Beschluss vom 24. September 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
1. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.28
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Sachverhalt:
A. A. (nachfolgend «A.» oder «Privatkläger») reichte am 21. Januar 2021 bei
der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige ein gegen B. und
C. Der Strafanzeige lagen zahlreiche Dokumente bei. Er zeigte an die Tat-
bestände des Betruges (Art. 146 StGB), des betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), der Veruntreuung (Art. 138
StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie Nötigung (Art. 181 StGB).
A. schildert in seiner Strafanzeige, er habe B. seit über zehn Jahren lose
gekannt. Er habe ihm vertraut, zumal er ihn glauben gelassen habe, aus
einer sehr vermögenden Familie zu stammen. B. habe ihn anfangs 2019 in
die Kryptowährung Bitcoin eingeführt und ihm zwei Londoner Investment-
Plattformen für Bitcoin vorgestellt. B. habe ihn überredet und teilweise gera-
dezu gedrängt, auf diesen Plattformen zu investieren. B. habe mehrere Te-
lefonkonferenzen und Meetings mit dem als Bitcoin-Spezialisten auftreten-
den C. organisiert. B. habe A. auch unaufgefordert an seinen Vermittlerpro-
visionen partizipieren lassen. B. habe suggeriert, er und seine Familie hätten
viele tausend Bitcoins in die genannten Plattformen investiert.
Es habe sich bei den beiden Investment-Plattformen für Bitcoin einerseits
um die Webseite […] der Gesellschaft D. Ltd. gehandelt, andererseits um die
Webseite […] der E. Ltd. Demnach habe die Webseite […] der D. Ltd. we-
sentliche Gewinne durch den Betrieb von «master nodes» in Aussicht ge-
stellt. Solche würden bei gewissen Kryptowährungen für ein bescheidenes
Entgelt Transaktionen von Bitcoin auf der Blockchain validieren; bei der
Blockchain von Bitcoin gebe es jedoch keine «master nodes». Die Webseite
[…] der E. Ltd. habe Gewinne durch Arbitrage-Geschäfte in Aussicht gestellt.
A. habe insgesamt 609.86 Bitcoins auf den Plattformen selbst platziert und
B. USD 78'898.26 überwiesen, für A. angeblich auf einer der Plattformen
gutgeschriebene Bitcoins. Der Einstandswert der 609.86 Bitcoins habe
CHF 3.2 Mio. betragen. Anfangs Januar 2021 seien sie ca. CHF 22 Mio. Wert
gewesen.
Die beiden Plattformen seien im Herbst 2020 überraschend deaktiviert wor-
den. Sie würden nicht mehr existieren. B. und C. hätten A. geantwortet, auch
ihre dort investierten Bitcoins seien gestohlen worden. A. liess den Sachver-
halt durch eine im Blockchain-Bereich forensisch tätige Gesellschaft F. Ltd.
(USA) untersuchen und analysieren. Der Bericht lag der Strafanzeige bei.
Gemäss dem Untersuchungsbericht seien die Bitcoin über Umwege zurück
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zu B. und C. geflossen. A. vermutet, dass die beiden in den Betrieb und Or-
ganisation der Plattformen involviert waren.
B. A. ergänzte die Strafanzeige am 27. Januar 2021. Die BA leitete die Strafan-
zeige am 4. Februar 2021 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu, damit
diese ihre Zuständigkeit abkläre. Die BA eröffnete am 12. Februar 2021
Strafverfahren gegen B. und C. (SV.21.0108). Sie klärte in der Folge den
Sachverhalt ab, während sie zugleich den Austausch über die Zuständigkeit
führte.
A. machte am 24. Februar 2021, 30. März 2021 sowie 9. April 2021 weitere
Eingaben zur Sache. Er stellte am 9. April 2021 zudem Anträge auf Orientie-
rung, Teilnahme und Mitwirkung an dem von der BA ins Auge gefasst Ge-
richtsstandsverfahren vor Bundesstrafgericht.
C. Die BA führte die folgenden Untersuchungshandlungen durch:
Sie beauftragte die Bundeskriminalpolizei BKP am 12. Februar 2021, soweit
möglich vorsorglich Bitcoins zu sichern. Die BKP erstattete am 22. Februar
2021 Bericht über ihre Abklärungen.
Sie beantragte am 24. Februar 2021, den Post- und Fernmeldeverkehr von
B. und C. rückwirkend zu überwachen, was das Kantonale Zwangsmassnah-
mengericht Bern gleichentags bewilligte.
Sie erliess verschiedene Editionsverfügungen in Bezug auf B. und C., am
24. Februar 2021 an die Bank G. und am 18. März 2021 an die Bank H. Am
24. März 2021 erliess sie Editionsverfügungen an die Depositenkasse I., an
die Bank J., an die Versicherung K., an die Bank L. und an die M. GmbH.
Die Editionsverfügung an die Bank N. erging am 16. April 2021.
