Beschluss vom 16. Juni 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft
des Kantons St. Gallen,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON APPENZELL A.RH., Staatsanwalt-
schaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
2. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft
Graubünden,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.17
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 5. Juli 2020 bestellte A. als Vertreter der B. GmbH, mit Gesellschaftssitz
in Z. AR, bei der C., Via Y., in X. (Italien), im Internet einen Tisch und sechs
Stühle im Gesamtwert von Fr. 3'268.90 und bezahlte diese mit der Ge-
schäftskreditkarte «Mastercard Business Card Silber». Die Online-Bestel-
lung tätigte A. am Wohnort seiner Freundin im Kanton Graubünden. Nach-
dem die bestellten Möbel nicht geliefert wurden und A. die C. nicht erreichen
konnte, erstattete er am 8. September 2020 bei der Kantonspolizei St. Gallen
Strafanzeige gegen Unbekannt (Verfahrensakten SG, Dossier S, Urk. S1,
S2).
B. Mit Schreiben vom 16. November 2020 gelangte die Staatsanwaltschaft des
Kantons St. Gallen (nachfolgend «StA SG») an die Staatsanwaltschaft des
Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend «StA AR») und ersuchte um
Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens. Zur Begründung führte die
StA SG aus, dass sich die Täterschaft sowie der Ausführungsort zwar im
Ausland befinden, im Kanton Appenzell Ausserrhoden jedoch der Erfolgsort
des Betrugs liege (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS4). Die Anfrage
der StA SG lehnte die StA AR am 18. Januar 2021 ab und führte aus, dass
der Erfolgsort bei Betrugsfällen am Ort der schädigenden Vermögensverfü-
gung bzw. dort liege, wo die beabsichtigte Bereicherung eingetreten sei oder
hätte eintreten sollen. Weiter sei gemäss Bundesgericht auf den Ort abzu-
stellen, wo sich das Konto befindet, auf welchem sich das Vermögen vermin-
dert bzw. erhöht habe (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS6).
C. Aus den von der StA SG bei der Bank D. angeforderten Unterlagen ging
hervor, dass sich der Standort der Geschäftsbeziehung der B. GmbH in
W. AR befindet. In der Folge ersuchte die StA SG die StA AR am 3. Februar
2021 erneut um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens (Verfahrens-
akten SG, Dossier GS, Urk. GS9). Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 lehnte
die StA AR auch dieses Ersuchen ab und führte aus, dass die Vermögens-
verschiebung nicht vom Konto bei der Bank D., sondern vom Kreditkarten-
konto der Geschädigten erfolgt sei, welches sich wahrscheinlich in Zürich
befinde. Ausserdem liege der Ort der Täuschung im Kanton Graubünden
(Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS10).
- 3 -
D. Am 9. Februar 2021 stellte die StA SG eine Anfrage um Verfahrensüber-
nahme an die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (nachfolgend
«StA GR»), welche diese am 23. Februar 2021 ablehnte. Die StA GR be-
gründete ihren Entscheid dahingehend, dass der Bereicherungsort im Aus-
land liege und der in diesem Fall massgebliche Entreicherungsort sich am
Ort des Sitzes bzw. Geschäftssitzes der Geschädigten in W. AR befinde
(Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS11, GS12). Daraufhin gelangte
die StA SG am 1. und 5. März 2021 an die Kantone Graubünden und Ap-
penzell Ausserrhoden und ersuchte diese erneut um Verfahrensübernahme
(Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS13, GS14, GS16). Beide lehnten
die Anfrage der StA SG mit Schreiben vom 3. und 5. März 2021 ab (Verfah-
rensakten SG, Dossier GS, Urk. GS15, GS17).
E. Mit Gesuch vom 12. März 2021 gelangte die StA SG an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons
Appenzell Ausserrhoden, eventualiter die Behörden des Kantons Graubün-
den, seien zur Verfolgung und Beurteilung der bei ihr angezeigten Straftat
für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
F. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden teilte dem Gericht mit Schreiben vom
17. März 2021 mit, dass die Behörden des Kantons Graubünden zur Verfol-
gung und Beurteilung des Strafverfahrens gegen Unbekannt für zuständig
zu erklären seien (act. 3). Die Eingabe vom 23. März 2021, mit welcher der
Kanton Graubünden zum Gesuch Stellung nahm und ausführte, dass er den
Kanton Appenzell Ausserrhoden als zuständig erachte, wurde den beteilig-
ten Kantonen am 24. März 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form;
vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.9 vom 1. Juli 2020 E. 1.2;
BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu
keinen Bemerkungen Anlass.
