Beschluss vom 28. Juli 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2020.29
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Sachverhalt:
A. Am 12. März 2020 war A. mit ihrem Hund spazieren. Um ca. 21.00 Uhr kam
sie nach Hause ([…]strasse, Basel). Da hörte sie ein Poltern und sah zwei
Männer, die von ihrem Schlafzimmer (über den Balkon) aus der Wohnung
stürmten. Die beiden Männer liessen ihr Einbruchwerkszeug in einer Plastik-
tasche im Eingangsbereich zurück und konnten keine Beute machen. Die
Spuren am Tatort, ein Fingerabdruck sowie das DNA-Profil, passten auf B.
B. war am 30. März 2020, ca. 17.40 Uhr, an der […]strasse in Zürich be-
schäftigt, Schaltafeln von einem Baustellenparkplatz in seinen Lieferwagen
zu laden. Zufälligerweise sei C. vorbeigefahren. Er stutzte. Auf der Baustelle
war Feierabend und es wurde nicht mehr gearbeitet. C. war der verantwort-
liche Polier der Baustelle und erkannte B. nicht. Er habe angehalten und ge-
fragt, was er denn hier mache. B. habe erklärt, ein Mitarbeiter der Baustelle
habe ihm am Mittag erlaubt, ein paar Schaltafeln gratis mitzunehmen. Den
Namen konnte er nicht nennen. Die dürftige Beschreibung habe auf keinen
der Mitarbeiter des Poliers gepasst. C. machte ein Foto und zählte die bereits
eingeladenen Schaltafeln. Es seien 26 Stück gewesen mit einem Gesamt-
wert von rund Fr. 750--. Später telefonierte er noch seinen Mitarbeitern, wo-
bei keiner Erlaubnis gegeben habe.
B. Die Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Stadt und Zürich führten zur
Zuständigkeit ab dem 18. Mai 2020 einen erfolglosen Meinungsaustausch.
Auch mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelang keine Eini-
gung. Der Meinungsaustausch endete am 9. Juli 2020.
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt rief am 14. Juli 2020 die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Die Oberstaatsanwalt-
schaft des Kantons Zürich liess sich am 20. Juli 2020 dazu vernehmen. Die
beiden beteiligten Kantone beantragen, es sei der jeweils andere für zustän-
dig zu erklären.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form,
vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020
E. 1.1) sind vorliegend unbestritten und erfüllt. Insbesondere ist der verfah-
rensleitende Staatsanwalt berechtigt, den Kanton Basel-Stadt im Meinungs-
austausch zu vertreten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.3 vom
26. April 2017 E. 1.3). Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte
Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor-
den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder
Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann das
Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Aufgrund der in Art. 22 StGB
vorgesehenen Möglichkeit einer Strafmilderung gilt die Strafdrohung bei
einem versuchten Delikt weniger schwer als diejenige für ein vollendetes De-
likt. Bei zwei mit gleicher Höchst- und Mindeststrafe bedrohten Delikten, wel-
che z.T. versucht begangen wurden, gilt das vollendete Delikt stets als ge-
richtsstandsbegründend (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfah-
ren, 2014, S. 235; anders beim gewerbs- oder bandenmässigen Kollektivde-
likt, S. 236).
2.2 Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur
Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu
bereichern. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
strafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).
Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen, meist eigenen Ge-
wahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden
mit dem Willen, sie auszuüben. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung
des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Der
Bruch fremden Gewahrsams liegt regelmässig in der Entfernung der Sache.
Er kann aber auch darin bestehen, dass dem Berechtigten der Zugang zur
Sache verunmöglicht wird. Ob der neue Gewahrsam begründet worden ist,
bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des
sozialen Lebens. Nach der herrschenden Apprehensionstheorie ist dies der
Fall, sobald der Täter die Sache ergriffen hat. Da der Diebstahl ein Tätig-
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keitsdelikt ist, kann der (taugliche) Versuch nicht vollendet werden (zum
Ganzen BGE 132 IV 108 E. 2.1; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Straf-
gesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 139 N. 10 f.).
2.3 Vorliegend sind sich die Kantone über den Sachverhalt weitgehend einig wie
auch über die Diebstahlsqualifikationen und dass der Einbruchdiebstahl in
Basel nur versucht wurde. Strittig ist, ob mit dem Einladen in den Lieferwa-
gen der Diebstahl in der Stadt Zürich bereits vollendet wurde oder ob er im
Versuchsstadium stecken geblieben ist. Die Gerichtsstandsregel des Art. 34
Abs. 1 StPO wirkt sich dabei wie folgt aus: Ist der Zürcher Diebstahl vollen-
det, so stellt er im Vergleich zum Basler Versuch die mit der schwersten
Strafe bedrohte Tat dar, womit der Kanton Zürich für beide Delikte zuständig
wird. Liegt auch in Zürich nur ein versuchter Diebstahl vor, so ist die Strafan-
zeige in Basel vom 12. März 2020 die erste Verfolgungshandlung, was zur
Basler Zuständigkeit führt.
