c S. 352; 110 IV 46 E. 3b S. 48).
4.4 Die anstössige Passage nimmt den Raum von knapp zwei Zeilen ein. Sie
steht einerseits im Absatz 2072: «Die B. habe es nie erlebt, dass ein Produkt
nicht in die Kataloge aufgenommen wurde.» Der Satz wird im folgenden Ab-
satz 2073 wieder aufgenommen: «Soweit B. behauptet, nie erlebt zu haben,
dass ein Produkt nicht in die Stammdaten aufgenommen worden sei, ist dies
unwahr.» Gemäss den Anzeigeerstattern müsste die Passage lauten: «Die
B. AG erlebte nie, dass ein von ihr gewünschtes Produkt nicht in den Katalog
aufgenommen wurde» (kursiv hinzugefügt).
Absatz 2072 der Verfügung der WEKO gibt offensichtlich die Stellungnahme
der B. AG wieder, während der folgende Absatz 2073 sie würdigt. Nach der
Formulierung der Anzeigeerstatter bezieht sich die Aussage der B. AG nur
auf eigene Produkte. In ihrer Wiedergabe erwähnt die WEKO keine Ein-
schränkung auf Produkte der B. AG. Nach Ansicht der WEKO werde mit der
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Formulierung in Absatz 2073 nur ausgedrückt, dass die Aussage unwahr
wäre, wenn sie sich auf die Produkte anderer Unternehmen bezöge. Nach
Ansicht der Anzeigeerstatter drückt die Würdigung in Absatz 2073 positiv
aus, die B. AG habe wahrheitswidrig behauptet, nie erlebt zu haben, dass
ein Produkt (auch anderer Unternehmen) nicht in den Katalog aufgenommen
worden sei. Sollte die B. AG diese Einschränkung in ihrer Stellungnahme
gemacht haben, wäre die Wiedergabe durch die WEKO in Absatz 2072 un-
korrekt. Damit spricht einiges für die Interpretation der Anzeigeerstatter, die
WEKO werfe der B. AG mit der inkriminierten Würdigung in Absatz 2073
positiv vor, eine unwahre Aussage gemacht zu haben. Dafür sprechen auch
das eingereichte Privatgutachten sowie der in diesem Verfahrensstadium
geltende Grundsatz «in dubio pro duriore».
4.5 Daraus ergibt sich indessen noch keine Strafbarkeit der WEKO. Es besteht
für keine der angezeigten Tatbestände ein genügender Anfangstatverdacht,
weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht:
4.5.1 Kein Problem besteht in der Verkürzung von «Die B. AG» auf «Die B.». Of-
fensichtlich ist mit dieser Abkürzung die B. AG als Partei der Untersuchung
gemeint und nicht A.B. persönlich. Entsprechend wird «B.» auch feminin ge-
braucht. In Absatz 2072, in der die angebliche Stellungnahme wiedergege-
ben wird, heisst es: «Die B. habe es nie erlebt, dass ein Produkt nicht in die
Kataloge aufgenommen wurde.» Mit Bezug auf die natürliche Person A.B.
entfällt schon aus diesem Grund ein Anfangstatverdacht. Die Anzeigeerstat-
ter weisen zurecht darauf hin, dass sich die BA in ihrer Verfügung vom 7. Mai
2020 korrekterweise damit explizit hätte auseinandersetzen müssen, wobei
die Verfügung der WEKO wohl bereits zu Beginn definiert, wen sie mit «B.»
bezeichnet.
4.5.2 Ein Anfangstatverdacht fehlt auch bezüglich der B. AG und zwar aus zwei
Gründen, die mit der Einheit der Rechtsordnung zu tun haben.
Zum einen stehen die fraglichen Passagen in den Absätzen 2072 und 2073
auf Seite 488 von insgesamt 647 Seiten der Verfügung der WEKO vom
29. Juni 2015, unter dem Obertitel «Stellungnahmen der Parteien und ihre
Würdigung» und dem Untertitel «B.». Es ist Aufgabe der WEKO zu untersu-
chen, ob der freie Wettbewerb in gewissen Märkten eingeschränkt worden
sein könnte. Dafür muss sie den Sachverhalt zusammenstellen, würdigen
und unter das anwendbare Recht subsumieren. Mit dem Satz in Absatz 2073
würdigt die WEKO in sachlicher Sprache ein (zuvor eventuell unkorrekt wie-
dergegebenes) Sachverhaltselement in ihrem Tätigkeitsgebiet. Ihre gesamte
Würdigung ist in Ton und Thema eingebettet in diejenige bei anderen von
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der Untersuchung der WEKO Betroffenen. Dies ist zulässiges Verwaltungs-
handeln – würdigt die WEKO so den Sachverhalt, erfüllt sie gerade ihre Auf-
gabe und Amtspflicht und zwar selbst dann, wenn ihre Würdigung unzutref-
fend wäre. Die Anzeigeerstatter mögen mit der Würdigung und dem Sach-
verhalt, auf welchem sie beruht, nicht einverstanden sein. Es steht dafür der
gesetzliche Rechtsmittelweg offen, den sie offenbar auch eingeschlagen ha-
ben. In jenen Verfahren wird die Rechtmässigkeit der Verfügung der WEKO
von unabhängigen Gerichten beurteilt. Dort können die Anzeigeerstatter ein-
bringen, die Würdigungen der WEKO seien fehlgeleitet. Im vorliegenden Zu-
sammenhang kein zulässiges Ziel sind jedoch die für den Bund handelnden
Funktionäre. Das Ermächtigungsverfahren wurde gerade geschaffen, um
den rechtmässigen Verwaltungs- und Rechtsmittelgang vor Beeinträchtigun-
gen durch (parallele) Strafanzeigen gegen Funktionäre persönlich zu schüt-
zen. Fehlt so vorliegend ein Anfangstatverdacht, wäre auch keine Ermächti-
gung möglich.
Zum anderen kommt dazu, dass die B. AG zur Publikation eine anfechtbare
Verfügung verlangte, welche die WEKO am 21. November 2016 erliess. Die
B. AG rief dagegen ohne Erfolg Bundesverwaltungsgericht und Bundesge-
richt an (vgl. obige Erwägung C). Die Publikation durch die WEKO vom
15. August 2019 folgte damit auf eine Überprüfung, der sie standhielt, in
Rechtsmittelverfahren. Damit kann sie aber schwerlich zugleich eine mit
Wissen und Willen begangene strafbare Handlung enthalten. Das Strafver-
fahren wäre denn auch kein Weg, um rechtskräftige Entscheide gerichtlicher
Instanzen nochmals von Strafbehörden überprüfen zu lassen.
4.6 Mit dem Gesagten gehen die Rügen der Anzeigeerstatter gegen die Nicht-
anhandnahme-Verfügung der BA vom 7. Mai 2020 klar fehl. Die zutreffend
begründete Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von
Fr. 500.--, worauf verwiesen werden kann (act. 1.1 S. 5 f.), ist nach dem Ge-
sagten nicht zu beanstanden.
5. Insgesamt waren die Rügen der Anzeigeerstatter unbegründet, sowohl die-
jenigen gegen die Zuständigkeit der BA als auch diejenigen gegen die Nicht-
anhandnahme ihrer Strafanzeige durch die BA. Die Beschwerden sind damit
abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]) und den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren BG.2020.15–16 sowie BB.2020.96–97 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch
auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen
Betrag.
Bellinzona, 26. Juni 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Beat Rieder
- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)
- Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (in Kopie)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).
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