Beschluss vom 17. Juni 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
Kantonales Untersuchungsamt,
Gesuchsgegner
Gegenstand Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2020.8
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Sachverhalt:
A. Am 4. Oktober 2019 reichte die A. AG bei der Bundesanwaltschaft (nachfol-
gend «BA») eine Strafanzeige gegen B. wegen Verdachts des gewerbsmäs-
sigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der qualifizierten Geldwäscherei
(Art. 305bis Ziff. 2 StGB), der Beteiligung an einer kriminellen Organisation
(Art. 305ter StGB) und weiterer Delikte ein. B. habe der A. AG im Dezember
2017 Aktien der C. Holdings Ltd verkauft. Dabei habe B. bereits damit ge-
rechnet, dass die Aktie wertlos sei. Er habe der Privatklägerin falsche Tatsa-
chen vorgespiegelt und sie damit zwecks Aktienkaufs zur Überweisung einer
erheblichen Summe bewegt.
B. sei Gründer und Geschäftsführer der in Dubai und auf den Cayman-Inseln
domizilierten C. Group gewesen. An der Spitze sei, von B. kontrolliert, die C.
Holdings Ltd als Holding- oder Dachgesellschaft gestanden. Darin seien ver-
schiedene Investment- und Fondsverwaltungsgesellschaften zusammenge-
fasst gewesen. Die C. Group habe angegeben, mit USD 14 Mrd. die grösste
Private Equity Gesellschaft mit Fokus auf Schwellenländer (Emerging Mar-
kets) zu sein, ursprünglich mit Fokus auf Afrika und den mittleren Osten,
später weltumspannend. In die C. Group hätten zahlreiche grosse institutio-
nelle Anleger investiert, darunter der Swiss Investment Fund for Emerging
Markets (Sifem, die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft des Bundes), die
Weltbank-Gruppe, grosse US-Pensionskassen sowie die Bill & Melinda Ga-
tes Foundation.
B. Wirtschaftlich Berechtigter der A. AG war D. Seit Juni 2013 sei D. non-exe-
cutive member of the board der C. Holding gewesen. Er habe das Amt per
30. Juni 2018 niedergelegt. D. habe direkt oder indirekt über die Jahre be-
deutende Summen in die Gruppe investiert. Gegenstand der Strafanzeige ist
jedoch nur das Investment vom Dezember 2017. Am 11. Dezember 2017
habe die Bank E. einen Anlass im Hotel F. in Zürich organisiert. Dabei sei D.
von B. auf einen möglichen Kauf von Aktien der C. Holdings Ltd. angespro-
chen worden: Es gebe eine Verkäuferin, die unter zeitlichem Druck stehe,
weshalb die Aktien zu einem vorteilhaften Preis erworben werden könnten.
Am 16. Dezember 2017 habe B. das Verkaufsangebot an D. sowie an den
Investmentberater der A. AG gemailt, begleitet von einer Übersichtspräsen-
tation zu C. und eine angebliche, sehr vertrauliche Bewertungszusammen-
fassung der Investmentbank G. Daran habe sich am 19. Dezember 2019
eine intensive E-Mail-Korrespondenz angeschlossen, mit Rückfragen und
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Erläuterungen. Am 20. Dezember 2017 sei ein weiteres Mail des Investment-
beraters mit Erkundigungen erfolgt wie auch ein Telefonat. Am 22. Dezem-
ber 2017 habe die A. AG den Aktienkaufvertrag mit der Verkäuferin über
41'666'667 Aktien der C. Holdings Ltd abgeschlossen, zu USD 1.20 pro Ak-
tie. A. AG habe den Kaufpreis von USD 50 Mio. am 26. Dezember 2017
überwiesen.
C. Nach Darstellung der US-Behörden sei die C. Group mindestens ab 2014
nicht mehr in der Lage gewesen, die notwendigen Cashflows und Liquiditäts-
reserven zu erzeugen und aufrechtzuerhalten, um die grundlegenden wirt-
schaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft – wie die Finanzierung der ange-
kündigten Investitionen über die verschiedenen von der C. Group verwalte-
ten Fonds oder die Deckung des Personalaufwands und anderen Betriebs-
kosten – zu finanzieren. Zunehmend habe sie die Fondsvermögen geplün-
dert, wobei die C. Group bestrebt gewesen sei, stets neue Vermögenszu-
flüsse zu gewinnen. Nach Zeitungsberichten über Fehlverhalten im Finanz-
gebaren seien diese Bemühungen ab Mitte Februar 2018 eingestellt worden.
Am 11. April 2019 erhoben die amerikanischen Behörden vor dem Federal
Court for the Southern District of New York Anklage (indictement) gegen B.
Am 25. Mai 2018 ging beim Grand Court der Cayman-Inseln ein Antrag auf
Liquidation der C. Group ein. Am 12. Juni 2019 erging im Southern District
of New York ein Superseding Indictement, das sich zusätzlich gegen weitere
Führungspersonen der C. Group richtete (H., I., J., K. und L.). Ihnen allen
wurde vorgeworfen, in einer «racketeering conspiracy» aktiv gewesen zu
sein, betrügerische Wertpapiergeschäfte getätigt (insbesondere im Zusam-
menhang mit den Anlagevehikeln «1», dem «Healthcare Fund» sowie «2»),
unrechtmässig staatliche Gelder erlangt sowie Geldwäscherei betrieben zu
haben.
D. Am 17. Dezember 2019 leitete die BA die Strafanzeige vom 4. Oktober 2019
an den Kanton St. Gallen weiter, da keine Hinweise auf eine Bundeskompe-
tenz bestünden. Der Kanton St. Gallen lehnte die Übernahme des Strafver-
fahrens am 9. Januar 2020 ab. Der Meinungsaustausch zwischen der BA
und dem Kanton St. Gallen endete am 21. Februar 2020 erfolglos.
