Beschluss vom 1. Juli 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN, Staats-
anwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2020.9
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsde-
likte (nachfolgend «StA/BS»), führte eine Strafuntersuchung gegen A.B. we-
gen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Täu-
schung der Behörden. Die StA/BS warf A.B. insbesondere vor, Apple-Geräte
in grösseren Mengen zu Lasten verschiedener Firmen bezogen aber nie be-
zahlt zu haben. Solche Geräte soll er an C. verkauft haben. A.B. sagte am
15. Februar 2018 aus, für seine Lieferungen die Anfragen von C. berücksich-
tigt zu haben.
Die StA/BS ordnete am 26. Februar 2018 die Vorführung/Festnahme von C.
an und liess seine Wohnung durchsuchen. Sie vernahm ihn am 27. Februar
2018 ein und entliess ihn gleichentags. Sie warf ihm in der Einvernahme vor,
vom 4. Januar bis 8. September 2017 zahlreiche fabrikneue Apple-Geräte
(zumeist iPhones oder iPads) massiv unter dem Marktpreis (rund 35%) ein-
gekauft zu haben. Gestützt auf WhatsAPP-Chatprotokolle, extrahiert von sei-
nem Mobiltelefon, wurde C. vorgehalten, er soll eine gute Stückzahl, z.B. 10
oder 20 Geräte, aufs Mal bei einem «A.» [A.B.] bestellt und soweit erhalten
bar bezahlt haben.
B. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Februar 2018 bei C. wurden zahl-
reiche Rechnungen/Lieferscheine der D. AG gefunden. Sie lauteten auf tat-
sächlich existierende Gesellschaften (mit «zu Handen» auf seinen Namen)
oder auch auf seine Freundin, mit der Wohnadresse von C. als Lieferad-
resse. Sie bezogen sich auf stets andere Kundennummern. Die Bestellun-
gen wurden bei der D. AG von E. ausgelöst. C. sagte am 27. Februar 2018
aus, die Geräte jeweils vorab bei E. bezahlt zu haben. Die StA/BS schrieb
der D. AG am 28. Februar 2018 betreffend die auffälligen Rechnungen/Lie-
ferscheine. Die StA/BS weitete das Strafverfahren gegen C. wegen Hehlerei
(Art. 160 StGB) am 12. März 2018 auf diesen Zusammenhang aus.
C. Die D. AG zeigte E. das als vertraulich bezeichnete Schreiben der StA/BS
vom 28. Februar 2018 und begann am Folgetag mit internen Nachforschun-
gen. Am 6. März 2018 entliess sie E. fristlos. Sein geschäftliches Mobiltele-
fon übergab die D. AG unmittelbar an einen anderen Aussendienstmitarbei-
ter zum Gebrauch. Der Geschäftsführer der D. AG erstattete am 12. März
2018 persönlich am Schalter des Regionalpolizeipostens Herisau Strafan-
zeige gegen E. E. war Verkäufer für Grosskunden und dabei für die ganze
Bestell- und Vertragsabwicklung zuständig. Er habe teilweise über die Zu-
gangsdaten zu den Onlinekonten der Kunden verfügt und so Bestellungen in
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deren Namen ausgelöst. Dies, wenn die Kunden die vom Backoffice aufge-
setzten Zugangsdaten, welche E. auch erhalten habe, nicht änderten. Da er
sich als Verantwortlicher der Kunden eingeloggt haben soll, erhielten diese
keine Bestellbestätigung. Andere Bestellungen habe er über das interne Ti-
cketingsystem oder via Abänderung der E-Mails von bestehenden Kunden-
bestellungen getätigt (ebenfalls ohne Bestellbestätigung). Die interne Über-
prüfung ergab, dass so eine grosse Zahl an iPhones bestellt worden seien.
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden vom 20. Ja-
nuar 2020 ermittelte sie gegen E. wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), Be-
trug (Art. 146 StGB), betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs-
anlage (Art. 147 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Die Un-
tersuchung betraf 971 iPhones mit einem Gesamtdeliktsbetrag von über
Fr. 950'000.--. E. habe vom 11. März 2015 bis 6. März 2018 Mobiltelefone
widerrechtlich erlangt und an Drittpersonen weiterverkauft. Hauptabnehmer
mit einem Umsatz von mehreren 100'000 Franken seien C. (insgesamt
521 Handys; Wohnort Basel-Stadt) und F. (insgesamt 286 Handys; Wohnort
Zürich) gewesen. G. (insgesamt 96 Handys; Wohnort Liechtenstein) habe
sein eigenes Verkaufsgeschäft und bei E. Mobiltelefone für mehrere 10'000
Schweizer Franken gekauft. Ein Teil der gelieferten Mobiltelefone konnte die
Kantonspolizei nicht klar zuordnen. E. soll für diese Verkäufe von seiner Ar-
beitgeberin Provisionen über gut Fr. 25'000.-- generiert haben.