D. Die am 4. Februar 2021 von der BA kontaktierte Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Zug lehnte es 23. Februar 2021 ab, das Strafverfahren zu übernehmen.
Die BA leitete am 5. März 2021 mit dem Kanton Zug den abschliessenden
Meinungsaustausch ein. Dieser lehnte eine Übernahme am 23. März 2021
wiederum ab.
Die BA gelangte daraufhin am 29. März 2021 an die Generalstaatsanwalt-
schaft des Kantons Bern. Auch diese verneinte, am 6. April 2021, ihre Zu-
ständigkeit. Auch der anschliessende (abschliessende) Meinungsaustausch
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zwischen der BA und dem Kanton Bern vom 8. und 15. April 2021 führte zu
keiner Einigung über den Gerichtsstand.
E. Die Bundesanwaltschaft rief am 20. April 2021 die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts an (act. 1). Es sei der Kanton Zug für das Strafverfahren
zuständig zu erklären, eventualiter der Kanton Bern. Die Publikation des Ent-
scheids sei bis mindestens 31. Oktober 2021 aufzuschieben. Schliesslich sei
über den Antrag des Privatklägers (A.) vom 9. April 2020 betreffend Orien-
tierung und Teilnahme am Gerichtsstandsverfahren zu entscheiden.
Der Privatkläger sandte der Beschwerdekammer am 26. April 2021 seine
Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom gleichen Datum. Er bekräftigte da-
mit, am Verfahren vor der Beschwerdekammer teilnehmen zu wollen. An die
BA gerichtet verlangte er, das Strafverfahren sei voranzutreiben und es
seien insbesondere Sicherungsmassnahmen anzuordnen (act. 3.2).
Der Kanton Bern erstattete am 26. April 2021 die Gesuchsantwort. Er bean-
tragt, nicht für zuständig erklärt zu werden (act. 4). Der Kanton Zug beantragt
am 28. April 2021, die Bundesanwaltschaft sei für zuständig zu erklären
(act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien, des Privatklägers und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägun-
gen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen, Frist und Form,
vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.8 vom 17. Juni 2020 E. 1)
sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen separaten Bemerkungen Anlass.
Auf das Gesuch ist einzutreten.
Nach erfolglosem Meinungsaustausch können die beteiligten Staatsanwalt-
schaften den Gerichtsstandskonflikte der Beschwerdekammer vorlegen
(Art. 39, 40 StPO). Von diesem eher formlosen Verfahren unterscheidet die
StPO die Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien (Art. 41 StPO).
Diese können einen Gerichtsstandsentscheid der beteiligten Staatsanwalt-
schaften an die Beschwerdekammer weiterziehen. Einen solchen Entscheid
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gibt es im Meinungsaustausch gerade noch nicht. Es gibt auch keine Mitwir-
kung privater Parteien am behördlichen Meinungsaustausch und daher
keine Mitwirkung im anschliessenden Gerichtsstandsverfahren zwischen
den beteiligten Kantonen vor der Beschwerdekammer. Die Parteien haben
die Möglichkeit, die kantonale Übernahmeverfügung anzufechten. Auf den
entsprechenden Antrag des Privatklägers – dem Gericht zunächst von der
Bundesanwaltschaft zugeleitet – ist nicht einzutreten.
Die Beschwerdekammer gibt dem Privatkläger praxisgemäss Auskunft über
den Stand des Gerichtsstandsverfahrens zwischen Kantonen, soweit er von
den Staatsanwaltschaften über dessen Einleitung informiert wurde. Dies ge-
schah vorliegend und der Privatkläger bekräftigte dem Gericht, daran und
am Fortgang interessiert zu sein. Ihm ist daher der vorliegende Entscheid
nicht nur über die Akten des Strafverfahrens, sondern direkt vom Gericht zur
Kenntnis zuzustellen.
2. Die folgende Übersicht und Erklärung zu Bitcoin stützt sich auf den Bericht
des Bundesrates vom 25. Juni 2014 zu virtuellen Währungen in Beantwor-
tung der Postulate Schwaab (13.3687) und Weibel (13.4070) sowie auf
das «National Risk Assessment (NRA) – Risiko der Geldwäscherei und Ter-
rorismusfinanzierung durch Krypto-Assets und Crowdfunding» vom Okto-
ber 2018 der interdepartementalen Koordinationsgruppe (der Bundesver-
waltung) zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzie-
rung (KGGT). Ergänzend namentlich zur Verschlüsselung vgl. A Short Intro-
duction to the World of Cryptocurrencies der Basler Ökonomen BERENT-
SEN/SCHÄR, Review der Federal Reserve Bank of St. Louis, https://rese-
arch.stlouisfed.org/publications/review, First Quarter 2018 Vol. 100 No. 1
S. 1–16.
2.1 Bitcoin ist aufgrund seiner Verbreitung und Kapitalisierung die bedeutendste
sogenannte Kryptowährung. Wie bei vielen Kryptowährungen existiert auch
bei Bitcoin keine zentrale Instanz, welche die Währungseinheiten ausgibt
oder das System betreibt. Ihre «Buchhaltung» (der ledger) wird auf der so-
genannten Blockchain geführt. Sie ist somit eine Art Kontobuch aller Trans-
aktionen. Sie enthält die Kette der getätigten Bitcoin-Transaktionen. Es ist
zugleich der Name der Technologie, die dies ermöglicht, ein dezentrales Da-
tenverwaltungsmodell. Ihre Integrität gewährleisten mathematische (asym-
metrische, kryptographische) Aufgaben sowie der Konsens der Teilnehmer.
