Beschluss vom 27. Mai 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Aargau
2. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2
StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfah-
ren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.34
Nebenverfahren: BP.2021.42
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Sachverhalt:
A. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend
«KStA AG») führte gegen A. ein Strafverfahren mit der Verfahrensnummer
ST.2021.117 und erhob am 5. Februar 2020 beim Bezirksgericht Zofingen
(nachfolgend «BG Zofingen») gegen ihn Anklage wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedens-
bruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Wider-
handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Fahrens ohne
Berechtigung sowie Tätlichkeiten (act. 1.12).
B. Am 24. August 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfol-
gend «StA SO») gegen A. das Strafverfahren STA.2020.1842 wegen ge-
werbsmässigen, evtl. bandenmässigen Diebstahls (act. 1.9).
C. A. liess beim BG Zofingen am 26. März 2021 um Sistierung des Verfahrens,
der Verschiebung der angesetzten Hauptverhandlung und eventualiter um
Einholung eines Gutachtens durch das Gericht beantragen. In der Stellung-
nahme vom 30. März 2021 zum Sistierungsantrag führte die KStA AG unter
anderem aus, dass bei einer Sistierung mit Rückweisung und Aufhebung der
Rechtshängigkeit beim Gericht zur Gutachtenerstellung an die Staatsanwalt-
schaft der Gerichtsstand neu zu beurteilen wäre und höchstwahrscheinlich
das Solothurnische Verfahren nach dessen Abschluss übernommen werden
müsste. Dies würde zu zusätzlichen Verzögerungen und zur Verletzung des
Beschleunigungsgebots führen (act. 1.12).
D. Mit Beschluss vom 1. April 2021 sistierte das BG Zofingen das Verfahren
und wies die Anklage zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwä-
gungen bzw. für eine allfällige Neubeurteilung des Gerichtsstandes an die
KStA AG zurück (act. 1.6).
E. Gegen den Beschluss vom 1. April 2021 des BG Zofingen erhob die
KStA AG am 9. April 2021 beim Obergericht des Kantons Aargau (nachfol-
gend «OGer AG») Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlus-
ses vom 1. April 2021, eventualiter sei die Beschwerde als Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde anzunehmen und festzustellen, dass das Beschleuni-
gungsgebot verletzt worden sei (act. 1.4).
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F. Gestützt auf die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Zofingen-
Kulm vom 8. Februar 2021 übernahm die StA SO am 29. April 2021 das
gegen A. eröffnete Verfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Dieb-
stahls, begangen am 29. August 2020. Die Übernahmeverfügung begrün-
dete die StA SO damit, dass gegen A. im Kanton Solothurn ein Verfahren
wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls hängig sei und dies die
mit schwererer Strafe bedrohte Tat i.S.v. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO darstelle
(act. 1.10).
G. Gestützt auf die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Zofingen-
Kulm vom 27. April 2021 übernahm die StA SO mit Verfügung vom 5. Mai
2021 das gegen A. geführte Verfahren wegen Diebstahls und Besitzes von
Kokain, begangen am 1. und 13. Februar 2021 (act. 1.13). Gleichentags
hiess die StA SO die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau vom 28. April 2021 gut und übernahm das gegen A. eröff-
nete Verfahren wegen mehrfachen Diebstahls, begangen am 13. Januar und
9. Februar 2021 in Lenzburg und Aarau (act. 1.14). Die beiden Übernahme-
verfügungen begründete die StA SO dahingehend, dass gegen A. im Kanton
Solothurn ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls hängig sei und
dies die mit schwererer Strafe bedrohte Tat i.S.v. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO
darstelle.
H. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 führte Rechtsanwalt André Kuhn (nachfol-
gend «RA Kuhn»), der Verteidiger von A., gegenüber der KStA AG aus, wes-
halb seiner Ansicht nach die gegen seinen Mandanten geführten Strafver-
fahren vereinigt und vom Kanton Solothurn geführt werden sollten und er-
suchte die KStA AG, der StA SO eine formelle Gerichtsstandsanfrage zu-
kommen zu lassen (act. 1.2).