Die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden führte mit E. an fünf Daten acht
Einvernahmen durch (9. April, 10. April, 29. April, 1. Mai und 23. Juli 2019).
Er erklärte, im Jahr 2016 begonnen zu haben, im Namen von Grosskunden
Mobiltelefone zu bestellen und sie an Drittpersonen (Abnehmer) zu verkau-
fen. Der Schwager (Bruder seiner Frau) sei Chef der D. AG. Er (E.) alleine
sei für seine Taten bei der D. AG verantwortlich. Er habe von den Abneh-
mern 60% bis 70% des verbuchten Verkaufspreises erhalten. Mit dem Erlös
habe er versucht, seine Spielsucht zu stillen sowie den Jackpot zu knacken.
Er sei seit dem Jahr 2017 deswegen in therapeutischer Behandlung. Er habe
zu spielen begonnen, als seine Ehe sich nach der Geburt des Kindes und
dem Umzug in den Kanton Appenzell Ausserrhoden verschlechtert habe. Zu-
erst habe er sein privates Geld verspielt. Als seine Frau bei der Steuererklä-
rung bemerkte, dass Geld auf dem Konto fehlte, hätte sie ihn gezwungen,
sein Lohnkonto bei der Bank H. aufzulösen und den Lohn auf ihr gemeinsa-
mes Konto überweisen zu lassen. Weil er so in dieser Spielsucht, in einer
ganz anderen Welt, gefangen gewesen sei, habe dann das mit der D. AG
begonnen. Er habe kein Vorgehen geplant, er habe es einfach auf gut Glück
gemacht. Am Tag seiner fristlosen Kündigung sei E. von seiner Frau aus
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dem gemeinsamen Haus geworfen worden. An jenem Abend sei er noch ins
Casino Bregenz gegangen.
D. Die StA/BS sah die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrho-
den (nachfolgend «StA/AR») als zuständig an, da C. durch seine Bestellun-
gen und Käufe zum gewerbsmässigen Betrug von E. angestiftet und Beihilfe
geleistet habe. Sie stellte ihr am 21. Februar 2020 eine Gerichtsstandsan-
frage. Der fallführende Staatsanwalt der StA/AR lehnte die Übernahme am
5. März 2020 ab, da keine Teilnahmeform an der Vortat bestehe. C. habe
mit seinen Bestellungen keinen Tatentschluss bei E. geweckt, vielmehr im
Sinne eines klassischen Hehlers einfach fortgesetzt Waren von einem Liefe-
ranten bezogen.
E. Die StA/BS rief am 11. März 2020 die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts an zwecks Bestimmung des Gerichtsstands (act. 1). Sie beantragt,
es sei die Zuständigkeit des Kantons Appenzell Ausserrhoden für das Straf-
verfahren gegen C. festzustellen. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden sah
seinerseits die Zuständigkeit für das Verfahren gegen C. beim Kanton Basel-
Stadt (act. 4 Eingabe vom 20. April 2020).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele-
mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie-
dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die
Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die
Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die
ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist
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von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden
(vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt
sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Be-
schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kanto-
nalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Der Erste Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt ist berechtigt, den Gesuch-
steller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 95
Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte
sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 1895 (GOG/BS; SG 154.100).
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist der fallführende Staatsanwalt zustän-
dig, Beschwerden einzulegen (Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a des Justiz-
gesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 13. September 2010
[bGS/AR 145.31]). Der Leitende Staatsanwalt ist zuständig, um Rechtsmittel
beim Bundesgericht einzulegen (Art. 39 Abs. 3 Justizgesetz Appenzell Aus-
serrhoden).
1.3 Die zuständigen Behörden der beteiligten Kantone führten einen erfolglosen
Meinungsaustausch durch und riefen die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts frist- und formgerecht an. Auf das Gesuch um Bestimmung
des Gerichtsstands ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter-
suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos
oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht
nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge-
worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage
kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy-
pothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in du-
bio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestim-
mung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschul-
digten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt an-
zunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14
vom 28. Mai 2019 E. 5).
