Beschluss vom 4. November 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2020.41
Nebenverfahren: BP.2020.78
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») verfügte mit Datum vom
15. Juni 2020, Versand am 24. Juni 2020, dass in den Strafsachen
SV.20.0655, A-6/2015/10005490 und A-6/2019/10036566 gegen B., C., D.,
E., F., G., H., I. und J. wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB),
evtl. falschen Zeugnisses (Art. 318 StGB), evtl. Urkundenfälschung (Art. 251
StGB) die Strafverfolgung und Beurteilung an die Strafbehörden des Kan-
tons Zürich delegiert werden (Art. 25 Abs. 1 StPO). Die BA eröffnete die Ver-
fügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersu-
chungen (nachfolgend «StA II ZH»), und stellte es in deren Ermessen, die
Verfügung auch den beschuldigten Personen zu eröffnen (act. 1.1 = act. 6.1).
B. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 stellte die StA II ZH Rechtsanwalt K. für die
Privatklägerin A. u.a. eine Kopie der Delegationsverfügung der BA vom
15. Juni 2020 zu (act. 1.3). RA K. bestätigte deren Empfang am 8. Juli 2020
(act. 1.9).
C. Gegen die Delegationsverfügung der BA vom 15. Juni 2020 gelangt A. mit
persönlicher Beschwerde datiert vom 12. September 2020 (Postaufgabe
14. September 2020) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Sie beantragt u.a., es sei die Delegationsverfügung der BA vom 15. Juni
2020 aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen
(act. 1).
D. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2020 (Postaufgabe 23. Septem-
ber 2020) beantragt die StA II ZH (mit Genehmigung der Oberstaatsanwalt-
schaft des Kantons Zürich vom 23. September 2020), auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzu-
weisen (act. 5). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Septem-
ber 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Be-
schwerde abzuweisen (act. 6).
E. Mit Schreiben vom 30. September 2020 wurde A. eingeladen, eine allfällige
Beschwerdereplik bis zum 12. Oktober 2020 einzureichen (act. 8).
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F. A. gelangte in der Folge mit unaufgeforderten Eingaben vom 3. Oktober 2020
(«Eingang von verfahrensrelevanten Noven», einmal mit Postaufgabe am
3. Oktober 2020 [act. 9] und einmal mit Postaufgabe am 4. Oktober 2020
[act. 10]) und vom 5. Oktober 2020 («Nachtrag: Weitere verfahrensrelevante
Noven, die sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft II vom 23. Sep-
tember 2020 ergeben» [act. 11]) an die Beschwerdekammer.
G. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2020 (Postaufgabe 10. Oktober 2020) ersuchte
A. um Erstreckung der Frist zur allfälligen Beschwerdereplik und machte wei-
tere Ausführungen (act. 12). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 wurde
dem Gesuch um Fristerstreckung bis 22. Oktober 2020 entsprochen
(act. 13). Am 13. Oktober 2020 ging bei der Beschwerdekammer ein Doppel
der Eingabe von A. vom 10. Oktober 2020 ein (Postaufgabe 12. Oktober
2020; act. 14).
H. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 (Postaufgabe 22. Oktober 2020) ersuchte
A. um eine weitere Erstreckung der Fist zur allfälligen Beschwerdereplik und
machte weitere Ausführungen (act. 15). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020
wurde dem Gesuch um Fristerstreckung letztmals bis 3. November 2020 ent-
sprochen (act. 16).
I. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 liess die StA II ZH der Beschwerdekam-
mer ein Schreiben von Rechtsanwalt L. vom 23. Oktober 2020 an die StA II
ZH, wonach er A. im Strafverfahren nicht mehr vertrete, und ein Schreiben
von A. vom 24. Oktober 2020 an die StA II ZH zukommen (act. 17).
J. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 (Postaufgabe 28. Oktober 2020) stellt A.
weitere Anträge (act. 18).
K. Mit Beschwerdereplik vom 31. Oktober 2020 (Postaufgabe 2. November
2020) hält A. an ihrer Beschwerde fest und stellt weitere Anträge (act. 19).
Mit Eingabe vom 3. November 2020 erklärt A., ihre Beschwerdereplik vom
31. Oktober 2020 zurückzuziehen und sie zu ersetzen. Sie hält darin an ihrer
Beschwerde fest und stellt weitere Anträge (act. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und
Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder
andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Bot-
schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess-
rechts, BBl 2006 1085, 1308; zur Möglichkeit einer privaten Partei zur ge-
richtlichen Überprüfung eines Entscheids betreffend die sachliche Zustän-
digkeit mittels Beschwerde vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BG.2013.13 vom 25. September 2013; BG.2012.36 vom 7. Dezember 2012;
vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014,
S. 548 f.; BOUVERAT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 28 StPO N. 4;
MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 28 StPO
N. 5 f.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozess-
rechts, 3. Aufl. 2017, N. 432; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl.
