Beschluss vom 18. August 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2020.30
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Sachverhalt:
A. Am 13./14. Oktober 2018 kam es im Privatlokal «A.» in Z./AG zu einer
Schiesserei zwischen zwei Gruppierungen, anlässlich welcher drei Perso-
nen lebensgefährlich verletzt wurden. Die eine Gruppierung bestand unter
anderem mutmasslich aus B., C., D. und E. und die andere aus F., G. und
H. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (nachfol-
gend «StA Lenzburg-Aarau») ein Strafverfahren wegen Raufhandels gegen
B., C., D., I., Unbekannt und sämtliche weiteren, am Raufhandel beteiligten
Personen. Gegen B., C. und D. eröffnete die StA Lenzburg-Aarau zudem
ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung.
B. Die Abklärungen der StA Lenzburg-Aarau ergaben, dass die Staatsanwalt-
schaft Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») zu diesem Zeitpunkt gegen B.
ebenfalls ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung führte. Da-
raufhin nahm die StA Lenzburg-Aarau mit der StA BS am 22. Januar 2019
telefonisch Kontakt auf, um die Gerichtsstandsfrage zu klären (act. 1.1).
Die bei der StA BS zuständige Staatsanwältin gab an, dass der Fall zu die-
sem Zeitpunkt durch die baselstädtische Kriminalpolizei geführt werde und
sie diesen nach Abschluss der Ermittlungen zwecks Anklageerhebung vo-
raussichtlich Ende Januar/Anfang Februar übernehmen werde. Die
StA Lenzburg-Aarau und die StA BS einigten sich darauf, dass sich die
Letztere nach genauer Kenntnis der Akten bei der StA Lenzburg-Aarau
zwecks Klärung des weiteren Vorgehens melden werde (act. 1.1). Am
5. März 2019 erkundigte sich die StA Lenzburg-Aarau bei der StA BS tele-
fonisch, ob sich die zuständige Staatsanwältin in den Fall habe einlesen
können. Die Staatsanwältin der StA BS teilte mit, dass sie krankheitsbe-
dingt ausgefallen sei und sich dem Fall demnächst annehmen werde
(act. 1.2).
C. Am 4. April 2019 ersuchte die StA Lenzburg-Aarau die StA BS schriftlich
um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen B., C., D., I., Unbe-
kannt und sämtliche weiteren, am Raufhandel beteiligten Personen
(act. 1.3).
D. Die StA BS teilte der StA Lenzburg-Aarau mit Schreiben vom 15. April 2019
mit, dass sie aufgrund der Aktenlage davon ausgehe, dass die Letztere das
Verfahren gegen B. zu führen habe. Weiter führte die StA BS aus, dass sie
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vor der Beantwortung der Gerichtsstandsanfrage dringlich durchzuführende
Ermittlungshandlungen vornehmen werde (act. 1.4).
E. In der Folge übernahm die StA BS mit Verfügung vom 28. Juni 2019 das im
Aargau hängige Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gegen
B., C., D. und I. (act. 1.6). Daraufhin trat die StA Lenzburg-Aarau mit Abtre-
tungsverfügung vom 3. Juli 2019 das bei ihr geführte Verfahren gegen B.,
C., D., I., Unbekannt und sämtliche weiteren, am Raufhandel beteiligten
Personen an die StA BS ab (act. 1.8). Mit der Abtretungsverfügung vom
3. Juli 2019 sowie mit Übermittlungsschreiben vom 6. September 2019
stellte die StA Lenzburg-Aarau der StA BS sämtliche Verfahrensakten im
Original (samt Inhaltsverzeichnis) zu (act. 1.8, 1.10). Am 8. Oktober 2019
reichte die StA Lenzburg-Aarau der StA BS den Bericht der Kantonspolizei
Aargau betreffend Spurensicherung vom 13. September 2019 ein
(act. 1.11).
F. Mit an die StA Lenzburg-Aarau gerichtetem Schreiben vom 24. März 2020
führte die StA BS aus, dass ihr die aargauischen Verfahrensakten am
6. September 2019 überbracht worden seien. In diesen Akten liege ein An-
zeigerapport (inkl. Beilagen), gestützt auf den die StA BS ein Verfahren
wegen Raufhandels gegen jene Personen eingeleitet habe, gegen welche
die StA BS zu diesem Zeitpunkt ein Strafverfahren geführt habe. Nament-
lich handle es sich um B., C., D. und E. Diese Verfahren seien mittlerweile
abgeschlossen bzw. gerichtshängig. Weiter führte die StA BS aus, dass sie
gegen die im Rapport weiter aufgeführten Beschuldigten kein Verfahren
führe und sich der Tatort im Kanton Aargau befinde, weshalb sie den Rap-
port (inkl. weiterer Verfahrensakten, bestehend aus fünf Ordnern) der
StA Lenzburg-Aarau zuständigkeitshalber weiterleite (act. 1.12).