Der Kanton Basel-Stadt ermittelt gegen C. wegen Hehlerei (Art. 160 StGB).
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ermittelt gegen E. wegen Veruntreuung
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(Art. 138 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) sowie Urkundenfälschung
(Art. 251 StGB). Aufgrund des Deliktsbetrages wie auch der Dauer der Lie-
ferungen von Mobiltelefonen ist vorliegend bei Vortäter wie Hehler, in dubio
pro duriore, von gewerbsmässiger Tatbegehung auszugehen. Der Begriff
der Gewerbsmässigkeit ist in den Delikten gegen das Vermögen identisch
auszulegen (WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 160
StGB N. 83). Sowohl Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), betrügerischer Miss-
brauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) wie auch
Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2 StGB) bedrohen gewerbsmässiges Handeln mit
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessät-
zen.
2.2 Gegenstand des Gerichtsstandsverfahren ist die örtliche Zuständigkeit für
das Strafverfahren gegen den mutmasslichen Hehler C. Die beteiligten
Staatsanwaltschaften sind sich uneins, ob C. nicht nur Hehlerei, sondern
auch eine Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) an der mutmasslichen Vortat
von E. vorzuwerfen sei.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen
Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1
StPO).
Wäre C. nicht nur Hehler, sondern auch Teilnehmer an einer vorherigen Be-
schaffung der Mobiltelefone, so müsste der Kanton Appenzell Ausserrhoden
nach Art. 33 Abs. 1 StPO die Strafverfahren gegen E. und C. führen.
Der Gerichtsstandsstreit besteht vor dem Hintergrund von Unklarheiten beim
Tatbestand der Hehlerei. So muss die Vortat zur Hehlerei abgeschlossen
sein, doch ist unklar, ob sie vollendet oder beendet zu sein hat. Eine straf-
bare Handlung ist vollendet, wenn alle subjektiven und objektiven Merkmale
des betreffenden Tatbestandes erfüllt worden sind. Beendet ist sie, wenn der
Täter überdies sein Ziel erreichte, seine (Bereicherungs-)Absicht realisiert
hat (TRECHSEL/GETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, vor
Art. 22 N. 5, 6). Nach der Auffassung von WEISSENBERGER genüge es, dass
die Übertragung der Sache sich für den Vortäter als die rechtswidrige Tat
darstellt, dass also z.B. eine Veruntreuung durch die Verfügung zugunsten
des Hehlers begangen wird (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 29 bundesgericht-
liche Rechtsprechung uneinheitlich). Die Abgrenzung ist schwierig, wenn
sich die Vortat erst im Veräusserungsakt vollendet (WEISSENBERGER, a.a.O.,
N. 89). Auch ist strittig, ob der Hehler sich als Teilnehmer an der Vortat straf-
bar machen kann, wobei das Bundesgericht echte Konkurrenz bei Gehilfen-
schaft und Anstiftung zulässt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 95–98).
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2.3 Für die StA/BS war E. zwar grundsätzlich tatbereit, deliktisch erlangte Mobil-
telefone erhältlich zu machen. Der konkrete Tatentschluss für die delikti-
schen Erlangungen der einzelnen Geräte sei allerdings aufgrund der spezi-
fischen Bestellungen von C. erfolgt. C. habe z.B. konkrete Bestellungen be-
züglich der verlangten Modelle, Farben, Lieferzeiten und Stückzahl aufgege-
ben. Er habe etwa am 23. November 2017 14 iPhones bestellt (5 in schwarz,
5 in silber und 4 goldfarbene), worauf ihm E. am 27. November 2017 bestä-
tigt habe, die geforderten 14 Mobiltelefone seien bestellt. Dadurch habe C.
zumindest in einem Teil der Fälle den gewerbsmässig betrügerisch tätigen
und tatbereiten E. zu den einzelnen deliktischen Bestellungen angestiftet.
Dass E. bereits früher entsprechend deliktisch tätig gewesen sei, zeige nur
seine grundsätzliche Tatbereitschaft. Überdies habe C. die Taten von E.
auch als Gehilfe gefördert, indem er Lieferungen für Gesellschaften an sei-
ner privaten Wohnadresse entgegengenommen habe. Dies führe nach
Art. 33 Abs. 1 StPO zur Zuständigkeit des Kantons Appenzell Ausserrhoden.
