Beschluss vom 9. Februar 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich,
2. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft
Graubünden,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2020.59
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Sachverhalt:
A. Das Hotel B. in Z. (GR) reichte am 20. Februar 2020 bei der Kantonspolizei
Graubünden gegen A. eine Strafanzeige wegen Zechprellerei ein. Ihr wird im
Wesentlichen vorgeworfen, das Hotel ohne Bezahlung der in Anspruch ge-
nommenen Dienstleistungen verlassen zu haben (Verfahrensakten StA Zü-
rich-Limmat, Dossier 6, Urk. D 6/1).
B. Gestützt auf die Strafanzeigen von C. und D. gegen deren Ex-Frau resp.
Schwiegertochter, A., vom 29. August, 3. September, 8. September und
7. Dezember 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfol-
gend «StA Zürich-Limmat») gegen A. ein Strafverfahren wegen Ehrverlet-
zungsdelikten, Nötigung, eventualiter Drohung und Erpressung bzw. erwei-
terte das Verfahren um den Vorwurf der falschen Anschuldigung (Verfahren-
sakten StA Zürich-Limmat, Dossier 1, Urk. D 1/2; Dossier 2, Urk. D 2/2; Dos-
sier 3, Urk. D 3/4; Dossier 5, Urk. D 5/1).
C. C. zeigte A. am 14. September 2020 bei der Stadtpolizei Zürich wegen des
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen an. A. wird vorgeworfen, mit C.
via E-Mail Kontakt aufgenommen zu haben, obschon ihr in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 mit Verfügung
vom 10. September 2020 unter anderem ein Kontaktverbot auferlegt worden
sei (Verfahrensakten StA Zürich-Limmat, Dossier 4, Urk. D 4/1, D 4/2).
D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend «StA GR») ersuchte die
StA Zürich-Limmat am 1. Dezember 2020 um Übernahme des bei ihr gegen
A. hängigen Verfahrens wegen Zechprellerei. Zur Begründung ihres Ersu-
chens führte die StA GR unter Verweis auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO aus,
dass der gegenüber A. erhobene Vorwurf der falschen Anschuldigung im
Kanton Zürich untersucht werde und es sich dabei um das mit der schwere-
ren Strafe bedrohtes Delikt handle (Verfahrensakten StA Zürich-Limmat,
Dossier 1, Gerichtsstandsakten, Urk. D 1/14/1);
E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 übernahm die StA Zürich-Limmat das
von der StA GR gegen A. geführte Strafverfahren wegen Zechprellerei und
stellte diese Verfügung A. zur Kenntnis zu (act. 1.1). Mit Verfügung vom
9. Dezember 2020 trat die StA GR das bei ihr eröffnete Verfahren gegen A.
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an die StA Zürich-Limmat ab (Verfahrensakten StA Zürich-Limmat, Dos-
sier 1, Gerichtsstandsakten, Urk. D 1/14/4).
F. Gegen die Übernahmeverfügung der StA Zürich-Limmat gelangte A. mit
Schreiben vom 14. Dezember 2020 an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts und beantragt deren Aufhebung. Des Weiteren stellt sie den
Antrag, es sei eine Strafuntersuchung gegen E. und F. vom Hotel B. wegen
Betrugs sowie gegen die Staatsanwälte G. und H. von der StA GR wegen
Amtsmissbrauchs einzuleiten (act. 2.1).
G. Die Beschwerdekammer forderte A. mit Schreiben vom 16. Dezember 2020
auf, dem Gericht die angefochtene Übernahmeverfügung einzureichen. Des
Weiteren wurde A. darauf hingewiesen, dass aus der Beschwerdeschrift ge-
gen eine Übernahmeverfügung Gründe hervorzugehen haben, weshalb die
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft abgelehnt werde (act. 2). A. reichte
dem Gericht am 24. Dezember 2020 die angefochtene Verfügung sowie eine
Beschwerdebegründung nach, die im Wesentlichen ihrem Schreiben vom
14. Dezember 2020 entsprach (act. 1).
H. In der Folge wies das Gericht A. mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 un-
ter anderem darauf hin, dass in der Beschwerde die Gründe anzugeben
seien, weshalb ein anderer Entscheid naheliege und ersuche sie erneut, ihre
Beschwerde dementsprechend zu begründen (act. 3). A. kam der Aufforde-
rung des Gerichts mit Eingabe vom 6. Januar 2021 nach (act. 4).
I. Aufforderungsgemäss reichte die StA Zürich-Limmat dem Gericht am 14. Ja-
nuar 2021 die Verfahrensakten ein (act. 5, 6).
J. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Unter-
lagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägun-
gen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei, die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be-
hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles
an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit
dem Antrag befasste Behörde – sofern dies nicht bereits geschehen ist – hat
einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder
ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen (TPF 2013
179 E. 1.1). Wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei,
kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m.
Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher
Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1
StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
1.2 Vorliegend wurde kein Überweisungsverfahren durchgeführt. Entgegen der
in der Übernahmeverfügung vom 2. Dezember 2020 enthaltenen Rechtsmit-
telbelehrung hätte die Beschwerdeführerin zunächst an die mit der Verfol-
gung betraute StA Zürich-Limmat gelangen und die Überweisung des Falles
an die StA GR verlangen sollen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BG.2020.60 vom 28. Januar 2021; BG.2020.32 vom 25. August 2020). Auf
die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre die Beschwerde im Übrigen auch in-
haltlich unbegründet.
2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde gegen die Übernahme-
verfügung im Wesentlichen damit, dass die StA Zürich-Limmat unbeteiligt sei
und einen qualitativen Informationsnachteil habe. Die angebliche Zech-
prellerei habe sich im Kanton Graubünden abgespielt, weshalb die rechtliche
Zuständigkeit bei der StA GR liege, die ausserdem detailliert und qualitativ
informiert sei (act. 4).
2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or-
tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem
der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden
dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Hat eine beschuldigte
Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die
Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu-
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ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor-
den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an
dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34
Abs. 1 StPO).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich
nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der
Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als
haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro
duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren
Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
2.4 Gegen die Beschwerdeführerin wird im Kanton Zürich wegen Ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen, Ehrverletzungsdelikten, Nötigung, evtl. Dro-
hung und Erpressung sowie falscher Anschuldigung ermittelt. Im Kanton
Graubünden wird der Beschwerdeführerin Zechprellerei vorgeworfen.
2.5
2.5.1 Wegen übler Nachrede wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer jeman-
den bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa-
chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch-
tigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB).
Wegen Verleumdung wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem
andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig-
net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 174
Ziff. 1 StGB).
Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tät-
lichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, wegen Beschimpfung mit
Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB).
2.5.2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird wegen Nötigung
bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu
tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).
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Wegen Drohung wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken
oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB).
Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen
andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Andro-
hung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser
sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt.
2.5.3 Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke
vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebs-
inhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 149 StGB).
2.5.4 Wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292
StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder
einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Arti-
kels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
2.5.5 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe be-
straft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde
eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Straf-
verfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschul-
digung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege.
Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Dane-
ben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt
gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu
Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre,
Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 132 IV 20 E. 4.1). Die Strafnorm
erfasst nebst anderem die direkt gegenüber der Behörde vorgebrachte fal-
sche Anschuldigung (vgl. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung rich-
tet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Per-
son. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht be-
gangen hat. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf
die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Be-
wusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin
nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung
unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170
E. 2.1 S. 175 ff.; s.a. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.39 vom 26. No-
vember 2019 E. 2.2.1-2.2.6; je mit zahlreichen Hinweisen zur Literatur und
Rechtsprechung).
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Da der Tatbestand der falschen Anschuldigung lediglich Geldstrafe und Frei-
heitsstrafe androht, ohne die maximale Dauer der Freiheitsstrafe konkret zu
bezeichnen, beträgt die Höchstdauer der angedrohten Freiheitsstrafe
20 Jahre (vgl. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 303 StGB N. 31).
2.6
2.6.1 In der Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 führte C. aus, er habe im Rah-
men des gegen die Beschwerdeführerin geführten Gewaltschutzverfahrens
erfahren, dass die Beschwerdeführerin ihn beschuldige, bei der güterrechtli-
chen Auseinandersetzung im Jahr 2015 Vermögenswerte versteckt bzw.
verheimlicht zu haben. Diesen Sachverhalt habe die Beschwerdeführerin ge-
genüber der StA Zürich-Limmat am 21. Oktober 2020 zur Anzeige gebracht
sowie ein Revisionsgesuch gegen das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts
Höfe vom 5. März 2019 eingelegt. Weiter führte C. aus, dass aus dem Ent-
scheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. November 2020 hervorgehe,
dass es sich bei dem ihm von der Beschwerdeführerin gemachten Vorwurf
um falsche Anschuldigung handle. Aus dem Urteil des Kantonsgerichts
Schwyz gehe hervor, dass das Bezirksgerichts Höfe auf das Revisionsbe-
gehren der Beschwerdeführerin infolge Nichtbezahlens des eingeforderten
Kostenvorschusses nicht eingetreten sei. Dies zeige, dass die Beschwerde-
führerin das Revisionsbegehren aus rein schikanösen Gründen erhoben
habe und nicht, weil sie an verstecktes Vermögen geglaubt habe. Daher
stelle der beim Bezirksgericht Höfe und der Staatsanwaltschaft erhobene
Vorwurf von Verstecken von Vermögenswerten bzw. Urkundenfälschung
eine falsche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB dar (Verfahrensakten
StA Zürich-Limmat, Dossier 5, Urk. D 5/1, D 5/3).
2.6.2 In Anwendung des vorerwähnten Grundsatzes in dubio pro duriore (vgl.
E. 2.3 hiervor) ist vorliegend auf einen für die Beschwerdeführerin ungünsti-
geren Sachverhalt abzustellen. D.h. es ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin C. bei der StA Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Höfe
beschuldigt hat, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung straf-
bare Handlungen, namentlich Urkundenfälschung, begangen zu haben. Da
der Vorwurf der falschen Anschuldigung im Vergleich zu den übrigen, der
Beschwerdeführerin gemachten Vorwürfen, das mit der schwersten Strafe
bedrohte Delikt darstellt, ist dieser für die Bestimmung des gesetzlichen Ge-
richtsstandes massgebend. Die Handlung hat die Beschwerdeführerin mut-
masslich durch das Versenden der Schreiben an die StA Zürich-Limmat und
das Bezirksgericht Höfe von ihrem Wohnort in Zürich aus ausgeführt. Der
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Handlungsort der vorgeworfenen falschen Anschuldigung läge somit im Kan-
ton Zürich. Dies wird von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in Abrede
gestellt. Die Beschwerdeführerin äusserte sich betreffend die im Kanton Zü-
rich gegen sie hängigen Verfahren und insbesondere zum Vorwurf der fal-
schen Anschuldigung nicht.
Somit liegt der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Zürich und die Strafver-
folgungsbehörden einigten sich richtigerweise in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 StPO auf den Ort, an dem gegen die Beschwerdeführerin wegen des
mit der schwersten Strafe bedrohten Delikts ermittelt wird.
2.6.3 An der vorgängigen Schlussfolgerung ändert auch das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nichts, wonach die StA GR im Vergleich zur StA Zürich-
Limmat detaillierter und qualitativ informierter sei. Damit übersieht die Be-
schwerdeführerin, dass bei Abtretung eines Strafverfahrens der überneh-
menden Strafverfolgungsbehörde sämtliche Verfahrensakten übergeben
werden und diese nach dem Studium der erhaltenen Verfahrensakten den-
selben Kenntnisstand wie die abtretende Strafverfolgungsbehörde aufweist.
Insofern erleidet die Beschwerdeführerin durch die Verfahrensübernahme in
Bezug auf die Aktenkenntnis keine Nachteile. Angemerkt sei in diesem Zu-
sammenhang, dass sich die Beschwerdeführerin in der an die zuständige
Staatsanwältin der StA Zürich-Limmat gerichtete E-Mail vom 10. Dezember
2020 über die Übernahme der Strafuntersuchung durch diese äusserst er-
freut zeigte (Verfahrensakten StA Zürich-Limmat, Dossier 1, Gerichtsstands-
akten, D 1/14/5). Weshalb die Beschwerdeführerin ihre Meinung geändert
hat und nunmehr die Fortführung des Verfahrens durch die StA GR bean-
tragt, geht weder den vorliegenden Akten noch den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin hervor.
2.7 Im Übrigen wird gegen die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich wegen Er-
pressung bzw. Erpressungsversuch ermittelt. Insbesondere wird der Be-
schwerdeführerin vorgeworfen, von ihrem Ex-Mann mittels Droh-E-Mails un-
ter anderem einen Betrag von Fr. 1,5 Mio. gefordert zu haben (Verfahrens-
akten StA Zürich-Limmat, Dossier 3, D 3/1). In seiner Strafanzeige vom
8. September 2020 führte C. aus, dass die Beschwerdeführerin ihm wieder-
holt mit Gewalt gedroht habe und ihm in einer E-Mail unter anderem «it is
time to say goodbye» geschrieben habe. Weiter führte er aus, dass die Be-
schwerdeführerin Geld von ihm verlangt habe und dafür «über Leichen» ge-
hen würde. Er gab an, sich akut in seiner physischen und psychischen Un-
versehrtheit gefährdet zu fühlen und dass die Beschwerdeführerin mit ihren
Drohungen Geld erhalten wolle, das er ihr nicht schulde (Verfahrensakten
StA Zürich-Limmat, Dossier 3, D 3/4). Die Zechprellerei weist im Vergleich
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zum im Kanton Zürich untersuchten Erpressungshandlungen einen tieferen
Strafrahmen aus (vgl. E. 2.5.2 und 2.5.3 hiervor). Somit läge der gesetzliche
Gerichtstand im Kanton Zürich, selbst wenn der Vorwurf der falschen An-
schuldigung unberücksichtigt bliebe.
3. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in
ihren Eingaben vom 14. und 24. Dezember 2020 Strafanzeige erhob (act. 1,
2.1). Da die von der Beschwerdeführerin angerufene Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts für die Behandlung von Strafanzeigen nicht zustän-
dig ist (vgl. Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO), wurden die beiden Schreiben
der Beschwerdeführerin an die StA Zürich-Limmat sowie an die StA GR je-
weils in Kopie zugestellt (act. 3). Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin
das an das Bundesstrafgericht gerichtete Schreiben vom 14. Dezember
2020 der StA Zürich-Limmat am 16. Dezember 2020 persönlich zu (Verfah-
rensakten StA Zürich-Limmat, Dossier 1, Gerichtsstandsakten, D1/14/6). Die
Beschwerdeführerin hat sich diesbezüglich an diese zu wenden.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten der unterlie-
genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Da
die Beschwerdeführerin indes gemäss der unzutreffenden Rechtsmittelbe-
lehrung der Übernahmeverfügung vom 2. Dezember 2020 handelte, auf de-
ren Richtigkeit sie vertrauen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2), ist auf die
Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.
Bellinzona, 9. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft Graubünden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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