2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter-
suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos
oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht
nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge-
worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage
kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy-
pothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in du-
bio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestim-
mung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschul-
digten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt an-
zunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14
vom 28. Mai 2019 E. 5).
2.5 Die Fotodokumentation der Zürcher Stadtpolizei bildet einen Stapel mit
Schaltafeln ab, auf einem Parkplatz ruhend und von einigen rotweissen Sig-
nalisationstafeln umstellt (Fotos 2, 4). Der weisse Lieferwagen des Beschul-
digten hielt auf dem angrenzenden Parkplatz. Seine Ladefläche mit den ge-
öffneten Türen blickt gegen den Stapel. Das Bild des Poliers (Foto 5) zeigt
die eingeladenen Schaltafeln im Lieferwagen, geöffnete Türen und davor
den Beschuldigten. Etwas rechts vom Beschuldigten liegt ein kümmerlicher
Teil der Schaltafeln auf dem Boden des Baustellenparkplatzes. Die Aussa-
gen des Poliers liegen (nur) sinngemäss zusammengefasst vor. Er sei zufäl-
ligerweise vorbeigefahren und habe gehalten, weil er einen Unbekannten
beim Einladen der Schaltafeln gesehen habe. Das habe ihn stutzig gemacht.
Der Polier habe den Beschuldigten angesprochen, was er denn mache
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(vgl. litera A oben; Ordner BS, Reiter zur Sache, pag. 96 ff., 98). Der Be-
schuldigte sagt demgegenüber aus, er sei mit dem Einladen fertig gewesen
und habe eigentlich schon wieder gehen wollen. Die Schaltafeln habe er für
Gartenarbeiten bei sich zu Hause brauchen wollen. Da sei plötzlich ein Ar-
beiter dieser Baustelle gekommen und habe ihn gefragt, was er da mache.
Dieser habe seinen Polier geholt, der dann die Polizei orientiert habe.
Für die Fassung des Beschuldigten spricht, dass gemäss Legende der
Stadtpolizei zum Foto des Poliers (Ordner BS, Reiter zur Sache, pag. 107
Foto 5) tatsächlich im Hintergrund noch ein Arbeiter anwesend gewesen sei.
Auf dem Bild des Poliers liegen einige wenige Schaltafeln auf dem Baustel-
lenparkplatz (Foto 5). Die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich zeigt
die bei ihrem Eintreffen auf dem Baustellenparkplatz wieder aufgestapelten
Schaltafeln (Fotos 2, 4). Weder die Aussagen noch die Fotos klären, ob der
Beschuldigte zeitlich vor dem Bild des Poliers einen Teil der Schaltafeln be-
reits wieder auslud oder ob er gar nie alle eingeladen hatte. Dies ist von
Bedeutung für die Frage, ob der Beschuldigte seinen Tatplan abgeschlossen
hat.
Das Gericht sieht keinen versuchten Diebstahl des gesamthaften Stapels an
Schaltafeln, sondern nur aber immerhin eine vollendete Wegnahme eines
Teils, also sicher einer Reihe von selbständigen Sachen im Sinne von
Art. 713 ZGB: Aufgrund der Aussage des Beschuldigten ist im Gerichts-
standsverfahren in dubio pro duriore davon auszugehen, dass er sich an
Schaltafeln genommen hatte, was er wollte. Er soll das für den eigenen Gar-
ten Gewünschte ergriffen und auf die Ladefläche seines Lieferwagens auf
dem angrenzenden Parkplatz geladen haben. Nach Auffassung des Ge-
richts, der herrschenden Apprehensionstheorie folgend, hätte er damit die
tatsächliche Sachherrschaft über die Schaltafeln erlangt – fremden Gewahr-
sam gebrochen und eigenen begründet. Demnach ist der Beschuldigte ver-
dächtigt, in Zürich gestohlen zu haben (Art. 139 Ziff. 1 StGB), indem er
fremde Schaltafeln zur Aneignung wegnahm, um sich selbst zu bereichern.
In Zürich ist dem Beschuldigten somit die mit der schwersten Strafe bedrohte
Tat vorzuwerfen (einfacher Diebstahl), während der Diebstahl in Basel nur
versucht wurde. Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO ist daher der Kanton Zürich
zuständig.
2.6 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet,
die B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B.
vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 28. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, unter Beilage eines Doppels
der Gerichtsstandsantwort
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, unter separater Zusendung der
von beiden Parteien eingelegten Verfahrensakten
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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