Beschluss vom 23. Juli 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2020.19
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Sachverhalt:
A. A. (nachfolgend «Geschädigter») zeigte am 14. Juni 2019 bei der Kantons-
polizei Bern seine Schwiegereltern, B. (nachfolgend «Schwiegervater») und
C. (nachfolgend «Schwiegermutter»), sowie seine Ex-Ehefrau, D. (nachfol-
gend «Ex-Frau»), wegen Erpressung, Urkundenfälschung, einfacher Kör-
perverletzung, Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten an. Der Geschädigte
beschuldigt die Schwiegereltern unter anderem, ihn am 5. August 2018 er-
presst, bedroht, genötigt und tätlich angegriffen zu haben. Namentlich soll
ihn die Schwiegermutter in der Wohnung im Kanton Zürich eingeschlossen
und mehrfach geohrfeigt haben, um ihn zur Unterzeichnung einer Schuld-
anerkennung betreffend die Hochzeitskosten zu bewegen. Nachdem die
Schwiegermutter keinen Erfolg gehabt habe, habe sie ihren Ehemann an-
gerufen, der den Geschädigten von St. Gallen aus am Telefon mit dem Tod
gedroht habe. Schliesslich habe er die Schuldanerkennung unterzeichnet
(Verfahrensakten BE, unpaginiert, Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom
7. Januar 2020).
B. Die Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend
«GStA BE») vom 31. Januar 2020 betreffend die Verfahrensübernahme
lehnte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 8. April 2020 ab (act. 1.1,
1.2). Die in der Folge gestellte Anfrage um Verfahrensübernahme der
GStA BE vom 16. April 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft St. Gallen
(nachfolgend «StA SG ») am 28. April 2020 ab (act. 1.3, 1.4). Daraufhin ge-
langte die GStA BE am 29. April 2020 an die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») und die StA SG (act. 1.5). Beide
lehnten die Anfrage um Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 30. April
und 27. Mai 2020 ab (act. 1.6, 1.7).
C. Mit Gesuch vom 10. Juni 2020 gelangte die GStA BE an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons
Zürich, eventualiter die Behörden des Kantons St. Gallen, seien zur Verfol-
gung und Beurteilung aller Straftaten der eingangs erwähnten Beschuldig-
ten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
D. Der Kanton St. Gallen teilte dem Gericht mit Schreiben vom 15. Juni 2020
mit, dass er sich der Meinung des Kantons Bern vollumfänglich anschliesse
und der Kanton Zürich zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten für
zuständig zu erklären sei (act. 3). Die Eingabe vom 18. Juni 2020, mit wel-
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cher die OStA ZH zum Gesuch Stellung nahm und ausführte, dass sie den
Kanton St. Gallen als zuständig erachte, wurde den beteiligten Kantonen
am 23. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und
Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März
2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An-
lass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or-
tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem
der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden
dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren
Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so
sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand-
lungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Der Ausfüh-
rungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222
E. 1).
2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den
gleichen Behörden verfolgt wie der Täter. Ist eine Straftat von mehreren
Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an
dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33
Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an ver-
schiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämt-
licher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Straf-
drohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol-
gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Bei
gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zu-
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erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1
Satz 2 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen
mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu
kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt
werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat
verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der
Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshand-
lungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des
Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33
vom 28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011
E. 2.2.2).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen
Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich
nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der
Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als
haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro
duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstige-
ren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist
(vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014
E. 2.1).
3.
3.1 Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die Verfolgung und Beurtei-
lung der den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten nicht in die Zustän-
digkeit des Gesuchstellers fällt und dass die mit der schwersten Strafe be-
drohte Tat die qualifizierte Erpressung darstellt (act. 1, 3, 4). Umstritten ist
hingegen, wo die qualifizierte Erpressung stattgefunden hat. Der Gesuch-
steller begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass die Handlun-
gen der Schwiegereltern als Gesamtheit (Ohrfeigen und Einsperren in der
Wohnung durch die Schwiegermutter und die Drohung mit dem Tod durch
den Schwiegervater) zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung als Erfolg
geführt hätten. Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore seien die Tat-
handlungen als qualifizierte Erpressung zu werten, wobei die Handlungen
teils in Zürich und teils in St. Gallen erfolgt seien (act. 1, S. 5 f.).