Gestützt auf die Blockchain wird für die Kryptowährung Bitcoin so eine ge-
meinschaftliche Buchführung mit Teilnehmern ermöglicht, die sich gegensei-
tig nicht vertrauen, sich nicht kennen und nicht wissen, wie viele andere Teil-
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nehmer im System sind. Der Begriff Blockchain entsteht daraus, dass Trans-
aktionen in Blöcken gruppiert und gemeinsam bestätigt werden. Die Bestäti-
gung wiederum hängt den Block mit den neuen Transaktionen an die Kette
der vorherigen Blöcke und baut damit inkrementell die Transaktionshistorie
auf.
Die Vielfalt der in der Praxis entstandenen Systeme sprengt den Begriff der
Blockchain, weshalb der breitere Begriff der «Distributed Ledger Techno-
logy» (DLT) eingeführt wurde. Ihre dezentrale Natur ermöglicht es, Transak-
tionen direkt zwischen den Parteien abzuwickeln, ohne Intermediäre wie
Banken oder Zahlungsdienstleister. In jüngerer Zeit werden auch Finanz-
transaktionen wie Anleihen etc. dezentral über DLT abgewickelt (vgl. die
Darstellung von FABIAN SCHÄR, Decentralized Finance: On Blockchain- and
Smart Contract-Based Financial Markets, in der Review der Federal Reserve
Bank of St. Louis, https://research.stlouisfed.org/publications/review, Se-
cond Quarter 2021 Vol. 103 No. 2 S. 153–174).
2.2 Bitcoins können grundsätzlich auf drei Arten ordnungsgemäss erworben
werden. Erstens durch erfolgreiche Mitarbeit am «Mining». Miner sind neben
den Nutzern die zweiten Hauptakteure des Systems (des dezentralen Da-
tenverwaltungsmodells). Mining schafft mittels Lösung komplexer mathema-
tischer Aufgaben, welche zunehmende Rechenleistung (und Energie) benö-
tigen, neue Bitcoins und registriert damit zugleich Transaktionen auf der
Blockchain. Zweitens können (vorhandene) Bitcoin erworben werden durch
eine Leistung gegen Bezahlung in Bitcoins oder drittens durch den Ankauf
auf einer Handelsplattform, wo Bitcoins gegen offizielle Währungen wie US-
Dollar oder Euro gewechselt werden können.
Nutzer können Bitcoins bei Dritten aufbewahren lassen oder sie in einem
eigenen «Wallet» (ein Software-Programm; «Portemonnaie») aufbewahren.
Jede Wallet beinhaltet eine oder mehrere Bitcoin-Adressen (Public Keys),
welche sinngemäss die «Kontonummern» sind, auf welche ein Bitcoin-Gut-
haben transferiert werden kann. Sie identifizieren für die Blockchain die Sen-
der und Empfänger der Bitcoin-Transaktionen. Jede Wallet verfügt mindes-
tens über einen öffentlichen (Public Key) als auch einen geheimen privaten
Schlüssel (Private Key). Die Legitimation von Transaktionen wird durch das
Schlüsselpaar (öffentlicher und privater Schlüssel) sowie durch asymmetri-
sche Kryptographie (Verschlüsselungstechniken) sichergestellt. Z.B. geht es
fast unendlich schneller, grosse Primzahlen zu multiplizieren, als aus dem
Produkt durch Ziehung der Wurzel die ursprünglichen Primzahlen zu eruie-
ren. Eine Transaktionsmitteilung wird durch den Private Key signiert (ver-
schlüsselt). Sie kann nur mittels des dazugehörigen Public Key entschlüsselt
und gelesen werden. Jeder kann dies mit dem mitgelieferten öffentlichen
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Schlüssel erfolgreich tun, sofern die Transaktionsmitteilung wirklich mit dem
dazugehörigen privaten Schlüssel signiert (verschlüsselt) wurde. Ohne den
privaten Schlüssel kann die Transaktionsmitteilung nicht verändert (manipu-
liert) werden – sie wäre sonst nicht mehr mit dem dazugehörigen und be-
kannten Public Key zu entschlüsseln. Gewisse Kryptowährungen nutzen an-
dere Verschlüsselungstechniken, um Transaktionen zu sichern.
