Beschluss vom 13. Oktober 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft
Graubünden,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.36
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Sachverhalt:
A. Am 14. September 2020 wurde bei der Kantonspolizei Graubünden in Chur
wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs
gegen Unbekannt Anzeige erstattet. Hintergrund der Anzeige war ein in der
Nacht vom 13. auf den 14. September 2020 erfolgter Einbruch in der Pizzeria
A. in Chur. Am Tatort wurden eine DNA-Spur sowie Schuhsolenabdruckspu-
ren gesichert, die B. bzw. C. zugeordnet werden konnten (vgl. Rapport der
Kantonspolizei Graubünden vom 7. Dezember 2020 [nicht akturiert]).
B. Am 9. und 16. Dezember 2020 erstatteten auf der Polizeistation Z./SG
diverse Personen Anzeige, aus deren in Z./SG parkierten und teilweise un-
verschlossenen Fahrzeuge in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2020
bzw. vom 10. auf den 11. Dezember 2020 Wertgegenstände entwendet
worden waren. Mit einer aus einem Fahrzeug zum Nachteil von D. gestohle-
nen Bankkarte wurden am 9. Dezember 2020, um 03.15 Uhr, am Bankomat
der Bank E. in Z./SG Fr. 3'000.-- bezogen. Dabei wurden von der Videoüber-
wachung zwei männliche Personen, maskiert mit Hygienemasken, aufge-
zeichnet, die in der Folge als C. und F. identifiziert werden konnten (vgl.
Sammelbericht der Kantonspolizei des Kantons St. Gallen vom 11. Januar
2021 sowie die entsprechenden Anzeigen = Verfahrensakten Kt. SG, Dos-
sier A sowie Dossiers S1-S8).
C. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Strafverfolgungsbehörden des
Kantons Graubünden C. vorwerfen, am 12. Dezember 2020 in Chur aus
einem unverschlossenen Fahrzeug ein Portemonnaie entwendet und am
14. Dezember 2020 mit drei Bankkarten über die Kontaktlos-Funktion meh-
rere Bezüge getätigt zu haben und versucht haben, am Bankschalter der
Bank G. in Chur mit der Identitätskarte von D. Bargeld zu beziehen. Ausser-
dem habe sich C. der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d und Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen in Chur
vom 1. Juni 2020 bis 30. November 2020 bzw. vom 19. Oktober 2020 bis
14. Dezember 2020 sowie Widerhandlung gegen das Polizeigesetz des
Kantons Graubünden, begangen am 4. Juni 2020 in Chur, schuldig gemacht
(vgl. Rapporte der Kantonspolizei Graubünden vom 7. und 9. Dezember
2020 sowie vom 6., 12., 13. und 19. Januar 2021 [nicht akturiert]). Schliess-
lich soll C. in Y./SG zusammen mit F. am 30. Dezember 2020 versucht ha-
ben, die Opferkasse der Grotte H. aufzubrechen (Rapport der Kantonspolizei
St. Gallen vom 18. Januar 2021 = Verfahrensakten Kt. SG, Dossier S9).
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D. Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft des
Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, an die Staatsanwaltschaft
Graubünden und ersuchte um Übernahme des Strafverfahrens gegen C.
wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei-
tungsanlage (vgl. supra lit. B). Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gal-
len begründete ihre Anfrage damit, dass sie dem Vorstrafenbericht vom
4. Januar 2021 habe entnehmen können, dass die Staatsanwaltschaft Grau-
bünden gegen C. mindestens seit dem 28. Oktober 2020 eine Strafuntersu-
chung wegen mehrfachen Diebstahls etc. führe. Die im Kanton St. Gallen zur
Anzeige gebrachten Straftaten seien Delikte mit gleicher Strafandrohung wie
die im Kanton Graubünden begangen Delikte. Im Kanton St. Gallen seien sie
jedoch später verübt und zur Anzeige gebracht worden, weshalb die Zustän-
digkeit im Kanton Graubünden liege (Verfahrensakten Kt. SG, Dossier V/1).
Die Staatsanwaltschaft Graubünden lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom
8. Januar 2021 ab, weil das gemäss Strafregister-Auszug hängige Strafver-
fahren gegen C. (betreffend verschiedene in der Zeit von 4. bis 21. Septem-
ber 2020 im Kanton Graubünden begangene Diebstähle) mit Strafbefehl vom
15. Dezember 2020 erledigt worden sei (Verfahrensakten Kt. SG, Dossiers
V/3 und V/3/1).
E. Einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 2. Feb-
ruar 2021 zufolge teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden am nämlichen
Tag telefonisch mit, dass C. nach neueren Erkenntnissen weitere strafbare
Handlungen begangen habe. Der älteste der neuen Tatbestände sei ein Ein-
bruchsdiebstahl vom 14. September 2020 in Graubünden (vgl. supra lit. A),
weshalb die Gerichtsstandsfrage neu diskutiert werden müsse (Verfahrens-
akten Kt. SG, Dossier V/4).
F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gelangte am 25. Feb-
ruar 2021 erneut an die Staatsanwaltschaft Graubünden und ersuchte um
Übernahme des Verfahrens gegen C. wegen mehrfachen Diebstahls, Sach-
beschädigung, Betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan-
lage etc., was diese mit Schreiben vom 4. März 2021 ablehnte (Verfahrens-
akten Kt. SG, Dossiers V/5 und V/6). Im abschliessenden Meinungsaus-
tausch zwischen der Leitenden Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft des
Kantons St. Gallen und dem Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft
Graubünden verneinten diese ihre jeweilige Zuständigkeit, zuletzt der Kan-
ton Graubünden mit Schreiben vom 4. Mai 2021 (Verfahrensakten Kt. SG,
Dossiers V/6 und V/7).
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G. Mit Gesuch vom 18. Mai 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie bean-
tragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden für
berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten C. und F. zur
Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1 S. 2). Die
Staatsanwaltschaft Graubünden verneint in ihrer Gesuchsantwort vom
31. Mai 2021 ihre Zuständigkeit, was dem Kanton St. Gallen mit dem heuti-
gen Beschluss mitgeteilt wird (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und
Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem
der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden
dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet
sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden
des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen
worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere
Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und
Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die
mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher
Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol-
gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen
mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu
kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer-
den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt
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worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts-
stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen
zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun-
desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen
Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach-
gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Un-
tersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos
oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht
nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge-
worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage
kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf
den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das
schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1 Unter den Parteien ist grundsätzlich unbestritten, dass mit Bezug auf die
gegen C. erhobenen Diebstahlsvorwürfe in den Kantonen St. Gallen und
Graubünden in ihrer Gesamtheit betrachtet von einer gewerbsmässigen
Tatbegehung auszugehen ist. Der Gesuchsgegner ist jedoch der Ansicht,
dass die in der Zeit vom 8. bis 11. Dezember 2020 in Z./SG verübten Dieb-
stähle unter den qualifizierten Tatbestand der bandenmässigen Begehung
im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB zu subsumieren seien, während
mit Bezug auf die im Kanton Graubünden verübten Diebstähle Anhalts-
punkte für eine bandenmässige Begehung der Taten fehlen würden. Daher
ergebe sich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO der Gerichtsstand St. Gallen
(act. 3). Demgegenüber bestreitet der Gesuchsteller das Vorliegen einer
bandenmässigen Begehung. Zwar bestehe bezüglich des Diebstahlsver-
suchs vom 13./14. September 2020 in Chur sowie des Einbruchsdiebstahls
vom 30. Dezember 2020 in Y./SG ein Tatverdacht gegen zwei unterschied-
liche Mittäter, nämlich im ersten Fall B. und im zweiten Fall F. Es bestünden
jedoch keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass sich C. mit einer
dieser Personen zur fortgesetzten Deliktsbegehung zusammengeschlossen
hätte. Einzig bezüglich betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei-
tungsanlage vom 14. Dezember 2020 (recte wohl 9. Dezember 2020, vgl.
act. 1 S. 2) bestehe zudem noch ein Anfangsverdacht auf eine Mittäterschaft
zwischen C. und F. Konkrete Hinweise, darauf, dass dieser auch an den
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vorangehenden Diebstählen in Fahrzeuge beteiligt gewesen wäre, seien je-
doch nicht vorhanden (act. 1).
3.2 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB macht sich des bandenmässigen
Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, als Mitglied einer Bande ausführt,
die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammen-
gefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben,
wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent
geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer
selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten
zusammenzuwirken. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den
Straftaten der Bande beteiligt. Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig,
der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung
der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat. Eine Bande kann
nach der Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern
gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausge-
hende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeits-
teilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges
Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest ver-
bundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses
allenfalls nur kurzlebig war. Der Begriff der Bande ist eng auszulegen (Urteil
des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3 m.w.H.).
