Beschluss vom 25. Mai 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.26
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich (nachfolgend
«StA See/Oberland») führt das Verfahren 2020/10027720 gegen A. wegen
Verdacht des Betrugs und der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit
einem ihm (bzw. der B. GmbH) durch die Bank C. gewährten Covid-19-Kre-
dit. A. wird vorgeworfen, am 30. April 2020 auf dem Kreditantrag an die Bank
C. wissentlich und willentlich einen zu hohen erzielten Umsatz in der Höhe
von Fr. 1.4 Mio. im Jahr 2019 angegeben zu haben. Die Bank C. habe auf-
grund seiner Angaben gleichentags Fr. 140'000.– auf dessen Konto (bzw.
auf das Konto der B. GmbH) überwiesen. Dadurch habe er die Bank C. ge-
täuscht, welche die Angaben betreffend Umsatz aufgrund der speziellen Si-
tuation nicht überprüft habe, was A. bekannt gewesen sei. A. habe sich
dadurch unrechtmässig bereichert.
Zuvor erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei am 31. Juli 2020 Anzeige
an die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «StA
AG»), welche u.a. zwei Fälle wegen Verdacht auf Covid-19-Betrug betraf.
Einer der Fälle richtete sich gegen A. und die B. GmbH. Da von der B. GmbH
nach Auszahlung des Kredits eine Zahlung an die D. GmbH einging, wurde
auch diese Gesellschaft einer Überprüfung unterzogen. Dabei ergab sich ein
weiterer Verdacht auf einen Covid-19-Betrug, nunmehr gegen E., welcher
gemäss Handelsregisterauszug einziger Gesellschafter und Geschäftsführer
der D. GmbH ist (Akten StA See/Oberland, act. 1 f.). Die StA AG ersuchte
am 18. August 2020 die StA See/Oberland um Übernahme des Verfahrens
gegen A., da das zur Täuschung verwendete und mutmasslich unwahre Kre-
ditantragsformular durch A. in Z./ZH erstellt worden sei, weshalb sich der
Tatort für den mutmasslichen Betrug wie auch für die mutmassliche Urkun-
denfälschung in Z./ZH befinde. Die beiden Verfahren gegen A. und E. stün-
den nicht im Sinne einer Mittäterschaft oder Teilnahmehandlung in einem
Zusammenhang, weshalb diese unabhängig voneinander zu untersuchen
seien. Die StA AG führe die Untersuchung gegen E. weiter (Akten StA
See/Oberland, act. 27/1). Am 6. September 2020 übernahm die StA
See/Oberland das Verfahren gegen A. unter dem Vorbehalt, dass bei Vorlie-
gen von neuen Erkenntnissen die Prüfung der Zuständigkeit neu erfolgen
kann (Akten StA See/Oberland, act. 27/2).
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B. Am 3. März 2021 ersuchte die StA See/Oberland die StA AG, das Verfahren
gegen A. wieder zu übernehmen, weil die Ermittlungen u.a. ergeben hätten,
dass es sich bei A. und E. um Mittäter handle (Akten StA See/Oberland,
act. 27/5). Am 8. März 2021 lehnte die StA AG das Übernahmeersuchen der
StA See/Oberland ab (Akten StA See/Oberland, act. 27/7).
C. Am 31. März 2021 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(nachfolgend «OStA ZH») die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
(nachfolgend «OStA AG»), das Strafverfahren zu übernehmen (Akten StA
See/Oberland, act. 27/9). Die OStA AG lehnte das Ersuchen am 6. April
2021 ab (Akten StA See/Oberland, act. 27/10).
D. Mit Gesuch vom 16. April 2021 (Postaufgabe: 19. April 2021) gelangt die
OStA ZH an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgendem
Antrag (act. 1):
Es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären,
die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. Mit Gesuchsantwort vom 23. April 2021 beantragt die OStA AG (act. 3):
1. Der Antrag der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sei abzuweisen.
2. Es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklä-
ren, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be-
urteilen.
Die Gesuchsantwort der OStA AG wurde der OStA ZH mit Schreiben vom
26. April 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei-
nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er-
scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele-
mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie-
dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die
Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die
Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die
ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist
von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl.
hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren
Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam-
mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht
(Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die OStA ZH ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts-
standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b
des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]).
Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der OStA AG zu (§ 20
des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des
Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]).
1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer-
kungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter-
suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos
oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht
nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge-
worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage
kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy-
pothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvorgänge
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oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines
Tatverdachts nicht aus. Ferner gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende
Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich
für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für
den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe-
rere Delikt anzunehmen ist (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafge-
richts BG.2021.20 vom 6. April 2021 E. 3; BG.2021.7 vom 1. März 2021 E. 3;
BG.2021.3 vom 16. Februar 2021 E. 4.1; je m.w.H.).
3.