2.3 Um eine Transaktion durchzuführen, geben Nutzer den Transaktionsauftrag
mit dem öffentlichen Schlüssel an das Bitcoin-Netzwerk auf. Miner verifizie-
ren und sammeln die Transaktionen in ihrem Vorschlag des nächsten Blocks
(für die Blockchain). Der nächste Block wird wie folgt geschaffen: Miner las-
sen die Sammlung der Transaktionen zusammen mit einem Zufallswert
durch eine Variante des asymmetrischen kryptographischen Algorithmus
SHA-2 laufen. Der Standard wird auch zur sicheren Kommunikation auf dem
Internet verwendet. Das Resultat, der resultierende «Hash», ist immer gleich
lang (bei SHA-256 z.B. eine Abfolge von 256 Buchstaben und Zahlen). Ähn-
liche Inputs ergeben ganz unterschiedliche und einmalige Hashes: Der Al-
gorithmus kann (aufgrund des immensen Zeitaufwands) vom Hash aus prak-
tisch nicht auf den Input zurückgerechnet werden und der gleiche Input ergibt
immer den gleichen und einmaligen Hash. Der Miner, der nun dank dem Zu-
fallswert (nach aufwändigem Durchprobieren) zuerst einen Hash mit einer
raren Eigenschaft erzeugt (namentlich beginnend mit einer Reihe von Nul-
len), teilt den gefundenen Hash dem Netzwerk sofort mit.
Die Aufbewahrer der gesamten Datenstruktur (sog. «Full [Blockchain] No-
des»; mit Aufwand verbunden und daher eher die grösseren Nutzer) verifi-
zieren, ob ihre Transaktionssammlung zusammen mit dem gleichen Zufalls-
wert nach dem Algorithmus den gleichen Hash ergibt und ob dies die allge-
meinen Regeln einhält (z.B. die gleichen Bitcoins nicht doppelt ausgegeben
wurden). Bestätigt die Mehrheit der Full Nodes den Vorschlag des Miners als
wahr, so wird er als neuer Block der Blockchain hinzugefügt (Distributed
Consensus). Diesfalls erhält der Miner seine Entschädigung (neu geschaf-
fene Bitcoins / Transaktionsgebühren). Nachdem die Transaktionen auf der
Blockchain aufgezeichnet sind, können sie nur noch von Teilnehmern ge-
löscht werden, die zusammen über mehr als 51 Prozent der Rechenleistung
verfügt, die zur Validierung von Transaktionen in der gesamten Blockchain
erforderlich ist.
2.4 Diese neue Technologie ist für Kriminelle besonders attraktiv und stellt eine
grosse Herausforderung für die Strafverfolgungsbehörden dar.
Die erheblichen Gefährdungen und Verwundbarkeiten im Zusammenhang
mit Kryptowährungen äussern sich sowohl in der Entwendung von Bitcoin
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durch Malware, in der kriminellen Ausnutzung von Design-Fehlern bei den
Kryptowährungen als auch im Investorenbetrug und der Nutzung von Kryp-
towährungen für Ransomware-Zahlungen. Die Gefahr von Geldwäscherei,
die von Kryptowährungen ausgeht, ist auf die Kombination von Anonymität,
Schnelligkeit und Mobilität zurückzuführen. Die Verwendung von Kryptowäh-
rungen stellt aber auch in sonstigen kriminellen Mustern eine Gefahr dar:
Terrorismusfinanzierung, Phishing-Betrügereien oder auch Drogenhandel,
insbesondere durch kriminelle Organisationen.
Aufgrund der Anonymität ist es extrem schwierig, verdächtige Transaktionen
und die wirtschaftlich Berechtigten der involvierten Wallets zu identifizieren.
Zwar erlaubt eine Blockchain-Analyse eine Identifizierung aller Transaktio-
nen, die von einer bestimmten Adresse stammen oder an sie gerichtet sind.
Die meisten Wallet-Programme erzeugen aber automatisch mehrere Adres-
sen für die gleiche Wallet und ein Nutzer kann mehrere Wallets besitzen und
für jede Transaktion eine andere nutzen. Ausserdem kann der Inhaber einer
Wallet den Private Key, der einem Dritten völlig anonym Zugriff auf seine
elektronische Geldbörse gewährt, nach Belieben weitergeben. So wird es
praktisch unmöglich, eine physische Person mit den von ihr veranlassten
Transaktionen in Verbindung zu bringen.
Die Rückverfolgung der Transaktionen auf der Blockchain kann zudem durch
«Mischdienste», auch als Mixer oder Tumbler bezeichnet, vernebelt werden.
Gegen eine namhafte Provision mischen sie Bitcoins verschiedener Absen-
der, teilen den Betrag in viele kleinere Summen auf und überweisen sie an
andere Adressen, bevor die gewünschte Anzahl Bitcoins an die Adresse des
Empfängers geleitet wird. Während insbesondere bei Bitcoins solche Misch-
dienste von externen Servern angeboten werden, haben gewisse erst vor
kurzem entwickelte Krypto-Assets sie direkt in ihr Protokoll integriert, womit
die Anonymität weiter gestärkt wird.
