Beschluss vom 3. November 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2020.43
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Sachverhalt:
A. A. und B. wird vorgeworfen, im Juni 2020 im Einkaufszentrum […] in Z./TG
zwei Diebstähle begangen zu haben. Gegen A. ist zudem seit dem
27. Mai 2020 im Kanton St. Gallen ein Verfahren wegen qualifizierter Porno-
grafie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) und gegen B. im Kanton Bern seit dem
29. Oktober 2019 ein Verfahren wegen Widerhandlungen im Sinne von
Art. 23 Abs. 1 UWG hängig (nicht akturierte Verfahrensakten Generalstaats-
anwaltschaft des Kantons Thurgau).
B. Die Staatsanwaltschaft Thurgau gelangte mit Schreiben vom 5. August und
3. September 2020 an die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt
Gossau, und ersuchte um Übernahme des im Kanton Thurgau eröffneten
Verfahrens gegen A. und B., was diese mit Schreiben vom 7. August und
8. September 2020 jeweils ablehnte (act. 1.2, 1.3., 1.8 und 1.9).
C. Im abschliessenden Meinungsaustausch zwischen der Generalstaatsanwalt-
schaft des Kantons Thurgau und dem Leitenden Staatsanwalt des Untersu-
chungsamtes Gossau verneinten beide jeweils ihre Zuständigkeit, zuletzt der
Kanton St. Gallen mit Schreiben vom 8. September 2020 (act. 1.10).
D. Mit Schreiben vom 14. September 2020 gelangte die Generalstaatsanwalt-
schaft des Kantons Thurgau an die Generalsstaatsanwaltschaft des Kantons
Bern und ersuchte um Übernahme des Verfahrens gegen A. und B., was
diese mit Schreiben vom 24. September 2020 ablehnte (act. 1.10 und 1.11.).
E. Mit Gesuch vom 29. September 2020 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Thurgau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
und beantragt, es sei seien die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für
berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last ge-
legten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1 S. 1). In ihrem Ge-
such führt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau aus, dass es
auch den Kanton Bern zu integrieren gelte, obschon dieser mit schlüssiger
Begründung die Verfahrensübernahme am 14. September 2020 abgelehnt
habe (act. 1 S. 4).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt in seiner Gesuchs-
antwort vom 5. Oktober 2020 die Gutheissung des Gesuchs; eventualiter
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seien die Behörden des Kantons Thurgau für zuständig zu erklären (act. 3).
Der Leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamtes Gossau beantragt, die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau seien zu berechtigen und
zu verpflichten, die dem Beschuldigten A. vorgeworfenen Straftaten zu ver-
folgen und zu beurteilen (act. 4). Die Gesuchsanworten werden den Parteien
am 13. Oktober wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form,
vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1)
sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or-
tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem
der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden
dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet
sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden
des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen
worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere
Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und
Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die
mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher
Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol-
gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen
mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu
kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer-
den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt
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worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts-
stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu-
erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun-
desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter-
suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos
oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht
nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge-
worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage
kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf
den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das
schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt,
um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1
StGB). Handelt der Dieb gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 139
Ziff. 2 StGB). Wenn der Dieb den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt,
liegt die Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren (Art. 139
Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB).
Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB,
die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben,
herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt,
überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder
sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 4 2. Satz StGB).
Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 UWG
begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG).
3.2 Für die vorliegende Bestimmung des Gerichtsstandes ist massgeblich, ob
die A. und B. vorgeworfenen Ladendiebstähle zumindest unter einen der
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qualifizierten Tatbestände des gewerbsmässigen und des bandenmässigen
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB) zu subsumieren
sind. Nicht gerichtsstandsrelevant ist die B. vorgeworfene Widerhandlung
gegen das UWG. Der Kanton St. Gallen stellt sich auf den Standpunkt, die
Täter hätten an einem Abend zwei Ladendiebstähle und dabei insbesondere
Lebensmittel des täglichen Bedarfs wie Eier, Bananen, Zahnpasta, aber
auch teure Parfüms gestohlen. Somit sei einerseits auf einen Eigenkonsum
(Lebensmittel) und andererseits auf einen Weiterverkauf (Parfüme) des De-
liktsgutes und daher auf einen Beitrag an die Finanzierung der Lebenshal-
tung und somit gewerbsmässigen Handelns zu schliessen. Die beiden Täter
seien ferner nach dem zweiten Diebstahl in flagranti von einer Ladendetek-
tivin angehalten worden. Aufgrund dessen müsse geschlossen werden, dass
die Täter mindestens an diesem Abend weitere Diebstähle im Einkaufszent-
rum […] in Z./TG geplant hätten, weshalb von bandenmässigem Handeln
auszugehen sei (act. 1.3 S. 2). Demgegenüber ist der Kanton Thurgau der
Ansicht, es liege keine Bande, sondern Mittäterschaft vor. Ebenso bestün-
den keinerlei Hinweise für die Annahme, die Täter hätten gewerbsmässig
gehandelt (act. 1 S. 5).
3.3
3.3.1 Nach Art. 139 Ziff. 2 StGB ist der qualifizierte Tatbestand des Diebstahls ge-
geben, wenn der Dieb gewerbsmässig stiehlt.
Gemäss Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Ge-
werbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmäs-
sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit
aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten
Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass
er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist,
dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ
regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die
Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat
bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umstän-
den geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden
Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit
vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beur-
teilen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesge-
richts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. Sep-
tember 2016 E. 4.2).
3.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass A. und B. […] im Juni 2020 im Verkaufsge-
schäft C. im Einkaufszentrum […] in Z./TG diverse Einkäufe getätigt hätten.
