Beschluss vom 26. Mai 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner 1 und 2
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2
StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfah-
ren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.32
BP.2021.43
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau (nachfolgend «Staatsanwalt-
schaft») aufgrund einer Strafanzeige der B. AG vom 7. Mai 2018 wegen Ver-
sicherungsbetrugs mittels fingierter Unfälle sowie weiterer Delikte ein um-
fangreiches Strafverfahren gegen eine Vielzahl von Personen führt (KSTA
ST.2018.40; Aktion H.; Beilage 1 zu Beschwerdeantwort Staatsanwalt-
schaft);
- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft mit Eröffnungsverfügung
vom 9. Mai 2019 das Strafverfahren KSTA ST.2018.40 unter anderem gegen
C. wegen gewerbsmässigen Betrugs eröffnete; die Staatsanwaltschaft mit
Eröffnungsverfügung vom 3. Oktober 2019 das Strafverfahren KSTA
ST.2018.40 ebenfalls gegen den Lebenspartner von C., A., wegen Betrugs
eröffnete und mit Ausdehnungsverfügung vom 28. Januar 2020 auf Urkun-
denfälschung ausdehnte (Beilage 1 zu Beschwerdeantwort Staatsanwalt-
schaft);
- in der Folge die Staatsanwaltschaft mit Eröffnungsverfügung vom 12. Feb-
ruar 2020 ein Strafverfahren gegen A. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB)
zum Nachteil der Sozialhilfe, evt. unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfe
(Art. 148a StGB) eröffnete; dieser neue Sachverhaltskomplex abgetrennt
und unter dem Aktionsnamen I. weitergeführt wurde (KSTA ST.2020.31; Bei-
lage 12 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- im Rahmen des Strafverfahrens KSTA.2020.31 (Aktion I.) die Staatsanwalt-
schaft im August 2020 unter anderem am gemeinsamen Wohnort von A. und
C. in Bern eine Hausdurchsuchung durchführen liess; sich daraus (Zufalls-
fund) gegen A. und C. zusätzlich der Verdacht auf illegalen, qualifizierten
Handel mit Cannabis ergab (Beilage 3 zu Beschwerdeantwort Staatsanwalt-
schaft); in der Folge die Staatsanwaltschaft mit Ausdehnungsverfügung vom
18. August 2020 das Strafverfahren KSTA ST.2020.31 gegen A. und C. auf
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausdehnte
(Beilage 4 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 A. durch seinen Verteidiger die
Staatsanwaltschaft ersuchte, die Strafverfahren KSTA ST.2018.40 und
KSTA ST.2020.31 zu vereinen und für beide Strafverfahren die Strafverfol-
gungsbehörden des Kantons Bern als zuständig zu erklären bzw. es sei an
die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern eine Gerichtsstandsanfrage
zu richten (act. 1.3);
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- mit einer ersten Verfügung KSTA ST.2018.40 und KSTA ST.2020.31 vom
14. Dezember 2020 die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Vereinigung bei-
der Verfahren abwies und als Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 393
ff. StPO an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau
(nachfolgend «Obergericht») angab (act. 1.4);
- mit einer zweiten, separaten Verfügung KSTA ST.2020.31 vom 14. Dezem-
ber 2020 die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Stellen einer Gerichts-
standsanfrage abwies und als Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 393
ff. StPO an das Obergericht angab (act. 1.2);
- zur Begründung ihrer zweiten Verfügung die Staatsanwaltschaft ausführte,
dass sie seit August 2020 diverse Untersuchungshandlungen getätigt habe,
so dass eine konkludente Anerkennung vorliege und eine Gerichtsstandsan-
frage aussichtslos wäre, wobei der örtliche Anknüpfungspunkt zweifellos ge-
geben sei (act. 1.2);
- mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 an das Obergericht A. Beschwerde
gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2020 erhob und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei an-
zuweisen, eine Gerichtsstandsanfrage an die Strafverfolgungsbehörden des
Kantons Bern zu richten; er weiter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
beantragte, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen,
dass sie weitere Verfahrenshandlungen im Strafverfahren KSTA ST.2020.31
zu unterlassen habe; er sodann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung stellte (act. 1, act. 2.1);
- mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2021 die Staatsanwaltschaft beim
Obergericht beantragte, auf die Beschwerde sei mangels Zuständigkeit nicht
einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde dem Bundesstrafgericht zu
überweisen (act. 2.1);
- mit Schreiben vom 4. Februar 2021 der Beschwerdeführer seine Replik beim
Obergericht einreichte; er die konkludente Anerkennung des Gerichtsstands
durch die Staatsanwaltschaft bestritt; er geltend machte, es gebe keinen An-
knüpfungspunkt zwischen den ihm vorgeworfenen Delikten und der Staats-
anwaltschaft (act. 2.1);
- mit Eingabe vom 11. Februar 2021 die Staatsanwaltschaft beim Obergericht
ihre Beschwerdeduplik einreichte (act. 2.1);
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- mit Schreiben vom 17. März 2021 der Beschwerdeführer dem Obergericht
seine Triplik zukommen liess (act. 2.1);
- mit Entscheid vom 5. Mai 2021 (eingegangen am 17. Mai 2021) die Be-
schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die
Beschwerde des Beschwerdeführers samt Akten ohne Aktenverzeichnis der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies und darüber hinaus
dessen Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies (act. 2 und 2.1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten
Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an
die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);
- die mit dem Antrag befasste Behörde – so dies nicht bereits geschehen ist –
einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder
direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen hat
(TPF 2013 179 E. 1.1);
- sich diejenige Partei innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts beschweren kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m.
Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher
Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1
StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO), wenn eine Staatsan-
waltschaft verfügt, dass sie zuständig sei;
- die Staatsanwaltschaft vorbringt, der Überweisungsantrag des Beschwerde-
führers sei offensichtlich verspätet erfolgt (act. 2.1, Beschwerdeantwort
S. 8);
- dem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (und Verteidiger in beiden
Strafverfahren) entgegenhält, die Staatsanwaltschaft habe ihm die Aktenein-
sicht verweigert, weshalb er erst nach Zustellung der Verfahrensakten am
8. bzw. 10. Dezember 2020 Informationen betreffend die örtlichen Anknüp-
fungspunkte gehabt habe, weshalb sein Antrag vom 10. Dezember 2020 un-
verzüglich gewesen sei (act. 2.1, Beschwerdereplik S. 6 f.);
- den Akten Folgendes zu entnehmen ist:
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- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Strafverfahren
KSTA.2018.40 mit Schreiben vom 18. August 2020 auf die unter anderem
bei diesem durchgeführten Hausdurchsuchungen im August 2020 Bezug
nahm und die Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht sowie um Prüfung er-
suchte, ob er als amtlicher Verteidiger eingesetzt werden könne, falls die
Hausdurchsuchung einen neuen strafrechtlichen Vorwurf betreffen sollte
(Beilage 10.7 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- die Staatsanwaltschaft mit Antwortschreiben vom 19. bzw. 20. August 2020
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers informierte, dass sie gegen die-
sen ein neues Strafverfahren (KSTA ST.2020.31) führt, und ihn für weiterge-
hende Auskünfte zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht aufforderte
(Beilage 10.8 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- nach Eingang der Vollmacht die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
31. August 2020 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter ande-
rem ihre Hausdurchsuchungsbefehle (Durchsuchungs- und Beschlagnah-
mebefehle) vom 22. Juni 2020 im Strafverfahren KSTA ST.2020.31 (Ak-
tion I.) gegen den Beschwerdeführer und C. wegen gewerbsmässigen Be-
trugs zum Nachteil der Sozialhilfe im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, mehr-
facher (Leasing- und Versicherungs-)Betrug im Sinne von Art. 146 StGB,
mehrfacher (Prozess-)Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, Urkundenfäl-
schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und Geldwäscherei im Sinne von
Art. 305bis StGB übermittelte (Beilagen 7 und 8 zu Beschwerdeantwort
Staatsanwaltschaft);
- gemäss den Hausdurchsuchungsbefehlen der Staatsanwaltschaft vom
22. Juni 2020 namentlich der dringende Verdacht bestand, dass der Be-
schwerdeführer als faktisches Organ bzw. als faktischer Geschäftsführer der
D. GmbH sowie der E. AG, die beide auf seine Lebenspartnerin C. eingetra-
gen seien, ein Einkommen erwirtschaftet habe, welches er gegenüber dem
Sozialamt pflichtwidrig nicht deklariert habe; der Beschwerdeführer unter an-
derem verdächtigt wurde, in mehreren Prozessen zur Abänderung des
Scheidungsurteils sein Einkommen arglistig falsch deklariert zu haben und
auf seinen Antrag hin unrechtmässig unentgeltliche Rechtspflege erhalten
zu haben (s. Beilagen 8 und 10.1-10.4 zu Beschwerdeantwort Staatsanwalt-
schaft);
- die Hausdurchsuchungsbefehle der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020
den gemeinsamen Wohnort des Beschwerdeführers und von C. an der […],
den Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers (F.) ebenfalls an der […]
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inkl. Bankschliessfach in Bern, die D. GmbH in Bern und die E. AG in Lan-
genau im Emmental betrafen (Beilage 7 zu Beschwerdeantwort Staatsan-
waltschaft);
- demnach alle vorgenannten Hausdurchsuchungen im Kanton Bern (in Ab-
wesenheit des Beschwerdeführers und seiner Partnerin) und im Rahmen
des Strafverfahrens KSTA ST.2020.31 (Aktion I.) erfolgt waren;
- die Staatsanwaltschaft mit vorgenanntem Schreiben vom 31. August 2020
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch darüber informierte, dass
nach den durchgeführten Haudurchsuchungen (Zufallsfund) das Strafverfah-
ren KSTA ST.2020.31 auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz habe ausgeweitet werden müssen (Beilage 7 zu Be-
schwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gleich-
zeitig mitteilte, sie werde wegen der bestehenden Kollusionsgefahr ihm und
dem Beschwerdeführer (erst) unmittelbar im Vorfeld der ersten Einvernahme
im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO Einsicht in die Vollzugsprotokolle der
durchgeführten Hausdurchsuchungen gewähren (Beilage 7 zu Beschwerde-
antwort Staatsanwaltschaft);
- die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 den Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers über ihren Hausdurchsuchungs- und Be-
schlagnahmebefehl im Strafverfahren KSTA ST.2020.31 i.S. G. vom 12. Ok-
tober 2020 betreffend die zweite Durchsuchung der Räumlichkeiten der
E. AG in Langnau im Emmental und deren Vollzug am 18. Oktober 2020 ori-
entierte (Beilage 7 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- dem beigelegten Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom
12. Oktober 2020 der Verdacht zu entnehmen ist, dass G. «zusammen mit
weiteren Mittätern (gewerbs- und bandenmässig) illegal mit Cannabispro-
dukten handelt, dies im Rahmen der Geschäftstätigkeit der E. AG»;
- gemäss den vorgenannten Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefeh-
len vom 22. Juni 2020 der Beschwerdeführer und seine Partnerin C. ver-
dächtigt werden, rechtlich bzw. de facto Geschäftsführer der E. AG zu sein;
die E. AG in den durchsuchten Räumlichkeiten eine Indoor Hanfanlage be-
treibt; es sich demnach bei den im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnah-
mebefehl von 12. Oktober 2020 erwähnten Mittätern offensichtlich um den
Beschwerdeführer und seine Partnerin C. handelt;
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- der Staatsanwaltschaft demnach beizupflichten ist, dass spätestens mit die-
sem letzten Schreiben dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt
war, dass die von ihr geführte Strafuntersuchung KSTA ST.2020.31 sich je-
denfalls auf Betäubungsmitteldelikte mit Tathandlungen in Bern bezog;
- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht geltend macht, betreffend
die Betäubungsmitteldelikte sei er zum damaligen Zeitpunkt von zusätzli-
chen Tathandlungen des Beschwerdeführers im Kanton Aargau oder in an-
deren Kantonen ausgegangen;
- auch nicht ersichtlich ist, worauf sich diesfalls eine solche Annahme des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers stützen sollte; er Solches auch
nicht aus der damals noch nicht erfolgten Einsicht in die Akten, namentlich
die Sicherstellungsprotokolle betreffend die im Kanton Bern durchgeführten
Hausdurchsuchungen und dort sichergestellten Beweismittel, abzuleiten ver-
möchte;
- vielmehr der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde sel-
ber erklärte, dass aufgrund aller diesem vorgeworfenen Delikte der Schwer-
punkt der Strafuntersuchung KSTA ST.2020.31 (Aktion I.) im Kanton Bern
liegt (s. act. 1 S. 5 f.); sich dies bereits vor der geltend gemachten Aktenein-
sicht im Dezember 2020 ergab;
- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schliesslich ausführt, es sei un-
erheblich, dass noch nicht abschliessend geklärt sei, wo die mutmasslichen
Tatorte hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs-
mittelgesetz überall liegen würden (act. 1 S. 6);
- demnach im vorliegenden Zusammenhang die Tatsache, dass der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers erst im Dezember 2020 Einsicht in die voll-
ständigen Akten erhielt, nicht weiter relevant ist;
- bei dieser Ausgangslage der Antrag des Verteidigers vom 10. Dezember
2020 auf Überweisung an den Kanton Bern nach dem Gesagten offensicht-
lich nicht mehr als unverzüglich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO gelten
kann;
- die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2020, mit welcher
sie an ihrer Zuständigkeit ohne Einleitung eines neuen Meinungsaustauschs
mit den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern festhielt, nicht zu bean-
