Beschluss vom 27. August 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
KANTON WALLIS, Zentrale Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
CANTON DE VAUD, Ministère public central,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2020.34
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Sachverhalt:
A. Am 2. Januar 2020 kam es in Z./VS, in den Büroräumlichkeiten der Garage A.,
um 18.14 Uhr zu einem Diebstahl von Bargeld in Höhe von ca. Fr. 4'000.--
aus einer Geldkassette. Die zu diesem Zeitpunkt unbekannte Täterschaft
hatte zunächst erfolglos versucht, den Tresor zu öffnen. In der Folge stellte
die Polizei die Datenträger der Überwachungskamera sicher und stellte die
Bilder der Täterschaft, bestehend aus zwei Männern, sämtlichen Kantonen
und dem Grenzwachkorps zu (Verfahrensakten, Dossier SAO, pag. 02 ff.).
B. Die Waadtländer Kantonspolizei teilte der Walliser Kantonspolizei am
12. Februar 2020 mit, dass es sich beim Haupttäter um B. und bei der zweiten
Person um C. handeln könnte (Verfahrensakten, Dossier SAO, pag. 04). Wei-
ter teilte die Waadtländer Kantonspolizei mit, dass die Staatsanwaltschaft des
Kantons Waadt ein Strafverfahren gegen B. wegen gleichgelagerten Fällen
führe und das im Kanton Wallis eröffnete Verfahren im gleichen Sammelver-
fahren abgehandelt werden könne (Verfahrensakten, Dossier SAO, pag. 05).
C. Die Walliser Kantonspolizei hielt ihre Abklärungen im Bericht vom 17. Februar
2020 zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (nachfolgend
«StA VS») zusammenfassend fest. Namentlich führte sie darin aus, dass B.
verdächtigt werde, an fünf Eigentumsdelikten mit einem Gesamtdeliktswert
von mehreren zehntausend Franken beteiligt gewesen zu sein, die in den
Kantonen Waadt (22. Oktober 2019 und 14. Januar 2020), Wallis (2. Januar
2020), Fribourg (13. Januar 2020) und Jura (3. Februar 2020) stattgefunden
hätten, und nannte die Adresse des Waadtländer Staatsanwalts, an den das
Dossier übermittelt werden könne (Verfahrensakten, Dossier SAO, pag. 01).
In der Folge übermittelte die StA VS ihr Dossier am 25. Februar 2020 der
Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt, Sektion Strada (Verfahrensakten,
Dossier SAO, pag. 11).
D. Mit Schreiben vom 6. März 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Waadt, Sektion Strada, ihre Zuständigkeit ab und führte aus, dass es sich
beim Diebstahl vom 22. Oktober 2019 um eine geringfügige Tat handle, die
lediglich mit Busse geahndet werde. Das schwerere Delikt habe am 14. Ja-
nuar 2020 in Y./VD stattgefunden, mithin nach dem Vorfall vom 2. Januar
2020 im Kanton Wallis (Verfahrensakten, Dossier SAO, pag. 12 f.).
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E. Mit Schreiben vom 12. März 2020 teilte die StA VS der Staatsanwaltschaft
des Kantons Waadt, Ministère public central, mit, dass der Diebstahl vom
22. Oktober 2019 nicht isoliert betrachtet werden könne. Für die Festlegung
des Gerichtsstandes sei derjenige Diebstahl mit den ersten Verfolgungshand-
lungen massgebend und dies unabhängig von der Höhe des Werts der ent-
wendeten Gegenstände und ob der Diebstahl in Einzel- oder Mittäterschaft
verübt worden sei (Verfahrensakten, Dossier SAO, pag. 14). Am 31. März
2020 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt, Ministère public
central, der StA VS mit, dass das Dossier ergänzt und der Kanton Freiburg in
die Diskussion betreffend den Gerichtsstand miteinbezogen werden sollte
(Verfahrensakten, Dossier SAO, pag. 15). Die StA VS stellte der Staatsan-
waltschaft Waadt, Ministère public central, das ergänzte Dossier am 20. April
2020 zu (Verfahrensakten, Dossier SAO, pag. 19 ff.). Mit Schreiben vom
1. Mai 2020 wies die Staatsanwaltschaft Waadt, Ministère public central, die
StA VS darauf hin, dass die Abklärungen mit den Behörden des Kantons Frei-
burg nicht vorgenommen worden seien (Verfahrensakten, Dossier SAO,
pag. 24).
F. Am 6. Juli 2020 erkundigte sich der Kanton Wallis bei der Staatsanwaltschaft
des Kantons Freiburg, ob bei ihr ein Verfahren wegen des Einbruchs bei der
Pharmacie D. geführt werde (Verfahrensakten, Dossier MPG, pag. 01). Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg bestätigte mit Schreiben vom
13. Juli 2020, dass gegen B. im Kanton Freiburg kein Strafverfahren geführt
werde (Verfahrensakten, Dossier MPG, pag. 02).
G. Die Anfrage des Kantons Wallis betreffend die Verfahrensübernahme vom
17. Juli 2020 lehnte der Kanton Waadt, Ministère public central, am 21. Juli
2020 ab (act. 1.1, pag. 07 ff.; Verfahrensakten, Dossier VD, pag. 01 f.).
H. Mit Gesuch vom 31. Juli 2020 gelangte der Kanton Wallis an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, die Behörden des Kantons
Waadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das gesamte Strafver-
fahren gegen B. und Unbekannt zu führen (act. 1).
I. Die Eingabe des Kantons Waadt, Ministère public central, vom 13. August
2020, worin er die Abweisung des Gesuchs beantragt, wurde dem Kanton
Wallis am 17. August 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 3, 4).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form;
vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1)
sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes
zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der
Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses
Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort,
wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
2.2
2.2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden
des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen
worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere
Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Be-
urteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit
der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Straf-
drohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs-
handlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Hat ein Mittäter
ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlungen an anderen Orten noch
weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäter-
schaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach
dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst
dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersu-
chungshandlungen bildeten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2012.16 vom 15. Juni 2012 E. 3.1 m.w.H.).
2.2.2 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen meh-
rere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kom-
binieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden,
wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt wor-
den ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand
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für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vor-
genommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September
2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersu-
chung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder
sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach
im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab-
zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der B. vorgeworfene Diebstahl vom
22. Oktober 2019 gerichtsstandsbegründend ist. Der Gesuchsteller führt im
Gesuch aus, dass B. bereits rund einen Monat nach seiner Entlassung aus
der Haft am 26. September 2019 erneut delinquiert habe. Aufgrund des der
Waadtländer Polizei bekannten modus operandi von B. aus früheren Fällen,
könne von einem Gesamtvorsatz ausgegangen werden. Aufgrund der Vorge-
schichte von B. könne gewerbs- und bandenmässiges Handeln nicht ausge-
schlossen werden (act. 1).
Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, es handle sich beim Diebstahl vom
22. Oktober 2019 angesichts des Deliktswertes von Fr. 4.55 um ein geringfü-
giges Delikt, das mit Busse zu ahnden sei. Die übrigen B. vorgeworfenen De-
likte, namentlich der bandenmässige (Einbruch-)Diebstahl in Z./VS weise ei-
nen höheren Strafrahmen auf und sei deshalb für die Bestimmung des Ge-
richtsstandes massgebend (act. 3).
3.2
3.2.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer jeman-
dem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder
einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB).
3.2.2 Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht un-
ter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2
StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt
für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Tä-
ter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für
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die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte inner-
halb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten
Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes
ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der
Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf
eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die
einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensge-
staltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben
(BGE 129 IV 253 E. 2.1 S. 254; Urteile des Bundesgerichts 6B_290/2016 vom
15. August 2016 E. 1.2; 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3).
3.2.3 Der qualifizierte Tatbestand des Diebstahls ist ferner gegeben, wenn der Dieb
den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten
Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3
Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben,
wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent
geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selb-
ständiger Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unter-
schied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Per-
sonen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden, so
kann eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn
gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusam-
menwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem
gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden
kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demgegenüber schon die Zusam-
menarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völ-
lig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV
86 E. 2b).
3.2.4 Richtet sich das Vermögensdelikt nur auf einen geringen Vermögenswert oder
auf einen geringen Schaden, so wird der Täter mit Busse bestraft (Art. 172ter
Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB gelangt die Vorschrift in Abs. 1
beim qualifizierten Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB nicht zur An-
wendung. Das Bundesgericht setzte die Grenze für den geringen Vermögens-
wert i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB bei Fr. 300.-- fest (BGE 142 IV 129 E. 3.1
S. 133; Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2015 vom 18. November 2016
E. 1.1). Für die Anwendung von Art. 172ter StGB ist der Vorsatz des Täters
entscheidend und nicht der eingetretene Erfolg. Art. 172ter StGB ist nur an-
wendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögens-
wert oder einen geringen Schaden im Auge hatte. War der (Eventual-) Vorsatz
des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet, kommt
Art. 172ter StGB deshalb auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Delikts-
summe unter dem Grenzwert von Fr. 300.-- liegt (BGE 123 IV 197 E. 2a
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S. 199; Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2015 vom 18. November 2016
E. 1.1).
3.3
3.3.1 Für die Bestimmung des gesetzlichen Gerichtsstandes entscheidend ist die
Frage, wo anhand der vorliegenden Akten vom erstmaligen Vorliegen des
qualifizierten Diebstahls – als mit der schwersten Strafe bedrohe Tat i.S.v.
Art. 34 Abs. 1 StPO – auszugehen ist.
3.3.2 B. wird verdächtigt, mehrere Diebstähle an verschiedenen Orten begangen
zu haben. Unter anderem wird ihm vorgeworfen, am 22. Oktober 2019 in
X./VD, am 2. Januar 2020 in Z./VS und am 14. Januar 2020 in Y./VD Dieb-
stähle begangen zu haben.
3.3.3 Die Auswertung des am Tatort in Z./VS sichergestellten Videomaterials hat
ergeben, dass B. den Diebstahl vom 2. Januar 2020 im Umfang von rund
Fr. 4‘000.-- mutmasslich zusammen mit C. begangen hat (Verfahrensakten,
Dossier SAO, pag. 3). Weiter wird B. verdächtigt, am 14. Januar 2020 in der
Tankstelle E. in Y./VD Bargeld in Höhe von Fr. 21'915.-- gestohlen zu haben.
Auch hier soll der Beschuldigte nicht alleine gehandelt haben (Verfahrensak-
ten, Dossier SAO, pag. 27).
3.3.4 In Bezug auf den Ladendiebstahl vom 22. Oktober 2019 wird B. vorgeworfen,
in der Filiale F. in X./VD Artikel in den Einkaufswagen gelegt und das Geschäft
verlassen zu haben, ohne diese zu bezahlen. Gemäss Polizeibericht vom
22. Januar 2020 sei auf der sichergestellten Videoaufnahme zu sehen, wie B.
die Ware in ein Fahrzeug mit der Nummer 1 geladen habe und anschliessend
in unbekannte Richtung weggefahren sei. Gestützt auf die Videoaufnahme
habe festgestellt werden können, dass es sich bei der entwendeten Ware um
eine Flasche Orangesaft und eine Packung Vollmilch im Wert von total
Fr. 4.55 handelte. Die übrigen in den Einkaufwagen gelegten Artikel konnten
nicht identifiziert werden (Verfahrensakten, Dossier VD, pag. 23, 34). Die als
Auskunftsperson einvernommene G. gab gegenüber der Waadtländer Kan-
tonspolizei am 10. Dezember 2019 an, ihr Fahrzeug mit der Nummer 1 an B.
ausgeliehen zu haben (Verfahrensakten, Dossier VD, pag. 12).
3.4 Dass es sich bei den Vorwürfen vom 2. und 14. Januar 2020 um bandenmäs-
sigen Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB handelt, ist zwischen den
Parteien unbestritten und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Zwar ist der
Gesamtwert der am 22.Oktober 2019 entwendeten Artikel in X./VD nicht be-
kannt. Jedoch ist gestützt auf die vorliegenden Akten davon auszugehen,
dass B. in der Filiale F. vorwiegend Lebensmittel im Wert von unter Fr. 300.--
in den Einkaufwagen gelegt hatte. Zudem ist anzunehmen, dass sich sein
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Vorsatz auf einen Vermögenswert unter Fr. 300.-- richtete. Damit wäre dieser
Vorwurf einzeln betrachtet als geringfügiger Diebstahl i.S.v. Art. 139 Abs. 1
i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Entgegen der Ansicht des Ge-
suchstellers lassen die vorliegenden Akten den Schluss nicht zu, dass B. be-
reits seit Ende Oktober 2019 auf einem bandenmässigen «Streifzug» durch
die Schweiz unterwegs gewesen sein soll. Der Ladendiebstahl in X./VD vom
22. Oktober 2019 richtete sich wohl auf das Entwenden von Lebensmitteln
und B. handelte mutmasslich allein. Die bandenmässigen (Einbruch-)Dieb-
stähle fanden erst ab Januar 2020 statt und richteten sich – soweit gestützt
auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann – hauptsächlich auf das Ent-
wenden von Bargeld aus Tankstellen bzw. deren Büroräumlichkeiten. Hin-
weise, dass sich die Bande bereits Ende Oktober 2019 zur Verübung einer
Vielzahl von Delikten zusammengefunden hat, sind den bisherigen Ermitt-
lungsergebnissen nicht zu entnehmen. Angesichts der fehlenden Häufigkeit
bzw. der zeitlichen Distanz zwischen Ende Oktober 2019 und Anfang Januar
2020 ist auch gewerbsmässiges Handeln zu verneinen. Unter diesen Umstän-
den ist der Ladendiebstahl vom 22. Oktober 2019 nicht als Teil der ab Januar
2020 erfolgten, qualifizierten Diebstähle zu werten, weshalb diesbezüglich
Art. 172ter Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt (vgl. supra E. 3.2.4).
3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten
am 2. Januar 2020 in Z./VS und am 14. Januar 2020 in Y./VD stattgefunden
haben, weshalb diese für die Bestimmung des Gerichtsstandes massgebend
sind. Da die ersten Verfolgungshandlungen in Z./VS vorgenommen worden
sind, liegt der gesetzliche Gerichtsstand i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton
Wallis.
4. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Wallis. Der
Antrag des Gesuchstellers ist daher abzuweisen und es sind die Strafverfol-
gungsbehörden des Kantons Wallis für berechtigt und verpflichtet zu erklären,
die B. und Unbekannt zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurtei-
len.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis sind berechtigt und verpflich-
tet, die B. und Unbekannt zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 31. August 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
- Ministère public central du canton de Vaud, Cellule for et entraide
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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