Es ist nicht nur schwierig, die wirtschaftlich Berechtigten von Krypto-Gutha-
ben zu identifizieren und den kriminellen Hintergrund einer Transaktion von
solchen Vermögenswerten zu erkennen. Es ist zudem technisch nicht mög-
lich, die auf einer Wallet deponierten Vermögenswerte zu beschlagnahmen,
ohne über den entsprechenden Private Key zu verfügen. Weil Kryptotrans-
aktionen überdies in der Regel grenzüberschreitend sind, sind internationale
Rechtshilfegesuche oder eine internationale polizeiliche Zusammenarbeit
notwendig, um die damit verbundene Wirtschaftskriminalität zu ahnden. Die
Strafverfolgungsbehörden werden daher oft von der Schnelligkeit und der
Mobilität der Kryptotransaktionen überholt und es stellen sich häufig Prob-
leme bezüglich der zuständigen Gerichtsbarkeit.
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2.5 Strafverfolgungsbehörden sind indes weder ohnmächtig noch untätig (Stand
2018):
Wallets, auf denen abgezweigte Summen gutgeschrieben werden, können
auf eine schwarze Liste gesetzt und die damit verbundenen Transaktionen
von der Nutzergemeinschaft abgelehnt werden, so dass die gestohlenen
Vermögenswerte oft nicht genutzt werden können. Damit eine Wallet aber
auf die schwarze Liste kommt, müssen die Mitglieder der Nutzergemein-
schaft die kriminelle Herkunft der darauf gutgeschriebenen Werte erst fest-
stellen, was nur selten geschieht.
Veröffentlicht ein Nutzer im Internet seine verschlüsselte Adresse oder an-
dere persönliche Daten, so können Strafverfolgungsbehörden durch gedul-
diges Abgleichen verschiedene Kryptotransaktionen den Wallets eines be-
stimmten Nutzers und manchmal einer identifizierten Person zuordnen.
Dazu kann auch die Analyse von Computern führen. Um eine Transaktion
identifizieren zu können, die zum Waschen von Geldern aus Verkäufen im
Darknet gedient haben könnte, sind die Polizeibehörden meist gezwungen,
diese illegalen Märkte zu infiltrieren.
Mit gewissen Kettenanalyse-Programmen können die zwischen verschiede-
nen Wallets durchgeführten Transaktionen relativ genau abgeglichen wer-
den, wodurch sich mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit feststellen lässt,
ob ihr wirtschaftlich Berechtigter immer derselbe ist. Hier waren bedeutende
Entwicklungsarbeiten im Gang, z.B. eine simultane Analyse von Blockchains
verschiedener Kryptowährungen, damit die Anonymität ihrer Nutzer durch-
brochen werden kann.
Polizei- und Justizbehörden sind sich einig, dass die internationale polizeili-
che und justizielle Rechtshilfe ebenso effizient ist bei der Verfolgung von Fi-
nanzkriminalität mittels Kryptowährungen wie in anderen Bereichen. Eine
wichtige Grundlage ist das Übereinkommen des Europarates über die Cy-
berkriminalität. Laut Polizeibehörden hat sich dieses Instrument als beson-
ders wichtig erwiesen. Es erlaubt der Polizei, sich direkt an ausländische
Unternehmen zu wenden, um die für ihre Untersuchungen notwendigen Da-
ten einzufordern (Art. 32).
Innerschweizerische Anstrengungen sind unternommen zur Schulung der
Strafverfolgungsbehörden. Verschiedene Kantonspolizeien haben auf Cy-
berkriminalität spezialisierten Brigaden aufgebaut. Die Bundesanwaltschaft
hat dazu eine interne Arbeitsgruppe gebildet. Mehrere kantonale Staatsan-
waltschaften haben ebenfalls Pools von Staatsanwälten gebildet, die auf sol-
che Fragen spezialisiert sind. Diese Initiativen gipfelten im Sommer 2018 in
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der Schaffung einer nationalen Plattform zur justiziellen und polizeilichen Zu-
sammenarbeit – dem Cyberboard – dem Vertreterinnen und Vertreter der
wichtigsten Akteure im Kampf gegen die Cyberkriminalität in der Schweiz
angehören: KKJPD, KKPKS, Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz
(SSK), fedpol, Bundesanwaltschaft, Schweizerische Kriminalprävention
(SKP), SVS, NDB und ISB. Die modular aufgebaute Plattform soll eine Zu-
sammenarbeit dieser Akteure und eine Koordination ihrer Aktionen ermögli-
chen, um die Cyberkriminalität effizienter zu bekämpfen. Das erste Modul,
der Cyber-CASE, vereint Staatsanwälte und Kantons- und Bundespolizisten,
die auf die Cyberkriminalität spezialisiert sind, sowie Vertreter von MELANI.