- 4 -
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or-
tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der
Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 Satz 2
StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg
an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig,
an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31
Abs. 2 StPO).
2.2 Der Ausführungsort oder Tatort geht als primärer Gerichtsstand allen ande-
ren Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat
(BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit
im Strafverfahren, 2014, S. 58 f., 85; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge-
richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.). Am Erfolgs-
ort verwirklicht sich demgegenüber ein äusseres, d.h. zeitlich und räumlich
von der Tatausführung abtrennbares Tatbestandselement. Es ist allgemein
der Zustand, den eine beschuldigte Person nach dem entsprechenden ob-
jektiven Tatbestand bewirken muss, um das Delikt zu vollenden (BGE 141
IV 336 E. 1.1; 118 Ia 137 E. 2a; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 66 ff.; SCHWERI/
BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 ff.). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Ge-
richtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann,
wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt han-
delt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl.
Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 60, 78, 95 ff.).
2.3 Internetstraftatbestände sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tat-
handlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat
installiert war. Bei Delikten, deren Ausführungshandlungen in einem Äus-
sern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen bestehen, ist der Auf-
enthaltsort des Täters massgebend im Moment der Eingabe des Übermitt-
lungs- bzw. Abspeicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den Bereich der
Festplatte des Rechners transferiert werden (Beschlüsse des Bundesstraf-
gerichts BG.2016.23 vom 25. November 2016 E. 3.4; BG.2015.42 vom
12. Mai 2016 E. 4.2 m.H.; BG.2010.15 vom 4. November 2010 E. 2.2;
BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 32 StPO N. 2; BAUM-
GARTNER, a.a.O., S. 65, 92; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de pro-
cédure pénale, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 31 StPO N. 4;
SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 131). Als örtlicher Anknüpfungspunkt gilt die
Internetprotokolladresse (IP-Adresse), die sich zu einem Internetanschluss
einer sich in der Schweiz befindlichen Person zurückverfolgen lässt. Ist nicht
- 5 -
bekannt oder nicht ermittelbar, wo der tatrelevante Internetanschluss war
oder von wo aus die beschuldigte Person den inkriminierten Inhalt ins Inter-
net geladen hat, ist subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts zurückzugreifen
(BAUMGARTNER, a.a.O., S. 92 f. m.w.H.).
2.4
2.4.1 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt
oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver-
halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö-
gen schädigt.
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt
jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirk-
lichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklä-
rung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder ge-
genwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit
sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prog-
nosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie
unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Progno-
sen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwär-
tigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Mass-
gebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsa-
chenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge
können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiederge-
ben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache
täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 79; je m.w.H.).
Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfü-
gung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner
tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar
schädigt. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein
Motivationszusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts
6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2 m.w.H). Der Getäuschte
muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden,
womit ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfü-
gung hergestellt wird. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln
oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbei-
führt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Ge-
täuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätz-
- 6 -
liche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.8 vom 26. April 2018 E. 3.2.1 mit
Verweis auf BGE 126 IV 113 E. 3.a).
