Beschluss vom 3. September 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2
StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2020.27
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 7. März 2019 erstattete B., damalige Staatsanwältin bei
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Anzeige gegen A. wegen
mehrfacher falscher Anschuldigung, begangen am 11. März 2017 (Verfah-
rensakten BS, pag. 22 ff.).
B. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 mit dem Betreff «Prüfung Strafbe-
fehl» informierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A., dass
gegen ihn ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen falscher Anschuldi-
gung bei unbekanntem Tatort eröffnet worden sei und dass gegebenenfalls
ein Strafbefehl gegen ihn erstellt werde (Verfahrensakten BS, pag. 38).
C. Wochen später beantragte A. mit Schreiben vom 15. Januar 2020 an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Überweisung der Strafsa-
che an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit der Begründung, der
Tatort befinde sich in Bern (Verfahrensakten BS, pag. 39).
D. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit
Schreiben vom 27. Januar 2020 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons
Bern um Übernahme des Strafverfahrens gegen A. (Verfahrensakten BS,
pag. 42). Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 lehnte die Generalstaatsan-
waltschaft des Kantons Bern das Gerichtsstandsersuchen ab (Verfahrens-
akten BS, pag. 43 f.).
Ihre zweite Gerichtsstandsanfrage übermittelte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit
Schreiben vom 3. Februar 2020 (Verfahrensakten BS, pag. 45 f.). Mit Schrei-
ben vom 6. Februar 2020 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft auch dieses
Ersuchen ab (Verfahrensakten BS, pag. 47 f.).
E. In Unkenntnis des vorstehenden Meinungsaustauschs gelangte A. mit der
«Selbstanzeige» vom 6. Februar 2020 an die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Bern, Region Bern-Mittelland und ersuchte diese um Ermittlung der ge-
gen ihn gerichteten Vorwürfe (Verfahrensakten BS, pag. 51 ff.).
Eineinhalb Monate später übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Region Bern-Mittelland mit Schreiben vom 20. März 2020 (in Kopie an
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A.) die Eingabe von A. vom 6. Februar 2020 der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Basel-Stadt mit der Begründung, ein Gerichtsstandsverfahren sei be-
reits durchgeführt worden (Verfahrensakten BS, pag. 50).
F. Mit Schreiben vom 17. April 2020 verlangte A. bei der Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt umgehend die Zustellung einer begründeten re-
kursfähigen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung betreffend den Gerichts-
stand (Verfahrensakten BS, pag. 60).
G. Mit Antwortschreiben vom 4. Mai 2020 teilte die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Basel-Stadt A. mit, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons
Bern mehrfach die Übernahme des Strafverfahrens abgelehnt habe und die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf einen Weiterzug der Ange-
legenheit vor das Bundesstrafgericht verzichte. Als Rechtsmittel gegen ihren
Entscheid gab sie die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen
beim Appellationsgericht Basel-Stadt an. Abschliessend erklärte sie, sie
werde die Sache in Kürze mittels Strafbefehl abschliessen und A. könne ge-
gen den Strafbefehl Einsprache erheben (Verfahrensakten BS, pag. 65).
H. Ohne den unbenutzten Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist abzuwarten,
verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A. mit Strafbefehl
vom 6. Mai 2020 wegen mehrfacher falscher Anschuldigung (Verfahrensak-
ten BS, pag. 135 ff.).
I. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 erhob A. bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt Einsprache gegen den Strafbefehl. «In formeller Hin-
sicht» beantragte er, das Verfahren sei der Staatsanwaltschaft Bern zuzu-
führen (Verfahrensakten BS, pag. 138).
J. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt an ihrem Strafbefehl fest und überwies diesen samt Akten dem
Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensakten BS, pag. 162).
K. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 wies der Präsident des Strafgerichts Basel-
Stadt das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zu-
rück zur Überweisung der relevanten Akten an das Bundesstrafgericht
zwecks Abklärung des Gerichtsstands. Zur Begründung führte er aus, die
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Staatsanwaltschaften hätten vorliegend einen abweichenden Gerichtsstand
vereinbart und A. habe zweimal einen Antrag auf Überweisung des Falles an
die seiner Ansicht nach zuständige Behörde beantragt. Statt einer expliziten
Antwort zu erhalten, sei ihm ein Strafbefehl zugestellt worden. Dass er sei-
nen Antrag nicht beim zuständigen Bundesstrafgericht, sondern bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gestellt habe, dürfe ihm nicht
zum Nachteil gereichen (Verfahrensakten BA, pag. 163).
L. Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 reicht die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 22. Juni 2020 samt Verfahrens-
akten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein. Sie führt aus,
dass A. spätestens mit der Einsprache vom 14. Mai 2020 den Gerichtsstand
Basel-Stadt nach Art. 41 Abs. 2 StPO angefochten habe (act. 1).
M. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Bern auf eine Stellungnahme unter Verweis auf die beigelegte
Gerichtsstandskorrespondenz (act. 3). Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt liess sich innert Frist und bis dato nicht vernehmen.
Mit Schreiben vom 8. August 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Be-
schwerdereplik ein (act. 6), welche beiden Kantonen zur Kenntnis zugestellt
wurde (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be-
hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles
an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit
dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch
im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene
Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde
angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 41 StPO N. 4). Gegen eine von den am allfälligen
Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entschei-
dung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen
beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung entsprechen-
der, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender Beschwerden ist
- 5 -
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m.
Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei des Strafverfah-
rens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung
einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert, welche
vorliegend formell als Einsprache gegen den Strafbefehl bei der Staatsan-
waltschaft des Kantons Basel-Stadt einging. Ebensowenig zu Diskussionen
Anlass gibt vorliegend die Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nach
Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 4 StPO. Auf die Frage, ob der Beschwer-
deführer die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde unver-
züglich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO beantragt hat, wird nachfolgend
noch einzugehen sein.
1.3 Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kanton über den
Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem
Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid
(Art. 40 Abs. 2 StPO; s. KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 40 StPO
N. 14). Ein einmal festgelegter Gerichtsstand kann ebenfalls nur noch vor
der Anklageerhebung und nur aus neuen wichtigen Gründen geändert wer-
den (Art. 42 Abs. 3 StPO). Aus Effizienzgründen und gestützt auf das Be-
schleunigungsgebot ist eine Änderung des Gerichtsstandes kurz vor Ab-
schluss der Strafuntersuchung nicht mehr möglich (TPF 2014 24 E. 1.3). Un-
ter der Formulierung "vor der Anklageerhebung" ist die erstmalige Anklage-
erhebung zu verstehen, weshalb auch nach der Rückweisung der Anklage
die Durchführung eines Gerichtsstandsverfahrens grundsätzlich nicht mehr
möglich ist (TPF 2014 24 E. 1.3 f.; s. auch Beschluss der Beschwerdekam-
mer BG.2014.38 vom 29. April 2015 E. 1.3 f.).
Aus den gleichen Gründen muss grundsätzlich auch bei einer Anfechtung
des Gerichtsstands durch eine Partei gelten, dass nach Anklageerhebung
der Gerichtstand nicht mehr durch das Bundesstrafgericht festgelegt werden
kann. Für die beschuldigte Person ergibt sich dies allerdings bereits aus dem
Umstand, dass sie die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbe-
hörde unverzüglich zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO) und dieser Zeit-
punkt aufgrund ihres Einbezugs ins Strafverfahren jeweils vor der Anklage-
erhebung fällt (spätestens innert der Frist der Abschlussanzeige für Be-
weisergänzungsanträge [Art. 318 Abs. 1 StPO]; KUHN, a.a.O., Art. 39 N. 5).
Es ist sodann davon auszugehen, dass die beschuldigte Person in der Regel
noch vor der Anklageerhebung von einer allfälligen Gerichtsstandsvereinba-
rung Kenntnis erlangt und entsprechend bei fristgerechter Anfechtung das
Bundesstrafgericht anrufen kann.
- 6 -
1.4 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt überwies in concreto den
Strafbefehl vom 6. Mai 2020 im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO an das Straf-
gericht Basel-Stadt (s. supra lit. J), was einer Anklageerhebung im Sinne von
Art. 40 Abs. 2 StPO gleichkommt. Die Anfechtung des Gerichtsstands ge-
stützt auf Art. 41 Abs. 2 StPO durch die beschuldigte Person ist daher nach
der vorstehend erläuterten Praxis auch nach der verfügten Rückweisung
durch das kantonale Strafgericht grundsätzlich nicht mehr möglich.