Die StA/AR sieht keine konkreten Anhaltspunkte, dass C. konkret den Tat-
entschluss von E. beeinflusst habe. C. habe wie in einem ordentlichen Ge-
schäftsbetrieb Bestellungen aufgegeben. Wohl habe er teilweise um be-
stimmte Modelle ersucht, jedoch keine konkreten Wünsche oder Bitten be-
treffend strafbarer Handlungen geäussert. Ebenso wenig habe er bei einer
Deliktsbegehung Vorteile oder bei Unterlassen Nachteile in Aussicht gestellt.
E. habe über weitere Abnehmer verfügt, sei nicht auf C. angewiesen gewe-
sen und habe kein Beeinflussen benötigt. Gehilfenschaft scheide aus, da C.
die Tatausführung nicht erleichtert oder erst möglich gemacht habe. Die Ab-
nahme der Waren sei erst nach Vollendung der Vortat von E. erfolgt.
2.4 Vorliegend hatten sich Vortäter und Hehler, mutmasslich E. und C., über den
Preis zu einigen und die Ware zu übergeben. Auf beiden Seiten bestand
Interesse, Ware abzusetzen, also Umsatz zu erzielen. Über den Preis sei
jedoch verhandelt worden wie auf dem türkischen Basar. Die Abnehmer hät-
ten immer versucht, die Preise zu drücken, z.B. gesagt, dass sie an einem
anderen Ort einkaufen würden. Dann sei er (E.) jeweils auf die niedrigen
Preise eingestiegen (Einvernahme E. vom 23.07.2019 S. 23 f.). Die Chat-
protokolle zeigen, dass bei den Lieferungen der Ware das Nadelöhr beim
Vortäter lag: E. sei beim Bestand auf die Lagerliste angewiesen gewesen.
Darauf habe er jeden Morgen gesehen, was es im Haus hatte, wobei Geräte
auch schon verkauft sein konnten (S. 31 f.). Meistens habe sich C. mit der
Farbe zufriedengegeben, die er bekommen habe (S. 26). E. habe seine Ab-
nehmer auch immer wieder mal gefragt, ob sie Geräte brauchen (S. 21, 25,
31 f.).
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2.5 Zwar kann der Vortäter nicht sein eigener Hehler sein (WEISSENBERGER,
a.a.O., N. 19), während ein Hehler auch an der Vortat (Beschaffung der
Ware) als Anstifter oder Gehilfe teilnehmen kann (vgl. obige Erwägung 2.2).
Dafür sind aber konkretere Anzeichen nötig: Eine Teilnahme ist vorliegend
auch in dubio pro duriore nicht ohne weiteres zu bejahen. Denn Beschaffung
und Absatz von deliktischen Waren setzen bereits gewisse Kontakte und Ko-
ordinationen zwischen den Beteiligten voraus. Hehlerei und ihre Vortat un-
terliegen auch der gleichen schweren Strafdrohung (vgl. obige Erwägung
2.1). Eine zusätzliche Strafschärfung beim Hehler aufgrund einer Teilnahme
an der Vortat (und damit ein weiterer Strafrahmen als der Vortäter) setzt eine
Mitwirkung voraus, die intensiver ist, als nur das Hehlen bereits mit sich
bringt.
Die Verbindung zwischen E. und C. kann unterschiedlich gewürdigt werden.
Aus dem Sachverhalt (vorstehende Erwägungen 2.4 sowie lit. C) eine Anstif-
tung abzuleiten, würde im konkreten Fall dem Verhältnis und den Interessen
zwischen Vortäter und Hehler weniger gerecht. Es wirkt für das Gericht ähn-
lich einer legalen kaufmännischen Verhandlung zwischen eigenständigen
Geschäftsleuten. E. begann die Beziehungen zu seinen Abnehmern denn
auch stets via der Auktionsplattform I. (Einvernahme E. vom 09.04.2019
S. 6 f.). E. wie C. verfügten für ihre Umsätze über verschiedene Gegenpar-
teien. E. schien für die Beschaffung der Ware sein Vorgehen zu haben, gab
es eine Bestellung oder nicht. Dass C. nicht wusste, wer genau die Ware
beschafft und wie (Einvernahme durch die StA/BS vom 27.02.2018 S. 13,
17; Einvernahme E. vom 23.07.2019 S. 12), spricht auch eher gegen eine
Anstiftung. Schliesslich waren die Anregungen von C. für E. nicht ausschlag-
gebend: Er wollte einfach so schnell wie möglich Geld erhalten, um wieder
ins Casino zu kommen (Einvernahme E. vom 23.07.2019 S. 31 f). Der Sach-
verhalt legt so keine Anstiftung nahe.