2.4.2 Ein Verkäufer kann sich unter Umständen des Betrugs strafbar machen,
wenn er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Leistungswillen hat und
den vorausbezahlten Kaufpreis für sich behalten will. In solchen Fällen liegen
sowohl ein Vermögensschaden als auch eine Bereicherungsabsicht vor.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des
Leistungswillens arglistig i.S.v. Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache
betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden
kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Die Vortäuschung des
Erfüllungswillens ist allerdings nicht in jedem Fall, eo ipso, arglistig. Vielmehr
sind Ausnahmen möglich (BGE 118 IV 359 E. 2). Die Vortäuschung des Er-
füllungswillens ist arglistig, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit un-
zumutbar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfül-
lungswillen des Täters gezogen werden können (BGE 125 IV 124 E. 3a; 118
IV 359 E. 2 m.H.; 111 IV 134 E. 5h). Bei der Beantwortung der Frage, ob
Arglist gegeben sei, ist zudem der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung
zu berücksichtigen. Dabei ist auf die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit
des Betroffenen im Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob er sich allenfalls
in einer untergeordneten Stellung befand, die der Täter ausgenützt hat
(BGE 125 IV 124 E. 3a; 120 IV 186 E. 1a und c mit Hinweisen; s.a. BGE 119
IV 284 E. 6b).
2.4.3 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung
oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den
sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundes-
gerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungs-
handlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshand-
lung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den
entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren
Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 106).
2.4.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit
einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am
Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereiche-
rung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124
IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom
21. März 2006 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom
5. Februar 2010 E. 2.5; s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B.127/2013 vom
- 7 -
3. September 2013 E. 4.2.2, wo vom Ort der schädigenden Vermögensver-
fügung bzw. der Schädigung des Vermögens die Rede ist).
Beim Betrug können Irrtum, Vermögensdisposition und –schaden räumlich
auseinanderfallen. Diesfalls vertritt ein Teil der Lehre die Ansicht, dass drei
(Zwischen-)Erfolge, nämlich derjenige des Irrtums, der Vermögensverfügung
und des Eintritts des Vermögensschadens möglich seien (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.w.H.; BAUM-
GARTNER, a.a.O., S. 106 f.; SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort
beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Festschrift für Niklaus Schmid,
2001, S. 154 f., mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der örtlichen Bestim-
mung ist soweit wie möglich auf die konkrete Lage oder Situation der verletz-
ten Person bzw. ihrer Vermögenswerte und nicht generell auf deren Wohn-
sitz oder im Falle einer juristischen Person auf deren Sitz bzw. Steuerdomizil
abzustellen (SCHWARZENEGGER, a.a.O. S. 155 f.; s.a. Urteil des Bundesstraf-
gerichts SK.2013.30 vom 29. September 2014 E. 1.1.1/a). Entscheidend ist
der Aufenthaltsort (die physische Präsenz) der verletzten Person im Moment,
in welchem sie die Vermögensdisposition vornimmt. Dabei wird die Vermö-
gensdisposition als Ausführungshandlung der verletzten Person verstanden,
die ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht und vom Tatbestand mithin als
(Zwischen-)Erfolg erfasst wird (Urteil des Bundesgerichts 6B.127/2013 vom
3. September 2013 E. 4.2.2 mit Verweis auf SCHWARZENEGGER, a.a.O.,
S. 156). Dieser Ansicht folgend kann beim Betrug der Erfolg sowohl am Ort
eintreten, wo die Entreicherung resp. beabsichtigte Bereicherung eingetre-
ten ist, wie auch am Ort, wo die Irrtumserregung oder die Vermögensdispo-
sition stattgefunden haben.
2.5 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich
nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der
Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als
haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro
duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren
Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist vom folgenden Sachverhalt auszu-
gehen: Am 5. Juli 2020 bestellte A. als Vertreter der B. GmbH bei der C.
Möbel, die ihm bis dato nicht geliefert wurden. Die Bestellung bezahlte A. mit
der auf die B. GmbH lautenden Kreditkarte. Die mutmasslich Geschädigte
B. GmbH hat ihren Gesellschaftssitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden.
- 8 -
Zum Zeitpunkt des Bestell- und Zahlungsvorganges befand sich A. bei seiner
Freundin im Kanton Graubünden und an deren Wohnort hätten die bestellten
Gegenstände geliefert werden sollen. Die C. hat ihren Gesellschaftssitz in
Italien (Verfahrensakten SG, Dossier S, Urk. S1, S. 3; S2 und S3).