Allerdings wäre ein solcher Rechtsmittelverlust hier nicht auf die verspätete
Anfechtung durch die beschuldigte Person, sondern eindeutig auf das mehr-
fach fehlerhafte Vorgehen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
zurückzuführen. So erliess sie den Strafbefehl zunächst vor Eintritt der
Rechtskraft ihrer Gerichtsstandsverfügung vom 4. Mai 2020. Als Rechtsmit-
tel gegen ihren Entscheid gab sie sodann zu Unrecht die Beschwerde ge-
mäss Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht Basel-Stadt
statt die Beschwerde gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts an. Weiter überwies sie die Einsprache vom
14. Mai 2020 und den Strafbefehl an das kantonale Strafgericht weiter, statt
die auch als Beschwerde gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO entgegenzunehmende
Einsprache an das Bundesstrafgericht weiterzuleiten und den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens abzuwarten.
Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung des Rückweisungsent-
scheids des kantonalen Strafgerichts rechtfertigt es sich daher ausnahms-
weise, die Beschwerde im Einzelnen zu prüfen.
2.
2.1 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern bestreitet nicht, dass der
Kanton Bern aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zum Gerichtsstand
für das Strafverfahren gegen A. zuständig sein «dürfte» (act. 3.3).
Sie stellt sich aber auf dem Standpunkt, es rechtfertige sich vorliegend eine
Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand, weil der Kanton Basel-Stadt
den Gerichtsstand konkludent anerkannt habe. So sei die Strafanzeige be-
reits am 12. März 2019 bei der Polizei eingegangen und spätestens am
18. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ange-
langt. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der gerichtsstandsrechtlich rele-
vante Sachverhalt vorgelegen und es hätte sich aufgrund des Wohn- sowie
Arbeitsorts des Beschuldigten eine Klärung des Gerichtsstands aufgedrängt.
Ohne aktenkundige weitere Abklärungen zum Gerichtsstand oder andere Er-
mittlungshandlungen vorzunehmen, hätten die Behörden über neun Monate
- 7 -
zugewartet. Erst auf Antrag des Beschuldigten sei eine Klärung der Zustän-
digkeit angestrebt worden (act. 3.3).
2.2 Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt leitete die
Kriminalpolizei nach Eingang der Anzeige am 12. März 2019 ein Ermittlungs-
verfahren ein, welches Ende Dezember 2019 an die Allgemeine Abteilung
der Staatsanwaltschaft überwiesen worden sei. Die Gerichtsstandsanfrage
vom 27. Januar 2020 sei innerhalb eines guten Monats seit der Eröffnung
des Untersuchungsverfahrens erfolgt, weshalb von einer konkludenten An-
erkennung des Gerichtsstands keine Rede sein könne (act. 3.2).
2.3
2.3.1 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich,
wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse
des Bundesstrafgerichts BG.2015.50 vom 22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31
vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts-
standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 147 ff.). Betrachtet sich
die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige
Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31
vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu
lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerken-
nung auszugehen (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; vgl. auch sinngemäss
KUHN, a.a.O., Art. 39 StPO N. 7). Eine konkludente Anerkennung liegt u.a.
beim Erlass eines Strafbefehls (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BG.2008.19 vom 21. Oktober 2008 E. 3.2) vor.
2.4 Ab wann die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt den Ge-
richtsstand frühestens konkludent oder ausdrücklich anerkannt haben,
braucht vorliegend nicht bestimmt zu werden. So steht fest, dass sie spätes-
tens nach der zweiten Ablehnung des Gerichtsstands durch die General-
staatanwaltschaft des Kantons Bern mit ihrem Entscheid vom 4. Mai 2020,
dem Bundesstrafgericht kein Gerichtsstandsgesuch zu stellen, und dem Er-
lass des Strafbefehls vom 6. Mai 2020 ihre Zuständigkeit anerkannt haben.