Dieses Modul, das seit dem 6. Juli 2018 aktiv ist, hat den Auftrag, in opera-
tiven Fällen die Koordination zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei von
Bund und Kantonen ebenso wie den Erfahrungs- und Wissensaustausch
zwischen ihnen sicherzustellen.
3. Die sachliche Zuständigkeit befasst sich mit der materiellen Kompetenz der
einzelnen Behörde. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und
Kantonen wird in Art. 22–28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen
Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, so-
weit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO; siehe auch Art. 123
Abs. 2 BV). Eine zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Strafta-
ten gemäss Auflistung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO, wobei auch dort,
zumindest für die Verfahren nach Art. 24 StPO, die Bundesanwaltschaft in
einfachen Fällen die Strafsache zur Untersuchung und Beurteilung den kan-
tonalen Behörden übertragen kann (Art. 25 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO besteht Bundesgerichtsbarkeit namentlich bei
Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), wenn die Straftaten zu einem wesentlichen
Teil im Ausland (Art. 24 Abs. 1 lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen
worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton be-
steht (Art. 24 Abs. 1 lit. b). Art. 24 StPO entspricht materiell dem bis 31. De-
zember 2010 in Kraft stehenden Art. 337 StGB bzw. dem diesem vorange-
henden Art. 340bis StGB, weswegen auf die dazu ergangene Lehre und
Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. Botschaft vom 21. De-
zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085,
S. 1140). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann die Bundesanwalt-
schaft in gewissen Fällen eine Untersuchung auch bei Straftaten gegen das
Vermögen (2. Buch, 2. Titel des StGB) sowie Urkundenfälschung (2. Buch,
11. Titel des StGB) eröffnen.
Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den eidgenössischen und
kantonalen Strafverfolgungsbehörden kommt es nicht darauf an, was dem
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Angeschuldigten nachgewiesen werden kann. Es muss vielmehr genügen,
dass ein konkreter Tatverdacht besteht (vgl. BGE 133 IV 235 E. 4.4; vgl. zum
Ganzen TPF 2011 170 E. 2.1 und 2.2). Bei der Bestimmung der sachlichen
Zuständigkeit stützt sich die Beschwerdekammer wie bei der Festlegung des
Gerichtsstands auf Fakten und nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz
in dubio pro duriore (TPF 2019 28 E. 2.2; TPF 2016 180 E. 2.2; zum Grund-
satz BGE 138 IV 186 E. 4.1).
4. Der Kanton Zug lehnt seine Zuständigkeit mit folgender Begründung ab: Aus
dem Bericht von F. Ltd. und den fehlenden Beweismitteln sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass die Beschuldigten Täter und nicht nur Mitgeschädigte sind. Ein
Bericht im Internet einer deutschen Anwaltskanzlei deute vielmehr darauf
hin, dass die Straftatbestände wesentlich im Ausland begangen worden
seien und es viele Geschädigte gebe. Die Rollen der Beschuldigten seien im
F. Ltd.-Bericht nur vage umschrieben. Der Beschuldigte B. habe gemäss
Strafanzeige den Privatkläger anfangs 2019 in Bitcoin und die beiden Platt-
formen eingeweiht und ihn zum Investieren überredet. Auch habe er als Gast
beim Privatkläger geweilt, währenddessen er ihm die ganze Zeit über Bitcoin
berichtet habe. Daraus würden weder Ort und Zeit von deliktischen Hand-
lungen genau klar. Allgemein ergebe sich aus der Strafanzeige nicht, inwie-
fern die beschriebenen Handlungen eine Rolle für die Investition des Privat-
klägers gespielt hätten. Unklar sei auch, von wo aus die Beschuldigten die
Bitcoins weiter transferiert haben sollen. Insgesamt könnten die Beschuldig-
ten fast alles gewesen sein – Mittäter, Teilnehmer, Geschädigte oder Money
Mules (Finanzagenten). Der genaue Weg der Bitcoins sei sodann unbelegt
und unklar. Auch der Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 22. Februar
2021 sei unbelegt und beseitige die Unklarheiten nicht. Es sei daher von
einer unbekannten Täterschaft auszugehen. Dass es sich um einen interna-
tional vernetzten Fall von Wirtschaftskriminalität handle, führe zur Zuständig-
keit der BA. Ein einfacher Fall fehle schon aufgrund der Komplexität, die
Kryptowährungen mit sich brächten. Die Beschuldigten hätten jedenfalls kei-
nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Zug. Allenfalls sei
der Kanton Bern zuständig, da der Beschuldigte B. im Kanton Bern wohne
(Schreiben der Staatsanwaltschaft Zug vom 23. Februar, 23. März 2021).
Für den Kanton Bern ist ebenfalls primär eine Bundeszuständigkeit gegeben.