3.2 Auch wenn die ersten Abklärungen der Kantonspolizei St. Gallen ergaben,
dass es sich bei der C. um eine unzuverlässige Gesellschaft handle und ein
Betrug daher nicht im Vordergrund stehe, ist gestützt auf den Grundsatz in
dubio pro duriore von einem für die unbekannte Täterschaft ungünstigeren
Sachverhalt auszugehen. Dementsprechend ist anzunehmen, dass der Leis-
tungswille bei der hinter der C. stehenden unbekannten Täterschaft zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses trotz Leistungsfähigkeit nicht gegeben
und dass dies für das mutmassliche Opfer schwierig zu erkennen war, so
dass Betrug i.S.v. Art. 146 StGB erfüllt sein könnte. Der mutmassliche Aus-
führungsort, d.h. dort wo mögliche arglistige Täuschungshandlungen durch
das Anbieten von Gegenständen auf der Homepage der C. stattgefunden
haben, liegt laut den bisherigen Ermittlungsergebnissen im Ausland (Verfah-
rensakten SG, Dossier S, Urk. S1, S. 3). Dies wird von den Parteien nicht in
Abrede gestellt.
3.3
3.3.1 Ebenso sind sich die Parteien einig, dass es vorliegend mehrere Erfolgsorte
der mutmasslichen Betrugshandlung gibt und diese in der Schweiz liegen.
Strittig ist, ob für die Festlegung des Gerichtsstandes der Ort der (Teil-)Er-
folgsorte, namentlich der Ort der Irrtumserregung, der Vermögensdisposition
oder der Entreicherung entscheidend ist und wo sich diese befinden.
3.3.2 Eine allfällige Täuschung (Irrtumserregung) von A. als Vertreter der B. GmbH
liegt am Ort, wo sich A. zum Zeitpunkt der Online-Bestellung befand. Die
Bestellung tätigte A. im Kanton Graubünden, wo er den Kaufpreis sogleich
mit Einsatz der Kreditkarte beglich. Somit befand sich A. zum Zeitpunkt eines
allfälligen Irrtums und der Vermögensverfügung, d.h. der Eingabe der für die
Bezahlung benötigten Angaben der Kreditkarte und der zahlungsauslösen-
den Anweisung, im Kanton Graubünden. Sowohl der Ort der Irrtumserregung
als auch derjenigen der Vermögensverfügung liegen demnach im Kanton
Graubünden.
3.3.3 Im Kanton Appenzell Ausserrhoden befindet sich der Gesellschaftssitz der
mutmasslich Geschädigten B. GmbH, auf welchen im Sinne des oben Aus-
geführten (supra E. 2.4.4) für die Bestimmungen des Gerichtsstandes nicht
abzustellen ist.
- 9 -
3.3.4 In der vorliegenden Angelegenheit hat bisher lediglich der Kanton St. Gallen
Verfolgungshandlungen vorgenommen. Dort ist jedoch ein zuständigkeits-
rechtlicher Anknüpfungspunkt für den Betrugsvorwurf nach heutigem Er-
kenntnisstand nicht zu erkennen. Dass der Betrug im Kanton St. Gallen an-
gezeigt wurde und dort die Strafverfolgung begann, ist für den Gerichtsstand
nicht relevant. Dort liegt weder der Ausführungs- noch einer der bisher fest-
stehenden (Teil-)Erfolgsorte.
3.3.5 Von den drei möglichen (Teil-)Erfolgen der mutmasslichen Betrugshandlung
liegen zwei im Kanton Graubünden. Ebenso hätten die bestellten Objekte an
die Adresse der Freundin von A. geliefert werden sollen. Damit sind die Ver-
bindungen zum Kanton Graubünden im Vergleich zum Ort, wo die Entreiche-
rung und damit allfälliger Vermögensschaden eingetreten ist, dichter. Unter
diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, an welchem Ort die Entrei-
cherung tatsächlich eingetreten ist.
4. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Gesuchstellers gutzuheissen und es
sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden für berechtigt
und verpflichtet zu erklären, die der unbekannten Täterschaft zur Last ge-
legte Delikt zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden sind berechtigt und
verpflichtet, die der unbekannten Täterschaft zur Last gelegte Delikt zu verfol-
gen und beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 22. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Staatsanwaltschaft Appenzell A.Rh.
- Staatsanwaltschaft Graubünden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy