Beschluss vom 19. Januar 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien KANTON URI, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2020.44
Sachverhalt:
A. Am 10. Juli 2018 stellte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Strafan-
zeige und Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und
Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau (nachfolgend «StA/TG»; Ver-
fahren SUV_W.2018.80). Die Anzeige betraf A., B. sowie weitere verantwort-
liche Personen von C. Das SECO zeigte Widerhandlungen gegen das Bun-
desgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. r
UWG) an. Gemäss SECO sei C. ein Schneeballsystem aus den USA, das
sich in vielen Ländern verbreite, in der Schweiz offenbar besonders unter
jungen Personen.
Die Mutter von D. meldete sich am 12. April 2019 bei der Sicherheitsberatung
der Kantonspolizei St. Gallen. Ihre Tochter nehme an einem Schneeballsys-
tem, konkret C., teil. Die Kantonspolizei führte am 18. April 2019 eine Ein-
vernahme mit D. durch. Am 8. August 2019 rapportierte die Kantonspolizei
St. Gallen an das Untersuchungsamt St. Gallen betreffend E. und F. und
eines Verstosses gegen Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG. D. habe jedoch weder Straf-
anzeige noch Strafantrag gestellt. Das Untersuchungsamt Uznach, Zweig-
stelle Flums, stellte das Verfahren am 9. Juli 2020 daher ein.
Am 15. April 2020 stellte das SECO eine zweite Strafanzeige mit Strafantrag
und zwar bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nachfolgend
«StA/UR»). Sie betraf dieselbe Bestimmung des UWG wie bei der Thurgauer
Anzeige und war gerichtet gegen E., G., H., I. sowie weitere verantwortliche
Personen von C. Im Rahmen der Einsicht vom 24. Januar 2020 in die Akten
des Thurgauer Strafverfahrens SUV_W.2018.80 stellte das SECO fest, dass
die angezeigten Personen am 27. Mai 2018 in Z. eine Veranstaltung durch-
führten, um weitere Teilnehmer anzuwerben. Gemäss Flyer zur Veranstal-
tung informierten die erwähnten Personen gegen eine Eintrittsgebühr von
Fr. 10.-- über die «Finanzielle Revolution», eine Zeile darunter steht «Forex
& Crypto».
B. Nach der Strafanzeige des SECO vom 10. Juli 2018 erteilte die StA/TG am
31. Juli 2018 dem Polizeikommando Thurgau einen Vorermittlungsauftrag.
Gleichentags ersuchte die StA/TG die Finanzmarktaufsicht FINMA um Aus-
kunft. Die FINMA antwortete am 24. August 2018 im Wesentlichen, die der
FINMA bekannten Geschäftstätigkeiten der C. erforderten keine Bewilligung,
Anerkennung, Zulassung, Meldung oder Registrierung bei ihr. Einen solchen
Antrag habe sie auch nicht erhalten.
C. Die Kantonspolizei Thurgau erstattete der StA/TG am 16. Januar 2019 den
Vorermittlungsbericht zu den beiden vom SECO am 10. Juli 2018 angezeig-
ten Personen (A., B.) sowie zu C., einem Unternehmen aus New York. Die
Finanzaufsichtsbehörden Grossbritanniens, Belgiens, Frankreichs, Spanien,
der Bahamas und Kolumbiens warnten vor C. Auf diversen Internetseiten
fänden sich zudem Informationen über K., den Geschäftsführer von C. Es
habe gegen ihn früher offenbar Verurteilungen wegen Pyramidensystemen
gegeben. Seit dem 3. Januar 2018 habe C. auch eine Schweizer Webseite
(Domain) registriert. Sie spreche mehr und mehr (vor allem) jugendliche Per-
sonen aus der Schweiz an. Es sei im Ausland kein Verfahren gegen C. be-
kannt.
