Beschluss vom 26. November 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2020.51
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 reichte das Unternehmen A. für die B. AG
beim Polizeikommando Bern Strafanzeige ein gegen den ungarischen
Staatsangehörigen C. wegen Veruntreuung, eventuell Sachentziehung.
C. wird in der Strafanzeige vorgeworfen, am 25. Juni 2019 mit der B. AG
einen Leasingvertrag für ein Fahrzeug abgeschlossen, die Leasingraten seit
dem 5. Februar 2020 trotz Mahnung und Androhung der Kündigung nicht
mehr bezahlt und das Fahrzeug nicht zurückgegeben zu haben. Nach mehr-
maligen erfolglosen Kontaktversuchen habe die B. AG den Leasingvertrag
mit Schreiben vom 15. Juni 2020 gekündigt und C. aufgefordert, sich zwecks
Vereinbarung eines Termins zur Rückgabe des Fahrzeugs zu melden. In der
Folge habe sich am 18. Juni 2020 ein Kollege von C. in dessen Beisein tele-
fonisch bei der B. AG gemeldet und ihr mitgeteilt, dass C. sich nun wieder in
der Schweiz aufhalte. Das geleaste Fahrzeug befinde sich noch in Ungarn.
C. sei am 5. Februar 2020 nach Ungarn gereist und habe vergessen, die
Leasingraten zu bezahlen. Dieser werde den Ausstand umgehend beglei-
chen. Die zuständige Mitarbeiterin der B. AG habe geantwortet, dass der
Leasingvertrag aufgrund der Ausstände gekündigt worden sei. Ein Rückzug
der Kündigung sei nur denkbar, wenn sämtliche Ausstände bezahlt seien
und sich das Fahrzeug nachweislich wieder in der Schweiz befinde. Die
B. AG hielt in ihrer Strafanzeige fest, dass C. in der Zwischenzeit keine Zah-
lungen geleistet habe. Als Wohnsitz von C. gab sie Z./BE an (Verfahrensak-
ten KT BE).
B. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte mit Schreiben
vom 17. August 2020 die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern um Über-
nahme des Verfahrens gegen C., da sie damals davon ausging, dass sich
der Wohnsitz des Beschuldigten im Kanton Luzern befinde (act. 1.1).
Mit Antwortschreiben vom 19. August 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft
des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, die Übernahme des Verfahrens
ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nicht geklärt sei, ob C. allenfalls
bereits in Z./BE den Tatentschluss gefasst habe, das Fahrzeug in Ungarn zu
belassen, was eine Zuständigkeit der Berner Behörde begründen würde.
Weiter führte sie aus, der Beschuldigte habe das Fahrzeug anschliessend in
Ungarn belassen, was allenfalls einen Tatort in Ungarn bzw. damit einen
Tatort am Sitz der B. AG in Y./SG (Erfolgsort) zu begründen vermöchte. Der
Umstand, dass C. am 15. Juni 2020 nach X./LU gezogen sei, vermöge keine
Zuständigkeit der Luzerner Behörden zu begründen. Da C. am 20. Juli 2020
wieder aus X./LU weggezogen und nach W./AG gezogen sei, könne auch
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keine rechtshilfeweise Einvernahme durch die Luzerner Behörden erfolgen
(act. 1.2).
C. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte mit Schreiben
vom 25. August 2020 die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um Übernahme
des Verfahrens. Zur Begründung führte sie aus, dass der Tatort im Ausland
anzusiedeln und darum auf den Wohnort des Beschuldigten in W./AG abzu-
stellen sei. C. habe seine Aneignungsabsicht in Ungarn manifestiert, indem
er anstatt mit dem Fahrzeug in die Schweiz zurückzukehren, den Flug ge-
nommen und das Fahrzeug in Ungarn belassen habe. Bei der Veruntreuung
handle es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, weshalb für die Bestim-
mung des Gerichtsstands grundsätzlich nicht auf den Erfolgsort abgestellt
werden könne (act. 1.3).
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm lehnte die Übernahme des Verfah-
rens mit Schreiben vom 28. August 2020 ab. Nach ihrer Ansicht lasse sich
der Tatort nicht bestimmen, da der Beschuldigte noch nicht dazu befragt wor-
den sei (act. 1.4).
D. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wiederholte mit Schreiben
vom 31. August 2020 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ihr Übernah-
meersuchen. Sie hielt fest, der Beschuldigte sei mit dem geleasten Fahrzeug
am 5. Februar 2020 nach Ungarn gefahren und habe am gleichen Tag noch
eine Leasingrate bezahlt. Zu diesem Zeitpunkt sei er offensichtlich noch ge-
willt gewesen, den Leasingvertrag einzuhalten. Es sei deutlich, dass der Be-
schuldigte die Aneignungsabsicht in Ungarn gefasst und auch manifestiert
habe. Die Generalstaatsanwaltschaft führte weiter aus, dass der Tatort un-
abhängig von der Befragung des Beschuldigten bestimmt sei. Gleichzeitig
ersuchte sie die Aargauer Behörde um Befragung des Beschuldigten zum
Tatort, sollte die Übernahme abgelehnt werden (act. 1.5).