I. Die KStA AG teilte dem Verteidiger von A. mit Schreiben vom 5. Mai 2021
mit, dass eine erneute Gerichtsstandsauseinandersetzung länger dauern
würde und sich eine bundesstrafgerichtliche Auseinandersetzung ergeben
könne, zumal die StA SO nicht mehr von einer bandenmässigen Begehung
ausgehe. Weiter führte die KStA AG aus, dass eine jetzt begonnene Ge-
richtsstandsauseinandersetzung daher – und je nach Entscheid des
OGer AG – bis dahin kaum entscheidend vorwärtskommen würde, aber für
einige Komplizierung besorgt sein werde, sollte der Rückweisungsbeschluss
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aufgehoben werden. Sollte sich daran etwas ändern und eine Gerichts-
standsfestlegung/-änderung absehbar sein, werde sie oder das BG Zofingen
A. informieren (act. 1.3).
J. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 12. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung
der Verfügung vom 5. Mai 2021. Weiter beantragt er die Feststellung der
Unzuständigkeit der KStA AG zur Durchführung des gegen ihn geführten
Strafverfahrens ST.2021.117 (vormals ST.2018.903) und die Überweisung
des Strafverfahrens ST.2021.117 an den Kanton Solothurn. Ferner sei ihm
für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und –verbei-
ständung zu gewähren (act. 1). Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 reichte
RA Kuhn dem Gericht seine Honorarnote ein (act. 3).
K. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Unter-
lagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägun-
gen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be-
hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles
an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit
dem Antrag befasste Behörde – sofern dies nicht bereits geschehen ist – hat
einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder
ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen (TPF 2013
179 E. 1.1). Wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei,
kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m.
Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher
Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1
StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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1.2 Im Nachgang an den Beschluss des BG Zofingen vom 1. April 2021 und der
dagegen von der KStA AG erhobenen Beschwerde beim OGer AG ersuchte
der Beschwerdeführer die KStA AG mit Schreiben vom 3. Mai 2021, der
StA SO eine formelle Gerichtsstandsanfrage zukommen zu lassen (act. 1.2).
Damit hat der Beschwerdeführer die KStA AG sinngemäss um die Überwei-
sung seines Falles an die seiner Ansicht nach zuständige Strafbehörde er-
sucht.
1.3 Indes hat die KStA AG ihre Zuständigkeit weder ausdrücklich in einer Verfü-
gung festgehalten noch einen Meinungsaustausch mit dem Kanton Solo-
thurn eingeleitet. In ihrem Schreiben vom 5. Mai 2021 verwies die KStA AG
auf die Begründung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. April
2021 und betonte, dass die Einleitung eines Gerichtsstandsverfahrens zum
jetzigen Zeitpunkt zu einer Verkomplizierung des Verfahrens führen könnte,
sollte der Beschluss des BG Zofingen vom 1. April 2021 aufgehoben werden.
Insbesondere stellte die KStA AG dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass
er durch sie oder das BG Zofingen informiert werde, sobald sich daran etwas
ändern sollte (act. 1.3). Damit stellte sich die KStA AG im Schreiben vom
5. Mai 2021 nicht ausdrücklich auf den Standpunkt, für das bei ihr hängige
Verfahren ST.2021.117 zuständig zu sein. Vielmehr lässt sie ihre Entschei-
dung vom Ausgang des vor dem OGer AG hängigen Beschwerdeverfahrens
abhängig machen, was nicht zu bemängeln ist (vgl. E. 1.4 hiernach). Auf den
ersten Antrag des Beschwerdeführers ist daher mangels eines Anfechtungs-
objekts nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben,
ob der Beschwerdeführer den Überweisungsantrag vom 3. Mai 2021 unver-
züglich i.S.v. Art. 41 Abs. 1 StPO gestellt hat.
