Beschluss vom 16. Juli 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON NIDWALDEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2020.21
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 3. April 2020 reichte die A. GmbH, vertreten durch Walder
Wyss Rechtsanwälte, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige
gegen die B. GmbH in Z./NW, gegen deren Geschäftsführer C., wohnhaft in
Y./NW, und gegen Unbekannt wegen Markenrechtsverletzung, unlauteren
Wettbewerbs sowie Warenfälschung ein.
Die Anzeigeerstatterin wirft der B. GmbH bzw. deren Geschäftsführer C. zum
einen die versuchte Einfuhr einer am 11. März 2020 von der Eidgenössi-
schen Zollverwaltung am Euroairport Basel-Mulhouse sichergestellten Liefe-
rung 83 gefälschter Uhren der Marke A. aus Hongkong vor.
Zum anderen verdächtigt sie die B. GmbH, unter der URL www.d.ch neben
gefälschten Uhren der Marke A. auch ebensolche der Marken E., F., G., H.
usw. zu Discountpreisen zu verkaufen und mithin bereits «seit geraumer Zeit
im grossen Stil verkauft» zu haben.
B. Mit Schreiben vom 14. April 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-
Stadt die «Staatsanwaltschaft Nidwalden» (ohne spezifische Bezeichnung)
um Übernahme des Verfahrens. Mit Antwortschreiben vom 21. April 2020
lehnte die «Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Abteilung, I.,
Staatsanwalt» die Gerichtsstandsanfrage ab.
Nach einem Telefongespräch mit Staatsanwalt I. richtete die Staatsanwalt-
schaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 27. April 2020 ihre zweite Gerichts-
standsanfrage direkt an «Staatsanwaltschaft Nidwalden, Herrn StA I.». Letz-
terer lehnte mit Antwortschreiben vom 11. Juni 2020 auch die zweite Ge-
richtsstandsanfrage ab.
C. Mit Gesuch vom 16. Juni 2020 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean-
tragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden zur
Strafverfolgung von C. bzw. allfälliger weiterer verantwortlicher Personen der
B. GmbH für zuständig zu erklären (act. 1).
D. Der Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden beantragt mit Gesuchsant-
wort vom 2. Juli 2020, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Eventualiter sei
das Gesuch abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons Basel-
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Stadt seien zur Verfolgung und Beurteilung der C. bzw. allfälligen weiteren
verantwortlichen Personen der B. GmbH zur Last gelegenen Straftaten für
berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde
der Gegenseite mit Schreiben vom 3. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt (act. 4).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele-
mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie-
dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die
Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die
Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er-
suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist
von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden
(TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton
im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu
vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14
Abs. 4 StPO).
1.1.2 Der Gesuchsgegner bringt zur Begründung seines Nichteintretensantrags
vor, es fehle ein formeller, abgeschlossener Meinungsaustausch zwischen
den beiden Kantonen. Nach dem ablehnenden Entscheid der Staatsanwalt-
schaft Nidwalden habe es die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unterlassen,
sich zur Fortsetzung des Meinungsaustausches an den Oberstaatsanwalt
des Kantons Nidwalden zu wenden und sei vielmehr direkt an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 3 S. 1 ff.).
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1.1.3 Es ist dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 Ziff. 2
des Gesetzes über die Gerichte und die Justizbehörden des Kantons Nidwal-
den vom 9. Juni 2010 (Gerichtsgesetz, GerG/NW; NG 261.1) die Oberstaats-
anwältin oder der Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden berechtigt ist,
den Gesuchsgegner bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der
Beschwerdekammer zu vertreten. Mit dem Gesuchsgegner ist weiter festzu-
halten, dass dem Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte-
Konferenz zufolge auf Seiten des Gesuchsgegners bei Gerichtsstandsfragen
die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendstaatsanwaltschaft für die Anerkennung
zuständig ist, während der Oberstaatsanwalt die kantonale Instanz bei An-
ständen ist. Gemäss Ziff. 12 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen
Zuständigkeit der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz soll dabei der
abschliessende Meinungsaustausch zwischen den Personen oder Stellen
geführt oder auf sie ausgedehnt werden, welche den ersuchten Kanton vor
dem Bundesstrafgericht vertreten werden, wenn ersuchender und ersuchter
Kanton zu keiner Einigung kommen und die Anrufung des Bundesstrafge-
richts bevorsteht. Zu erwähnen ist allerdings auch, dass gestützt auf Art. 53
Abs. 2 GerG/NW – in Abweichung vom Behördenverzeichnis – die Aufgaben
gemäss Abs. 1 Ziff. 2 im Einzelfall durchaus einer Staatsanwältin oder einem
Staatsanwalt bzw. einer Jugendanwältin oder einem Jugendanwalt übertra-
gen werden können (vgl. ferner § 12 Abs. 1 des Reglements über die Staats-
anwaltschaft [RüSTA] vom 23. Dezember 2020, wonach die Abteilung I der
Staatsanwaltschaft weitere, von der Oberstaatsanwältin oder dem Ober-
staatsanwalt zugewiesene Geschäfte bearbeitet). Diese differenzierte Lö-
sung kann in der Praxis bei Gerichtsstandsfragen zu Unsicherheiten führen.