3.2 Der Kanton Zürich wendet dagegen ein, dass erst die massive Drohung mit
einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben durch den Schwiegervater
dafür massgebend gewesen sei, dass der Geschädigte die Schuldaner-
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kennung unterzeichnet habe. Die Worte des Schwiegervaters hätten ihn
verängstigt und ihn dazu bewegt, die Schuldanerkennung zu unterzeich-
nen. Die Handlung des Schwiegervaters stelle eine qualifizierte Erpres-
sungshandlung dar und sei am Wohnort in St. Gallen am Telefon erfolgt.
Die Handlungen der Schwiegermutter seien nicht als Erpressung, sondern
lediglich als versuchte Nötigung und Freiheitsberaubung zu qualifizieren
(act. 4, S. 2).
4.
4.1 Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jeman-
dem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1
StGB).
4.2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird wegen Nötigung
bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu
tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Die weite Umschrei-
bung des Nötigungstatbestandes hat zur Folge, dass nicht jedes tatbe-
standsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch
rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB ei-
ner zusätzlichen, besonderen Begründung. Unrechtmässig ist eine Nöti-
gung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel
zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die
Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaub-
ten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4
S. 16; 122 IV 322 E. 2a S. 326; je m.w.H.).
4.3 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen
andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Andro-
hung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser
sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Wendet der Täter
gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen
Gefahr für Leib und Leben, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Mona-
ten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 156 Ziff. 3 StGB).
Anders als beim Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB ergibt sich
bei Art. 156 StGB die Rechtswidrigkeit grundsätzlich bereits aus dem
Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist,
das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren, um
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dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.2 m.w.H.). Anerken-
nen einer nicht bestehenden Schuld stellt eine solche schädigende Vermö-
gensdisposition dar (BGE 74 IV 92 E. 2 S. 94). Der Vermögensvorteil muss
unrechtmässig sein. Hat der Täter darauf einen Anspruch, so liegt höchs-
tens Nötigung vor (TRECHSEL/CAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweize-
risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 156 N. 10).
4.4 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung
oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit
anderen Tätern so zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht,
und der über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen
hat, sondern zusammen mit anderen; Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)
Tatherrschaft voraus. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach
den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung
des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäter-
schaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Die-
ser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er
konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mit-
täter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später
den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Mittäter ist danach, wer auf
der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der ge-
meinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Be-
teiligten beherrscht; Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg
wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b
S. 399 f. mit weiteren Hinweisen zur Literatur und Rechtsprechung).
5.
5.1 Der Geschädigte gab anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2019 unter
anderem an, am 5. August 2018 in die ehemalige gemeinsame Wohnung in
Zürich gefahren zu sein, um seine Kleider abzuholen. In der Wohnung sei
nebst seiner Ex-Ehefrau die Schwiegermutter anwesend gewesen. Plötz-
lich habe die Schwiegermutter die Eingangstüre geschlossen und den
Schlüssel entfernt. Sie habe ihn aufgefordert die Schlüssel der Wohnung
zurückzugeben und sich ins Wohnzimmer zu begeben, was er getan habe.
Die Schwiegermutter habe von ihm die Unterzeichnung von Dokumenten
verlangt, was er jedoch verweigert habe. Auch nachdem die Schwiegermut-
ter ihn mit der Hand auf die Seite des Kopfes geschlagen habe, habe er
sich geweigert, die Dokumente zu unterschreiben. Daraufhin habe die
Schwiegermutter ihren Ehemann angerufen und dieser habe gesagt, er
werde den Geschädigten «aufschlitzen», wenn er nicht unterschreibe. Der
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Geschädigte habe dies gehört, weil das Telefon auf Lautsprecher gestellt
gewesen sei. Der Geschädigte gab an, danach verängstigt und durchei-
nander gewesen zu sein. Er habe gezittert, habe keinen klaren Kopf mehr
gehabt und habe nur noch die Wohnung verlassen wollen. Zu diesem Zeit-
punkt habe er noch nicht unterschrieben. Erst danach habe er gesehen,
dass auf dem Blatt CHF 70‘000.-- geschrieben gewesen sei, woraufhin er
die Schwiegermutter gefragt habe, was diese Summe zu bedeuten habe.