3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or-
tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem
der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden
dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet
sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden
des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen
worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere
Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und
Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die
mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher
Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol-
gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen
mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu
kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer-
den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt
worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts-
stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu-
erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun-
desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
3.2 Unter den Parteien ist umstritten, ob für die Gerichtsstandsbestimmung bei
dem A. zur Last gelegten Covid-19-Betrug davon auszugehen ist, dass E.
als Mittäter mitgewirkt habe. Der Gesuchsteller bringt vor, aufgrund der Ak-
tenlage liege zwischen A. und E. klar eine Mittäterschaft vor. Der Gesuch-
steller hält dagegen, allein aufgrund der Tatsache, dass A. einen grossen
Teilbetrag des betrügerisch erworbenen Kredits einer anderen Gesellschaft
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überwiesen habe, könne nicht auf eine Mittäterschaft zwischen A. und E.
geschlossen werden.
3.3 Mittäter ist, wer sogenannte «Tatherrschaft» ausübt, d.h. wer bei der Ent-
schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in
massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als
Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er
«nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Aus-
führung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt»
(BGE 133 IV 76 E. 2.7 S. 82 mit Hinweisen). Der Mittäter muss bei der Ent-
schliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken.
Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tataus-
führung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1
mit Hinweis; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts
6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.4 Gemäss Verdachtsmeldung vom 21. Juli 2020 an die Meldestelle für Geld-
wäscherei MROS (Akten StA See/Oberland, act. 2) erfolgte ab dem Konto
der B. GmbH am 1. April 2020 eine Vergütung von Fr. 92'000.– zugunsten
der D. GmbH (Akten StA See/Oberland, act. 3/8). E., gemäss Handelsregis-
terauszug alleiniger Gesellschafter der D. GmbH, habe den Vermögensein-
gang in der Höhe von Fr. 92'000.– dahingehend erklärt, dass es sich um
Einnahmen für Leistungen handle, welche die D. GmbH als Unterakkordan-
tin für die B. GmbH erbracht habe. Die B. GmbH habe praktisch keine Rech-
nung pünktlich beglichen, dann aber alle ausstehenden Rechnungen auf ein-
mal bezahlt. Der Verdachtsmeldung liegen vier Rechnungen der D. GmbH
an die B. GmbH bei (Akten StA See/Oberland, act. 3/13): vom 17. Dezember
2019 über Fr. 32'000.– («Grundputz Q3 pauschal», «F.-strasse in Y.»), vom
6. Februar 2020 über Fr. 25'000.– («Abrieb Pauschale», «F.-strasse in Y.»),
vom 13. März 2020 über Fr. 15'000.– («Malerei Pauschal», «F.-strasse in
Y.») und vom 8. Januar 2020 über Fr. 20'000.– («Weissputz Decken Q3 pau-
schal», «F.-strasse in Y.»).
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 27. November 2020 wurde
in Erfahrung gebracht, dass es sich bei der in den vier Rechnungen erwähn-
ten Adresse nur um den Neubau eines Mehrfamilienhauses an der F.-
strasse in Y. handeln könne, dessen Rohbau Ende Oktober 2020 fertig ge-
stellt worden sei. Bauherrin sei die G. GmbH gewesen (Akten StA See/Ober-
land, act. 4).
Gemäss Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 27. Februar 2021
(Akten StA See/Oberland, act. 8) habe auf dem Mobiltelefon von A. ein am
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3. Juni 2019 von A. unterzeichneter Werkvertrag, erstellt durch die H. GmbH,
festgestellt werden können. Als Generalunternehmerin werde die G. GmbH,
als Unternehmerin die B. GmbH aufgeführt (Akten StA See/Oberland,
act. 9/8). Dem Dokument «20-04-Abnahme Gipser» (festgestellt auf dem
Mobiltelefon von A.) könne entnommen werden, dass bei der Abnahme am
5. Mai 2020 I. (J. GmbH), K. (L. GmbH) sowie A. zugegen gewesen seien
(Akten StA See/Oberland, act. 9/10). A. habe auf seinem Mobiltelefon Rech-
nungen mit verschiedenen Layouts der D. GmbH (Akten StA See/Oberland,
act. 9/3; vgl. act. 3/13) sowie eine eigene Lohnabrechnung der D. GmbH für
den Monat Februar 2020 (Akten StA See/Oberland, act. 9/33) besessen. Die
Befragung von M. (Akten StA See/Oberland, act. 11/1) habe gezeigt, dass
A. offenbar klar als «Geschäftspartner» der D. GmbH aufgetreten sei (a.a.O.,
Frage/Antwort 34 und 37). Die in den für die D. GmbH erstellten Versiche-
rungsofferten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 20. März 2020
(Akten StA See/Oberland, act. 9/30) bezeichneten Fahrzeuge Citroen Ber-
lingo bzw. Citroen Jumper seien gemäss Stammnummern die Fahrzeuge,
welche der B. GmbH als Geschäftsfahrzeuge dienten. Eingelöst seien diese
Fahrzeuge schlussendlich jedoch nicht auf die D. GmbH.