Eingangs einer Powerpoint-Eigenvorstellung von C., in der Beilage zum Vor-
ermittlungsbericht, wird der «CashFlowQuadrant» gezeigt. Er beschreibt und
bewertet verschiedene Tätigkeiten – «die 4 Wege, wie man Geld verdient»:
der Angestellte («wenn er nicht arbeitet, verdient er nichts»); der Selbstän-
dige («wenn er viel Geld verdient, hat er keine Zeit es zu geniessen»); der
Unternehmer («besitzt ein System, das für ihn arbeitet») und der Investor
(«lässt Geld für sich arbeiten – hat ein unendliches Einkommenspotenzial»).
Gemäss Vorermittlungsbericht biete C. über das Internet gegen monatliche
Mitgliedergebühren namentlich Applikationen an, die den (ertragreichen)
Handel mit Devisen (Forex) erleichtern oder beibringen sollen. Die Webseite
von C. gebe zum Herunterladen Schulungen zum Finanzmarkt und zu den
Applikationen. Die Applikationen hiessen «K.», «L.», «M.» oder «N.». Ihre
Analysen sollen Prognosen für beste Investitionen zeigen. Der Handel der
Währungspaare erfolge nicht über die Applikationen, sondern müsse über
einen frei wählbaren Broker erfolgen. Am eigentlichen Handel verdiene C.
nichts.
Die (monatlichen) Mitgliedschaftskosten von C. richteten sich gemäss Vor-
ermittlungsbericht nach den beanspruchten Applikationen und begännen ab
USD 217.-- im ersten und USD 161.50 in den weiteren Monaten. Die Mit-
gliedschaft könne ausschliesslich über bereits bestehende Mitglieder erfol-
gen. C. nutze Netzwerkmarketing resp. Multi Level Marketing (MLM) um
neue Mitglieder anzuwerben. Solange ein Mitglied zwei neue Mitgliedschaf-
ten werbe und bestehen habe, müsse es die monatlichen Mitgliedschaftsge-
bühren nicht bezahlen. Ab drei neuen Mitgliedern werde aus dem Mitglied
ein unabhängiger Geschäftspartner, ein International Business Owner (so-
genannter «IBO Networker»). Der IBO Networker verdiene bereits
USD 150.-- pro Monat. Je grösser das so entstehende Team des IBO Net-
worker werde, desto grösser sein Einkommen. Dies werde als «passives
Einkommen» bezeichnet. Werben seine neuen Mitglieder weitere Mitglieder,
gebe es für den ursprünglichen IBO Networker zusätzliches Geld.
Wie der Vorermittlungsbericht schildert, geschehe das Anwerben an Events
und zu einem guten Teil über soziale Plattformen wie Facebook oder Insta-
gram. Die Teams der IBO Networker würden dabei Gemeinschaften (com-
munities) bilden und in ihren Nachrichten den Hashtag «#P.» verwenden,
was P. bedeute. Die Gemeinschaften böten Unterstützung für das Trading
von neuen Mitgliedern und Hilfestellungen zum Anwerben weiterer Mitglie-
der. Die eingangs erwähnte B. schreibe beispielsweise viele motivierende
Worte an ihre Teammitglieder, wobei es oftmals nur um das passive Einkom-
men gehe und nicht um Trading. Sie habe sich in den Rang «Platinum 2000»
hochgearbeitet. Sie habe somit 75 Mitglieder anwerben können und erhalte
damit monatlich USD 2'000.-- als «passives Einkommen».
B. wohne gemäss Vorermittlungsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom
16. Januar 2019 in Deutschland. Sie habe A. am 14. April 2018 in Y./TG
besucht. Sie waren beide in sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram)
verknüpft. Der Bericht erwähnte auch E. Gemäss dem Rapport der Kantons-
polizei St. Gallen vom 8. August 2019 stehe E. im Rang «Chairman 10», dem
höchsten Rang eines C.-Mitglieds in der Schweiz. Er erziele ein regelmässi-
ges monatliches Einkommen von Fr. 10'000.-- bis Fr. 12'000.--.