Zur Vermeidung von falschen Schlussfolgerungen und in der Folge pro-
zessualen Leerläufen ist daher den staatsanwaltlichen Behörden zu empfeh-
len, dass bei der Beantwortung von Gerichtsstandsanfragen sich die jeweils
Handelnden entsprechend legitimieren. Dies gilt insbesondere, wenn sie um
die nochmalige Prüfung einer Gerichtsstandsanfrage ersucht werden. An-
dernfalls wird unter Umständen das Handeln der innerkantonal unzuständi-
gen Behörden dem Gesuchsgegner anzurechnen sein, soweit von dieser zu
erwarten gewesen wäre, dass sie die Anfrage an die zuständige innerkanto-
nale Behörde weiterleiten (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer
BG.2006.20 vom 28. Juni 2006 E. 1.2; BG.2013.1 vom 6. Februar 2013
E. 1.2).
1.1.4 Vorliegend adressierte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihr erstes Ersu-
chen an die “Staatsanwaltschaft Nidwalden“ (s. auch supra lit. B), worunter
theoretisch auch die Oberstaatsanwaltschaft fällt. Diese erste Anfrage wurde
ohne Präzisierung von einem Staatsanwalt der Abteilung I der Staatsanwalt-
schaft Nidwalden beantwortet, was auf Seiten des Kantons Nidwalden eine
unklare Situation hinsichtlich der Zuständigkeit im konkreten Fall geschaffen
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haben mag. Das erneute Ersuchen wurde in der Folge eben diesem Staats-
anwalt zugestellt. Dessen ablehnende Antwort ohne Klarstellung seiner
Kompetenzen war dabei durchaus geeignet, die Gegenseite in deren allfälli-
gen Fehlannahme zu bestätigen. Andererseits mag auch die Staatsanwalt-
schaft Basel-Stadt zu einem Missverständnis über den definitiven Charakter
ihrer zweiten Anfrage beigetragen haben. Aus ihrer zweiten Anfrage ergibt
sich nämlich der definitive Charakter als abschliessende Erklärung im Mei-
nungsaustausch eben nicht. Wäre dies klar gewesen, hätte sich für den
Nidwalder Staatsanwalt die Weiterleitung an seine Oberstaatsanwaltschaft
aufgedrängt. Beide Seiten haben mithin dazu beigetragen, dass die eigent-
lich zuständige Oberstaatsanwaltschaft Nidwalden nicht begrüsst wurde. Im
nachträglichen Beharren des Kantons Nidwalden auf der kantonalen Zustän-
digkeitsordnung liegt eine gewisse Widersprüchlichkeit, weshalb es sich
rechtfertigt, auf das Gesuch des Kantons Basel-Stadt trotz des Mangels im
Verfahren des Meinungsaustauschs einzutreten, soweit die weiteren Eintre-
tensvoraussetzungen gegeben sind.
1.2
1.2.1 Die Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage.
Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen wer-
den kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bil-
det, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei si-
cher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem,
was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird,
das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt
der Grundsatz in „dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den
Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere
Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10
vom 10. Juni 2014 E. 2.1 m.w.H.). Hat die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Be-
schuldigten vorgeworfenen Handlungen frei, unbesehen der rechtlichen
Würdigung durch die kantonalen Strafuntersuchungsbehörden. Dabei geht
sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor
der Beschwerdekammer gemacht werden können (vgl. zuletzt die Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 vom 4. April 2016 E. 1.2;
BG.2015.15 vom 11. Juni 2015 E. 1.5).
1.2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or-
tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der
Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 Satz 2
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StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behör-
den des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom-
men worden sind (sog. forum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO).
Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte
Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wur-
den (Art. 34 Abs. 1 StPO).
1.2.3 Begehungsort ist gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB primär der Ausführungsort, d.h.
der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (zu Art. 340 Abs. 1 Satz 1 aStGB
SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa-
chen, 2. Aufl. 2004, a.a.O., N. 65; POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar
StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 8 StGB N. 9). Der Ausführungsort geht als primärer
Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BAUMGARTNER, Die Zu-
ständigkeit im Strafverfahren, Diss. 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 60) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV
222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegen-
über dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein
Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Er-
folgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2
StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60, 78, 95 ff.).
1.2.4 Internetstraftatbestände sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tat-
handlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat
installiert war. Bei Delikten, deren Ausführungshandlungen in einem Äus-
sern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen bestehen, ist der Auf-
enthaltsort des Täters massgebend im Moment der Eingabe des Übermitt-
lungs- bzw. Abspeicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den Bereich der
Festplatte des Rechners transferiert werden (Beschlüsse des Bundesstraf-
gerichts BG.2016.23 vom 25. November 2016 E. 3.4; BG.2015.42 vom
12. Mai 2016 E.4.2 m.H.; BG.2010.15 vom 4. November 2010 E. 2.2; BAR-
TETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 32 StPO N. 2; BAUMGARTNER,
a.a.O., S. 65, 92; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale,
Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 31 StPO N. 4 SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 131). Als örtlicher Anknüpfungspunkt gilt die Internetprotokolla-
dresse (IP-Adresse), die sich zu einem Internetanschluss einer sich in der
Schweiz befindlichen Person zurückverfolgen lässt. Ist nicht bekannt oder
nicht ermittelbar, wo der tatrelevante Internetanschluss war oder von wo aus
die beschuldigte Person den inkriminierten Inhalt ins Internet geladen hat, ist
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subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts zurückzugreifen (BAUMGARTNER,
a.a.O., S. 92 f. m.w.H.; vgl. E. 2.3.2 hiervor).