G. Die StA Lenzburg-Aarau lehnte die Gerichtsstandsanfrage mit Schreiben
vom 6. April 2020 ab und sandte die Akten der StA BS zurück. Zur Begrün-
dung führte die StA Lenzburg-Aarau aus, dass die StA BS ihre Zuständig-
keit in Bezug auf den in der Gerichtsstandsanfrage vom 4. April 2019 un-
terbreiteten Verfahrenskomplex anerkannt habe. Daher nehme sie mit Er-
staunen zur Kenntnis, dass die StA BS ihr knapp neun Monate später einen
Teil dieses Verfahrenskomplexes weiterleite und dies mit dem Hinweis, die
StA BS habe lediglich gegen einzelne Personen ein Verfahren wegen
Raufhandels eingeleitet. Weiter führte die StA Lenzburg-Aarau aus, dass
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zwischenzeitlich eine konkludente Übernahme seitens der StA BS stattge-
funden habe (act. 1.13).
H. Mit Verfügung vom 16. April 2020 lehnte die StA BS die Übernahme des
Strafverfahrens ab und teilte der StA Lenzburg-Aarau darin mit, dass die
StA BS am 24. Juni 2019 (recte: 28. Juni 2019) ausdrücklich lediglich das
Verfahren gegen B., C., D. und I. übernommen habe. Weiter führte die
StA BS aus, dass aus der Abtretungsverfügung vom 3. Juli 2019 hervorge-
he, dass sich die StA Lenzburg-Aarau mit der StA BS nicht habe einigen
können. Eine Beschwerde an das Bundesstrafgericht sei durch die
StA Lenzburg-Aarau nicht angestrengt worden, weshalb die Gerichts-
standsverfügung der StA BS als «rechtskräftig» zu betrachten sei. Die
formlose Zustellung des Anzeigerapports der Kantonspolizei Aargau vom
2. September 2019 stelle keine Gerichtsstandsanfrage dar. Hingegen be-
trachte sie das Schreiben der StA Lenzburg-Aarau vom 6. April 2020 als
eine Gerichtsstandsanfrage, welche sie abweise (act. 1.14).
I. Am 7. Mai 2020 antwortete die StA Lenzburg-Aarau auf das Schreiben der
StA BS vom 16. April 2020 und führte erneut aus, dass die StA BS den ge-
samten Verfahrenskomplex übernommen bzw. ihre Zuständigkeit nach Ab-
lauf der knapp neun Monate konkludent anerkannt habe. Weiter führte die
StA Lenzburg-Aarau aus, dass, sollte sich die StA BS als nicht zuständig
erachten, ein ordentlicher Meinungsaustausch durchzuführen und die hier-
zu zuständige Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend
«OStA AG») anzurufen sei (act.1.15).
J. In ihrem Schreiben vom 14. Mai 2020 stellte sich die StA BS auf den
Standpunkt, dass die StA Lenzburg-Aarau es unterlassen habe, sich an
das Bundesstrafgericht zu wenden, weshalb es eines Meinungsaustau-
sches nicht bedürfe (act. 1.16).
K. In der Folge gelangte die StA Lenzburg-Aarau am 5. Juni 2020 an die
OStA AG zwecks Durchführung eines Meinungsaustausches mit der
StA BS (act. 1.17). Das Gesuch um Verfahrensübernahme der OStA AG
vom 17. Juni 2020 lehnte die StA BS am 6. Juli 2020 ab (act. 1.18, 1.19).