E. Am 5. März 2020 stellte die BA der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands. Sie beantragt, die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen seien für berechtigt und
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verpflichtet zu erklären, den in der Strafanzeige der A. AG vom 4. Oktober
2019 gemeldeten Sachverhalt zu untersuchen und zu beurteilen. Der Kanton
St. Gallen hielt in seiner Gesuchsantwort vom 18. März 2020 dafür, es sei
die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft festzustellen. Eventualiter sei auf
das Gesuch der BA nicht einzutreten, da kein Meinungsaustausch mit dem
Kanton Zürich durchgeführt worden sei.
Die BA hielt in ihrer Gesuchsreplik vom 2. April 2020 am Gesuch und den
gestellten Anträgen fest. Die Eingabe wurde dem Kanton St. Gallen am
3. April 2020 zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Anstände zwischen der Bundesanwaltschaft und den kanto-
nalen Strafverfolgungsbehörden ergibt sich aus Art. 28 StPO i.V.m. Art. 37
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71). Die Beschwerdekammer entscheidet bei solchen Konflikten ge-
mäss den Regeln, die Gesetz und Rechtsprechung für die Behandlung eines
interkantonal streitigen Gerichtsstandes aufgestellt haben (SCHWERI/BÄNZI-
GER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl.
2004, N. 419, mit Hinweis auf BGE 128 IV 225 E. 2.3, sowie Beschluss des
Bundesstrafgerichts BG.2009.20 vom 28. September 2009 E. 1.1). Voraus-
setzung ist somit, dass ein Streit über die Zuständigkeit vorliegt und dass die
Parteien über diesen Streit einen Meinungsaustausch mit allen in Frage kom-
menden Kantonen durchgeführt haben (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 561 und N. 599).
Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch
einzureichen hat, hielt die Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf
die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Be-
schwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwen-
dung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist
nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden
Umständen möglich ist (vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafge-
richts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011 E. 2.1 und BG.2011.7 vom 17. Juni
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2011 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton bzw. den
Bund im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer
zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht bzw.
Bundesrecht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID/JOSITSCH,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 488).
2.
2.1 Der Schweizer Strafhoheit und damit der Schweizer Strafgesetzgebung un-
terworfen ist, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht
(Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen,
wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Er-
folg eingetreten ist (Art. 8 Abs.1 StGB). Der Ausführungsort oder Tatort
(Art. 31 Abs. 1 StPO) geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Ge-
richtsständen vor (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; BAUMGARTNER,
Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 f., 85; SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 59 f.). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten
ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31
Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der
Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zu-
ständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind
(Art. 31 Abs. 2 StPO; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 66–72).
2.2 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle
Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbre-
chen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer
eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter
Abs. 1 StGB Kriminelle Organisation).
Angezeigt ist vorliegend ein Anlagebetrug, begangen von Führungsperso-
nen der C. Group. Wirtschaftskriminalität bedient sich nicht selten legaler
Gesellschaftsformen. Damit sind bereits Elemente und die Struktur einer Or-
ganisation vorhanden. Indes zeigt der Sachverhalt nicht einmal ansatzweise
die Schwere, welche eine kriminelle Organisation nach Schweizer Recht
kennzeichnet. Der Strafartikel zielt auf mafiaähnliche oder hochgefährliche
terroristische Organisationen, welche das Rechtsgut der öffentlichen Sicher-
heit gefährden (vgl. ENGLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter
StGB N. 2–7 sowie die zutreffenden Ausführungen im Gerichtsstandsersu-
chen der BA vom 5. März 2020 S. 5). Daran änderte auch nichts, wenn in
anderen Staaten die Voraussetzungen eines (nach Übersetzung) ähnlich
lautenden Straftatbestandes erfüllt wären.
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2.3 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu
einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
strafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 Betrug).
Nach dem im Gerichtsstandsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro du-
riore gewürdigt (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1), beschreibt die Strafanzeige
Handlungen, welche den Anfangstatverdacht wecken, es könnte ein Betrug
nach Schweizer Recht begangen worden sein.
2.4 Die Parteien haben sich im Rahmen des Meinungsaustausches geäussert
und das Gesuch erweist sich als fristgerecht.
Der Kanton St. Gallen rügt, die BA hätte auch mit dem Kanton Zürich einen
Meinungsaustausch durchzuführen gehabt: B. habe D., den Entscheidungs-
träger der A. AG, am 11. Dezember 2017 bei einem von der Bank E. organi-
sierten Geschäftsanlass im Kanton Zürich über die wesentlichen Punkte des
Investments orientiert und massgeblich getäuscht (act. 4 S. 3). Die Strafan-
zeige schildert unbestrittenermassen ein solches Treffen und ein Gespräch
im vorliegenden Zusammenhang (Strafanzeige vom 4. Oktober 2019 S. 17;
vgl. obige litera C). Damit könnte der angezeigte Betrug von B. teilweise im
Kanton Zürich ausgeführt worden sein, mithin ein Handlungsort in der
Schweiz und ein Tatort im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StPO im Kanton Zürich
gegeben sein. Ein Handlungsort geht als primärer Gerichtsstand allen ande-
ren Gerichtsständen vor. Die Zuständigkeit des Kantons Zürich kommt damit
ernstlich in Betracht. Hat die BA keinen Meinungsaustausch mit dem Kanton
Zürich durchgeführt, so ist das Gerichtsstandsverfahren noch nicht spruch-
reif.
2.5 Auf das Gerichtsstandsersuchen ist daher zurzeit nicht einzutreten.
3. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 17. Juni 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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