D. Die StA/TG eröffnete am 31. Januar 2019 eine Strafuntersuchung gegen A.
Die Kantonspolizei Thurgau führte mit ihr am 13. April 2019 eine (delegierte)
Einvernahme durch. In dieser gab A. an, E. habe sie angeworben. Am
29. Mai 2019 erliess die StA/TG einen ersten Strafbefehl. Dagegen erhob A.
am 7. Juni 2019 Einsprache. Die StA/TG hielt mit Schreiben vom 9. Dezem-
ber 2019 fest, dass der Sachverhalt im Grossen und Ganzen nicht bestritten
sei. Die Einsprache stelle sich jedoch auf den Standpunkt, bei C. handle es
sich um kein illegales Schneeballsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. r
UWG. Am 14. Januar 2020 erliess die StA/TG einen weiteren Strafbefehl. Er
ersetzte denjenigen vom 29. Mai 2019. Der neue Strafbefehl sprach A. we-
gen Vergehens gegen Art. 23 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b und r UWG
schuldig. Am 4. Februar 2020 überwies die StA/TG den Strafbefehl unter
Beilage eines Schlussberichts an das Bezirksgericht Kreuzlingen.
E. Am 16. Juli 2020 leitete die StA/UR den Meinungsaustausch ein. Sie er-
suchte die StA/TG um Übernahme ihres Verfahrens. Die StA/TG lehnte dies
am 28. Juli 2020 ab. Auch der anschliessende Austausch vom 28. August
2020 (UR) und 3. September 2020 (TG) führte zu keiner Einigung. Die An-
frage der Oberstaatsanwaltschaft vom 8. September 2020 für den Kanton
Uri lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 1. Okto-
ber 2020 ab.
F. Am 8. Oktober 2020 rief der Kanton Uri die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts an und ersuchte, es sei die Zuständigkeit des Kantons Thur-
gau festzustellen. In seiner Gesuchsantwort vom 14. Oktober 2020 hielt der
Kanton Thurgau dafür, der Kanton Uri sei zuständig. Die Gesuchsantwort
stellte das Gericht am 16. Oktober 2020 dem Kanton Uri zur Kenntnis zu.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form,
vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020
E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen separaten Bemerkungen
Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or-
tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die
Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren
Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst
Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).
2.2 Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den un-
lauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) bedroht auf Antrag mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb
nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 des UWG begeht.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. r UWG (Unlautere Werbe- und Verkaufs-
methoden und anderes widerrechtliches Verhalten) handelt insbesondere
unlauter, (lit. b) wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung,
seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die
Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrich-
tige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte
im Wettbewerb begünstigt; (lit. r) wer jemandem die Lieferung von Waren,
die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in
Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer
Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Ver-
brauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramiden-
system).
2.3 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone (Art. 27 Abs. 1 UWG). Nach
Art. 23 Abs. 2 UWG kann Strafantrag stellen, wer nach den Art. 9 und 10
UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Der Bund hat im Verfahren die Rechte
eines Privatklägers (Art. 23 Abs. 3 UWG). In Zivil- und Strafverfahren auf der
Grundlage von Art. 10 Abs. 3 UWG wird der Bund durch das Staatssekreta-
riat für Wirtschaft (SECO) vertreten (Art. 1 der Verordnung vom 12. Oktober
2011 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes ge-
gen den unlauteren Wettbewerb; SR 241.3).
2.4 Für die StA/UR müsse es dem Kanton Thurgau im Zusammenhang mit C.
seit längerer Zeit bekannt gewesen sein, dass E., G., H. und I. am 27. Mai
2018 in Z./UR eine Veranstaltung durchgeführt hatten und dass E. A. an ei-
nem aus den Akten nicht ersichtlichen Ort angeworben habe. Das SECO
habe ausdrücklich Strafantrag auch gegen weitere verantwortliche Personen
von C. gestellt. Dem Kanton Thurgau liege bezüglich aller erwähnten Perso-
nen ein gültiger Strafantrag vor. Dennoch habe er es über mehrere Monate
unterlassen, den Kanton Uri zu ersuchen, die Verfahren gegen die genann-
ten Personen zu übernehmen. Er habe damit den Gerichtsstand konkludent
anerkannt. Angesichts des fortgeschrittenen Verfahrens sei im Kanton Thur-
gau viel Wissen zu C. vorhanden. Es sei damit auch zweckmässig, dass er
die Verfahren übernehme.