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L. Mit Gesuch vom 20. Juli 2020 gelangte die OStA AG an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons
Basel-Stadt seien zur Verfolgung und Beurteilung sämtlicher am Raufhan-
del vom 13./14. Oktober 2018 im Privatlokal «A.» beteiligten Personen für
berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
M. Die Gesuchsantwort der StA BS vom 3. Juli 2020 wurde der OStA AG am
darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 3, 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren
sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli-
chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei-
nigung (Art. 39 Abs. 2StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei-
tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst
war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb
welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor-
malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an-
zuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ih-
ren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde-
kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen
Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den zuständigen Behörden der Kantone Aargau und Basel-Stadt,
Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom
21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt. Da der Kanton Aargau zuerst
mit dem hier gegenständlichen Raufhandel vom 13./14. Oktober 2018 be-
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fasst war und vorliegend umstritten ist, in welchem Umfang der Kanton Ba-
sel-Stadt den ihm unterbreiteten Verfahrenskomplex übernommen hat, ge-
langte richtigerweise der Kanton Aargau an das Bundesstrafgericht. Wie in
den nachfolgenden Erwägungen (E. 3.2) aufzuzeigen sein wird, war der
Gesuchsteller nicht verpflichtet, das Gesuch um Bestimmung des Gerichts-
standes bereits im Jahr 2019 beim Bundesstrafgericht anhängig zu ma-
chen. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist auf das vorliegende
Gesuch einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or-
tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem
der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden
dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet
sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
2.2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den glei-
chen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33
Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so
sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand-
lungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine be-
schuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so
sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des
Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be-
gangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes
zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden
sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.3 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden
Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäter-
schaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nebst der Mittäterschaft wer-
den von dieser Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Ne-
bentäterschaft erfasst. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung
gemäss Art. 24 StGB und die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB. Der
Grundsatz der Verfahrenseinheit bildet gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizeri-
schen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widerspre-
chender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen
Würdigung oder der Strafzumessung (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31). Er ge-
währleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV,
Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5
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Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei
Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die
sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor
allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzöge-
rung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger
dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorste-
hende Verjährung einzelner Straftaten. Art. 33 StPO soll als gerichtsstand-
mässige Entsprechung zu Art. 29 StPO sicherstellen, dass die an einer
Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und
beurteilt werden können (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; Urteil des Bun-
desgerichts 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die StA BS das Verfahren in Be-
zug auf sämtliche am Raufhandel vom 13./14. Oktober 2018 im Privatlokal
«A.» beteiligten Personen übernommen hat (act. 1, 3).
3.2 Die StA Lenzburg-Aarau ersuchte die StA BS am 4. April 2019 um Über-
nahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen B., C., D., I., Unbekannt und
sämtliche weitere Personen, die sich am Raufhandel beteiligt haben
(act. 1.3). Damit bezog sich das Übernahmeersuchen ausdrücklich auch
auf die bis zu diesem Zeitpunkt unbekannten Personen, die sich am Rauf-
handel vom 13./14.Oktober 2018 beteiligt hatten. Mit Verfügung vom
28. Juni 2019 übernahm die StA BS jedoch nur das im Aargau eröffnete
Verfahren in Bezug auf B., C., D. und I. (act. 1.6). Als Begründung wurde
angeführt, dass die ersten Verfahrenshandlungen im Kanton Basel-Stadt
stattgefunden hätten. Eine Begründung, weshalb die StA BS das Verfahren
lediglich hinsichtlich der vier Beschuldigten übernommen hat, lässt sich der
Verfügung vom 28. Juni 2019 nicht entnehmen. Gründe hierzu führte der
Gesuchsgegner erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aus (act. 3).
Die Behauptung des Gesuchsgegners, wonach die an einem Raufhandel
beteiligten Personen keine Mittäter, sondern lediglich Beteiligte und des-
halb separat zu beurteilen seien, widerspricht Art. 33 Abs. 1 StPO, der
nebst den Mittätern explizit von Teilnehmern spricht (vgl. supra E. 2.3). Wä-
re die StA BS bereits zum Zeitpunkt der Verfahrensübernahme im Ju-
ni 2019 der Ansicht gewesen, dass das Verfahren hinsichtlich der Haupt-
beschuldigten von der Untersuchung in Bezug auf die anderen, am Rauf-
handel beteiligten Personen getrennt geführt werden könnte, hätte sie dies
im Sinne einer transparenten und fairen Klärung des Gerichtsstandes ge-
genüber der StA Lenzburg-Aarau näher und unmissverständlich darlegen
müssen (vgl. Ziff. 1 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zu-
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ständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen] der Schweizerischen Staatsan-
wälte-Konferenz vom 21. November 2019). Dies hatte die StA BS jedoch
nicht getan. Auch dem vor der Übernahme erfolgten Meinungsaustausch
sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die StA BS das Verfahren
nicht in Bezug auf sämtliche Beteiligte übernehmen wolle. Unter diesen
Umständen konnte die StA Lenzburg-Aarau davon ausgehen, dass sich die
Übernahmeverfügung vom 28. Juni 2019 auf sämtliche am Raufhandel
vom 13./14. Oktober 2018 beteiligten Personen bezog. Unter diesen Um-
ständen war der Gesuchsteller im Jahr 2019 weder verpflichtet, ein Gesuch
um Bestimmung des Gerichtsstandes beim Bundesstrafgericht anhängig zu
machen noch bei der StA BS ein weiteres Übernahmeersuchen zu stellen.