3.3 Gemäss Gesuchsgegner spreche folgendes für die bandenmässige Tatbe-
gehung: Der Bargeldbezug mit der zum Nachteil von D. gestohlenen Bank-
karte sei am 9. Dezember 2020 von C. und F. gemeinsam getätigt worden,
was bedeute, dass C. und F. den Diebstahl zum Nachteil von D. gemeinsam
geplant und durchgeführt hätten. Dies wiederum mache es naheliegend,
dass sämtliche im gleichen Zeitraum und mit dem gleichen modus operandi
durchgeführten Diebstähle in Z./SG durch die gleiche Täterschaft, also C.
und F., gemeinsam verübt worden seien und die Täter organisiert vorgegan-
gen seien, indem sie sie mehrere Autos aufgebrochen, daraus das Deliktsgut
entwendet und damit u.a. einen Bankomaten aufgesucht hätten, um dort mit
der gestohlenen Karte Geld zu beziehen (act. 3 S. 2 f.).
3.4 Dass C. und F. mit Bezug auf den vorgeworfenen betrügerischen Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage vom 9. Dezember 2020 in Mittäterschaft
gehandelt haben, stellt der Gesuchsteller grundsätzlich nicht in Abrede (vgl.
act. 1 S. 1). Allerdings ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Intensität
des Zusammenwirkens von C. und F. ein derartiges Ausmass erreicht hätte,
dass von einem bis zu einem gewissen Grad fest verbundenen und stabilen
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Team gesprochen werden könnte. Auch sind konkrete Hinweise zur Aus-
gestaltung der Organisation bzw. zur Rollen- oder Aufgabenteilung der Tat-
verdächtigung oder zur Intensität ihres Zusammenwirkens, als verbundenes
und stabiles Team, weder aktenkundig noch werden solche durch den
Gesuchsgegner bezeichnet. Dies gilt sowohl mit Bezug auf den Vorwurf des
betrügerischen Missbrauchs der Datenverarbeitungsanlage wie auch mit Be-
zug auf die in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2020 in Z./SG verübten
Diebstähle. Der Gesuchsgegner führt nicht aus, worin die vermutete Arbeits-
teilung und das vermutete Vorgehen in Bezug auf die Tathandlungen vom
8. und 9. Dezember 2020 bestehen sollen und inwiefern sich diese von einer
in blosser Mittäterschaft begangenen Tat unterscheiden sollen. Alleine die
Tatsache, dass C. und F. unbestrittenermassen zusammen mit der zum
Nachteil von D. gestohlenen Bankkarte Fr. 3'000.-- abgehoben haben, ge-
nügt noch nicht für die Annahme, sämtliche Taten seien in bandenmässiger
Ausübung begangen worden. Die Ermittlungen haben bisher jedenfalls keine
Fakten zum ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen betreffend
künftige in Zusammenwirken zu verübende Straftaten zu Tage gebracht, zu-
mal C. sowohl die Diebstähle wie auch den betrügerischen Missbrauch der
Datenverarbeitungsanlage abstreitet und F. von den Strafverfolgungsbehör-
den des Kantons St. Gallen – soweit ersichtlich – nicht einvernommen
worden ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stützt der Gesuchsgegner seine
Annahme auf Mutmassungen. Ein Tatverdacht hat sich indessen auf konkre-
tere Anhaltspunkte zu beziehen, die über eine generelle Annahme hinaus-
gehen, und solche konkreten Hinweise zur Begründung der Bandenmässig-
keit wurden weder hervorgebracht noch sind solche ersichtlich. Damit lässt
sich selbst unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore ein ent-
sprechender Verdacht auf bandenmässige Begehung gegenwärtig nicht be-
gründen.
3.5 In Bezug auf die C. vorgeworfenen, mutmasslich am 8./9. Dezember 2020
begangenen Handlungen in Kanton St. Gallen liegt kein rechtsgenügender
Tatverdacht der Bandenmässigkeit vor. Die von C. am 14. September 2020
und in der Zeit vom 8. bis 11. Dezember 2020 in den Kantonen Graubünden
und St. Gallen verübten (und für die Bestimmung des Gerichtsstands rele-
vanten) Taten sehen die gleiche (höchste) Strafandrohung vor. Die Behör-
den des Kantons Graubünden haben zuerst gegen C. Verfolgungshandlun-
gen vorgenommen. Somit ist gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton Grau-
bünden für die Verfolgung und Beurteilung von C. zuständig. Auch die
Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung von F. liegt aufgrund der
Gerichtsstandsregelung bei Mittäterschaft (Art. 33 Abs. 2 StPO) beim Kanton
Graubünden, da dort die ersten Untersuchungshandlungen gegen einen der
Täter vorgenommen wurden (s. oben E. 2).
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4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Kantons St. Gallen gutzuheissen,
und es sind die Strafbehörden des Kantons Graubünden für berechtigt und
verpflichtet zu erklären, die C. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfol-
gen und zu beurteilen.
5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Graubünden sind berechtigt und verpflichtet,
die C. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 13. Oktober 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kanton St. Gallens
- Staatsanwaltschaft Graubünden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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