Mit Antwortschreiben vom 22. September 2020 lehnte die Staatsanwalt-
schaft Zofingen-Kulm die Übernahme wiederum ab. Die Bezahlung der Lea-
singrate könne auch erfolgt sei, um im ersten Moment noch keine Aufmerk-
samkeit auf sich zu ziehen. Sie verweigerte sodann die beantragte Rechts-
hilfe mit der Begründung, die erstmalige Befragung des Beschuldigten sei
Sache der erstbefassten Behörde (act. 1.6).
E. Mit Übernahmeersuchen vom 23. September 2020 gelangte die General-
staatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Oberstaatsanwaltschaft des
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Kantons Aargau (act. 1.7), welche die Verfahrensübernahme ebenfalls ab-
lehnte. Sie führte aus, es handle sich lediglich um eine Vermutung, dass der
Tatort im Ausland liege. Es sei noch nicht alles Notwendige gemacht worden,
um den Tatort zu bestimmen (act. 1.8).
F. Mit Gesuch vom 12. November 2020 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und
beantragt, es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und
Beurteilung von C. bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und
verpflichtet zu erklären (act. 1).
Mit Gesuchsantwort vom 23. November 2020 beantragt die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Aargau, es sei der Kanton Bern als zuständig zu erklä-
ren, soweit auf das Gesuch eingetreten werden könne (act. 3).
G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen
Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei-
nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er-
scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele-
mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie-
dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die
Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die
Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er-
suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist
von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden
(TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton
im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu
vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14
Abs. 4 StPO).
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1.2
1.2.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die
betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach
den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons
gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag-
liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat-
sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. So-
lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton
verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als
es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert (vgl. u.a. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BG.2019.2 vom 8. Mai 2019 E. 4.1 m.w.H.).
1.2.2 Der Gesuchsgegner stellt sich in der Gesuchsantwort auf den Standpunkt,
es sei nicht geklärt, ob der Beschuldigte den Aneignungsentschluss in der
Schweiz oder in Ungarn gefasst habe. Die Bezahlung der Leasingrate sei
nicht geeignet den Ort der Beschlussfassung zu belegen. Insbesondere in
Fällen professioneller Autoschieberei werde der Vorsatz der Veruntreuung
wohl kaum erst im Ausland gefasst, sondern bereits weit im Vorfeld. Die Zah-
lung der Rate vom 5. Februar 2020 könne daher ebenso zwecks Verhinde-
rung umgehender Entdeckung des geplanten Vorgehens erfolgt sein. Er
führt aus, dass dies mittels einfacher Befragung des Beschuldigten hätte ge-
klärt werden können. Die Berner Behörden hätten den Tatort nicht hinrei-
chend abgeklärt (act. 3).
Gleichzeitig verweigerten die Behörden des Gesuchsgegners die von den
Berner Behörden beantragte Einvernahme des im Kanton Aargau wohnhaf-
ten Beschuldigten zum Tatort mit der Begründung, die erstmalige Befragung
des Beschuldigten sei Sache der erstbefassten Behörde (s. supra lit. D ff.).
1.2.3 Demgegenüber ist der Gesuchsteller der Ansicht, es sei deutlich, dass der
Beschuldigte die Aneignungsabsicht in Ungarn gefasst und auch manifestiert
habe. Er kommt zum Schluss, dass der Tatort unabhängig von der Befra-
gung des Beschuldigten bestimmt sei (act. 1 S. 4).
1.2.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft der Kantone zwar be-
rechtigt sind, alle Verfahrenshandlungen im Sinne der StPO direkt in einem
anderen Kanton anzuordnen und durchzuführen (Art. 52 Abs. 1 StPO). Ver-
langt die Staatsanwaltschaft eines Kantons von den Strafbehörden eines an-
deren Kantons allerdings die Durchführung von Verfahrenshandlungen, ist
die ersuchte Strafbehörde zur Vornahme der Verfahrenshandlung stellver-
tretend für die ersuchende Behörde verpflichtet (Art. 49 Abs. 1 StPO). Die
Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) hat Empfehlungen zur
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Rechtshilfe gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung (Rechtshilfeemp-
fehlungen) herausgegeben, welche die gesetzliche Verpflichtung zur Aus-
führung eines Rechtshilfeersuchens indes nicht relativieren (vgl. SCHMITT,
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 49 StPO N. 3). Über Konflikte über die
Rechtshilfe zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das
Bundesstrafgericht (Art. 48 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde das Gericht in
diesem Zusammenhang nicht angerufen und es ist an dieser Stelle nicht dar-
über zu entscheiden, ob sich die ersuchte Behörde ihrer Rechtshilfeverpflich-
tung zu Recht entzogen hat oder nicht.