3.3 Die Weigerung des Gesuchsgegners, das Verfahren nebst den Hauptbe-
schuldigten auch gegen die übrigen am Raufhandel beteiligten Personen
zu führen, erfolgt ausserdem aus einem weiteren Grund zu Unrecht. Die
StA Lenzburg-Aarau stellte der StA BS mit Abtretungsverfügung vom 3. Ju-
li 2019 und mit Schreiben vom 6. September 2019 sämtliche Verfahrensak-
ten (samt Inhaltsverzeichnis) zu, wobei aus diesen beiden Schreiben klar
hervorging, dass sich die aargauischen Verfahrensakten auf sämtliche bis-
her bekannte und unbekannte Beschuldigte bezog, die sich am Raufhandel
vom 13./14. Oktober 2018 beteiligt haben könnten. Dass die StA Lenzburg-
Aarau davon ausging, dass die StA BS das Verfahren nebst den Hauptbe-
schuldigten auch gegen sämtliche weitere am Raufhandel vom 13./14. Ok-
tober 2018 beteiligten Personen übernommen hat, ist zuletzt ihrem Begleit-
schreiben vom 8. Oktober 2019 zu entnehmen (act. 1.11). Auch wenn we-
der die Abtretungsverfügung vom 3. Juli 2019 noch die weiteren Schreiben
der StA Lenzburg-Aarau geeignet waren, den Kanton Basel-Stadt in Zu-
ständigkeitsfragen zu binden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2012.44 vom 30. Oktober 2012 E.1.2), war dem Letzteren jedenfalls
bewusst, dass die StA Lenzburg-Aarau gemäss ihrem Übernahmeersuchen
und der Abtretungsverfügung von einer Abtretung des gesamten Verfah-
renskomplexes ausging. Die Ansicht der StA Lenzburg-Aarau blieb auch
nach Erhalt der Abtretungsverfügung seitens der StA BS unwidersprochen.
Ausserdem sandte die StA BS denjenigen Teil der von der StA Lenzburg-
Aarau erhaltenen Verfahrensakten, bei denen es sich nota bene um sämtli-
che aargauische Verfahrensakten im Original handelte, die ihrer Ansicht
nach nicht für das von ihr übernommene Verfahren relevant gewesen wäre,
nicht zeitnah zurück. Eine Reaktion seitens der StA BS erfolgte erst mit
Schreiben vom 24. März 2020, mithin rund sieben bzw. neun Monate nach
Erhalt der Originalakten. Mit ihrem Verhalten hat die StA BS bei der
StA Lenzburg-Aarau den Eindruck erweckt bzw. diese im Glauben gelas-
sen, von ihr den gesamten Verfahrenskomplex übernommen zu haben.
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Weder den vorliegenden Akten noch den Ausführungen des Gesuchsgeg-
ners lässt sich entnehmen, aus welchen Gründen die StA BS erst am
24. März 2020 reagierte. Eine solche ungeklärte Verfahrensverzögerung ist
weder mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) noch dem Grundsatz
von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) zu vereinbaren. Selbst
wenn die StA BS das Verfahren am 28. Juni 2019 explizit nur gegen vier
Personen übernommen hätte, wäre angesichts ihres Untätigbleibens wäh-
rend sieben bzw. neun Monaten nach Erhalt sämtlicher aargauischen Ver-
fahrensakten unter den oben genannten Umständen (E. 3.2) von einer
konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes auszugehen (hierzu vgl.
TPF 2011 178 E. 3.2).
4. Nach dem Gesagten liegt der Gerichtsstand im Kanton Basel-Stadt. Der
Antrag des Gesuchstellers ist daher gutzuheissen und es sind die Strafver-
folgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet
zu erklären, sämtliche am Raufhandel vom 13./14. Oktober 2018 im Privat-
lokal «A.» beteiligten Personen zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und
verpflichtet, sämtliche am Raufhandel vom 13./14. Oktober 2018 im Privatlo-
kal «A.» beteiligten Personen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 18. August 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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