Läge eine kantonale Kompetenz vor, so sei jedoch der Kanton Zug für das
Strafverfahren zuständig. Massgeblich für den Gerichtsstand sei der Anlage-
betrug als das schwerere Delikt. Es scheine vorliegend unbestritten zu sein,
dass die Handlungsorte zumindest zu einem wesentlichen Teil im Ausland
liegen würden. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschuldigten B.
in Z./BE sei nicht automatisch auch der Tatort. Die Akten enthielten keine
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Hinweise auf ein dortiges Delinquieren. Art. 32 Abs. 1 StPO sehe zwar bei
im Ausland verübten Straftaten oder solchen mit unklarem Tatort eine Zu-
ständigkeit der Behörden desjenigen Ortes vor, an dem die beschuldigte
Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese sei
jedoch subsidiär. Auf den Wohnsitz im Kanton Bern sei nicht abzustellen,
weil der Beschuldige B. im Kanton Zug auf den Geschädigten eingewirkt und
damit die Investition in Bitcoin ausgelöst habe. Auch sei dort beim Geschä-
digten der Schaden entstanden, womit zumindest ein Teil-Erfolgsort in der
Schweiz (Kanton Zug) liege. Nach Art. 31 Abs. 1 StPO begründe dies eine
Zuger Zuständigkeit (Schreiben vom 6. April, 15. April 2021; Gesuchsantwort
vom 26. April 2021).
Die BA verneint ihrerseits Anhaltspunkte für massgeblich im Ausland began-
gene Geldwäschereihandlungen. Es fehlten Anhaltspunkte zu Personen und
Orten. Selbst wenn es solche gäbe, sei nach Ziff. 2 der Empfehlungen der
Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) der Kanton
Zug zuständig. Denn Geldwäscherei-Fälle fielen nach dieser Bestimmung an
denjenigen Kanton, in dem die Vortat in der Schweiz begangen wurde, auch
wenn die Geldwäscherei-Handlungen selbst im Ausland verfolgt wurden. Es
liege keine zwingende Zuständigkeit der BA nach Art. 24 Abs. 1 StPO vor
(act. 1 S. 6 Ziff. 29–31). Ebenso wenig sei eine fakultative Zuständigkeit nach
Art. 24 Abs. 2 StPO gegeben: Der klare Schwerpunkt des Betrugs liege im
Kanton Zug. Auch seien keine weiteren ähnlichen Fälle bekannt. Der Fall
habe auch keine internationale Dimension (act. 1 S. 6–9). Zuständig seien
damit der Kanton Zug, eventualiter der Kanton Bern.
5.
5.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu
einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
strafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman-
den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre-
führt oder ihn in seinem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver-
halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö-
gen schädigt. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögens-
verfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwi-
schen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist
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grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensvermin-
derung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtums-
bedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt,
ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Tä-
ters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3.a).
Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung
oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den
sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt. Ausführungshand-
lung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung
ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den ent-
scheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren
Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, In-
terkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004,
N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgs-
delikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt
sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte
Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a
S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts
6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3). Untereinander ist der (Erfolgs-)Ort der
Bereicherung nicht subsidiär zu denjenigen der Entreicherung oder bewirk-
ten Täuschung (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014,
S. 79–85, 106 f.).
5.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte
Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor-
den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
5.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Betrug das schwerste Delikt
ist. Der Geschädigte hat Wohnsitz im Kanton Zug. Dort soll der Haupttäter
ihn durch elektronische Nachrichten, Telefonate und einmal anlässlich eines
Besuchs getäuscht, gedrängt und bewogen haben, Gelder zwecks Kaufs
von Bitcoin zu überweisen. Im Kanton Zug bestehen konkrete örtliche An-
knüpfungspunkte. Dort liegt soweit bekannt auch ein Schwerpunkt des an-
gezeigten Betrugs. Im Kanton Bern wohnt demgegenüber der mutmassliche
Haupttäter, wobei das Ausmass seiner Handlungen nicht ganz klar ist. Wäre
nur die innerschweizerische örtliche Zuständigkeit zu bestimmen, so läge sie
nach Art. 34 Abs. 1 StPO beim Kanton Zug.
- 14 -
6.
6.1 Die Verfahrenskompetenz des Bundes wurde geschaffen, um Taten des or-
ganisierten Verbrechens, der Geldwäscherei und der komplexen Wirt-
schaftsstraftaten effizient zu bekämpfen (vgl. Botschaft vom 28. Januar 1998
über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und
des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes [Massnahmen zur Verbesserung der
Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung], BBl 1998 II
1529, S. 1544 ff.). Ob Taten nach Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO überwiegend bzw.
zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden, beurteilt sich nicht
nach quantitativen, sondern nach qualitativen Kriterien, d. h. danach, ob die
ausländische Komponente einen derartigen Umfang erreicht, dass sich die
Bundesgerichtsbarkeit im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung als ge-
eignet erweist (BGE 130 IV 68 E. 2.2 S. 71). Die Zuständigkeit des Bundes
nach Art. 24 Abs. 1 StPO ist eine zwingende. Allerdings ändert der zwin-
gende Charakter der Bundesgerichtsbarkeit nichts daran, dass diese in ho-
hem Masse unbestimmt ist und nicht trennscharf bestimmt werden kann
(BGE 132 IV 89 E. 2 S. 93).