2.5 Diese Anerkennung hindert indes nicht per se die Anfechtung des Gerichts-
stands durch die beschuldigte Person gemäss Art. 41 StPO (vgl. Entscheid
des Bundesstrafgerichts BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 2).
3.
3.1 Wie einleitend ausgeführt, hat die beschuldigte Person gemäss Art. 41
Abs. 1 StPO unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Be-
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hörde zu beantragen, wenn sie die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren
befassten Behörde anfechten will. Die Frist beginnt naturgemäss ab dem
Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit
weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener
Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts
1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafge-
richts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2).
3.2 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Überwei-
sungsantrag vom 15. Januar 2020 steht fest, dass er mit der Kenntnisnahme
des gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahrens Gelegenheit erhielt, die aus
seiner Sicht für die Zuständigkeit des Kantons Bern massgeblichen Um-
stände einzuwenden. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 20. Dezember 2019, mit welchem der Beschwerdeführer
vom Ermittlungsverfahren Kenntnis erhielt, wurde gemäss einer von Hand
angebrachten Notiz auf das in Kopie eingereichte Schreiben «per Einschrei-
ben am 20. Dezember 2019 verschickt» (Verfahrensakten BS, pag. 38). Ein
Zustellnachweis fehlt zwar in den Akten. Der Beschwerdeführer bezeichnete
in seinem Überweisungsantrag das Schreiben vom 20. Dezember 2019 aber
als «schönes Weihnachtsgeschenk» und in der Replik führte er aus, er habe
den «Strafbefehl» (recte: Informationsschreiben «Prüfung Strafbefehl»;
s. supra lit. B) unmittelbar vor Weihnachten erhalten (act. 6 S. 1). Der drei
Wochen später gestellte Überweisungsantrag vom 15. Januar 2020 erweist
sich somit nicht als unverzüglich, weshalb die vorliegende Beschwerde
grundsätzlich abzuweisen wäre (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BG.2020.1 vom 19. Februar 2020 E. 3; BG.2018.2 vom 26. Februar 2018
E. 5).
3.3 Im Unterschied zu den Fällen in den zitierten Beschlüssen kann allerdings
der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eingeleitete Mei-
nungsaustausch nicht per se als offensichtlich ungerechtfertigte Massnahme
beurteilt werden, zumal die Mitteilung an den Beschwerdeführer erst im De-
zember 2019 erfolgte und der Überweisungsantrag von Mitte Januar 2020
insgesamt relativ zeitnah gestellt wurde. Vorliegend ging die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Basel-Stadt sodann nicht nur auf den Überweisungsan-
trag ein, sondern zog selber ihre Verfolgungszuständigkeit offensichtlich
auch materiell in Wiedererwägung, wie aus ihren Gerichtsstandsanfragen
(Verfahrensakten BS, pag. 42 und 45 f.) zu folgern ist. So wird der Überwei-
sungsantrag des Beschwerdeführers erst in der zweiten Gerichtsstandsan-
frage und überdies lediglich als zusätzliches Argument zur Begründung ihres
Antrags erwähnt. In der Folge verzichtete sie auf einen Weiterzug ans Bun-
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desstrafgericht und fällte somit einen neuen Entscheid betreffend ihre Ver-
folgungszuständigkeit. Unter diesen besonderen Umständen erscheint es
gerechtfertigt, die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Sache zu
prüfen.
4.
4.1 Ein bereits nach den Artikeln 38 – 41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann
nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geän-
dert werden (Art. 42 Abs. 3 StPO). Als solche wichtigen Gründe kommen
namentlich in Frage: die Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim
Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand und das Fehlen eines Anknüp-
fungspunktes beim verfolgenden Kanton oder das Auftauchen neuer Tatsa-
chen, nach welchen sich aus verfahrensökonomischen Gründen ein Wech-
sel des Gerichtsstands gebieterisch aufdrängt (vgl. hierzu KUHN, a.a.O.,
Art. 42 StPO N. 8 m.w.H.).