standen ist;
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- folgerichtig die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist (s. Beschlüsse des
Bundesstrafgerichts BG.2020.1 vom 19. Februar 2020 E. 3; BG.2018.2 vom
26. Februar 2018 E. 5).
- bei diesem Ergebnis die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
zu prüfen sind; namentlich nicht zu untersuchen ist, ob auf die Übermittlung
eines allenfalls – fristgerecht – gestellten Überweisungsantrags zur Stellung-
nahme an diejenige Strafverfolgungsbehörde, welche aus Sicht eines An-
tragsstellers zuständig ist und sich zur Sache noch nicht geäussert hat, über-
haupt verzichtet werden kann, um einen aussichtslosen Meinungsaustausch
zu vermeiden;
- unter dem Blickwinkel der Prozesseffizienz vollständigkeitshalber darauf hin-
zuweisen ist, dass die Anerkennung nicht per se die Anfechtung des Ge-
richtsstands durch die beschuldigte Person gemäss Art. 41 StPO hindert
(vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 2);
dabei in Rechnung zu stellen ist, dass der Aufwand für eine Stellungnahme
nicht per se vermieden werden kann, wenn in einem anschliessenden Be-
schwerdeverfahren gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO dazu aufgefordert werden
sollte; es mit anderen Worten diesfalls lediglich zu einer Verlagerung des
Aufwands auf das Beschwerdeverfahren kommt, was einem ganzheitlichen
prozessökonomischen Ansatz widerspricht;
- der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Verteidigers als dessen
unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht (BP.2021.43);
- die Beschwerdekammer über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege in vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst entscheidet;
eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung im Be-
schwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand
mitwirkt (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.45 vom
15. Oktober 2015 E. 3.1; BB.2014.169 vom 14. September 2015 E. 8.2;
BB.2014.160 vom 14. Juli 2015 E. 8.2; je m.w.H.);
- die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für die beschuldigte Person im Strafverfahren Art. 132 StPO konkretisiert,
welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung fin-
det (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2
m.w.H.);
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- im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft,
die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2
lit. b StPO), sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer
amtlichen Verteidigung beschränkt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des
Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Beschluss
des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.);
- ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von den Verfahrens-
kosten sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt, welche als verfassungs-
rechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.);
- dabei das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich da-
ran festhält, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mithin auch die unentgelt-
liche Verbeiständung, bei strafprozessualen Nebenverfahren von der Nicht-
aussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht
werden kann (s. Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012
E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; 6B_616/2016 vom 27.
Februar 2017 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 143 IV 122; s. zuletzt auch
1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1 m.w.H.; Beschlüsse des Bun-
desstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom
11. Mai 2017 E. 6.2; je m.w.H.);
- als aussichtslos Begehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen ein Begehren nicht als aus-
sichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über-
legung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei einen Prozess,
den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können soll, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet
(BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.4);
- gemäss den vorstehenden Erwägungen die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos betrachtet werden muss; infolgedessen das Gesuch des Be-
schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung be-
reits aus diesem Grund abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr
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auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge-
wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. Mai 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Martin Tobler
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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