6.2 Komplex für die Strafverfolgungsbehörden (und zu lösen) ist der grundsätz-
liche Umgang mit Bitcoin und weniger der einzelne Anwendungsfall. Es ist
nun aber nicht so, dass Kantone nur altbekannte Standardfälle machten.
Wenn neue technische Fragen – wie sie z.B. die Bedeutungszunahme des
Internets für Alltag und Verbrechen mit sich bringt – alleine zu Komplexität
im Sinn des Gerichtsstandsrecht und damit in die Bundeszuständigkeit führt,
so würde sie die kantonale Regelzuständigkeit stetig unterminieren, ohne
dass Verfassung und Gesetz dies vorsähen (vgl. oben Erwägung 3). Die
Schweizer Strafverfolgungsbehörden haben auch im Bereich Cybercrime
Plattformen geschaffen (z.B. das Cyberboard), um Wissen und Erfahrungen
auszutauschen (vgl. oben Erwägung 2.5).
Für die vorliegend zu bestimmende sachliche Zuständigkeit ist massgeblich,
dass die Handlungen des mutmasslichen Betrugs weder zu einem wesentli-
chen Teil im Ausland noch über zahlreiche Kantone verstreut erfolgten. Bit-
coin sind sodann weitgehend dematerialisierte Vermögenswerte ohne klare
örtliche Zuordnung – Landesgrenzen sind für sie kaum von Bedeutung. Da-
raus ist freilich nicht ohne weiteres auf die Bundeszuständigkeit nach Art. 24
Abs. 1 lit. a StPO für «zu einem wesentlichen Teil im Ausland» begangene
Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) zu schliessen. Es führte dies zu einer Bun-
deszuständigkeit, wann immer Bezüge zu Bitcoin vorliegen. Das ist nicht
sachgerecht. Eine Bundeszuständigkeit kann sehr wohl auch bei Bitcoin in
Frage kommen, z.B. bei einem komplexen Geflecht von Hintermännern, das
im Ausland aufzudecken wäre (zu diesem Kriterium TPF 2011 170; Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.41 vom 25. Februar 2019 E. 7.3;
- 15 -
BG.2012.28 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1). Alleine, dass Kryptowährungen
durch internationale Rechtshilfe in Strafsachen eruiert werden müssen, be-
günstigt ebenso wenig eine Bundeszuständigkeit.
Zwar ist vorgebracht, der Fall könnte nur die Spitze eines Eisbergs an Fällen
sein; es fehlen dafür aber konkrete, tragfähige Anzeichen. Es handelt sich
allem Anschein nach vielmehr um einen Einzelfall. Es liegt kein gross ange-
legter Fall vor, der die ganze Schweiz beträfe. Der Betrug ist auch nicht mit
raffinierten technischen Mitteln (z.B. Schadsoftware) verübt worden. Der De-
liktsbetrag ist zwar namhaft, als solcher aber nicht allein ausschlaggebend
(Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.10 vom 31. März 2021 E. 2.5).
Die internationalen Bezüge des Betruges sind, wie gesagt, untergeordneter
Natur. Wenn sodann ein Kanton geltend macht, ihm fehle eine bestimmte
Software, um die Wertflüsse abzubilden, so greift auch dies zu kurz: Kantone
haben die Strafverfolgungsbehörden so auszustatten, dass sie ihre Aufga-
ben erfüllen können. Somit liegt mangels massgeblicher internationaler Di-
mension sowie aufgrund des Schwerpunkts im Kanton Zug kein Anwen-
dungsfall von Art. 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO vor. Es greift vielmehr die
kantonale Regelzuständigkeit.
6.3 Zusammenfassend ist der Kanton Zug berechtigt und verpflichtet, die B. und
C. vorgeworfenen Delikte zu untersuchen und zu beurteilen.
7. Das Gesuch um Publikationsaufschub ist zuständigkeitshalber an das Ge-
neralsekretariat des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten (vgl. Art. 10 Abs. 2
lit. d des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstraf-
gericht [SR 173.713.161; BStGerOR] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der In-
formation [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG).
8. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
- 16 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Kanton Zug ist berechtigt und verpflichtet, die B. und C. vorgeworfenen
Delikte zu untersuchen und zu beurteilen.
2. Auf die Eingabe des Privatklägers wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um Publikationsaufschub wird zuständigkeitshalber dem Gene-
ralsekretariat des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 27. September 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung des Beschlusses je unter Beilage der jeweils anderen Gesuchs-
antworten an
- Bundesanwaltschaft
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
sowie Zustellung des Beschlusses an
- Rechtsanwälte Thomas P. Zemp und Dusan Knezevic
- Bundesstrafgericht, Generalsekretariat (unter Beilage einer Kopie des Ge-
suchs; brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).
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