Für die StA/TG habe sich der Strafantrag des SECO auf ein konkretes Ver-
halten einer bekannten Person zum Nachteil einer ebenfalls bekannten Per-
son bezogen. Der Strafantrag des SECO gegen sie (und weitere Personen)
betreffe die Anwerbung von O. durch A. Gegen die weiteren Personen habe
das SECO denn auch Strafantrag bei der StA/UR gestellt. Dort befinde sich
auch ihr Tatort. C. habe keinen Geschäftssitz im Kanton Thurgau. A. sei auch
nicht Mittäterin der im Kanton Uri verfolgten Personen.
2.5 Keine Partei stellt in Frage, dass der vom SECO angezeigte Sachverhalt
nach Art. 23 Abs. 1 UWG strafbar sein könnte. Der Bund hat im Verfahren
die Rechte eines Privatklägers. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den
Art. 31–42 der Strafprozessordnung.
Die Strafanträge des SECO schaffen nach Art. 31 Abs. 2 StPO Orte (Kan-
tone), wo es Verfolgungshandlungen gab (vgl. TPF 2009 169 E. 2.2 mit Hin-
weisen). Die erste Verfolgungshandlung geschah vorliegend mit dem Straf-
antrag vom 10. Juli 2018 im Kanton Thurgau. Er betraf das Schneeballsys-
tem von C., wie es dem SECO damals bekannt war. Dieser Sachverhalt war
auch den thurgauischen Strafverfolgungsbehörden klar, wie der Bericht ihrer
Kantonspolizei zeigt (vgl. obige Erwägung C). Der Sachverhalt einer Straf-
anzeige ist ohne Scheuklappen zu lesen. Kommen, wie vorliegend, andere
Delikte und Zuständigkeiten ernsthaft in Betracht, wären Gerichtsstandsver-
fahren einzuleiten. Die StA/TG müsste sich ansonsten den Vorhalt gefallen
lassen, ihre Zuständigkeit auch für weitere Delikte konkludent anerkannt zu
haben. Eine konkludente Anerkennung setzt allerdings eine örtliche Anknüp-
fung im Kanton voraus (TPF 2011 178 E. 3.1). Der Ausführungsort geht als
primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BAUMGARTNER,
Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58; SCHWERI/BÄNZIGER, Inter-
kantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.)
und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Im Kanton Uri gibt es konkrete Hinweise für ein deliktisches Handeln von E.,
G., H. und I. Dort führten sie am 27. Mai 2018 in Z. eine Veranstaltung im
Zusammenhang mit C. durch. Der Ort der Anwerbung von A. durch E. ist
nicht bekannt. Für ein Tätigwerden der vier im Kanton Thurgau gibt es keine
konkreten Hinweise. Solche wären aber Voraussetzung einer konkludenten
Anerkennung. Eine Zuständigkeit des Kantons Thurgau ist auch nach Art. 33
StPO (Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter) nicht gegeben: Ange-
sichts der unteren Hierarchiestufe von A. in C. ist Mittäterschaft auszu-
schliessen. Beim Anwerbungsvorgang durch E. war sie zudem die (straflose)
Angeworbene. Damit ist das Strafverfahren gegen E., G., H. und I. sowie
gegen weitere verantwortliche Personen von C. im Kanton Uri, am Gerichts-
stand des Tatortes, zu führen. Triftige Gründe, um davon abzuweichen, feh-
len.
3. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Uri sind berechtigt und verpflichtet, die E., G.,
H. und I. sowie weiteren verantwortlichen Personen von C. vorgeworfenen
strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 19. Januar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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