Sie habe ihm gesagt, es handle sich um den Betrag, den sie [die Schwie-
gereltern] zur Hochzeit beigetragen hätten. Woraufhin er der Schwieger-
mutter geantwortet habe, dass sie [die Schwiegereltern] dies auf freiwilliger
Basis getan hätten und niemand dies von ihnen verlangt hätte. Daraufhin
habe seine Ex-Ehefrau den Betrag von CHF 70‘000.-- auf CHF 40‘000.--
korrigiert. Als er gesagt habe, dass er ihnen nichts schulde, habe er von
der Schwiegermutter wieder einen Schlag auf den Kopf bekommen. Da-
nach habe er das Dokument unterzeichnet. Weiter gab der Geschädigte
an, dass der Schwiegervater während der ganzen Zeit auf Lautsprecher am
Telefon zugeschaltet gewesen sei (Verfahrensakten BE, unpaginiert, Ein-
vernahme des Geschädigten vom 24. Juni 2019).
Anlässlich der Einvernahme vom 25. Oktober 2019 gab der Geschädigte zu
Protokoll, dass er nach dem Telefonat mit dem Schwiegervater so verängs-
tigt gewesen sei, dass er die Formulare unterschrieben habe. Nach deren
Unterzeichnung habe er die Wohnung verlassen können. Weiter gab er zu
Protokoll, dass der Vorfall vom 5. Dezember 2018 in der Wohnung ca.
30 Minuten oder sogar länger gedauert habe (Verfahrensakten BE, unpagi-
niert, Einvernahme des Geschädigten 25. Oktober 2019).
5.2 Die Schwiegereltern bestritten gegenüber der Polizei, den Geschädigten
bedroht, genötigt oder sonst wie unter Druck gesetzt zu haben. Er habe
sämtliche Dokumente freiwillig unterzeichnet. Beide gaben an, dass die
Schwiegermutter den Geschädigten lediglich anlässlich einer verbalen
Auseinandersetzung vom 3. Dezember 2018 bei ihnen zu Hause auf die
Wange geschlagen habe. Der Schwiegervater gab zu, den Geschädigte am
3. Dezember 2018 mit einem Holzstab aus einer Pflanze auf die Hand ge-
schlagen zu haben, als dieser gegen die Schwiegermutter die Hand erho-
ben habe. Bezüglich des geschuldeten Betrages gab die Schwiegermutter
an, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt der Heirat keinen Job gehabt ha-
be, weshalb sie [die Schwiegereltern] gesagt hätten, dass sie sämtliche
Hochzeitskosten übernehmen würden. Sie hätten vereinbart, dass der Ge-
schädigte ihnen die Hälfte der Kosten zurückbezahle, wenn er wieder ar-
beite. Aufgrund der Trennung hätten sie diesbezüglich ein Formular aufge-
setzt und dem Geschädigten am 5. August 2018 zur Unterzeichnung vorge-
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legt. Er sei ihnen zwar CHF 50‘000.-- schuldig, sie hätten sich in Zürich je-
doch auf CHF 40‘000.-- einigen können. Weiter gab die Schwiegermutter
an, dass die Wohnung im Kanton Zürich zwar abgeschlossen, der Schlüs-
sel jedoch in der Tür gesteckt habe (Verfahrensakten BE, unpaginiert, Ein-
vernahmen der Schwiegereltern vom 11. August 2019).
5.3 Die Ex-Ehefrau stritt ebenfalls ab, dass ihr Vater gegenüber dem Geschä-
digten Drohungen am Telefon ausgesprochen haben soll. Hingegen bestä-
tigte sie, dass sie sich in Zürich auf einen Betrag von CHF 40‘000.-- geei-
nigt hätten (Verfahrensakten BE, unpaginiert, Einvernahmen der Ex-
Ehefrau vom 23. Dezember 2019).