2018, Art. 28 StPO N. 2; SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.
2020, Art. 28 StPO N. 2). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-
rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
2. Die angefochtene Delegationsverfügung der BA vom 15. Juni 2020 ist zuläs-
siges Anfechtungsobjekt. Für die Behandlung der dagegen gerichteten Be-
schwerde der Beschwerdeführerin vom 12. September 2020 ist die Be-
schwerdekammer zuständig.
Die angefochtene Delegationsverfügung der BA vom 15. Juni 2020 begrenzt
vorliegend den Streitgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin Rechtsbe-
gehren stellt und Ausführungen macht, die ausserhalb des Gegenstands der
angefochtenen Delegationsverfügung liegen, kann darauf von vornherein
nicht eingetreten werden.
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Das gilt namentlich, soweit die Beschwerdeführerin den Ausstand des
Staatsanwalts der StA II ZH beantragt (act. 11 S. 3; act. 20 S. 16). Die Be-
schwerdeführerin gelangte diesbezüglich gemäss dem von der Beschwerde-
führerin eingereichten Schreiben 4. Oktober 2020 an die StA II ZH
(act. 11.A).
3. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, das Beschwer-
deverfahren sei zu sistieren, damit sie bzw. ihre Rechtsvertretung Ergänzun-
gen zur Beschwerde anbringen könne. Damit verlangt die Beschwerdefüh-
rerin sinngemäss eine Erstreckung der Beschwerdefrist. Als gesetzliche Frist
(vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist die Beschwerdefrist indes nicht erstreckbar
(vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO). Der Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuwei-
sen.
Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, es seien zwei Protokolle (Akten-
stücke D1 47/18 f.) zu edieren und offenzulegen und ihr danach eine Nach-
frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Die BA reichte mit ihrer
Beschwerdeantwort als Beilage 5 und Beilage 6 zwei Aktennotizen der StA
II ZH ein (act. 6.5 und 6.6 = Verfahrensakten StA II ZH, act. D1/47/18 und
D1/47/19). Der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdeantwort der BA
samt Beilage 5 und Beilage 6 zur allfälligen Beschwerdereplik zugestellt. Da-
mit ist der Antrag der Beschwerdeführerin hinfällig.
Soweit die Beschwerdeführerin den Beizug weiterer Akten beantragt, ist die-
ser Antrag abzuweisen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die
Sache spruchreif und ein Beizug weiterer Akten nicht erforderlich.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Beschwerde sei rechtzeitig. Sie
führt zusammengefasst aus, die angefochtene Verfügung sei ihr erst mit
Schreiben der StA II ZH vom 1. September 2020 am 2. September 2020
zugestellt worden. Am 29. August 2019 habe sie RA L. mandatiert. RA K.
habe sie das Mandat am 1. September 2019 entzogen. Am 2. September
2019 habe RA L. die Staatsanwaltschaft über die Mandatsübernahme infor-
miert. Am 6. September 2019 habe ihr RA K. bestätigt, dass er den Entzug
des Mandats zur Kenntnis genommen habe. RA K. habe ihr die ihm zuge-
stellte angefochtene Verfügung nicht mitgeteilt.
4.2 Die StA II ZH macht geltend, RA K. habe die Delegationsverfügung der BA
vom 15. Juni 2020 am 8. Juli 2020 empfangen. Damit sei diese der Be-
schwerdeführerin rechtsgültig eröffnet worden. Die Beschwerdefrist von
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zehn Tagen sei im Zeitpunkt der Postaufgabe (14. September 2020) der Be-
schwerdeschrift längst abgelaufen gewesen.
4.3 Die BA macht geltend, es sei von einer ordentlichen Zustellung der Delega-
tionsverfügung der BA vom 15. Juni 2020 per 8. Juli 2020 auszugehen. Die
10-tägige Beschwerdefrist sei somit am 20. Juli 2020 abgelaufen. Die Be-
schwerde datiere demgegenüber vom 12. September 2020 und sei demnach
verspätet erfolgt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
4.4 Replicando hält die Beschwerdeführerin an ihrer Darstellung fest.
4.5 Die Rechtsmittelfrist beginnt – im vorliegenden Fall – mit der Zustellung des
Entscheids (Art. 384 lit. b StPO). Mitteilungen sind den Adressatinnen und
Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an
ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Mitteilungen an Parteien, die
einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zuge-
stellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die Parteien können zwei oder mehrere Perso-
nen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht un-
gebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Haupt-
vertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertre-
tungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen
Domizil als einzige Zustelladresse gilt (Art. 127 Abs. 2 StPO).