2.6 Das Gericht kann auch keine Beihilfe von C. an E., mutmasslich Hehler und
Vortäter, bejahen. Beihilfe zur Vortat liege gemäss der StA/BS darin, dass
C. auf seinem Briefkasten in einigen Fällen die Namen der Gesellschaften
angebracht habe, welche E. als Bestellerinnen der Lieferungen im System
seiner Arbeitgeberin erfasst habe (Einvernahme E. vom 09.04.2019, Vormit-
tag, S. 38 f.; vgl. auch obige Erwägung lit. B). Dies kann ebenso gut der
Sphäre des Hehlers zugeschrieben werden, der die Ware erhalten will. E.
gab denn auch die Ware mit dem Versand aus seiner Hand. Die Vortat er-
scheint mit der Postaufgabe als vollendet, was gegen eine Beihilfe spricht.
Die Vortat scheint auch beendet, habe E. doch gegen Vorkasse geliefert
(Einvernahme C. vom 27.02.2018 S. 15). E. verneint zudem irgendwelche
Abmachungen mit C. (Einvernahme E. vom 23.07.2019 S. 12 f., 25) und be-
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tont, alleine gehandelt zu haben (Einvernahme E. vom 09.04.2019, Vormit-
tag, S. 4). Damit ist auch nicht von einer Gehilfenschaft von C. am Delikt von
E. auszugehen.
2.7 Aus diesen Gründen verneint die Beschwerdekammer vorliegend eine Teil-
nahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) des Hehlers am Delikt des Vortäters.
Es gibt damit keinen gemeinsamen gesetzlichen Gerichtsstand für C. und E.
Gründe, um von diesen gesetzlichen Gerichtsständen abzuweichen
(vgl. Art. 40 Abs. 3 StPO), fehlen. Die zeitliche Abfolge legt vielmehr eben-
falls die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt nahe. Die StA/BS war seit
dem 12. März 2018 im vorliegenden Zusammenhang mit dem Strafverfahren
gegen C. befasst, die StA/AR seit demselben Datum auch mit dem Strafver-
fahren gegen E. Am 10. April 2018 gewährte die StA/BS der StA/AR Akten-
einsicht. Die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden führte mit E. acht Ein-
vernahmen durch, die letzte am 23. Juli 2019. Am 20. Januar 2020 rappor-
tierte sie an ihre Staatsanwaltschaft betreffend E. Aus den Akten und Stel-
lungnahmen ergibt sich nicht, warum die Gerichtsstandsanfrage der StA/BS
(erst) am 21. Februar 2020 erfolgte. Die Gerichtsstandsanfrage nimmt nur
Bezug auf vom Kanton Appenzell Ausserrhoden am 14. Februar 2020 über-
mittelte Verfahrensakten. Zu diesem Zeitpunkt (21. Februar 2020) war die
StA/BS seit rund 23 Monaten mit dem Strafverfahren gegen C. befasst. Seit
der letzten (stets polizeilichen) Einvernahme von E. im Kanton Appenzell
Ausserrhoden waren rund sieben Monate verstrichen.
Dieser Zeitablauf deutet darauf hin, dass der Kanton Basel-Stadt im Sinne
der Rechtsprechung (vgl. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfah-
ren, 2014, S. 385 ff., 386 und 402) seine Zuständigkeit konkludent (indem er
nicht beizeiten den Gerichtsstand zu bestimmen suchte) anerkannt haben
könnte. Indes ist der Kanton Basel-Stadt ohnehin bereits für das Strafverfah-
ren gegen C. zuständig (vgl. vorstehende Erwägung 2.6) und E. kann als
Vortäter nicht sein eigener Hehler sein. Die Frage einer konkludenten Aner-
kennung kann daher offen bleiben.
2.8 Insgesamt sind die Strafverfahren gegen den mutmasslichen Vortäter E. und
den mutmasslichen Hehler C. getrennt je an ihren Tatorten zu führen. Dem-
nach sind die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt berechtigt und ver-
pflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet,
die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 1. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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