1.2.5 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung
oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den
sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146
StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse
Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem
Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel
kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes
Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am
Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten
sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3;
Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3; Entscheid
des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5).
1.3
1.3.1 Der Gesuchsgegner bestreitet zurecht nicht, dass es sich vorliegend beim
Vorwurf des versuchten bzw. gewerbsmässigen Betrugs grundsätzlich um
das mit der schwereren Strafe bedrohte Delikt handeln würde (act. 3 S. 5 ff.).
Er bringt aber vor, es fehle an einem genügenden Anfangsverdacht bezüg-
lich eines (gewerbsmässigen) Betrugs (act. 3 S. 6 f.).
1.3.2 In ihrer Anzeige brachte die Anzeigeerstatterin vor, dass die Beschuldigten
die gefälschte Ware (83 Uhren) mutmasslich zum Verkauf auf dem Webshop
für Damen- und Herrenuhren, Uhrenzubehör und weitere Luxusartikel
www.d.ch hätten importieren wollen. Die Beschuldigten hätten den Kunden
vorgegaukelt, es handle sich um Originalware, und die Kunden über den tat-
sächlichen Verkehrswert der Ware getäuscht. Die hohe Anzahl der zurück-
behaltenen Uhren signalisiere einen gewerbsmässigen Handel (S. 24). Die
Anzeigeerstatterin führte weiter aus, die B. GmbH preise auf ihrem Webshop
ihre Ware als „Markenware direkt von den Herstellern“ an. Tatsächlich wür-
den sich für die URL www.d.ch mindestens seit Oktober 2011 Einträge im
Webarchiv finden, die vermuten liessen, dass die B. GmbH bereits seit ge-
raumer Zeit Uhren im grossen Stil verkaufe. Zudem führe die B. GmbH im
Shop J. in Z./NW einen “Pick-up“ Store, wo offenbar Kunden bestellte Ware
abholen könnten (S. 20). Mit Blick auf den Webshop sei anzunehmen, dass
über die B. GmbH bereits früher gefälschte Waren in die Schweiz eingeführt
und in Verkehr gesetzt worden seien (S. 21). Es sei offensichtlich, dass dies
zu gewerblichen Zwecken erfolge (S. 23).
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1.3.3 Aufgrund des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts und der beigelegten Un-
terlagen erscheint der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs entgegen der
Argumentation des Gesuchsgegners keineswegs von vornherein als haltlos.
Gemäss den eingereichten Unterlagen bot der Webshop schon seit 2011
gefälschte Markenuhren als Originale und somit unter Täuschung über das
Objekt seines Leistungswillens an, welche in der Vergangenheit auch ge-
kauft wurden, wie aus der auf dem Webportal […] angebrachten Kritik von
diversen Käufern dieser Uhren geschlossen werden kann (Beilagen 12, 13,
17, 18 zur Anzeige). Davon ausgehend begründet die hohe Anzahl der im-
portierten gefälschten Uhren ohne Weiteres den Verdacht nicht nur des ge-
werbsmässigen Handels mit gefälschter Ware sondern auch des gewerbs-
mässigen Betrugs.
1.4
1.4.1 Der Gesuchsteller bringt vor, es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden,
dass der Beschuldigte seine Website von seinem Wohnort und/oder dem
Geschäftssitz seines Unternehmens im Shop J. in Z./NW aus bewirtschaftet
habe, an welchem er, offenbar auch einen Pick-Up Store betreibe. Entspre-
chend sei der Handlungsort hinsichtlich des versuchten bzw. gewerbsmäs-
sigen Betrugs im Kanton Nidwalden zu sehen (act. 1 S. 4).
1.4.2 Weder der Sitz der B. GmbH noch der Wohnsitz von deren Geschäftsführers
C. müssen mit dem Ort zusammenfallen, an welchem diese tätig waren und
sind, auch wenn dem Gesuchsteller zuzugestehen ist, dass seine Annahme
durchaus als naheliegend erscheinen mag. Die fragliche Website ist in der
Schweiz registriert. Von wo aus die Angebote aufgeschaltet bzw. die betref-
fenden Eingaben erfolgten, wurde aber noch nicht ermittelt, weshalb sich der
mutmassliche Ausführungsort und damit der Gerichtsstand nicht bestimmen
lässt. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten. Es obliegt dem Gesuch-
steller, diese Ermittlungen zu tätigen.
2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 17. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (unter separater Rücksendung
der eingereichten Akten)
- Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden (Oberstaatsanwaltschaft)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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