4.6 In den Akten liegt eine Vollmacht vom 22. April 2017, wonach die Rechtsan-
wälte der Fachanwaltskanzlei M. AG, namentlich RA K. und Rechtsanwalt
N., von der Beschwerdeführerin betreffend «Strafverfahren (O.)» je einzeln
zu allen Rechtshandlungen bevollmächtigt werden (Verfahrensakten StA II
ZH, act. D1/GV/8). Mit E-Mail vom 15. August 2018 teilte RA K. der Staats-
anwaltschaft mit, dass die Beschwerdeführerin das Mandatsverhältnis für
sämtliche in der Vollmacht erwähnten Personen «vorübergehend entzogen»
habe, weshalb allfällige Korrespondenz direkt an die Privatklägerin zu richten
sei (Verfahrensakten StA II ZH, act. D1/GV/13). Mit Schreiben vom 17. Au-
gust 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft, die Kor-
respondenz zukünftig wieder an RA N. zu richten. Dem Schreiben ist ein
Schreiben an RA N. beigelegt, wonach die Beschwerdeführerin RA N. das
Mandat auch während seiner Abwesenheit erteilt und RA K. ersucht, die
Staatsanwaltschaft über die Wiedererteilung des Mandats zu informieren
(Verfahrensakten StA II ZH, act. D1/GV/14 f.). Mit E-Mail vom 30. August
2018 teilte RA K. der Staatsanwaltschaft mit, dass sie die Beschwerdeführe-
rin weiterhin vertreten würden, und bat die Staatsanwaltschaft, die Korres-
pondenz an ihn zu richten (Verfahrensakten StA II ZH, act. D1/GV/18). Mit
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Schreiben vom 26. November 2018 bat RA K. die (zwischenzeitlich neu zu-
ständige) Staatsanwaltschaft, davon Vormerk zu nehmen, dass er mit der
Sache betraut sei (Verfahrensakten StA II ZH, act. D1/GV/22).
In den Akten liegt sodann eine Vollmacht vom 29. August 2019, wonach die
Beschwerdeführerin RA L. zur Vertretung in Sachen Strafverfahren ref. A-
6/2015/10005490 bevollmächtigt (Verfahrensakten StA II ZH,
act. D1/GV/32). RA L. übermittelte diese der StA II ZH mit Schreiben vom
2. September 2019 und brachte der StA II ZH zur Kenntnis, dass ihn die Be-
schwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat (Verfah-
rensakten StA II ZH, act. D1/GV/31 = act. 1.6). Mit Schreiben vom 3. Sep-
tember 2019 wies die Staatsanwaltschaft RA L. darauf hin, dass die Be-
schwerdeführerin im Verfahren bereits durch RA K. vertreten sei (Verfahren-
sakten StA II ZH, act. D1/GV/33). RA L. bestätigte den Empfang des Schrei-
bens vom 3. September 2019 am 6. September 2019 (Verfahrensakten StA
II ZH, act. D1/GV/34).
Die Beschwerdeführerin führt u.a. ein Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 1. September 2019 an RA N. und RA K. an, wonach die Beschwerde-
führerin das Mandat per sofort entziehe (act. 1.4 = act. 9.2 = 10.2 = 20.6),
und ein Schreiben von RA K. vom 6. September 2019 an die Beschwerde-
führerin, wonach sie [«wir»] Kenntnis vom Mandatsrückzug nehmen (act. 9.4
= 10.4 = 11.2 = 20.5). Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin u.a. ein
Schreiben von RA L. vom 9. September 2019 an sie an, wonach ihr RA L.
eine Kopie des Antwortschreibens der StA II ZH vom 3. September 2019 auf
seine Zuschrift vom 2. September 2019 übermittelte (act. 9.3 = 10.3).