5.4 Die vom Geschädigten erhobenen Vorwürfe, ihn mit dem Tod bedroht zu
haben, um ihn unter anderem zur Unterzeichnung einer Schuldanerken-
nung im Umfang von Fr. 40‘000.-- zu bewegen, werden von den Beschul-
digten vollumfänglich bestritten. Der mutmasslich Geschädigte bestreitet
hingegen, den Schwiegereltern den von ihnen verlangten Betrag an die
Hochzeitskosten zu schulden. Somit liegt eine «Aussage gegen Aussage»-
Konstellation vor. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist
vom für die Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt auszugehen bzw.
das schwerere Delikt anzunehmen. Mithin ist gestützt auf die vom Geschä-
digten gemachten Aussagen anzunehmen, dass die Schwiegermutter den
Geschädigten geschlagen und der Schwiegervater ihn mit dem Tode ge-
droht hat, um ihn zur Anerkennung einer nicht bestehenden Schuld zu be-
wegen.
5.5 Die am 24. Juni 2019 gemachte Aussage des Geschädigten deutet darauf-
hin, dass die Handlungen der Schwiegereltern als eine Einheit zu betrach-
ten sind. Soweit ersichtlich, wussten die Schwiegereltern, dass der Ge-
schädigte am 5. August 2018 in die ehemalige Wohnung im Kanton Zürich
kommen werde, um seine Kleider abzuholen. Mit Blick auf dieses Treffen
hatte die Ex-Ehefrau bzw. die Schwiegereltern die vom Geschädigten zu
unterzeichnenden Dokumente vorbereitet. Nachdem das Festhalten und
Ohrfeigen des Geschädigten nicht zum gewünschten Erfolg, d.h. der Un-
terzeichnung der Schuldanerkennung geführt hatte, holte sich die Schwie-
germutter die telefonische Unterstützung durch den Schwiegervater. Laut
der Aussage des Geschädigten sprach dieser ihm gegenüber Todesdro-
hungen aus, sodass er verängstigt gewesen sei. Somit hatten die Schwie-
gereltern ein gemeinsames Ziel verfolgt, namentlich die Unterzeichnung
der Schuldanerkennung, und wirkten gemeinsam auf den Geschädigten als
Mittäter ein. Den Angaben des Geschädigten zufolge war der Schwiegerva-
ter während der gesamten Zeit auf Lautsprecher gestellt und konnte das
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Gespräch zwischen dem Geschädigten und der Schwiegermutter bzw. Ex-
Ehefrau verfolgen. Aus diesem Grund ist von einem gemeinsamen Einwir-
ken der Schwiegereltern auf den Geschädigten auszugehen. Indem die
Schwiegermutter nach der mutmasslich ausgesprochenen Todesdrohung
den Ehemann auf Lautsprecher behielt und weiterhin auf der Unterzeich-
nung der Schuldanerkennung bestand, hat sie den Vorsatz des Eheman-
nes allenfalls nachträglich zu eigen gemacht. Bei diesem Ergebnis kann die
zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Geschädigte die Schuld-
anerkennung im Anschluss an die Todesdrohung seitens des Schwiegerva-
ters oder erst daraufhin erfolgten Schlag auf den Kopf durch die Schwie-
germutter unterzeichnet hat, dahingestellt bleiben. Demgemäss ist von ei-
ner qualifizierten Erpressung auszugehen, die teilweise im Kanton Zürich
und teilweise im Kanton St. Gallen erfolgt ist.
5.6 Da die qualifizierte Erpressung in zwei verschiedenen Kantonen stattge-
funden hat, wäre der Gerichtsstand anhand des Ortes zu bestimmen, wo
die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. supra
E. 2.2). Indes sind die ersten Verfolgungshandlungen lediglich im Kanton
Bern erfolgt, dessen Unzuständigkeit vorliegend ausser Frage steht. Unter
diesen Umständen ist auf den Ort abzustellen, an dem die Straftat zu Ende
geführt worden ist (BGE 121 IV 38 E. 2c und 2d S. 40). Der Geschädigte
unterzeichnete die Schuldanerkennung im Kanton Zürich, mithin ist der Er-
folg der qualifizierten Erpressung im Kanton Zürich eingetreten. Somit ist
der Kanton Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Be-
schuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Gesuchstellers gutzuheissen und
es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt
und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delik-
te zu verfolgen und zu beurteilen.
7. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver-
pflichtet, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und
beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 23. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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