4.2 Neben den bereits genannten Verfahrensfehlern der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt ist auch ihr Vorgehen in dieser Sache von Beginn an
nicht im Einzelnen nachvollziehbar. Weshalb mit Blick auf Art. 31 Abs. 1
StPO nach Eingang der Anzeige gegen den Beschwerdeführer im März 2019
die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt nicht den Tatort er-
mittelten, geht aus den Akten nicht hervor. Soweit sie davon ausgingen, der
Tatort sei ungewiss, bleibt unklar, weshalb sie nicht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 1 StPO den Kanton Bern als Wohnsitzkanton des Beschwerde-
führers als beschuldigter Person einbezogen haben. Dies gilt umso mehr als
die durch eine fachkundige Person eingereichte Strafanzeige als Tatort den
Wohnort vermutete und ihn mit korrekter Adresse auch nannte (Verfahrens-
akten BS, pag. 23). Welche Überlegungen sie zur Anerkennung des Ge-
richtsstands geführt haben, legen sie ebenfalls nicht dar. Zuerst kündigen sie
dem Beschwerdeführer die Prüfung eines Strafbefehls an, dann bestreiten
sie ihre Strafverfolgungszuständigkeit, um diese dann mit Datum vom 4. Juni
2020 unter Verzicht auf die Anrufung des Bundesstrafgerichts wieder zu be-
jahen. Sodann erlassen sie am 6. Juni 2020 den Strafbefehl, ohne die mit-
geteilte, laufende Rechtsmittelfrist abzuwarten (s. supra lit. B ff., namentlich
lit. G und H). Dieses Verhalten beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichts-
stand verdient keinen Schutz (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Zudem kann
vorliegend das Beschleunigungsgebot nicht als starkes Argument gegen die
vom Beschwerdeführer selber beantragte Gerichtsstandsänderung vorge-
bracht werden. So wurde die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erst
ca. zwei Jahre nach den mutmasslichen Straftaten vom 11. März 2017 ein-
- 10 -
gereicht, wobei die Anzeigeerstatterin spätestens drei Monate nach dem Tat-
datum durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2017 davon
Kenntnis hatte (Verfahrensakten BS, pag. 28 ff.). Ausserdem wurden nach
Eingang der Anzeige über mehr als neun Monate hinweg keine Ermittlungen
betreffend den Gerichtsstand durchgeführt (Verfahrensakten BS). Ange-
sichts des überschaubaren Umfangs des bisherigen Strafverfahrens und der
vergleichsweise kurzen Ermittlungsdauer fallen verfahrensökonomische
Gründe gegen einen Wechsel des Gerichtsstands ebenfalls weniger ins Ge-
wicht. Werden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers als be-
schuldigter Person am gesetzlichen Gerichtsstand den Interessen der betei-
ligten Kantone an der Beibehaltung des abweichenden Gerichtsstands ge-
genübergestellt, erscheinen erstere unter Berücksichtigung des bisherigen
Verfahrensverlaufs zu überwiegen. Insgesamt drängt sich daher gebiete-
risch auf, eine Änderung des Gerichtsstands vorzunehmen und antragsge-
mäss den gesetzlichen Gerichtsstand, welcher sich vorliegend im Kanton
Bern befindet, als massgeblich festzulegen.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügungen
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 4. und 6. Mai 2020
(Gerichtsstandsverfügung und Strafbefehl) sind aufzuheben, soweit sie nicht
bereits mit dem Einspracheverfahren bzw. mit der Rückweisungsverfügung
des Strafgerichts Basel-Stadt aufgehoben wurden. Die Strafverfolgungsbe-
hörden des Kantons Bern sind somit berechtigt und verpflichtet zu erklären,
die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe zu verfolgen und zu
beurteilen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe-
ben (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs.1 StPO).
5.2 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen
für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie Entschädi-
gung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili-
gung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429
Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten und be-
durfte auch keiner anwaltlichen Vertretung. Die Voraussetzungen für eine
Parteientschädigung fehlen vorliegend, weshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Basel-Stadt vom 4. und 6. Mai 2020 (Gerichtsstandsver-
fügung und Strafbefehl) sind aufgehoben, soweit sie nicht bereits mit dem Ein-
spracheverfahren bzw. mit der Rückweisungsverfügung des Strafgerichts Ba-
sel-Stadt aufgehoben wurden.
2. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflich-
tet, die A. zur Last gelegten Vorwürfe zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 3. September 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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