1.2.5 Zu betonen ist aber, dass entgegen der Argumentation des Gesuchsgegners
gemäss Ziff. 8 der Empfehlungen der SSK zur Bestimmung der örtlichen Zu-
ständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen) der (um Verfahrensübernahme)
ersuchte Kanton die in seinem Kanton möglichen Abklärungen zu den ge-
richtsstandsrelevanten Tatsachen selbst durchführt. Da der Gesuchsgegner
die Einvernahme des Beschuldigten zum Tatort als gerichtsstandsrelevant
beurteilte, wären seine Behörden für die Durchführung dieser Abklärungen
zuständig gewesen. Die Haltung des Gesuchsgegners erscheint daher als
widersprüchlich und dessen Nichteintretensantrag kann aufgrunddessen
nicht gefolgt werden.
1.2.6 Auch wenn sich die Parteien im Vorfeld zu Recht einig waren, dass der Be-
schuldigte vollständigkeitshalber zum Tatort einzuvernehmen wäre, erlaubt
das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten unter den gegebenen Um-
ständen erste Schlussfolgerungen auf dessen mutmassliche Aneignungsab-
sicht, namentlich mit Bezug auf Zeitpunkt und Ort. Wie aus den nachfolgen-
den Erwägungen hervorgehen wird, liegen alle für die Festlegung des Ge-
richtsstandes wesentlichen Tatsachen vor. Die weiteren Eintretensvoraus-
setzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkun-
gen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or-
tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem
der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden
dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet
sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
2.2 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt
werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes
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zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO).
3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter-
suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos
oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht
nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge-
worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage
kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy-
pothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezem-
ber 2016 E. 2.2 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende
Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich
für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für
den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe-
rere Delikt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).
4.
4.1 Gemäss den Angaben in der Strafanzeige soll der Beschuldigte am 5. Feb-
ruar 2020 die Leasingrate bezahlt haben und mit dem geleasten Fahrzeug
nach Ungarn gefahren sein. In der Folge und bis dato habe er die Leasing-
raten nicht mehr bezahlt und sei schliesslich mit dem Flugzeug in die
Schweiz zurück unter Belassung des Fahrzeugs in Ungarn, welches er bis
dato nicht zurückgeholt habe (Verfahrensakten KT BE).
4.2 Der Veruntreuung macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde
bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmäs-
sig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Als anvertraut gilt, was je-
mand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse
des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten
oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 m.H.). Gemäss
einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen
Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für die-
sen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungs-
macht über das Anvertraute aufgibt. Die Werterhaltungspflicht kann auf aus-
drücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 143 IV 297
E. 1.3 S. 300 m.w.H.).
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Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB begeht, wer dem Berechtigten ohne
Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen
erheblichen Nachteil zufügt. Die Sachentziehung ist ein Auffangtatbestand
zu den Aneignungsdelikten (BGE 115 IV 207 E. 1a S. 209).
4.3 Aufgrund der Vertragsunterzeichnung war dem Beschuldigten sowohl be-
kannt, dass die Leasinggesellschaft den Vertrag wegen ausstehenden Zah-
lungen auflösen konnte als auch die Konsequenz der Vertragsauflösung, na-
mentlich die Rückgabepflicht des geleasten Fahrzeugs. Der Beschuldigte
hat vor seiner Fahrt nach Ungarn die Leasingrate bezahlt. Er hat während
seines mehrmonatigen Aufenthalts in Ungarn die Leasingraten nicht mehr
bezahlt und ist in der Folge ohne das geleaste Fahrzeug in die Schweiz zu-
rückgekehrt. Er hat auch bis dato die ausstehenden Zahlungen nicht begli-
chen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist daher davon
auszugehen, dass die Nichtrückgabe des geleasten Fahrzeugs mit Aneig-
nungsabsicht erfolgte und der Beschuldigte sich nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
StGB strafbar gemacht haben könnte (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1.4 S. 300 ff.;
Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 2.3). Auf-
grund des äusseren Tathergangs kann mit dem Gesuchsteller darauf ge-
schlossen werden, dass der Beschuldigte mutmasslich in Ungarn den An-
eignungswillen gefasst hat. Die Annahme des Gesuchstellers erscheint vor-
liegend als naheliegend und es kann im Gerichtsstandsverfahren darauf ab-
gestellt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich an den Schlussfol-
gerungen des Gesuchstellers nichts ändert, wenn der Beschuldigte anläss-
lich seiner Einvernahme von seinem Schweigerecht Gebrauch machen oder
den Vorwurf nicht weiter glaubhaft bestreiten sollte. Hinweise, dass der Be-
schuldigte den Aneignungsentschluss bereits in der Schweiz gefasst hat,
sind demgegenüber den Akten nicht zu entnehmen. Der Tatort ist damit im
Ausland anzusiedeln.
4.4 Damit ist für die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit der aktuelle Wohnsitz
des Beschuldigten massgebend. Dieser befindet sich im Kanton Aargau.
5. Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau
berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegte Straftat zu
verfolgen und zu beurteilen.
6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die C.
zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 26. November 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, unter Beilage der Verfah-
rensakten und des Doppels der Gesuchsantwort
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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