4.7 Zum Zeitpunkt des Versands der angefochtenen Verfügung hatten sich ge-
genüber der StA II ZH sowohl RA K. als auch RA L. als Vertreter der Be-
schwerdeführerin legitimiert. Die Mandatsanzeige von RA L. gab keinen An-
lass davon auszugehen, das Mandat von RA K. sei beendet oder RA L. be-
zeichne sich als Hauptvertreter im Sinne von Art. 127 Abs. 2 StPO. Die StA
II ZH forderte die Rechtsbeistände nicht auf, einen Hauptvertreter zu be-
zeichnen, sondern erlaubte sich anlässlich der Mandatsanzeige von RA L.
den Hinweis an diesen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren bereits
durch RA K. vertreten sei. Darin kann man eine implizite Bezeichnung des
Hauptvertreters durch die StA II ZH sehen. Entsprechend wäre RA L. veran-
lasst gewesen, die Frage der (Haupt-)Vertretung zu klären, wäre er mit einer
Bezeichnung von RA K. als Hauptvertretung nicht einverstanden gewesen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.4). Im
Übrigen ist aufgrund des von der Beschwerdeführerin angeführten Schrei-
bens von RA L. vom 9. September 2019 davon auszugehen, dass auch die
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Beschwerdeführerin selbst kurz darauf Kenntnis vom Hinweis der StA II ZH
hatte, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren bereits durch RA K. vertre-
ten sei. RA L. liess sich zum Schreiben der StA II ZH vom 3. September 2019
indes nicht weiter vernehmen. Damit galt zum Zeitpunkt des Versands der
angefochtenen Verfügung das Domizil von RA K. als einzige Zustelladresse.
Nach dem Gesagten wurde die angefochtene Verfügung der Beschwerde-
führerin am 8. Juli 2020 rechtsgültig eröffnet. Die Beschwerdefrist endete
damit am 20. Juli 2020. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als verspä-
tet.
4.8 Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin als Wiederherstellungsge-
such aufgefasst werden müssten, wäre dieses abzuweisen. Die von ihr gel-
tend gemachten Versäumnisse von RA K. wären der Beschwerdeführerin
anzurechnen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3).
4.9 Da sich die vorliegende Beschwerde als verspätet erweist, ist auf sie nicht
einzutreten. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, wäre auf sie
aber auch nicht einzutreten, wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zur Beschwerde berechtigt.
Sie führt zusammengefasst aus, dass sie nicht mit einem rechtskonformen
Verfahren rechnen könne, wenn dieses weiterhin bei der StA II ZH verbleibe.
Sie müsse damit rechnen, dass sie durch Anwendung rechtswidriger Mittel
im Strafverfahren gegen die O. zu Unrecht existenziell geschädigt werde.
5.2 Die BA macht diesbezüglich geltend, es sei fraglich, ob die Beschwerdefüh-
rerin vorliegend, d.h. in Bezug auf die angefochtene Delegationsverfügung,
in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit rechtsgenüglich
legitimiert sei. Ebenso, ob es sich darüber hinaus um eine aktuelle Betrof-
fenheit handle. Die Beschwerdeführerin lege mit keinem Wort dar, inwiefern
sie durch die Delegation dieser Strafsache an die kantonalen Behörden in
ihren rechtlichen Interessen betroffen sein sollte. Auch aus diesem Grund
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.3 Replicando hält die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest. Der Ver-
dacht der nicht rechtskonformen Verfahrensführung der StA II ZH bzw. der
Zürcher Strafbehörden erhärte sich allein schon durch die gerügte Aktenfüh-
rung.
- 9 -
5.4 Die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine unmit-
telbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Partei in den eigenen
rechtlich geschützten Interessen. Dies gilt auch für durch Verfahrenshand-
lungen betroffene beschwerdeführende Dritte (BGE 145 IV 161 E. 3.1). Zu-
dem muss das Rechtsschutzinteresse (grundsätzlich) aktuell und praktisch
sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Januar
2018 E. 2.3.1). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b
StPO muss der Beschwerdeführer auch die Tatsachen darlegen, aus denen
sich namentlich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies
nicht offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. No-
vember 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1 am Ende;
1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2).
5.5 Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, dass sie als Privatklägerin
beschwert ist, wenn das vorliegende Strafverfahren von den Strafbehörden
des Kantons Zürich geführt wird. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, die StA II ZH führe das Verfahren nicht rechtskonform, ist sie darauf
hinzuweisen, dass sie die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der
StA II ZH mittels Beschwerde von der zuständigen Beschwerdeinstanz über-
prüfen lassen kann (Art. 393 ff. StPO).
5.6 Nach dem Gesagten wäre auf die Beschwerde deshalb auch mangels Legi-
timation nicht einzutreten.
6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
7. Die BA beantragt, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge nicht einzutreten. Eine Entschädigung der vorliegend obsiegen-
den BA ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. 436 Abs. 1 StPO; vgl. auch
Art. 68 Abs. 3 BGG). Der BA ist keine Entschädigung zuzusprechen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist
vorliegend auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in gleicher Höhe.
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie-
ben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 4. November 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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