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An den Selfscanning-Kassen hätten sie jedoch nur einen Teil ihrer Einkäufe
gescannt und bezahlt, nämlich lediglich CHF 21.65 für Waren, die einen Wert
von CHF 400.-- überstiegen hätten. Die Waren hätten sie in Tragetaschen
verstaut und diese in den Einkaufswagen gestellt. Im Anschluss hätten sie
mit dem Einkaufswagen das Verkaufsgeschäft D. betreten. In der Parfumab-
teilung hätten sie diverse Parfums in ihrem Einkaufswagen gelegt. In der
Herrenmodeabteilung habe sich A. sodann zweier T-Shirts behändigt und
sich samt Einkaufstaschen in die Umkleidekabine begeben, wo er die Sicher-
heitsetiketten entfernt habe. Danach habe er die Tragetaschen wieder in den
Einkaufswagen zurückgestellt und diese mit den T-Shirts zugedeckt. A. und
B. hätten in der Folge das Verkaufsgeschäft D. verlassen, ohne die Waren
zu bezahlen. Vor dem Einkaufszentrum seien die Täter durch eine Ladende-
tektivin und einen Mitarbeiter des Verkaufsgeschäfts D. gestellt worden. Da-
bei habe unter anderem festgestellt werden können, dass A. und B. für ihre
Einkäufe im Verkaufsgeschäft C. nur eine Quittung in der Höhe von
CHF 21.65 hätten vorweisen können (Verfahrensakten Generalstaatsan-
waltschaft des Kantons Thurgau).
Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Täter
berufsmässig gehandelt hätten. Vielmehr ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt
noch gänzlich unbekannt, ob es sich bei den vorgeworfenen Taten einfach
um zwei nacheinander erfolgte Ladendiebstähle handelt oder ob die Täter
entsprechende Taten bereits mehrfach begangen haben und davon ausge-
gangen werden kann, sie seien zu einer Vielzahl unter den entsprechenden
Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Auch aus den Einvernah-
meprotokollen von A. und B. geht nichts anders hervor, zumal diese die Ta-
ten bestreiten. Damit besteht auch kein Raum, gestützt auf den Grundsatz
in «dubio pro duriore» vom qualifizierten Tatbestand der bandenmässigen
Begehung des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB auszugehen.
Alleine gestützt auf den Umstand, dass die Täter Lebensmittel, Parfüme und
T-Shirt gestohlen haben, auf berufsmässiges Handeln zu schliessen, lässt
sich – zumindest gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage – nicht vertreten.
Damit bleibt zu prüfen, ob den Täter vorgeworfen werden kann, sie hätten
die Diebstähle als Bande im Sinne von Art. 138 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB
verübt.
3.4
3.4.1 Nach der Rechtsprechung liegt Bandenmässigkeit vor, wenn zwei
oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten
Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger
Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob
zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur
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fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden, so kann eine
bandenmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse,
über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organi-
sation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität
des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis
zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen
werden kann (BGE 135 IV 158). Ist demgegenüber schon die Zusammenar-
beit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig
unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86
E. 2b). Der Begriff der Bande ist eng auszulegen (Urteile des Bundesgerichts
6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3 m.w.H. auf die Rechtsprechung).
3.4.2 Auch bezüglich dieses qualifizierten Tatbestandsmerkmals liegen keine An-
haltpunkte vor, die darauf schliessen liessen, die Täter hätten den gemein-
samen Vorsatz gehabt, durch Arbeitsteilung auf eine unbestimmte Zeit fort-
gesetzt, Diebstähle zu begehen. Es finden sich keinerlei Hinweise in den
Akten für die Annahme, der eine hätte dies ohne den anderen nicht geschafft
und beide hätten mehr gewollt, als nur diese beiden Ladendiebstähle zu be-
gehen. Jedenfalls ist die Annahme des Kantons St. Gallen, die Täter seien
in flagranti von der Ladendetektivin nach dem zweiten Diebstahl erwischt
worden, weshalb darauf geschlossen werden müsse, dass die Täter mindes-
tens an diesem Abend weitere Diebstähle im Einkaufszentrum hätten verü-
ben sollen, ohne faktengestützte Grundlage. Aus dem Akten geht nämlich
hervor, dass die Täter beim Verlassen des Einkaufszentrums von der Laden-
detektivin angehalten worden sind. Jedoch darf ohne Weiteres angenommen
werden, A. und B. hätten bei den Ladendiebstählen derart zusammenge-
wirkt, dass jeder als Hauptbeteiligter und daher als Mittäter dasteht (vgl.
BGE 118 IV 227 E. 5d/aa). Anhaltspunkte dafür, dass einer der Täter bloss
als Gehilfe oder gar Anstifter des anderen fungiert hätte, bestehen jedenfalls
keine. Somit ist bei der gegenwärtigen Aktenlage das Vorliegen einer Bande
zu verneinen, mittäterschaftliches Handeln jedoch zu bejahen.
3.5 Damit sind die A. und B. im Kanton Thurgau vorgeworfenen Taten als einfa-
che Diebstähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Es handelt
sich um gleich schwere Delikte wie die A. im Kanton St. Gallen vorgeworfene
Tat der qualifizierten Pornografie. Dabei sind die ersten Verfolgungshand-
lungen im Kanton St. Gallen vorgenommen worden, und zwar spätestens mit
der Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2020 (nicht akturierte Verfahrensakten
Kanton St. Gallen).
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4. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Gesuchstellers gutzuheissen, und es
sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und
verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen
und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und ver-
pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 3. November 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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