1.4 Ebenso nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers betref-
fend die Feststellung der von ihm behaupteten Unzuständigkeit der KStA AG
und die Überweisung des Strafverfahrens ST.2021.117 an den Kanton So-
lothurn. Um diesen Antrag zu beurteilen, müssten sich die Kantone Aargau
und Solothurn hierzu geäussert haben. Indes fand nach dem Rückweisungs-
beschluss des BG Zofingen vom 1. April 2021 zwischen den in den Kantonen
Aargau und Solothurn zuständigen Instanzen unbestrittenermassen kein
Meinungsaustausch statt (act. 1, S. 5). Wie der Beschwerdeführer zutreffend
ausführt, stellte sich die Frage eines Zuständigkeitskonflikts bisher nicht. Die
KStA AG erhob gegen den Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 Anklage,
mithin bevor die StA SO gegen ihn am 24. August 2020 ein Strafverfahren
eröffnet hat. Wird eine Anklage zurückgewiesen, ohne dass der Fall am Ge-
richt hängig bleibt, geht die Rechtshängigkeit an die anklagende Staatsan-
waltschaft zurück (vgl. Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO). Damit wurde das Ver-
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fahren im Kanton Aargau erst mit dem Beschluss vom 1. April 2021 gerichts-
standsrelevant (vgl. Ziff. 9 Abs. 2 der Gerichtsstandsempfehlungen der
Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK/CPS] vom 21. November
2019). Wird der Beschluss vom 1. April 2020 rechtskräftig aufgehoben, stellt
sich die Frage des Gerichtsstandes nicht mehr. Daher ist es sinnvoll, ein
allfälliges Gerichtsstandsverfahren zwischen den Kantonen Aargau und So-
lothurn erst nach Vorliegen des Entscheids des OGer AG einzuleiten. Hinzu
kommt, dass nicht klar ist, wegen welchen Delikten der Kanton Solothurn
derzeit gegen den Beschwerdeführer ermittelt. Unter diesen Umständen
kann auf einen vorgängigen Meinungsaustausch nicht verzichtet werden.
Angesichts des Umstands, dass offenkundig kein Meinungsaustausch zwi-
schen den hierfür zuständigen Behörden stattgefunden hat und die KStA AG
die Einleitung eines solchen nicht von vornherein ablehnt, sondern vom Aus-
gang des Beschwerdeverfahrens vor dem OGer AG abhängig macht, ist auf
den zweiten Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um unentgelt-
liche Rechtspflege und -verbeiständung (BP.2021.42, act. 1).
3.2 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO,
welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung fin-
det (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.38
vom 1. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.). Im Gegensatz zur unentgeltlichen
Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Ver-
fahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für
die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung
(Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom
11. November 2013 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85
vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.). Ein Anspruch der beschuldigten Person
auf Befreiung von den Verfahrenskosten ergibt sich indes direkt aus Art. 29
Abs. 3 BV, welche verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO
Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni
2017 E. 1.3 m.w.H.). Dabei hält das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten
der StPO grundsätzlich daran fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mit-
hin auch die unentgeltliche Verbeiständung, bei strafprozessualen Neben-
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verfahren von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozess-
ziels abhängig gemacht werden kann (Urteile des Bundesgerichts
1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012
E. 7.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017
E. 4.4, nicht publiziert in BGE 143 IV 122; Beschlüsse des Bundesstrafge-
richts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017
E. 6.2; je m.w.H.).
3.3 Auf die Anträge des Beschwerdeführers ist mangels eines Anfechtungsob-
jekts resp. eines durchgeführten Meinungsaustausches nicht einzutreten,
weshalb die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu betrachtet ist. Da-
mit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche
Rechtspflege und -verbeiständung. Das entsprechende Gesuch des Be-
schwerdeführers ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.
3.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts
des angefallenen Aufwandes auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG
i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abge-
wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Mai 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt André Kuhn
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung
Gegen vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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