Schliesslich macht der Gesuchsteller geltend, bei E. handle es sich um den
Schwager von A., was der Gesuchsgegner nicht bestreitet. Aus dem Nach-
tragsreport der Kantonspolizei Zürich vom 27. Februar 2021 geht hervor,
dass E. mit N. verheiratet sei (Akten See/Oberland, act. 8).
3.5 Aufgrund der Aktenlage erweist sich der Vorwurf, E. habe an dem A. zur Last
gelegten Betrug Covid-19-Betrug als Mittäter mitgewirkt, nicht als haltlos.
Namentlich der Umstand, dass die D. GmbH im Abnahmeprotokoll vom
5. Mai 2020 nicht erwähnt wird, weckt den Verdacht, dass die D. GmbH auf
der betreffenden Baustelle gar nie als Unterakkordantin tätig gewesen sein
könnte und dass den erwähnten Rechnungen und der Zahlung von
Fr. 92'000.– unmittelbar nach Eingang des Covid-19-Kredits ein fingiertes
Rechtsgeschäft zugrunde liegen könnte. Weitere Umstände, wie die Schwä-
gerschaft zwischen A. und E. und die Tätigkeit von A. für die D. GmbH legen
nahe, dass E. privat und beruflich nahestand und er die Gelegenheit gehabt
haben konnte, bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des fragli-
chen Betrugs vorsätzlich und in massgebender Weise mit A. zusammenzu-
wirken.
3.6 Unbestritten ist, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau ge-
gen E. bereits ein Verfahren wegen Betrug führen. A. wird keine Straftat zur
Last gelegt, die mit einer schwereren Strafe bedroht wäre. Bei gleich schwe-
ren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach
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dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind.
Das Verfahren gegen E. ist mit Eingang der MROS-Anzeige bei der StA AG
am 31. Juli 2020 als angehoben zu betrachten (vgl. TPF 2009 169 E. 2.2).
Somit liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die A. zur Last gelegten Straf-
taten im Kanton Aargau.
4. Soweit sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt stellt, die Umstände, die
für eine Mittäterschaft zwischen A. und E. sprechen, seien bereits bei der
Gerichtsstandsübernahme durch den Kanton Zürich bekannt gewesen, wes-
halb diese nicht als neue Erkenntnisse betrachtet werden könnten, welche
zur Rückübernahme des Gerichtsstands in den Kanton Aargau führen wür-
den, ist Folgendes festzuhalten: Anerkennt ein Kanton seinen Gerichtsstand,
so ist er grundsätzlich dabei zu behaften, es sei denn, die Anerkennung be-
ruhe auf einem offensichtlichen Versehen oder auf offensichtlich falschen
rechtlichen Gesichtspunkten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.2
vom 25. Januar 2008 E. 3.2 m.w.H.; vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale
Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 455 f.). Es trifft
zwar zu, dass bereits die Verdachtsmeldung vom 21. Juli 2020 an die Mel-
destelle für Geldwäscherei MROS und die MROS-Anzeige einzelne Anhalts-
punkte für eine Mittäterschaft zwischen A. und E. enthalten. Die StA AG
scheint indes – trotz dieser Anhaltspunkte – keinerlei Erhebungen zum Ge-
richtsstand durchgeführt zu haben, nachdem die MROS-Anzeige bei ihr ein-
gegangen war (vgl. hierzu u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2019.2 vom 8. Mai 2019 E. 4.1 m.w.H.). Im Übernahmeersuchen der StA
AG vom 18. August 2020 – aus dem ohne Studium der Akten Sachverhalt
und Rechtsgrundlagen für die Zuständigkeit der angerufenen Staatsanwalt-
schaft ersichtlich sein sollen (KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39
StPO N. 11) – fanden diese Anhaltspunkte aus der Verdachtsmeldung und
der MROS-Anzeige keine Erwähnung. Vielmehr hielt die StA AG ausdrück-
lich fest, dass die beiden angezeigten Fälle nicht im Sinne einer Mittäter-
schaft oder Teilnahmehandlung in einem Zusammenhang stünden. Basie-
rend auf dieser Annahme übernahm die StA See/Oberland – allenfalls etwas
vorschnell – das Verfahren. Die Annahme erweist sich aufgrund der aktuel-
len Aktenlage als unzutreffend. Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend ge-
rechtfertigt, auf den Anerkennungsentscheid zurückzukommen.
5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver-
folgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu er-
klären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
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6. Soll die Publikation dieses Beschlusses aufgeschoben werden, so wäre dies
vom Kanton Aargau beim Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts zu be-
antragen.
7. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver-
pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 25. Mai 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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